W120 1426733-3•BVwG W120 1426733-3
W120 1426733-3Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2015
Bescheidnachholung, Beschwerdelegimitation, Revision zulässig,<br/>Säumnis, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung
W120 1426733-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. XXXX, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 14. April 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
Mit Bescheid vom 27. April 2012 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 30. April 2012, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Februar 2013, Zl C9 426733-1/2012/6E, wurde der Bescheid vom 27. April 2012 behoben und "die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen."
Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Mit Telefax vom 3. Jänner 2015 erhob der Beschwerdeführer "Säumnisbeschwerde", da die belangte Behörde seit fast zwei Jahren keinen "neuen" Bescheid aufgrund des den Bescheid vom 27. April 2012 behebenden Erkenntnisses vom 20. Februar 2013, Zl C9 426733-1/2012/6E, erlassen habe. Deshalb werde eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG geltend gemacht und der Antrag gestellt gemäß "16 Abs 1 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den genannten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden" bzw. "allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen."
Mit hg am 14. Jänner 2015 eingelangter Verfügung der belangten Behörde wurde die gegen diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Mit 1. Jänner 2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24 Abs 1 VwGVG lautet folgendermaßen:
"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."
Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch eine Verwaltungsbehörde.
Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt. Die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung.
In der Literatur wird in Bezug auf die Säumnisbeschwerde ua Folgendes vertreten (vgl. dazu Walter Thienel [2013], Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 36-38):
"Die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde stimmen weitgehend mit jenen des bisherigen Art 132 B-VG idF BGBl I Nr. 115/2013 betreffend die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überein, sodass insofern die Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. [...] Die Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde kann in solchen Fällen nur dann entfallen, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis der Partei auf andere Weise Rechnung getragen wird, etwa durch Nachholung des ausstehenden Bescheides (dann wurde dem Erledigungsanspruch nachgekommen), durch das automatische Außerkraftreten eines Bescheides nach Ablauf der Entscheidungsfrist oder durch gesetzlich normierte Genehmigungsfiktion, wonach nach Ablauf der Entscheidungsfrist eine Genehmigung als erteilt gilt. [...] Die Beschwerdelegitimation setzt Parteistellung im Verwaltungsverfahren (argum ‚als Partei') voraus und dass ein Erledigungsanspruch besteht."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua die Erkenntnisse vom 25. April 2002, Zl 2001/05/0010, vom 23. Jänner 2002, Zl 99/07/0194, sowie vom 8. Oktober 1996, Zl 94/04/0182) kann "Gegenstand einer Säumnisbeschwerde [...] nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (Hinweis B 6. Dezember 1990, 90/04/0264). Die Säumnis und deren Rechtswidrigkeit sind im Säumnisbeschwerdeverfahren Prozessvoraussetzung. Fehlt es daher an der Säumnis, so ist die Beschwerde zurückzuweisen."
§ 16 VwGVG lautet wortwörtlich folgendermaßen:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
In Bezug auf § 16 VwGVG wird in der Literatur ua Folgendes vertreten (vgl. dazu Roland Winkler, in Philipp Götzl et al (Hrsg), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015], § 16 VwGVG, Anm 4 und 5):
"[...] Weiters fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Kompetenzübergang. § 73 AVG ist vom Verweis in § 17 VwGVG nicht erfasst; eine derartige Regelung passt auch nicht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, da bei diesem Zuständigkeitsübergang die Berufungsbehörde an die Stelle der säumigen Behörde tritt und funktionell als erste Instanz tätig wird (vgl zB Hengstschläger/Leeb², § 73 Rz 149 mwN). Nimmt man keinen Zuständigkeitsübergang an so bliebe die Behörde zunächst zuständig, beim VwG wird mit Einlagen der Säumnisbeschwerde eine eigene Zuständigkeit begründet. Diese Zuständigkeit bestünde nicht parallel zu der der Verwaltungsbehörde, da das VWG über die Säumnisbeschwerde, die Behörde weiter über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungspflicht der Behörde erlischt nach dieser Ansicht erst dann, wenn die betreffende Verwaltungssache erledigt worden ist: sei es durch einen nachgeholten Bescheid, sei es durch eine Entscheidung des VwG. [...] Beides spricht dafür, sich vom ‚Übergang' der Zuständigkeit überhaupt zu lösen. Die Behörde bleibt zunächst zuständig, beim VwG wird mit Einlangen der Säumnisbeschwerde eine eigene Zuständigkeit begründet. [...] Die Entscheidungspflicht der Behörde erlischt daher erst dann, wenn die betreffende Verwaltungssache erledigt worden ist: sei es durch einen nachgeholten Bescheid, sei es durch eine Entscheidung des VwG. [...] § 16 Abs 1 lS VwGVG wurde offenbar weitgehend aus § 36 Abs 2 lS VwGG aF übernommen (‚Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen'). Nimmt man § 16 Abs 1 lS VwGVG wörtlich, so ist nun ein Verfahren einzustellen, das noch gar nicht eingeleitet worden ist (arg: ‚... wurde [der Bescheid] vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen'). Dieser Normteil ist mit dem Systemtwechsel zum VwGVG wohl als gegenstandslos zu betrachten. Was bleibt ist die Einstellung des Verfahrens, wenn der Bescheid erlassen worden ist. Erfolgt dies vor Vorlage an das VwG, so kann nur die Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren einstellen; die Beschwerde ist diesfalls noch nicht beim VwG eingelangt. Diese Einstellung kann formlos erfolgen. [...]"
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Im vorliegenden Fall geht der Beschwerdeführer von der Säumigkeit der belangten Behörde in Hinblick auf eine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14. April 2012 aus. Der Beschwerdeführer befindet sich aus folgenden Erwägungen heraus diesbezüglich nicht im Recht:
Der Beschwerdeführer stellte am 14. April 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2012, Zl 12 04.538-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Februar 2013, Zl C9 426733-1/2012/6E, wurde der Bescheid vom 27. April 2012 behoben und "die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen." Mit in weiterer Folge erlassenem Bescheid vom 18. Juli 2013 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Mit Telefax vom 3. Jänner 2015 erhob der Beschwerdeführer "Säumnisbeschwerde", da die belangte Behörde seit fast zwei Jahren keinen "neuen" Bescheid aufgrund des den Bescheid vom 27. April 2012 behebenden Erkenntnisses vom 20. Februar 2013, Zl C9 426733-1/2012/6E, erlassen habe. Mit hg am 14. Jänner 2015 eingelangter Verfügung der belangten Behörde wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht lag daher keine Untätigkeit der belangten Behörde bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14. April 2012 vor.
Folglich ist im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 3. Jänner 2015 die Verwaltungssache (= behördliche Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz vom 14. April 2012) bereits mittels Bescheides vom 18. Juli 2013 erledigt gewesen und die Entscheidungspflicht der belangten Behörde mit Erlassung (= Zustellung) des Bescheides am 26. Juli 2013 erloschen gewesen. Gemäß der zitierten Literatur ist der Normteil "wurde [der Bescheid] vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen" des § 16 Abs 1 lS VwGVG als gegenstandslos zu betrachten. Für die Nichtanwendung von § 16 Abs 1 zweiter Satz leg cit auf die vorliegende Konstellation (in der bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde keine Säumnis vorgelegen hat) spricht auch die systematische Einordnung von § 16, dessen Überschrift "Nachholung des Bescheides" lautet.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer war der entsprechende Bescheid über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14. April 2012 bereits erlassen worden, sodass dem Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vor Erhebung der Säumnisbeschwerde nachgekommen worden war und die Legitimation zur Erhebung der Säumnisbeschwerde voraussetzt, dass ein Erledigungsanspruch besteht, fehlte es im gegenständlichen Fall iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der zitierten Literatur diesbezüglich an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Säumnisbeschwerde, nämlich der Säumnis der belangten Behörde und des damit einhergehenden Erledigungsanspruches des Beschwerdeführers, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich ob die ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Zulässigkeit bzw. die Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß des bisherigen Art 132 B-VG bei Wegfall des Erledigungsanspruches auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar ist oder ob in diesen Fällen das Beschwerdeverfahren mangels Säumnis der Behörde einzustellen ist, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und liegt, soweit erkennbar, diesbezüglich keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor.
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