W130 1425730-1•BVwG W130 1425730-1
W130 1425730-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W130 1425730-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, am 07.04.1994 geboren, schiitisch-moslemischen Glaubens sowie Angehöriger der Volksgruppe der Sayyed zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Afghanistan schon als Kind mit seinen Eltern in Richtung Iran verlassen zu haben, wobei er nicht wisse warum und wann genau. Den Iran habe er verlassen müssen, weil man als Afghane dort schlecht behandelt werde, er illegal aufhältig gewesen sei und ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. In Afghanistan habe er niemanden mehr und außerdem sei es kein sicheres Land.
Nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.09.2011 ergab sich ein Mindesalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren, was mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum nicht übereinstimmte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Bedrohung oder eine Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht habe festgestellt werden können. Eine Verfolgung von Schiiten in Afghanistan sei aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar. Die Sicherheitslage in den Städten Kabul und XXXX werde als hinreichend sicher angesehen. Er sei zudem ein volljähriger und arbeitsfähiger Mann mit Schul- und Berufsausbildung (Friseur), welcher seinen Lebensunterhalt erwirtschaften könne. Ferner werde vom Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten zum Zeitpunkt seiner Rückkehr ausgegangen. Seine Ausweisung stelle keinen ungerechfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er im Alter von vier Jahren von Afghanistan in den Iran gezogen sei, in Afghanistan über keinerlei Kontakte verfügen würde und somit als Fremder dorthin zurückkehren müsste. Außerdem seien junge Männer ohne familiären Anschluss in Afghanistan besonders gefährdet, etwa von Taliban oder anderen terroristischen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Er beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Antrag auf internationalen Schutz, in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben sowie die Ausweisung für unzulässig zu erklären und in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
5. Mit Telefax vom 05.08.2013 wurde ein Schreiben des XXXX, dem Mitglied im Leitungskreis der Evangeliums Gemeinde, vorgelegt. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 die wöchentlichen Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde besuche. Er habe Jesus Christus als seinen Herrn und Retter angenommen und seinen Wunsch geäußert, getauft zu werden. Er bekenne sich öffentlich als Christ und beteilige sich gerne im Gemeindeleben. Er habe regelmäßig an einem siebenteiligen Glaubenskurs teilgenommen werde nach dem Abschluss eines Taufunterrichts getauft werden. Mit demselben Telefax wurde die Kopie des Externisten Prüfungszeugnisses der XXXX übermittelt.
6. Per Telefax wurde dem Asylgerichtshof am 16.08.2013 das Taufzeugnis des Beschwerdeführers vom 13.08.2013 übermittelt.
7. Am 20.08.2013 langte am Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin legte er dar, dass er sich bereits im Iran innerlich vom islamischen Glauben und den in Afghanistan praktizierten religiösen Vorschriften distanziert hätte und in Österreich Kontakt zur christlichen Gemeinde bekommen habe. Er habe sich näher mit der Lehre auseinandergesetzt und in der christlichen Botschaft Übereinstimmung mit seiner inneren Einstellung erlangt. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm daher schon aus religiösen Gründen eine Verfolgung in Afghanistan. Konvertiten würden vielfach als Verschwörer gegen Afghanistan und dessen religiöse Prinzipien wahrgenommen werden und drohe ihnen willkürliche Verhaftung, Folter, Misshandlung und die Todesstrafe. Als Konvertit drohe ihm Verfolgung durch afghanische Behörden oder andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.), wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend verhalten und darüber sprechen werde. Konvertiten hätten mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Die Verfolgung drohe dem Beschwerdeführer überall und sei nicht auf einen bestimmten Landesteil beschränkt. Auch könne nicht von staatlichem Schutz ausgegangen werden, da die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen könne und die Behörden jedenfalls nicht als schutzwillig angesehen werden könnten. Diese Verfolgung wurzle in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Zusätzlich wurden Internetauszüge von "Open Doors" betreffend die Situation bzw. Verfolgungsgefahr für Christen in Afghanistan dargetan.
8. Mit Email vom 17.03.2014 wurde eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 13.03.2014 für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.03.2014 bis 16.09.2014 als Weingartenarbeiter übersendet.
9. Am 28.01.2015 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungericht statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen; die Abweisung der Beschwerde wurde schriftlich beantragt.
Im Rahmen der Verhandlung wurden die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich im Hinblick auf seine religiöse Einstellung eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer stellte seine Situation als "Scheinmoslem" im Iran und als nunmehr getaufter Christ in Österreich dar. Er erklärte, dass er sich nie an die Regeln des islamischen Glaubens gehalten habe. Ich habe weder regelmäßig gebetet noch regelmäßig gefastet. Nach außen hin habe er den Schein gewahrt und im Fastenmonat - im Beisein Anderer - zwar nichts gegessen, aber heimlich habe er seinen Hunger dann gestillt. Er habe schon sehr früh am islamischen Glauben gezweifelt und habe jetzt seinen inneren direkten Weg zu Gott im christlichen Glauben gefunden. Er besuche regelmäßig die Messe und bete täglich. Sodann sprach er nach Aufforderung äußerst flüssig das "Vater unser". Er habe eine große Anzahl an Freunden in der Kirche, Iraner und Afghanen und viele österreichische Freunde, welche dem christlichen Glauben angehörten. Momentan lese er gerade einen Katechismus, welcher ihm geschenkt worden sei. Ein Leben in Afghanistan sei für ihn jetzt nicht mehr möglich. Die Menschen würden ausschließlich den islamischen Glauben akzeptieren. Der Beschwerdeführer sei aber nicht mehr bereit, den islamischen Glauben zu praktizieren, weil er überzeugter Christ sei. In Afghanistan würde er Gott und den christlichen Glauben nicht leugnen sondern versuchen, die christliche Lehre zu erklären. Er werde weiter nach dem christlichen Glauben leben, etwas anderes komme für ihn nicht in Frage. Der Beschwerdeführer legte ein weiteres Schreiben des XXXX vor, wonach er auch nach der Taufe weiterhin an Veranstaltungen (Unterrichtseinheiten) teilnehme.
10. Beweis erhoben wurde indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie folgende Unterlagen eingesehen und erörtert wurden:
Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013 und vom 31.03.2014;
Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19.04.2013, S. 22f;
US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.05.2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.04.2014;
Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15:
www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 06.08.2013, S. 46;
International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013;
Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2011.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Art. 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus (Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013 und vom 31.03.2014, jeweils S. 10).
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19.04.2013, S. 22f.)
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.04.2013).
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15:
www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 06.08.2013, S. 46).
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hiezu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, S. 11f).
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. bei "Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben" von einem "möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan" aus.
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist in der Stadt XXXX, geboren und als Kind mit seinen Eltern und Brüdern in den XXXX gezogen. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise. Bereits im XXXX hat sich der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben und den in Afghanistan praktizierten religiösen Vorschriften distanziert. Er hat in Österreich den christlichen Glauben kennengelernt und sich damit intensiv auseinandergesetzt. Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich besuchte der Beschwerdeführer regelmäßig Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde, bekannte sich öffentlich als Christ und beteiligte sich rege am Gemeindeleben. Er besuchte auch einen siebenteiligen Glaubenskurs und wurde am 13.08.2013 von der Iranisch christlichen Gemeinde in Wien getauft. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu sonstigen Fluchtgründen des Beschwerdeführers werden keine Feststellungen getroffen.
2.1. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien (sie wurden den Parteien mittels Parteiengehör übermittelt) nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
2. 2 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht; so werden auch seine glaubwürdigen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht über sein tatsächliches Geburtsdatum der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers basieren auf den ebenfalls nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf seiner Taufe sowie auf den vorgelegten Schreiben eines Mitglieds des Leitungsteams der Evangeliumsgemeinde, welches auch bei der Taufe des Beschwerdeführers anwesend war.
In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers konnten vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen weitere Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen, insbesondere zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen, entfallen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft.
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013, hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, und 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anwendbar.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht. Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3; vgl. dazu auch VfGH 12.12.2013, U 2272/2012, wonach asylrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens des Nachfluchtgrundes der Konversion nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion nur zum Schein erfolgt ist. Mangelndes Grundwissen zum christlichen Glauben kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Für eine schlüssige Gesamtbeurteilung ist daher auch auf die religiösen Aktivitäten abzustellen.
Entscheidend ist weiters, ob der Fremde im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721). Wenn die Konversion aus innerem Entschluss erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. etwa VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 11.11.2009, 2008/23/0721). Für die Beurteilung des Asylanspruches ist maßgeblich, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei der Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, ergibt sich, dass es irrelevant ist, ob ein Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte. Ein solcher Verzicht ist nicht zumutbar (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer aufgrund seines subjektiven Nachfluchtgrundes eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Der Beschwerdeführer muss bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Es drohen ihm daher im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen oder die Unmöglichkeit einer öffentlichen Religionsausübung und bestünde für ihn ein erhebliches Verfolgungsrisiko sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Die ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Teil werdenden Maßnahmen können von Belästigungen, Vertreibung, sozialer Ausgrenzung und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen und sogar Tötung reichen. Sofern der afghanische Staat nicht selbst wegen Konversion verfolgt, bietet er keine effektive Schutzgewährung bei privater Verfolgung.
Wegen des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts und der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Intoleranz Konvertiten gegenüber (Abkehr vom Islam wird als Angriff auf den Islam angesehen) besteht für den Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative.
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner religiösen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans aufhält; es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.
3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Sachverhaltsfrage im Vordergrund.
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