BVwG W137 1434496-1

W137 1434496-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2015

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Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe

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BVwG W137 1434496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1434496.1.00

Spruch

W 137 1434496-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2013, Zl. 12 16.602-BAE,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2012 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er sei unverheiratet und habe glaublich ab dem 10. Lebensjahr für etwa sieben Jahre die Schule besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, sei aber in den drei Jahren vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Buchhalter tätig gewesen. Er sei bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus in Herat wohnhaft gewesen, in dem aktuell seine Eltern und sein minderjähriger Bruder leben würden. Ebenfalls in Herat würden sein älterer Bruder sowie fünf verheiratete Schwestern leben. Seine sechste Schwester lebe in Moskau; in Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Sein Vater sei als Lehrer tätig und finanziere damit den Lebensunterhalt der Familie. Im Oktober 2012 habe er Afghanistan in Richtung Iran verlassen, die Schleppung sei von seinem Vater finanziert und organisiert worden. Er habe Afghanistan aus "intimen und persönlichen Gründen" verlassen. Konkret habe er die geplante Hochzeit mit seiner Cousine verweigert, weil er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht zum Vollzug der Ehe in der Lage sei. Er habe sich "zuvor ärztlich behandeln lassen" wollen. Dies sei von den Angehörigen der Braut als "Verletzung der Familienehre" aufgefasst worden, weshalb man ihn mit dem Tode bedroht habe. Sein Vater habe aus diesem Grunde beschlossen, dass er seine Heimat verlassen müsse. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten, er sei auch nie politisch aktiv gewesen.

2. Am 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er zunächst seine Angaben betreffend seine Familienangehörigen. Er habe in Herat von 1997 bis 2007 die Grundschule besucht und von 2009 bis August 2012 als Buchhalter gearbeitet. Das diesbezügliche Wissen habe er sich "selbst angeeignet". Er sei grundsätzlich gesund und bedürfe keiner medizinischen Behandlung. Allerdings seien seine Hoden seit Geburt "im Bauch", weshalb er nicht in der Lage sei, Kinder zu zeugen. Ein bekannter Chirurg in Herat habe ihm erklärt, dass man "keine Möglichkeit hat mein Problem zu operieren". Ärztliche Befunde zur Hodenlage gebe es nicht.

Die Ehe sei vereinbart worden, als er fünf Jahre alt gewesen sei, die vorgesehene Braut lebe ebenfalls in Herat. Sein Vater sei Lehrer und Uhrmacher, die Familie insgesamt gut situiert. Seine Eltern hätten "immer schon" von seinem Problem gewusst, nicht aber seine Geschwister und die Familie der vorgesehenen Braut. Diese hätte zuletzt auf die Hochzeit gedrängt, nachdem vor vier Jahren eine seiner Schwestern mit einem Bruder der vorgesehenen Braut verheiratet worden sei. Im August 2012 sei er von ihnen deshalb bedroht worden - sein Vater habe ihnen erklärt, dass er zur Ehe noch nicht bereit sei. Er möge seine Cousine im Übrigen nicht und habe kein Interesse an ihr; auch sei es ihm "wegen meiner Hoden" unangenehm, eine Ehe einzugehen. Später habe es nahe der Moschee einen Entführungsversuch gegeben, der aber aufgrund der Hilfe von Passanten vereitelt werden konnte. Dann habe sein Vater entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse. Er vermute, dass der Entführungsversuch in Verbindung mit der Heirat stand. Eine andere Frau, die er liebe, würde er "schon gerne heiraten, sobald mein Problem mit den Hoden gelöst ist". Andere Gründe für seinen Antrag habe er nicht.

Auf weitere Fragen hin erklärte der Beschwerdeführer, er könne keine Beweismittel betreffend sein Vorbringen vorlegen. Die Familie seiner Cousine lebe ebenfalls in Herat; der Onkel arbeite in einem Gasunternehmen, ein Cousin sei Schneider, ein anderer Richter. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Sein Vater habe ihm auch davon abgeraten, etwas gegen die Bedrohungen zu unternehmen um keine Feindschaft entstehen zu lassen - es sei einfacher, wenn er Afghanistan verlasse. Auf Vorhalt, die Familie der Cousine wäre an einer solchen Verbindung nicht interessiert gewesen, hätte er sie über seine Zeugungsunfähigkeit informiert, erklärte der Beschwerdeführer: "In unserer Gesellschaft wird das nicht akzeptiert, sie hätten mich ausgelacht und sich lustig darüber gemacht.". Er wisse nicht ob die Familie in einem solchen Fall noch auf der Ehe bestehen würde - man könne aber in Afghanistan "mit solchen Krankheiten nicht umgehen". Ohne seine Probleme könnte er "natürlich" in seinem Herkunftsstaat leben. Eine Art "Scheinehe" mit seiner Cousine habe er nicht eingehen wollen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zahl: 12 16.602-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Afghanistan, wobei jedoch lediglich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und konkret zu Kabul getroffen wurden. Zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist diesen allgemeinen Feststellungen lediglich zu entnehmen, dass diese (Stand Juni 2010) zu den relativ ruhigen Provinzen Afghanistans zähle.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder einen Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention aufweise, noch glaubhaft sei. Aus dem Vorbringen gehe keine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder bestimmten sozialen Gruppe hervor. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Familie der vorgesehenen Braut kein Interesse an der Eheschließung gehabt hätte, wäre ihnen diese bekannt gewesen. Jedoch sei dies weder vom Beschwerdeführer noch von seinen Eltern je versucht worden. Die daraus entstehende Situation einer ihn betreffenden "Schande" wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit bestanden, die Angelegenheit durch eine - im Herkunftsstaat übliche - "Abschlagzahlung" zu bereinigen. Insgesamt sei das Vorbringen damit in der geschilderten Form nicht glaubhaft. Unabhängig davon, wäre dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer sei beruflich qualifiziert und seine Familie begütert. Angesichts der für seine Ausreise aufgewendeten finanziellen Mittel wäre es seiner Familie möglich gewesen, die Existenz des Beschwerdeführers auch an anderen Orten in Afghanistan (etwa Kabul) zu sichern zumal eine etwaige Verfolgung auch nicht sein ganzes Leben lang bestehen würde. Aus der vorliegenden Staatendokumentation gingen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Gefahr im Sinne Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wäre eine Ansiedlung etwa in Kabul möglich und zumutbar. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde. Beantragt wurde a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; b) den angefochtenen Bescheid beheben; c) dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren; d) in eventu die Ausweisung zu beheben; e) in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen.

In der handschriftlichen Begründung der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner in der Bauchhöhle liegenden Hoden ohne medizinische Behandlung zeugungsunfähig sei. In Afghanistan habe er sich nicht behandeln lassen können. Zwischen seiner Familie und der Familie seiner Tante (der Schwester seiner Mutter) seien wechselseitige Eheschließungen der Kinder vereinbart worden. Seine Schwester habe vor vier Jahren seinen Cousin geheiratet und er hätte nun seine Cousine heiraten sollen. Dies habe er aber nicht wollen und sein Vater habe erklärt, ihn dazu auch nicht zwingen zu wollen. Deshalb sei es zu Auseinandersetzungen und schließlich auch zu einem (misslungenen) Entführungsversuch gekommen sei. Dazu komme, dass sein Cousin - der Bruder der vorgesehenen Braut - "Dr. Abdullah" unterstütze, "mit der Regierung zusammenarbeite" und "auch in anderen Provinzen einflussreich" sei. Aus diesem Grund habe er schließlich Afghanistan verlassen müssen.

5. Mit Schreiben vom 15.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Dabei legte er ärztliche Schreiben (vorrangig Ambulanzbriefe) aus dem Zeitraum April bis August 2014 vor.

Diesen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem beidseitigen Kryptorchismus (Hodenretention vulgo "Bauchhoden"), also an einer Lageanomalie der Hoden, die negativen Einfluss auf die Zeugungsfähigkeit haben kann, leidet. Einem Ambulanzbrief vom 15.05.2014 ist zu entnehmen, dass ein angesetzter Operationstermin abgesagt worden sei; laut einem Ambulanzbrief vom 21.08.2014 bestehe derzeit "keine medizinische Indikation zur Durchführung der Operation".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört dem sunnitischen Glauben an und ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus der Provinz Herat, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer ging dabei einer unselbständigen Beschäftigung als Buchhalter nach; seine Existenz war gesichert. Der Beschwerdeführer leidet an einem beidseitigen Kryptorchismus (Hodenretention vulgo "Bauchhoden"), also an einer Lageanomalie der Hoden, die negativen Einfluss auf die Zeugungsfähigkeit haben kann. Davon abgesehen ist er gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er war nie einer Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Motiven ausgesetzt. Allein aufgrund seines Kryptorchismus wäre der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt; etwaige (soziale) Diskriminierungen würden kein asylrelevantes Ausmaß erreichen.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 14.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seines Kryptorchismus zeugungsunfähig sei und (insbesondere) aus diesem Grund die Eheschließung mit seiner Cousine verweigert habe. Aus diesem Grund werde er von der Familie der vorgesehenen Braut verfolgt. Der Beschwerdeführer hat seinen Kryptorchismus in Afghanistan gegenüber der Familie der Cousine nie thematisiert. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von der Glaubhaftigkeit etwaiger Verfolgungshandlungen bereits als abstrakt nicht asylrelevant.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und Familiensituation des Beschwerdeführers basieren auf seinen Sprach- und Ortskenntnissen sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben des Beschwerdeführers nicht angezweifelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der festgestellte Kryptorchismus ergibt sich aus den mit Schreiben vom 15.09.2014 vorgelegten Beweismitteln. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren ungeachtet dessen stets angegeben, gesund zu sein und in den drei Jahren vor dem Verlassen des Herkunftsstaates als Buchhalter gearbeitet zu haben. Probleme hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzsicherung wurden nie behauptet.

Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 14.11.2012 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 24.01.2013, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich sind. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Auch in der Beschwerde findet sich keine diesbezügliche Behauptung. Überdies fehlen konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Eine (ihm drohende) Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Motiven wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nie behauptet, einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund seines Kryptorchismus und/oder der daraus resultierenden Zeugungsunfähigkeit ausgesetzt (gewesen) zu sein. Gefragt nach den Folgen, die eine Offenlegung dieser Probleme gegenüber dritten gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer lediglich an, man hätte ihn "ausgelacht" und sich "lustig darüber gemacht", da man in Afghanistan mit solchen Krankheiten nicht umgehen könne. Dafür, dass an Kryptorchismus und/oder Zeugungsunfähigkeit leidende Männer in Afghanistan (aus diesem Grund) einer wie immer gearteten Verfolgung unterliegen würden, ist im Verlauf des gesamten Verfahrens kein Hinweis zu Tage getreten. Dafür spricht auch, dass die Eltern des Beschwerdeführers über dieses Problem Bescheid wussten und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch Ärzte in Herat konsultieren konnte.

Selbst wenn man an Kryptorchismus und/oder Zeugungsunfähigkeit leidende Männer als "bestimmte soziale Gruppe" definiert (was unter bestimmten Umständen denkbar ist) gäbe es keinen Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung aus eben diesen Gründen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dies der Familie der vorgesehenen Braut (seiner Cousine; deren Angehörige damit immerhin zum engeren Familienkreis des Beschwerdeführers zählen) offenzulegen und damit die Unterstellung etwaiger anderer Motive für die Verweigerung der Eheschließung zu vermeiden. Ein derartiges "Outing" im Familienkreis hätte zwar möglicherweise zur Folge, dass man sich dort tatsächlich über ihn lustig macht (möglicherweise auch in boshafter oder verletzender Weise) - eine solche soziale Diskriminierung erreicht jedoch hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht einmal ansatzweise ein asylrelevantes Niveau. Im Übrigen kann insbesondere aufgrund der unstrittigen traditionell-patriarchalischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Eltern ein Interesse haben könnten, ihre Tochter bewusst mit einem zeugungsunfähigen Mann zu verheiraten (umso weniger, wenn sie ihn deswegen verspotten oder verachten sollten) - und noch weniger ein Interesse, dies auch noch gegen dessen Willen zu erzwingen. Für eine Offenlegung außerhalb des genannten Personenkreises besteht keine erkennbare Notwendigkeit - und selbst wenn der Kryptorchismus und/oder die Zeugungsunfähigkeit Dritten bekannt würde, so gibt es (wie bereits ausgeführt) keine Veranlassung, daraus das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung abzuleiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als bereits abstrakt nicht asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann - wie auch das Bundesasylamt bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, nicht festgestellt werden.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konfliktsituation mit der Familie seiner Cousine liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer diese (vorrangig) aufgrund seines Kryptorchismus und/oder seiner Zeugungsfähigkeit nicht heiraten wollte. Dies hat der Beschwerdeführer aber der Familie seiner Cousine bewusst verschwiegen, obwohl es ihm (wie bereits ausgeführt) zumutbar gewesen wäre, diese Verwandten aufzuklären. Dass er in einer solchen Situation einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre, hat der Beschwerdeführer aber nie vorgebracht. Vielmehr gibt es keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass Eltern in einem Staat mit den Gesellschaftsstrukturen Afghanistans einen zeugungsunfähigen Mann zwingen würden, ihre Tochter zu heiraten, wenn dieser das gar nicht will. Dies umso weniger, als auch keine schwerwiegenden ökonomischen Gründe bezüglich der Ehe vorgebracht wurden, von denen die Cousine und ihre Familie profitiert hätten. Vielmehr beschreibt er in der Beschwerde diesen Familienzweig als wesentlich einflussreicher als seinen eigenen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers für den Fall eines Bekanntwerdens seiner medizinischen Probleme beschränkte sich überdies im Wesentlichen darauf, dass man sich diesfalls über ihn lustig machen werde. Der Beschwerdeführer hätte im gegenständlichen Fall dieses zumutbare Risiko in Kauf nehmen müssen, um die behaupteten Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden. Im Übrigen gibt es keinen ersichtlichen Grund, warum diese - zweifelsfrei beweisbaren und entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers auch von afghanischen Ärzten nicht anders beurteilten/eingestuften - medizinischen Probleme nicht auch heute noch mit der gleichen (problemlösenden) Wirkung vorgebracht werden könnten.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bereits aus diesem Grund (abstrakt mangelnde Asylrelevanz) als unbegründet abzuweisen. Ob die geschilderten Verfolgungshandlungen glaubhaft sind, ist für die Entscheidung in diesem Zusammenhang somit nicht mehr relevant.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 11 und 12) und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zur Folge. (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 14).

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat traf das Bundesasylamt nur kursorische Feststellungen - etwa zur Situation in der Herkunftsprovinz nur wenige Sätze (Stand 2010), die zudem bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (2013) nicht mehr aktuell waren. Auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul stützt sich im Wesentlichen nur auf die Annahme, dem Beschwerdeführer könnte das Leben dort von seinem Vater finanziert werden.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Afghanistan, wobei jedoch lediglich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage, die zudem schon damals teilweise veraltet waren. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid lediglich rudimentäre Feststellungen getroffen. Diese beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass diese "relativ ruhig" sei.

Somit hat das Bundesasylamt es unterlassen, sich ausreichend mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Herat auseinanderzusetzen. Auch eine eventuelle innerstaatliche Fluchtalternative wurde lediglich pauschal in den Raum gestellt.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Daher greift auch die Behauptung des Bundesasylamtes, eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheine trotz der als prekär zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar, zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Die Behörde hat aus diesen Gründen im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Versäumnisse des Bundesasylamtes bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan und der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Herat vorliegen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde bereits von vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. im Ergebnis als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als nicht hinreichend geklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Feststellungen zur Sicherheitssituation in Herat, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreiseweges zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen. Zudem ist in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann. Weiters wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu befragen haben, ob er aktuell im Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan steht und inwieweit er auf deren Hilfe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte. Soweit weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen bestehen, müssten diese in Verbindung mit einer Einvernahme des Beschwerdeführers präziser und schlüssiger herausgearbeitet werden.

3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen jedenfalls auf der abstrakten Ebene der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Wenn aber bereits eine von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens unabhängige fehlende Asylrelevanz des Vorbringens festgestellt werden kann, so muss auf dessen Glaubhaftigkeit zumindest auf dieser Ebene der Entscheidung nicht näher eingegangen werden. Dies auch, wenn das Bundesasylamt seine Entscheidung überdies (zusätzlich) mit fehlender Glaubhaftigkeit argumentiert.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt - bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache in diesem Zusammenhang erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

3.4.4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dies insbesondere auch durch die Berücksichtigung des Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, in dem die bisherige Judikatur bestätigt und in diesem Sinne die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG präzisiert worden ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinausgehende konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu Recht festgestellten fehlenden Asylrelevanz des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Den dort formulierten Anforderungen wurde entsprechend Rechnung getragen.

Die Zurückverweisung hinsichtlich der übrigen zwei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides an das Bundesamt erfolgte aufgrund der unter Punkt 3.3.2. zitierten Judikatur in Verbindung mit den mangelhaften Ermittlungen des Bundesamts insbesondere zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.

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