BVwG W168 1439020-1

W168 1439020-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2015

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

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BVwG W168 1439020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.1439020.1.00

Spruch

W168 1439020-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Schweiger - Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 15.166 BAT, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 gemäß §3 Abs. 1 iVM §2 Abs. 1 Z 13 und §8 Abs.1 ivm §2 Abs. 1 abgewiesen und gem. §10 Abs.1 AsylG 2005, BGBL 1 Nr. 100/2005 die beschwerdeführende Partei nach Nigeria ausgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen ist. Dieser Bescheid wurde laut Übernahmsbestätigung nachweislich am 04.11.2013 vom - damals unvertretenen - Beschwerdeführer persönlich und mit seiner Unterschrift am Übernahmsformular versehen in der Außenstelle Traiskirchen übernommen. (AS. 285)

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18.11.2013 Beschwerde welche mit Datum des Fax vom 19.11.2013 dem Bundesasylamt übermittelt wurde. (AS. 289)

Zum Vorhalt der Verspätung durch den Asylgerichtshof vom 4.12.2013 äußerte sich der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2013 dahingehend, dass durch ein administratives Versehen in der Kanzlei des Vertreters die Frist falsch eingetragen worden wäre und deshalb die Versendung der Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 19.11.2013 erfolgt sei. Gleichsam wurde ein Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand mit gleichzeitiger Nachholung der Beschwerde gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 20.10.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit gegenständlichen Bescheid gemäß §3 Abs. 1 iVM §2 Abs. 1 Z 13 und §8 Abs.1 ivm §2 Abs. 1 abgewiesen wurde und gem. §10 Abs.1 AsylG 2005, BGBL 1 Nr. 100/2005 die beschwerdeführende Partei nach Nigeria ausgewiesen wurde.

Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am 04.11.2013.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nachweislich am 19.11.2013 mittels Fax beim Bundesasylamt eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen stützen sich auf die unter Punkt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Verspätung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Auf gegenständliches Verfahren sind die Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden.

§63 AVG Abs 5 lautet:

"Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 4.11.2013 zu Zl. 13 15.166 - BAT gem. §3 Abs. 1 iVM §2 Abs. 1 Z13, §8 Abs.1 ivm §2 Abs. 1 und §10 Abs.1 AsylG 2005, BGBL 1 Nr. 100/2005 erfolgte nachweislich durch eigenhändige Unterschrift der beschwerdeführenden Partei bestätigt am 4.11.2013. Auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist wurde im gegenständlichen Bescheid hingewiesen.

Die Rechtsmittelfrist gem. §63 Abs. 5 AVG endete somit am 18.11.2013.

Die Beschwerde wurde nachweislich von der rechtsfreundlichen Vertretung am 19.11.2013 im Faxwege an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, übermittelt.

Daraus ergibt sich, dass diese Beschwerde gem. §63 Abs. 5 AVG verspätet ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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