W200 2014124-1•BVwG W200 2014124-1
W200 2014124-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2014124-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.09.2014, VN:
XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 16.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice und in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Im Antragsformular wurden als Gesundheitsschädigungen "Bandscheibenvorfall, Folgen vom Bandscheibenvorfall Infiltrationen, Bluthochdruck, Taubheitsgefühl li. Bein und Meniskusriss re. Bein, seit kurzem rechtem Arm, plötzliches Kraftversagen" vermerkt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden neben einer Kopie des österreichischen Reisepasses und des Meldezettels vorgelegt:
Im eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.08.2014 wurde im Wesentlichen festgestellt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen lumbal ein chronisches Schmerzsyndrom und Sensibilitätsstörungen ohne Ausfälle vorliegen
30
Bluthochdruck (mäßige Hyptertonie) Wahl dieser Positionsnummer, da Einstellung mittels Kombinationsmedikation.
20
Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes infolge Meniskusschädigung. Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Beugehemmung.
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 30 von Hundert bemessen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht werde.
Es liege ein Dauerzustand vor. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Im Rahmen des Parteiengehörs erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und übermittelte einen Befund vom 29.08.2014 des Diagnosezentrums. Sie verwies darauf, dass in der Angelegenheit am 17.09.2014 eine Magnetresonanzuntersuchung stattfinde, deren Befund noch nachgereicht werde und für die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren relevant sein werde. Das zu erwartende Ergebnis dieser Untersuchung werde sich auf den Grad ihrer Behinderung im Bereich der Wirbelsäule nicht unwesentlich auswirken, weshalb die Beschwerdeführerin beantrage, das Verfahren nicht vor dem Vorliegen des Befundes abzuschließen.
Der ärztliche Dienst stellte am 11.09.2014 zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin fest, dass keine Änderung der Beurteilung angezeigt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten sei ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt worden. Verwiesen wurde darauf, dass auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass keine neuen Aspekte vorliegen und es zu keiner Änderung der Sachlage komme.
Am 26.09.2014 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Befund des Diagnosezentrums vom 17.09.2014 übermittelt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 08.09.2014, mit Einlangung am 09.09.2014 darauf hingewiesen habe, dass am 17.09.2014 noch relevante Untersuchungen zur Feststellung ihres Grades der Behinderung stattfinden würden und die Beschwerdeführerin die entsprechenden Befunde umgehend nach Vorliegen weiterreichen werde. Dieses Schriftstück habe die Beschwerdeführerin im Bescheid vom 22.09. erwähnt, jedoch hätte man die Befunde nicht abgewartet. Die Befunde seien am 24.09. vorgelegt worden. Als die Beschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, sei der gegenständliche Bescheid bereits in der Post gewesen. Die von der belangten Behörde angeführte nochmalige Konsultierung des Sachverständigen habe natürlich nicht ein anderes Ergebnis bringen können, nachdem zwischen dem 9. und dem 22.09. nur die ursprünglichen Unterlagen vorgelegen hätten. Der Vorgang könne also maximal der internen Kontrolle dienen, nicht jedoch eine umfassende Beurteilung in ihrem Fall bewirken. Begehrt wurde dem Beschwerdeantrag aufgrund der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände stattzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten vom 28.12.2014 ein, mit dem ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt wurde. Die Feststellungen im Gutachten gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:
"Am 11.Juli 2014 wurden folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen .. .30 %
Bluthochdruck....20 %
Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes infolge Meniscusschädigung... 10 %
Gesamt-GdB: 30 v.H.
Nun ist im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich festzustellen, ob nachgereichte Befunde nachträglich eine Änderung bewirken könnten.
Es werden nun folgende gesundheitsbezogene Befunde beigebracht:
Abi. 29 - MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 17.Sept.2014, sowie
Abi. 30 - radiologischer Befund vom 29.August 2014 der Brustwirbelsäule und der
Lendenwirbelsäule.
Stellungnahme:
Die Durchsicht des MRT-Befundes der Lendenwirbelsäule vom 17. Sept.2014 ergibt auch unter Berücksichtigung auf Abi. 29 bestehenden Zuweisungsdiagnose keinen Anlass für eine geänderte Einschätzung.
Eine rezidivierende (also immer wieder kehrende) Lumbolschialgie links - eine immer wieder kehrende Schmerzhaftigkeit im Bereiche der linken unteren Extremität - als auch die vermerkten Paraesthesien und Hyaesthesien (d.H. Missempfindungen, Kribbeln, etc.) sind Symptome einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung und auch das mögliche festgestellte Neurinom erreichen kein Ausmaß für eine geänderte Einschätzung.
Die auf Abi. 30 im radiologischen Befund beschriebenen degenerativen Veränderungen im Bereiche der Brustwirbelsäule ergeben ebenfalls keinen Anlass zu einer geänderten Einschätzung.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Degenerationen in diesem Befund als eher gering beschrieben werden.
Auch die am 29. August 2014 durchgeführte radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule berechtigt zu keiner geänderten Einschätzung.
Es wurden auch im Verfahren keinerlei Befunde eines Orthopäden oder eines Neurologen beigebracht, welche über das Ausmaß von Funktionsstörungen im Bereiche der Wirbelsäule oder der unteren Gliedmaßen berichtet."
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.05.2014 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten österreichischen Reisepass.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten vom 28.12.2014 ein, mit dem ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt wurde. Begründend wurde im Gutachten insbesondere ausgeführt, dass - auch unter Berücksichtigung des MRT-Befundes der Lendenwirbelsäule vom 17.09.2014 und des radiologischen Befundes vom 29.08.2014 der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule - diese keinen Anlass für eine geänderte Einschätzung ergeben. Verwiesen wurde abschließend im Gutachten vom 28.12.2014 darauf, dass im Verfahren auch keinerlei Befunde eines Orthopäden oder eines Neurologen beigebracht worden wären, welche über das Ausmaß von Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule oder der unteren Gliedmaßen berichten würden.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, nach dessen Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 30 von Hundert beträgt, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens berücksichtigt.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu zieht.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.12.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 16.05.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist nicht widersprochen wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (weiterhin) nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und langte im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme zu dessen Feststellungen ein.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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