L513 2005623-1•BVwG L513 2005623-1
L513 2005623-1Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2015
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Veräußerungsgewinn,<br/>Versicherungspflicht
L513 2005623-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch WTM Maass SteuerberatungsgesmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.09.2013, VSNR: 1081 08 04 48/ 41, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SVA), vom 20.09.2013 wurde für XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als BF [Beschwerdeführerin]) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 mit € 4.900,-- und in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 mit € 3.256,80 festgestellt (Spruchpunkt 1.) und für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 mit € 857,50 und in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 mit € 249,14 festgestellt sowie die Beschwerdeführerin unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 4 GSVG verpflichtet, die Nachzahlung der für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.08.2011 aushaftenden Pensionsversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von € 4.760,-- und Krankenversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von € 1.075,12 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
Dies wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6, 35b GSVG in der im Jahr 2011 gF und hinsichtlich Spruchpunkt 2. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, 27d in der im Jahr 2011 gF und 35 GSVG idgF ausgesprochen.
In der Begründung wurde hinsichtlich des Sachverhalts zunächst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 aufgrund ihrer Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin in der kammerzugehörigen Firma "XXXX KG" (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: L KG) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen sei. Im Einkommensbescheid 2011 vom 09.04.2013 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 66.979,11 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der BF im Jahr 2011 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv € 4.074,36 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 22.08.2013 sei von der Beschwerdeführervertreterin (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BFV) mitgeteilt worden, dass in den Einkünften aus Gewerbebetrieb (laut Einkommenssteuerbescheid) ein Gewinn iHv € 63.139,84 aus einer Teilbetriebsveräußerung enthalten sei und daher die Herausrechnung dieses Betrages beantragt werde. Mit einem weiteren Schreiben der BFV vom 03.09.2013 sei der SVA mitgeteilt worden, dass sich der Gewinn aus der Teilbetriebsveräußerung auf Basis einer Vereinbarung zwischen der L KG und der XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als: PC BetriebsgmbH Co KG) vom 05.09.2008 ergebe und es sich hierbei um die Investitionsablöse für zwei Bestandobjekte handle. Die Aufgabe des ersten Standortes sei im August 2008 mit Gewinnrealisierung erfolgt, die Aufgabe des zweiten Standortes im Juli 2011. Laut den Angaben der BFV sei die Investitionsablöse [für den zweiten Standort] in zwei Tranchen ausbezahlt worden. €
50. 000,-- nach Vertragsabschluss und € 73.000,-- mit der Räumung des Objekts im August 2011. Weiters sei angegeben worden, dass mit der ersten Rate eine Investition in das Anlagevermögen erfolgt sei, die zweite Rate habe jedoch nur der Abdeckung eines Investitionskredites gedient. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgrund eines Pensionsbezuges bei der SVA auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG vorgelegen und seien daraus nach dem GSVG versicherungspflichtige Einkünfte in der Krankenversicherung iHv € 32.745,58 erzielt worden. Ausgehend von dieser Sachlage, den im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Jahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2011 insgesamt acht Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen würden, wie folgt festzustellen:
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.08.20111)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 66.979,11
Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 GSVG € 4.074,36
€ 71.053,47 : 8 =
monatliche Beitragsgrundlage von € 8.881,68
Höchstbeitragsgrundlage 2011 € 58.800,-- : 12 =
€ 4.900,--
Wie der VwGH zu 98/08/0185 vom 20.09.2000 zutreffend festgestellt habe, solle nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt sei. Die Zugehörigkeit des Gewinnes zum Anlagevermögen sei dann nicht sichergestellt, wenn der Gewinn zur Tilgung bestehender Schulden verwendet werde.
Aufgrund der Angaben der BFV im Schreiben vom 03.09.2013 ergebe sich, dass der in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Veräußerungsgewinn iHv € 63.139,84 für die Abdeckung eines Investitionskredites und somit zur Tilgung bestehender Schulden verwendet worden sei. Der Veräußerungsgewinn sei daher nicht dem Sachanlagevermögen eines weiteren Betriebes der BF zugeführt worden, sodass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht erfüllt seien und eine Verminderung der Beitragsgrundlage nicht erfolgen könne.
Da die errechnete Beitragsgrundlage iHv € 8.881,68 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert iHv €
Zur Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorliegenden GSVG Pflichtversicherung aufgrund des Pensionsbezuges der BF im Rahmen der GSVG Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§§ 26, 35b GSVG):
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.08.2011)
Monatliche Beitragsgrundlage € 4.900,-- x 8 = € 39.200,--
GSVG-Beitragsgrundlage aufgrund des Pensionsbezuges (01.01. - 31.12.2011)
Gesamtsumme € 32.745,58
Überschreitungsbetrag
Höchstbeitragsgrundlage für 12 Monate € 58.800,--
(€ 4.900,--*12)
Summe GSVG BGL Pension € 32.745,58
GSVG BGL € 39.200,--
€ 71.945,58
Es erfolge daher in Summe eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage.
Die Summe der GSVG Beitragsgrundlage aufgrund ihres Pensionsbezuges und ihrer GSVG Beitragsgrundlage aufgrund ihrer nach dem GSVG versicherungspflichtigen Erwerbseinkünfte (€ 71.945,58) überschreite im Jahr 2011 die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen für zwölf Beitragsmonate (€ 58.800,--) um einen Betrag iHv € 13.145,58, weshalb die auf Basis der GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte der BF für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 ermittelte GSVG Beitragsgrundlage iHv monatlich € 4.900,-- um einen Betrag iHv €
1. 643,20 (= 13.145,58 : 8) zu vermindern gewesen sei, damit in Summe keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintrete. Die monatliche Beitragsgrundlage iSd § 35b GSVG ("Differenzbeitragsgrundlage") sei daher mit monatlich € 3.256,80 festzustellen gewesen.
Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung sei daher mit monatlich € 4.900,-- und die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung mit monatlich € 3.256,80 festzustellen gewesen.
Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung vom 01.01.2011 bis 31.08.2011
Pensionsversicherung: € 4.900,--*17,5% monatlich € 857,50
Für den im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag iHv € 857,50 sei bereits ein Beitrag (§ 25a iVm § 25 iVm § 27 GSVG) iHv monatlich € 262,50 vorgeschrieben worden, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§25 iVm § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag iHv € 595,00 festzustellen gewesen sei.
Krankenversicherung: € 3.256,80*7,65% monatlich € 249,14
Für den im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag iHv € 249,14 sei bereits ein Beitrag (§ 25a iVm § 25 iVm § 27 GSVG) iHv monatlich € 114,75 vorgeschrieben worden, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§25 iVm § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag iHv € 134,39 festzustellen gewesen sei.
Die Beiträge seien daher spruchgemäß festzusetzen gewesen (§ 27 Abs. 1 und 2, 27a und 27d GSVG).
Sei im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 GSVG die Pflichtversicherung bereits beendet und ergebe sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so seien diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folge (§ 35 Abs. 4 GSVG). Da die endgültige Beitragsfeststellung im Juni 2013 erfolgt sei und die BF seit 01.09.2011 nicht mehr der GSVG Pflichtversicherung unterliege, sei im 3. Quartal 2013 der Gesamtbetrag der Beitragsnachforderung in der Pensionsversicherung in Höhe von € 4.760,-- und der Gesamtbetrag der Beitragsnachforderung in der Krankenversicherung iHv € 1.075,12 vorzuschreiben und von der BF bis zum 31.08.2013 zu bezahlen gewesen.
2. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (nunmehr: Beschwerde) wurde von der BFV im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF Komplementärin der L KG sei und aufgrund dieser Stellung bis zum 31.08.2011 (nach Zurücklegung des Gewerbescheines) versicherungspflichtig gemäß GSVG gewesen sei. Ab 01.09.2011 erziele die Gesellschaft nur mehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die L KG habe in der XXXX zwei Gastronomiebetriebe betrieben.
Am 05.09.2008 sei zwischen der L KG und der PC BetriebsgmbH Co KG eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung der Bestandverhältnisse sowie einer Investitionsablöse von gesamt €
195. 000,-- vereinbart worden.
Ein Standort sei per 31.08.2008 aufgegeben worden. Die Ablöse sei mit € 90.000,-- erfolgt. Diese erste Teilbetriebsveräußerung sei im Jahr 2008 erfolgswirksam gewesen und sei entsprechend in der GSVG-Beitragsgrundlage berücksichtigt worden.
Für den zweiten Standort seien zwei Teilzahlungen vereinbart worden. Die erste Teilzahlung sei im Jänner 2009 mit € 50.000,-- erfolgt. Nachdem es sich dabei um eine Anzahlung gehandelt habe, sei im Jahr 2009 keine Gewinnrealisierung erfolgt, sondern erst mit der tatsächlichen Betriebsaufgabe im Juli 2011. Die ursprüngliche Vereinbarung habe eine Betriebsaufgabe für den zweiten Standort per 31.12.2009 vorgesehen. Die Parteien hätten sich aber auf eine Fortführung bis zum Juli 2011 geeinigt.
Mit der endgültigen Aufgabe des zweiten Teilbetriebes seien auch die Zahlung des zweiten Teilbetrages laut - der der Beschwerde beigelegten - Vereinbarung vom 05.09.2008 iHv € 55.000,-- sowie eine Zusatzablöse von € 18.000,-- erfolgt.
Im Jahr 2011 sei daher gewinnwirksam
€ 50.000,-- (1. Teilzahlung 1/2009)
€ 55.000,-- (2. Teilzahlung 8/2011)
€ 18.000,-- (Zusatzzahlung)
€ 123.000,--
In der Steuererklärung 2011 der L KG sei ein gesamter Veräußerungsgewinn bzw. Betriebsaufgabegewinn von € € 126.279,68 erklärt worden. Ein Anteil von 50 %, somit € 63.139,84, entfalle auf die BF und sei in den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2011 enthalten.
Aus der ersten Rate seien für den fortführenden Betrieb Investitionen in das Anlagevermögen getätigt worden. Konkret seien folgende Beträge reinvestiert worden:
Kfz € 38.472,06
Div. Betriebs- und
Geschäftsausstattung € 5.719,70
Summe Reinvestition € 44.191,76
Davon entfalle auf die BF ein Anteil von 50 % bzw. € 22.095,88.
Abschließend wurde daher beantragt, den anteiligen reinvestierten Anteil am Veräußerungsgewinn aus der Beitragsgrundlage 2011 auszuscheiden.
3. Mit Schreiben vom 25.10.2013 wurden dem Landeshauptmann von Oberösterreich der Einspruch samt Versicherungsakt vorgelegt und verwies die belangte Behörde auf die in der Begründung ihres Bescheides getätigten Feststellungen bzw. Ausführungen und beantragte, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
In der Sache selbst wurde mitgeteilt, dass von der BF auch im vorliegenden Rechtsmittel keine Nachweise dafür vorgelegt worden seien, dass der erstmals im Einspruch genannte Betrag iHv €
22. 095,88 dem Sachanlagevermögen eines Betriebes der BF oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugeführt worden sei, an der die BF mit mehr als 25 % beteiligt sei.
Ungeachtet der Frage, ob der Veräußerungsgewinn in Höhe der beantragten Reinvestition von € 22.095,88 tatsächlich iSd § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG aus der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG auszuscheiden sei, oder nicht, ergebe sich auch bei einer angenommenen Verminderung der im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Umfang der Reinvestition keine Änderung der mit Bescheid vom 20.09.2013 festgestellten GSVG-Beitragsgrundlagen, da auch bei einem Ausscheiden des Betrages iHv € 22.095,88 die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 GSVG überschritten werde.
Diesbezüglich wurde folgende fiktive Berechnung unter Berücksichtigung des Betrages iHv € 22.095,88 dargestellt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 66.979,11
Abzügl. Veräußerungsgewinn im Umfang der Reinvestition: € 22.095,88
€ 44.883,23
Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG: € 4.074,36
€ 48.957,59 : 8 = € 6.119,70
(mtl. Beitragsgrundlage)
Höchstbeitragsgrundlage 2011: € 58.800,00:12 =€ 4.900,00
Da auch die fiktiv errechnete monatliche Beitragsgrundlage iHv €
6. 119,70 die in § 25 Abs. 6 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreiten würde, wäre die monatliche GSVG Beitragsgrundlage auch bei einer entsprechenden Verminderung der im Einkommenssteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe des beantragten Ausmaßes mit einem Wert iHv €
4. 900,-- festzustellen und würde sich daher keine Änderung der mit Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen ergeben.
4. Mit 19.03.2014 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Komplementärin der L KG und war aufgrund dieser Stellung bis zum 31.08.2011 versicherungspflichtig gemäß GSVG.
1.2. Am 06.06.2013 wurden der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 übermittelt. In diesem Bescheid sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 66.979,11 ausgewiesen, wobei € 63.139,84 dieses Betrages auf den 50 % Anteil der BF an einem im Jahr 2011 gewinnwirksam gewordenen Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinns der L KG zurückzuführen sind.
Im Jahr 2011 wurden der BF Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv € 4.074,36 vorgeschrieben.
Ferner lag im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgrund eines Pensionsbezuges bei der SVA auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG vor und wurden daraus versicherungspflichtige Einkünfte in der Krankenversicherung iHv €
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in die Schreiben der SVB, die Stellungnahmen der BF, in den Bescheid der SVA vom 20.09.2013 und in die Beschwerde vom 21.10.2013.
Der Umstand, dass die BF Komplementärin der L KG ist und aufgrund dieser Stellung bis zum 31.08.2011 versicherungspflichtig gemäß GSVG war, steht außer Streit.
Ebenso wenig wurde von Seiten der BF oder der SVA bestritten, dass im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 66.979,11 ausgewiesen wurden und € 63.139,84 dieses Betrages auf den 50 % Anteil der BF an einem im Jahr 2011 bei der L KG gewinnwirksam gewordenen Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinns zurückzuführen sind. Ferner ist unstrittig, dass der BF im Jahr 2011 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv €
4. 074,36 vorgeschrieben wurden.
Was die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgrund eines Pensionsbezuges bei der SVA vorliegende Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und die daraus erzielten nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einkünfte in der Krankenversicherung iHv € 32.745,58 betrifft, wurde dies aufgrund einer von der SVA eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt und trat die BF dem nicht entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.4.1. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.
Gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Gemäß § 25 Abs. 5 GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist gem. § 35b Abs. 1 GSVG die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.
Gem. § 35b Abs. 2 GSVG ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
3.4.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 66.979,11 aufweist und der BF Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 GSVG iHv € 4.074,36 vorgeschrieben wurden.
Die Beschwerdeführerin bringt außerdem vor, dass bei der L KG im Jahr 2011 zwei Teilzahlungen bezüglich der Betriebsaufgabe einer von der L KG betriebenen Gastronomiestätte iHv € 50.000,- und €
73. 000,-- gewinnwirksam wurden. Mit der ersten Rate wurden laut Schilderung der BF Investitionen in das Anlagevermögen iHv €
44. 191,76 getätigt und diente die zweite Rate iHv € 73.000,-- der Abdeckung eines Investitionskredites. Nunmehr wird daher argumentiert, dass der 50% Anteil der BF am reinvestierten Veräußerungsgewinn iHv € 22.095,88 aus der Beitragsgrundlage 2011 auszuscheiden sei.
Zunächst ist zur Vollständigkeit bezüglich der € 73.000,-- bzw. dem entsprechenden 50 % Anteil der BF auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2000 zu Zl. 98/08/0185 zu verweisen, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Problematik wie folgt geäußert hat:
"Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers soll ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Die Zugehörigkeit des Gewinnes zum Anlagevermögen ist dann nicht sichergestellt, wenn der Gewinn zur Tilgung bestehender Schulden verwendet wird (Hinweis E 29.6.1999, 94/08/0262)."
Insoweit wurde dieser Teilbetrag auch von Seiten der BFV im Zuge der Beschwerde nicht mehr weiter thematisiert.
Was nun den Betrag von € 22.095,88 betrifft, so wurden bislang keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Summe dem Sachanlagevermögen eines Betriebes der BF zugeführt wurde. Selbst wenn man aber diesen Betrag - zu Gunsten der BF - als Reinvestition aus der Beitragsgrundlage ausscheidet, ergibt sich - wie sogleich zu zeigen sein wird - für die BF im Ergebnis jedenfalls keine Änderung im Hinblick auf die die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage bzw. die von der BF jeweils zu entrichtenden Beiträge, da auch beim Ausscheiden des Betrages iHv € 22.095,88 die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG für das Jahr 2011 zweifelsfrei überschritten wird.
Was die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG betrifft, so ergibt sich aus den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv € 66.979,11 zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge iHv 4.074,36 und vermindert um die von der BF behaupteten Reinvestition iHv 22.095,88 (bei einer Teilung durch 8 Monate) eine monatliche Beitragsgrundlage iHv € 6.119,70. Da diese errechnete Beitragsgrundlage die für das Jahr 2011 vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage iHv €
4. 900,- überschreiten würde, war gem. § 25 Abs. 5 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit einem Wert von € 4.900,-- festzustellen.
Was die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG betrifft, so überschreitet die Summe der GSVG-Beitragsgrundlagen aufgrund der nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einkünfte und der GSVG- Beitragsgrundlagen aufgrund des Pensionsbezuges (4.900,-- x 8 + 32.745,58) iHv €
71. 945,58 im Jahr 2011 die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen für zwölf Beitragsmonate (€ 58.800,--) um einen Betrag iHv € 13.145,58. Insoweit war aber die auf Basis der GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.08.2011 ermittelte GSVG-Beitragsgrundlage iHv € 4.900,-- um einen Betrag iHv € 1.643,20 (€ 13.145,58: 8) zu vermindern, damit keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintritt.
Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG iSd § 35b GSVG ("Differenzbeitragsgrundlage") war daher mit einem Wert von € 3.256,80 festzustellen.
3.4.3. Gemäß § 27 Abs. 1 1. Satz GSVG in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05 %,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %
der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 27 Abs. 2 GSVG in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
...
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
...
Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten. Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
3.4.3.1. Es ergibt sich nun im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 ein monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung von €
857,50 (= 17,50 % von € 4.900,--). Da für diesen Zeitraum bereits ein Betrag (§§ 25, 25a und 27 GSVG) iHv monatlich € 262,50 vorgeschrieben wurde, war im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§§ 25, 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbeitrag iHv € 595,00 festzustellen.
3.4.3.2. Was die Krankenversicherung betrifft, so ergibt sich im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 ein monatlicher Beitrag von €
249,14 (= 7,65 % von € 3.256,80). Da für diesen Zeitraum bereits ein Betrag (§§ 25, 25a und 27 GSVG) iHv monatlich € 114,75 vorgeschrieben wurde, war im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§§ 25, 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbeitrag iHv € 134,39 festzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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