W117 1423297-1•BVwG W117 1423297-1
W117 1423297-1Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2015
Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W117 1423297-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 08.650-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 und 01.04.2015 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.04.2016 erteilt.
IV. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 09.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis und am 01.01.1994 in Afghanistan geboren. Er stamme aus Besood, (in der Provinz) Ghazni in Afghanistan und sei vor etwa zwei Monaten schlepperunterstützt ausgereist. Seine Muttersprache sei Dari, er habe ein Jahr die Grundschule besucht und sei zuletzt als Hirte erwerbstätig gewesen. Seine Mutter, zwei Schwestern und zwei jüngere Brüder lebten noch an der Heimatadresse, sein Vater sei bereits von fünf Jahren verstorben.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass ein Dorfbewohner namens Sadek seine Schwester habe heiraten wollen, was seine Eltern jedoch nicht gewollt hätten. Der Beschwerdeführer habe diesem gesagt, er solle seine Schwester in Ruhe lassen, worauf es zu einem Streit gekommen und der Beschwerdeführer von diesem verprügelt worden sei. Etwa 15 Tage danach habe dieser Dorfbewohner die Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt. Als der Beschwerdeführer diesen Dorfbewohner getroffen habe, sei es zum Streit gekommen, wobei der Beschwerdeführer zu einem Stein gegriffen, zugeschlagen und den Dorfbewohner an der Schläfe getroffen habe. Dieser habe stark geblutet und sei verstorben. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und sein Großvater habe ihn nach Kabul geschickt und ihm einen Schlepper besorgt. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gesund zu sein und aus der Provinz Maydan e Wardak zu stammen sowie Hazara und Moslem zu sein. Sein Heimatdorf sei Dahanghol, die Stadt Beshud kenne er nicht, auch keine nächstgrößere Stadt, die Hauptstadt oder den Gouverneur der Provinz. Die Schule habe er nicht besucht. Dokumente oder einen Reisepass habe er nie besessen. Seine Mutter und zwei Schwestern sowie zwei Brüder und ein Großvater mütterlicherseits lebten noch in Afghanistan. Er habe als Hirte gearbeitet und ein familieneigenes Grundstück bewirtschaftet. Sein Vater sei vor fünf Jahren, 2006, krankheitsbedingt verstorben. Er sei zwei Monate vor seiner Ankunft im Bundesgebiet aus Afghanistan ausgereist. Er sei nach Kabul und dann nach Pakistan gelangt, sein Großvater habe ihn nach Pakistan gebracht. Im Herkunftsstaat sei er nie festgenommen oder inhaftiert worden. Im Herkunftsstaat sei ein Gerichtsverfahren nicht gegen ihn anhängig.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, in Afghanistan nicht mehr leben zu können, dort keine Schule besuchen zu können und ein psychisches Problem zu haben. Beim Arzt sei er nicht gewesen, auch nicht in Afghanistan. Der genaue Grund für seine Ausreise sei, dass er einen weitschichtigen Verwandten umgebracht habe, welcher seine Schwester nicht in Ruhe gelassen habe und diese hätte (zur Frau) haben wollen, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers damit nicht einverstanden gewesen sei. Der Verwandte habe dies nicht akzeptiert und nach etwa zehn bis 15 Tagen habe der Beschwerdeführer in aufgesucht, wobei es zu einem Streit gekommen sei und der Verwandte den Beschwerdeführer geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei zehn oder 15 Tage später auf einem Berg gewesen, als er gesehen habe, dass der Verwandte seine Schwester vergewaltigte und hierauf einen großen Stein nach diesem geworfen und ihn am Kopf getroffen habe. Der Verwandte habe viel Blut verloren. Nachdem er vergeblich geschrien habe, weil niemand dort gewesen sei, sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen und habe dies seinem Großvater erzählt. Der Großvater habe nach dem Verletzten gesehen und festgestellt, dass dieser gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei von seinem Großvater nach Kabul gebracht worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er ins Gefängnis gekommen wäre, wenn er Anzeige erstattet hätte. Er sei damals auf dem Berg gewesen, um Schafe zu hüten, seine Schwester habe Heu auf den Berg gebracht. Er habe es nicht mit Absicht gemacht. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von der Familie des Verstorbenen gesucht zu werden. Selbst wenn er ins Gefängnis gekommen wäre, würden sie ihn umbringen, sobald er herauskommen würde. Die ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichte nahm er einerseits zustimmend zur Kenntnis und merkte aber an, dass diese für sein Dorf nicht zutreffend seien. Zum Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben betreffend seinen Herkunftsort brachte er vor, nicht gefragt worden zu sein, woher er stamme. Auch die unterschiedlichen Angaben zu einem Schulbesuch habe er nicht gemacht, er habe gesagt, er sei fünf Jahre Hirte gewesen. Bei seinen Angaben, dass seine Eltern nicht mit der Heirat seiner Schwester einverstanden gewesen seien und diese seine Ausreise organisiert hätten, sei ein Fehler passiert, er habe den Großvater gemeint. Zum Vorhalt, dass er versucht habe, die Behörde über sein Alter zu täuschen, gab er an, dass seine Mutter ihm immer gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei. Seine Angaben seien nicht unwahr, es sei vieles falsch übersetzt worden. Auch sei er im Zuge der Altersfeststellung zu seinem Gesundheitszustand befragt worden, worauf er Schmerzen in den Schienbeinen angegeben habe, und nun mache er Kopfschmerzen geltend, welche er zutreffendenfalls wohl schon dort angegeben hätte; dazu brachte er vor, nicht mehr gefragt worden zu sein und deshalb nichts gesagt zu haben.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sowie Hazara moslemischen Glaubens sei. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Seine Herkunftsregion in Afghanistan hätte nicht festgestellt werden können. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es sei ihm insgesamt (auch wegen seiner widersprüchlichen Angaben insbesondere hinsichtlich seines Alters, Herkunftsortes und Schulbildung) die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt sei. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei unglaubwürdig und andere asylrelevante Umstände seien nicht hervorgekommen; eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppe habe er nicht angegeben. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien ebenfalls nicht gegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Beigelegt war eine handschriftliche Begründung folgenden Inhalts:
"Ich, siehe meine Personaldaten oben, wurde nach meiner Ankunft in Österreich befragt. Bei meiner Befragung bzw. Einvernahme erzählte ich dem Referenten von allen meinen Problemen. Nach einiger Zeit erhielt ich unglücklicherweise einen negativen Bescheid. Ich bin damit nicht einverstanden und bringe daher Beschwerde ein. Ich nahm mit der Caritas Kontakt auf und wollte dort einen Termin vereinbaren. Man sagte mir, dass ein Anwalt bzw. Vertreter zu mir in die Pension kommen und für mich eine Beschwerde einbringen würde. Als dieser kam, kam er ohne Dolmetscher. Ich sprach dann telefonisch mit einem Dolmetscher, welcher aber meinte, dass dies richtig sei und ich nur sagen solle, Beschwerde erheben zu wollen."
An der beim Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2014 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Migration der Verhandlung entschuldigt fernblieb. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"[...]
ER: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ich bin 1373 (= 1994) geboren. Das genaue Datum, den Tag und den Monat, weiß ich nicht. Der Name ist richtig. Ich habe keine Tazkira und mein Geburtsdatum wurde auch nie aufgeschrieben.
[...]
ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja, es geht mir gut.
[...]
ER: Welche Nationalität haben Sie?
BF: Ich bin Staatsangehöriger von Afghanistan, ich bin Hazara und Schiite.
ER: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Vor ca. 3 Jahren, seit ich hier bin.
ER: Haben Sie Afghanistan legal oder illegal verlassen?
BF: Illegal.
ER: Haben Sie jemals ein Reisedokument besessen?
BF: Nein.
ER: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Nach dem Ereignis, das sich ergeben hatte, und den Problemen, hatte ich keine Möglichkeit mehr, dort zu bleiben. Meine Eltern haben mich deshalb so rasch wie möglich mit einem Schlepper aus Afghanistan weggebracht.
ER: Von welchem Ereignis sprechen Sie?
BF: Mein Vater ist 1985 gestorben. Nachdem mein Vater verstorben war, fühlte ich mich verantwortlich für meine Familie. Meine Schwester wurde in unserer Ortschaft einige Male von einigen Nachbarsburschen belästigt. Meine Mutter versuchte über Gespräche mit deren Eltern und/bzw. mit den Ältesten der Familien zu verhindern, dass das wieder passiert. Eine kurze Zeit war es auch gelungen, sie davon abzuhalten. Ich arbeitete damals als Schäfer. Eines Tages war ich auf dem Berg und hatte meiner Schwester aufgetragen, dass sie mir Essen vorbeibringen sollte. Auf dem Weg zu mir war sie einem dieser Männer wieder begegnet. Es war zuerst zu verbalen Diskussionen gekommen, und schließlich war sie von ihm vergewaltigt worden. Nachdem ich das gesehen hatte, wusste ich vorerst nicht, wie ich reagieren sollte, ich hatte große Angst, weil ich nicht wusste, ob die Freunde dieses Mannes in der Nähe waren, die mir in der Anzahl mir überlegen gewesen wären und vor allem lag auf der Hand, dass wenn ich irgendetwas unternehmen wollte, ich mich selbst auch in Gefahr begeben würde. Ich versuchte, ihm auszuweichen, da er mitbekommen hatte, dass ich Zeuge dieser Vergewaltigung geworden war. Doch schließlich standen wir uns gegenüber. Ich wurde von ihm angegriffen. Es kam zu einer Schlägerei. Er wollte einfach nicht von mir ablassen und in diesem Chaos griff ich nach einem Stein, den ich auf seinen Kopf schlug, um von ihm loszukommen. Es ging alles sehr schnell und ich sah nur, dass er stark blutete. Als ich mich umdrehte, um zu sehen, ob mir jemand helfen konnte, bemerkte ich, dass niemand da war. Ich schrie nach Hilfe, aber nach 10 oder 15 Minuten gab es niemanden, der mir zu Hilfe gekommen wäre. Schließlich beschloss ich, wegzulaufen, aus Angst, seine Freunde könnten kommen, in diesem Fall wäre ich ihnen ausgeliefert gewesen. Später stellte sich heraus, dass der Mann, den ich geschlagen hatte, an der starken Blutung gestorben war.
ER: Woher haben Sie erfahren, dass dieser Mann gestorben ist?
BF: Dieser Berg war 1 bis 2 Stunden von meinem Wohnort entfernt, ich lief zurück, erzählte in meinem Elternhaus was passiert war und unsere Leute sagten, dass das böse Folgen haben könnte. Sie wollten sich schlau machen, was mit diesem Mann passiert ist und sie fanden heraus, dass er gestorben war. Noch am selben Nachmittag schnappten sie mich und brachten mich nach Kabul und von dort direkt nach Pakistan, denn es war klar, dass ich diese Tat nicht überleben würde.
ER: Woher wissen Sie, dass Ihre Schwester vergewaltigt wurde?
BF: Ich habe das mit eigenen Augen gesehen, als ich dazugekommen bin, waren sie gerade dabei, sie zu vergewaltigen. Hätte ich es nicht mit eigenen Augen gesehen, hätte ich mich nicht auf diese Schlägerei eingelassen.
[...]"
Zu der am 25.11.2014 ergangenen Sachverhaltsdarstellung wurde das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft nach der Mitteilung vom 09.01.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
In der am 01.04.2015 fortgesetzten Verhandlung, welcher das Bundesasylamt ebenfalls entschuldigt fernblieb, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"[...]
ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja, es geht mir gut.
[...]
Festgehalten wird, dass mit Schreiben vom 25.11.2014 eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes eines Körperverletzungsdeliktes (mit Todesfolge) bzw. Tötungsdeliktes erstattet wurde und dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 09.01.2015 mitteilte, dass das Verfahren gem. § 190 Ziffer 2 STPO eingestellt worden sei.
Der Beschuldigte habe nunmehr angegeben, dass er die Geschichte über einen angeblichen Todschlag nur erfunden habe, um ein Motiv für seinen Asylantrag zu haben. Die von ihm angeheuerten Schlepper hätten ihm erklärt, dass wirtschaftliche Gründe nicht ausreichen, um in Europa Asyl zu bekommen, weshalb ihm die gegenständliche Geschichte nahegelegt worden sei.
Der Beschwerdeführer gibt nach Vorhalt an:
BF: Ich halte meine Aussage vor der Polizei in Graz aufrecht. Es ist richtig, ich habe bei meiner Einvernahme in Traiskirchen nicht die Wahrheit angegeben. Ich hatte in Afghanistan finanzielle Probleme. Ich bin mit 10 Jahren nach Kabul gegangen, wo ich drei Jahre gearbeitet habe. Von dort bin ich in den Iran gegangen, wo ich fünf Jahre verbracht und gearbeitet habe. Später habe ich ein Jahr in Griechenland verbracht, bis ich schließlich nach Österreich gekommen bin. Die Schlepper haben den Flüchtlingen mitgeteilt, dass wir aus wirtschaftlichen Gründen keinen Status bekommen und dass wir eine Geschichte erzählen sollen, anhand welcher wir eine schnellere Entscheidung bekommen können. Ich sollte diese Geschichte erzählen.
ER: Wann hat man Ihnen nahegelegt, diese Geschichte, die Sie ursprünglich vorgetragen haben, zu erzählen?
BF: Die Schlepper, mit denen die Flüchtlinge aus dem Iran in die Türkei gebracht werden, erfinden verschiedene Geschichten, die die einzelnen Flüchtlinge zu erzählen haben. Die Schlepper meinten, dass sie Verwandte in Europa hätten und dass sie ganz genau wüssten, mit welchen Geschichten man gute Chancen auf einen Status hat. Ich bin in Österreich angekommen und habe diese Geschichte erzählt. Ich habe nichts über meine tatsächlichen Schwierigkeiten in Afghanistan gesagt.
ER: Kommen wir nun zu dieser, Ihrer tatsächlichen, Geschichte. Schildern Sie die finanziellen Probleme, die Sie in Afghanistan hatten, aber diesmal wahrheitsgemäß.
BF: Mein Vater hatte zwei Frauen. Meine Mutter hatte fünf Kinder und die zweite Ehefrau meines Vaters hatte sechs Kinder. Mein Vater hat hart gearbeitet, aber er hat nicht ausreichend verdient, um für alle gleichmäßig zu sorgen. Ich stamme aus der Provinz Maidan-Wardak, aus dem Distrikt Behsud. Es ist bekannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara von den Taliban und den Kuchi-Nomaden immer wieder schikaniert und verfolgt werden und gefährdet sind. Ich war ca. 10 Jahre alt, und ich musste arbeiten, aber es war für mich nicht möglich, in Behsud zu arbeiten. Daher schickte mich mein Vater nach Kabul. Ich arbeitete drei Jahre lang in Kabul. Als ich etwas Geld beisammen hatte, sprach ich mit einem Schlepper, der mich in den Iran brachte. Ich arbeitete auch im Iran. Ich hätte noch länger im Iran bleiben und dort arbeiten können, aber ich hatte immer Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan, da ich im Iran illegal aufhältig war. Aus dem Iran wurde ich von einem Schlepper nach Griechenland gebracht. Ich verbrachte ca. ein Jahr dort, davon vier Monate auf einer Insel, wo ich auf Olivenfeldern arbeitete, bis ich von dort mit einem LKW nach Österreich gebracht wurde.
ER: Wann sind Sie geboren?
BF: Ich kenne mein Geburtsdatum und Geburtsjahr nicht. Ich wurde in Österreich zur Altersfeststellung zum Arzt geschickt. Mein Alter wurde hier festgelegt. Ich bin derzeit 22 Jahre alt.
ER: Wie können Sie mir dann angeben, "Als ich 10 Jahre alt, war, habe ich zu arbeiten begonnen." Damals haben Sie ja Ihr Alter noch nicht gewusst.
BF: Ich kannte mein Alter nicht. Meine Mutter hat meinen Geschwister und mir immer wieder gesagt, wir alt wir ca. sind.
ER: Was haben Sie in Kabul gearbeitet?
BF: Ich habe in einem Restaurant gearbeitet, und ich war Bäcker.
ER: Wo haben Sie gewohnt?
BF: Ich habe immer auf meinem Arbeitsplatz einen Platz zum Schlafen gehabt. Sowohl in der Bäckerei als auch im Restaurant.
ER: Haben Sie vorher irgendeine Schule besucht?
BF: Nein.
ER: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Mein Vater hat auf unseren Grundstücken gearbeitet. Er hat sie bewirtschaftet.
ER: Wäre es nicht nahelegender gewesen, dem Vater bei der Bewirtschaftung der Grundstücke zu helfen?
BF: Nein, mein Vater sah für mich keine Zukunft in der Heimatprovinz. Er schickte mich selber weg.
ER: Wie hat er das getan? Wie kamen Sie von der Heimatprovinz nach Kabul? Sie werden doch nicht ganz allein als 10-jähriger nach Kabul gefahren sein.
BF: Täglich fahren mehrere Autos aus meiner Heimatprovinz nach Kabul. Ich bin mit vielen anderen Leuten aus Behsud nach Kabul mitgefahren. Ich habe dort in den Restaurants um Arbeit angesucht.
ER: Haben Sie im Vornhinein nicht gewusst, wo Sie arbeiten werden?
BF: Nein, ich wusste nicht, wo ich Arbeit finden würde. Ich ging in mehrere Hotels und Restaurants und fragte, ob es Arbeit gab.
ER: Haben Sie sogleich Arbeit gefunden?
BF: Ich blieb in einem Restaurant. Ich verbrachte dort ca. 4 bis 5 Nächte. Ich bekam dort zu essen und durfte dort schlafen. Eines Tages sagte der Besitzer, dass ich dort Hilfsarbeiten leisten könnte, wenn ich wollte. So begann ich dort zu arbeiten.
ER: Wie sind Sie überhaupt zu diesem Restaurant gekommen, zufällig?
BF: In Kabul angekommen, fragte ich immer wieder Passanten. Sie zeigten mir Restaurants und Bäckereien, in denen man Arbeit finden konnte. So kam ich zu diesem Restaurant.
ER: Um das zeitlich einzuordnen. Sie werden am Akt mit Geburtsjahr 1993 geführt. Kann man sagen, dass Sie ungefähr 2003/2004 in Kabul zu arbeiten begonnen haben?
BF: Ich weiß es nicht, weil mir mein tatsächliches Geburtsjahr nicht bekannt ist. Dieses Geburtsjahr wurde in Österreich für mich festgelegt.
ER: Sie haben ungefähr 3 Jahre in Kabul gearbeitet. Wie ist es Ihnen in diesen drei Jahren wirtschaftlich ergangen? Wie viel konnten Sie ansparen?
BF: Ich habe in Kabul zwischen 3.000,- und 3.500 Afghani monatlich für meine Arbeit bekommen. Ich habe einen Teil davon gespart. Ich hatte einen Verwandten im Iran, der dem Schlepper, der mich aus Afghanistan nach Iran gebracht hat, das Geld gegeben hat. Einen Großteil meiner Ausreise hat er finanziert.
ER: Wie viel hat die Ausreise aus Afghanistan in den Iran gekostet?
BF: Ich schätze, 40.000,-- bis 45.000,-- Afghani.
ER: Hatten Sie in der Zeit, als Sie in Kabul gearbeitet haben, auch noch mit Ihrer Familie in der Heimatprovinz Kontakt?
BF: Ich hatte zwar nicht regelmäßigen Kontakt mit meiner Familie, aber ich schicke ihnen immer wieder Geld. Wenn Bekannte aus Kabul in meine Heimatprovinz gefahren sind, dann gab ich ihnen Geld für meine Familie mit.
ER: Als Sie dann in den Iran gekommen sind, wo haben Sie sich im Iran aufgehalten?
BF: Ich war in der Stadt Tajresh.
ER: Wo liegt das?
BF: Tajresh ist ein Stadtteil von Teheran. Das ist eine Gegend, in der reiche Leute leben.
ER: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Ich habe drei Jahre lang als Wächter auf einer Baustelle gearbeitet, auf der ein Hochhaus erbaut wurde. Ein Jahr lang habe ich dann auf einer Baustelle gearbeitet.
ER: Jetzt fehlt noch ein Jahr, weil Sie haben ursprünglich gesagt, Sie waren 5 Jahre im Iran.
BF: Das fünfte Jahr habe ich ebenfalls auf einer Baustelle gearbeitet, aber für jemand anderen.
ER: Wie viel haben Sie im Iran verdient?
BF: Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern. Zu Beginn habe ich ca. 8.000,-- Toman täglich bekommen. Später wurde mein Gehalt erhöht. Ich schätze, dass ich zuletzt rund 16.000,-- Toman pro Tag bekommen habe.
ER: Was haben Sie mit diesem Geld gemacht?
BF: 8.000,-- Euro habe ich für meine Flucht nach Europa gezahlt.
ER: 8.000,-- Euro sind wie viel Toman?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe 8.000,-- Euro ausgemacht und 8.000,-- Euro bezahlt. Ich weiß nicht, wie viel Toman das sind, und einen Teil des Geldes habe ich nach Hause nach Afghanistan geschickt.
ER: Was ist mit den Altschulden? Die Reise in den Iran hat ja 40.000,--Afghani gekostet, und Ihr Verwandter hat den Großteil bezahlt. Mussten Sie da keine Schulden bezahlen?
BF: Ich habe die Schuld beglichen. Ich habe damals einen Monat gearbeitet und das ganze Geld meinem Verwandten gegeben.
ER: Wie lange haben Sie sich dann in Griechenland aufgehalten, und was haben Sie in Griechenland gemacht?
BF: In Griechenland habe ich insgesamt ca. ein Jahr verbracht, ca. drei bis vier Monate habe ich auf der Insel Argos auf Oliven- und Orangenfeldern gearbeitet.
ER: Wie viel haben Sie da verdient?
BF: Es gab dort sehr viele Arbeiter. Ich musste mich immer anstellen, bis ich Arbeit bekommen habe. Ich habe insgesamt 6 oder 7 Tage im Monat gearbeitet. Der Stundenlohn war unterschiedlich. Ich habe zwischen 3,-- und 5,-- Euro in der Stunde begonnen.
ER: Wie lange am Tag haben Sie gearbeitet?
BF: Es war unregelmäßig. An manchen Tagen haben wir 6 Stunden gearbeitet, und wenn es zu regnen begonnen hat, haben wir nur vier Stunden gearbeitet. Ich habe ungefähr 180,-- Euro im Monat verdient, wenn es mehr Arbeit gab. Das habe ich drei Monate gemacht.
ER: Was haben Sie nach den drei Monaten gemacht?
BF: Ich habe drei Monate richtig gearbeitet, die restlichen Monate war ich in Patras. Dort haben wir immer wieder versucht, in LKWs einzusteigen, um aus Griechenland in ein anderes Land zu kommen.
ER: Wie viel mussten Sie dann zahlen, um Griechenland verlassen zu können oder haben Sie überhaupt etwas zahlen müssen?
BF: Die Schlepper in Griechenland haben für eine Schleppung nach Österreich und andere Länder rund 2.000,-- bis 3.000,-- Euro verlangt. Ich hatte kein Geld, also versuchte ich fast jeden Tag mein Glück, indem ich mich in LKWs versteckte. Wenn ich von der Polizei erwischt wurde, musste ich wieder aussteigen, und das letzte Mal hatte ich Glück und konnte bis Österreich kommen. Der jeweilige LKW-Fahrer wusste nichts davon. Ich habe mich in den entsprechenden Autos versteckt.
ER: Wie viele Stationen bzw. LKWs haben Sie bis Österreich benötigt?
BF: Ich habe in Patras mehrmals versucht, mich in einem LKW zu verstecken. Bevor die LKWs auf die Schiffe gefahren sind, um über Italien in andere Länder zu fahren, wurden die LKWs kontrolliert. Manchmal kontrollierten sie, indem sie ihre Hunde in die LKW-Container schickten, um nach Personen zu suchen. Ich wurde mehrmals von der Polizei erwischt und auch zusammengeschlagen. Zuletzt ist es mir gelungen, in einen LKW zu steigen, der mit Möbeln beladen war. Ich versteckte mich auf dem LKW. Die Türen wurden geschlossen. Ich weiß nicht, wie lange die Fahrt gedauert hat. Wir waren zu dritt. Wir waren hungrig und durstig und schlugen daher gegen den Container. Der LKW-Fahrer hielt an und wir stiegen aus.
ER: In welchem Land?
BF: In Österreich.
ER: Wie lange hat die LKW-Fahrt gedauert?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe auch keine Uhr gehabt, um auf sie zu schauen. Wir sind jedenfalls lange gefahren.
ER: Haben Sie nicht einmal Ihre Notdurft verrichten müssen?
BF: Wir waren gezwungen uns zurückzuhalten und alles durchzuhalten.
ER: Jetzt ist mir eines nicht ganz klar. Sie haben eingangs angegeben, dass Ihnen Ihre ursprünglich angegebene Fluchtgeschichte ein Schlepper eingeimpft hätte, aber den letzten Reiseweg von Griechenland nach Österreich haben Sie ja gänzlich ohne Zuhilfenahme eines Schleppers zurückgelegt, indem Sie sich eben auf einem LKW versteckten. Wo bleibt hier die Instruktion durch einen Schlepper?
BF: Ich habe bereits erklärt, dass die Schlepper, die uns aus dem Iran in die Türkei gebracht haben, uns verschiedene Geschichten erzählt haben. Ich habe mir das gemerkt und den Behörden hier vorgetragen.
ER: Das war also auf dem Weg vom Iran in die Türkei?
BF: Ja, außerdem haben die anderen Flüchtlinge im Flüchtlingslager in der Türkei von ihren Verwandten erzählt, die mit verschiedenen Geschichten einen positiven Status in Europa bekommen haben. Die Schlepper geben diese Geschichten mündlich weiter, weil sie so viel überzeugender klingen. Sie sind auch in der Lage, die Fragen der Flüchtlinge zu beantworten, aber im Endeffekt interessiert sich ein Schlepper überhaupt nicht dafür, ob ein Flüchtling einen positiven oder negativen Status in einem Land bekommt. Ein Schlepper will nur sein Geld.
ER: Kommen wir zu Ihrer aktuellen Situation. Haben Sie heute noch Kontakt mit Ihren Familienangehörigen, zumindest ab und an?
BF: Solange ich im Iran gelebt habe, hatte ich Kontakt mit meiner Familie. Seit dem Verlassen des Irans habe ich keinen Kontakt mehr, weil ich unterwegs mein Mobiltelefon mit allen Kontakten verloren habe. Ich habe überhaupt keinen Kontakt, vor allem auch deswegen, weil in meinem Heimatort die Telefonmasten nicht funktionieren. Es gibt keinen Telefon- und Mobilfunkempfang.
ER: Sind Sie gesund oder haben Sie irgendwelche Beschwerden?
BF: Ich habe keine chronischen Krankheiten. Ich fühle mich aber psychisch nicht ganz gesund. Ich denke sehr viel nach und bin besorgt. Ich bin sehr unruhig wegen meiner Familie und meiner aussichtslosen Zukunft in Österreich. Ich bin aber nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente.
ER: Jetzt haben Sie gerade von "meiner aussichtslosen Zukunft in Österreich" gesprochen. Könnten Sie das konkretisieren?
BF: Ich weiß nicht, was mit mir passieren wird und welchen Status ich in Österreich bekommen werde. Ich habe Angst vor einer Abschiebung in mein Heimatland, wo meine Zukunft noch aussichtsloser sein wird als in Österreich. Ich lebe seit über drei Jahren in Österreich und darf nicht arbeiten. Das alles beunruhigt mich. Zudem lastet auf mir der Druck, dass ich für meine Familie sorgen muss. Aber vorher muss ich versuchen, den Kontakt herzustellen. Meine Familie zählt auf mich und hofft auf meine Unterstützung.
Der BF wird dahingehend belehrt, dass sein Fall einen sogenannten Übergangsfall darstellt und sollte kein Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz gewährt werden, die Frage der Ausweisung nach Afghanistan von der Verwaltungsbehörde neu geprüft würde, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Ansicht gelänge - im Falle einer negativen Entscheidung Konventionsgrund und subsidiären Schutz betreffend - dass so große Integrationselemente vorliegen, dass die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Im Besonderen werden folgende Kapitel übersetzt:
Sicherheitslage allgemein
Sicherheitslage in Kabul
Sicherheitslage in der Provinz Wardak
Ethnische Minderheit Hazara
Wirtschaftliche und medizinische Versorgung
BF: Ich nehme die Länderfeststellungen zur Kenntnis. Ich gebe aber keine Stellungnahme ab.
ER: Kommen wir noch zu Ihrer Situation in Österreich. Haben Sie hier Familienangehörige, Gattin, Kinder?
BF: Ich habe weder Familie noch Verwandte. Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Ich habe vor drei Monaten eine Frau kennengelernt und bin nun mit dieser zusammen. Sie ist Österreicherin und heißt Daniela Steiniger und wohnt in Leibnitz. Wir wohnen aber nicht in einer Wohnung. Ich sehe sie ein bis zweimal die Woche.
ER: Arbeiten Sie, soweit es einem Asylwerber möglich ist?
BF: Ich habe ca. eineinhalb bis zwei Monate Arbeit gesucht. Überall wurden Dokumente über einen Aufenthaltstitel verlangt. Ich konnte keine vorweisen.
ER: Haben Sie hier irgendeine Schulbildung oder berufliche Ausbildung absolviert?
BF: Ich habe lediglich ein Jahr lang einen Deutschkurs besucht. Weitere Kurse konnte ich nicht finanzieren.
ER: Können Sie Deutsch? Haben Sie meine Fragen verstanden oder verstanden, was ich gesagt habe?
BF: Ich verstehe Sie nur wenig.
ER: Sind Sie mit den österreichischen Gesetzen jemals in Konflikt gekommen?
BF: Nein.
ER: Wie muss ich mir Ihr soziales Umfeld vorstellen? Mit wem haben Sie außer mit Ihrer Freundin sonst noch Kontakt?
BF: Ich habe viele afghanische Asylwerber kennengelernt, mit denen ich zwar ganz gut klarkomme, ich sie jedoch nicht zu meinen besten Freunden zähle. Ich habe Freunde in Graz, die ich selten sehe, weil ich nicht immer Geld für die Fahrt bis Graz habe.
ER: Was machen Sie so den ganzen Tag?
BF: Nichts.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Maidan Wardak. Er hat im Alter von etwa zehn Jahren seine Familie verlassen und ist nach Kabul gereist, wo er etwa drei Jahre lang arbeitete ehe er in den Iran reiste, wo er fünf Jahre lang Erwerbstätigkeiten nachging. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Griechenland, wo er sich etwa ein Jahr lang aufhielt und gelegentlich arbeitete, ehe er nach Österreich gelangte.
Seine Familie (Eltern, Geschwister) lebt nach wie vor in Afghanistan. Er spricht Dari als Muttersprache.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Eine konkrete asylrelevante Verfolgung hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Maidan Wardak) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten in Kabul und im übrigen Afghanistan sowie fehlender beruflicher Fähigkeiten besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aktuell eine Gefährdungslage.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:
Sicherheitslage allgemein
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
[...]
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
[...]
Provinz Wardak
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
[...]
Ethnische Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
[...]
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
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Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
[...]
Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
im Rahmen der Länderfeststellungen angeführte Quellen.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis sowie die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nicht unplausiblen Angaben in der fortgesetzten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Hinsichtlich seines Alters wird das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Beurteilung vom 06.10.2011 den Feststellungen zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Antragstellung volljährig war.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der fortgesetzten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er etwa im Alter von zehn Jahren nach Kabul reiste, um dort Geld zu verdienen, wohin ihn sein Vater aus wirtschaftlichen Gründen (Größe der Familie) geschickt hatte, sind nachvollziehbar; ebenso ist sein fünfjähriger Aufenthalt im Iran zu Arbeitszwecken nachvollziehbar, weiters ist nachvollziehbar, dass er sich auch in Griechenland ein Jahr lang aufgehalten und gelegentlich gearbeitet hat, ehe er nach Österreich gelangte. Dies insbesondere deswegen, weil er zuvor im Zuge dieser Befragung offen geschildert hat, dass er sich anlässlich seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einer vom Schlepper erfundenen Geschichte bediente, um schneller einen Status (in Österreich) zu erlangen. Demnach erscheinen auch seine Angaben darüber, dass seine Familie nach wie vor in Afghanistan lebt, glaubhaft.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, gründet auf seinem Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2015, dass er keine chronischen Krankheiten habe und sich wegen seiner psychischen Befindlichkeit nicht in medizinischer Behandlung befinde und auch keine Medikamente nehme.
Die Feststellung darüber, dass er keine konkrete asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am 01.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich erklärte, sich anlässlich der Antragstellung einer erfundenen Geschichte eines Schleppers bedient zu haben und darüber hinaus eine konkrete Verfolgung seiner Person nicht dargelegt hat sowie daraus er den Herkunftsstaat bereits im Alter von etwa dreizehn Jahren verlassen hat und sich seither nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen betreffend Hazara, wonach sich die Lage für die während der Talibanherrschaft besonders verfolgten Hazara deutlich verbessert habe, obzwar gesellschaftliche Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. [...]. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr gegeben ist.
Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Maidan Wardak) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten in Kabul und im übrigen Afghanistan sowie der fehlenden beruflichen Fähigkeiten besteht aber für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Gefährdungslage.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation in der Provinz Maidan Wardak wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - ist keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 09.08.2011 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht geltend gemacht und ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. wegen seines schiitischen Glaubens.
Selbst die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente ist derzeit die allgemeine Sicherheitslage in Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht als ausreichend stabil zu beschreiben. Zwar lebt die Familie des Beschwerdeführers noch in seiner Heimatprovinz, darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer jedoch weder in Kabul noch in einer anderen Provinz über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte, verfügt zudem über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und würde nach jahrelangem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass er nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen hätte.
Es ist sohin nicht ersichtlich, wie er im Falle einer Rückkehr - auf sich alleine gestellt - in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein soll, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Von einer finanziellen Unterstützung durch seine Familie kann auf Grund der Aktenlage nicht ausgegangen werden.
Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan -mangels eines sozialen Netzes außerhalb seiner Heimatprovinz und entsprechender beruflicher Qualifikationen- in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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