W161 2104959-1•BVwG W161 2104959-1
W161 2104959-1Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische<br/>Versorgung, Offensichtlichkeit, real risk,<br/>Sachverständigengutachten, Schreibfehler, Verfahrensmangel,<br/>Zurückverweisung
W161 2104959-1/3E
W161 2104963-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerden
1. des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 1031719910-14992682 EAST-Ost;
2. der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 1031720007-14992695 EAST-Ost,
beide vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien,
beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Vater und seine Tochter, sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten am 21.09.2014 mit dem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
2. Eine Eurodac-Abfrage ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 2 mit Italien vom 19.09.2014.
3. Bei der Erstbefragung am 23.09.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe seine Heimat im September 2012 verlassen und sei gemeinsam mit seiner Familie (Ehefrau und XXXX) mit einem PKW nach
XXXX gefahren. Von dort seien sie nach XXXX/Jordanien geflogen und hätten dort bis 14.08.2014 gelebt. An diesem Tag sei er legal mit seiner Tochter XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) nach Algier geflogen, über Tunesien und Libyen seien sie am 16.09.2014 schlepperunterstützt Richtung Italien unterwegs gewesen. Sie seien am offenen Meer von der italienischen Polizei gerettet worden und habe man sie in einen unbekannten Hafen gebracht. Dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe ihnen gesagt, sie sollen weiterziehen. Sie seien dann mit dem Zug nach Wien gefahren, wo sie am 21.09.2014 angekommen seien. In Italien seien sie gut behandelt worden, man habe ihnen jedoch gesagt, dass sie in diesem Land nicht bleiben können. Er habe dort nicht um Asyl angesucht und er möchte dort auch nicht dorthin zurückkehren, da sein Sohn und seine Brüder bereits in Österreich leben. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, im Sommer 2012 sei seine Gemeinde sehr hart angegriffen worden und habe er Angst um seine Familie gehabt und sich daher entschlossen, gemeinsam mit seiner Familie das Land zu verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte bei der Erstbefragung am 23.09.2014 gleichlautende Angaben zur Reiseroute nach Österreich. Sie gab ebenfalls an, sie seien in Italien gut behandelt worden. Sie habe dort nicht um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab sie an, im Sommer 2012 sei der Krieg immer schlimmer geworden und sei ihr Bruder zeitweise verhaftet worden.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete in der Folge am 29.09.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.
5. Mit Schreiben vom 18.12.2014 teilte das BFA den zuständigen italienischen Behörden mit, dass Italien auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht reagiert habe und somit die Zuständigkeit Italiens hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO feststehe.
6. Am 17.03.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vom BFA, EASt Ost, niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Befragt nach Erkrankungen gab er an, er höre schlecht und habe deswegen ein Hörgerät. Daran leide er seit fast 30 Jahren. Seine Tochter sei gesund. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe in Österreich einen Sohn, der anerkannter Flüchtling sei, sowie 2 Brüder. Einer sei seit 10 Jahren in Österreich, der andere Bruder seit 2 Jahren. Ein weiterer Bruder habe gleichzeitig mit ihm einen Asylantrag gestellt. Er habe sehr engen Kontakt zu seinen Brüdern und zu seinem Sohn. Finanzielle Unterstützung gebe es keine, er sei aber auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen. Dieser gehe mit ihm zum Arzt und er helfe ihm bei alltäglichen Sachen. Er lebe mit dem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt, aber dieser komme immer wieder zu ihm. Seine Frau befände sich zurzeit in Jordanien. Er möchte auf keinen Fall nach Italien zurückkehren, dort habe er niemanden. Er möchte bei seinem Sohn in Österreich bleiben. Er sei auf dessen Hilfe und Unterstützung angewiesen. In Italien sei er 1 Tag lang gewesen und habe keine Einvernahme gehabt.
Vor Bescheiderlassung wurden vom Erstbeschwerdeführer Urkunden in Kopie, sowie ein fachärztlicher Befund eines Facharztes für HNO vom 05.11.2014 vorgelegt, in welchem als Diagnose festgehalten ist:
"Cerumen bds, st.post Radikaler Ohr-OP bds. Es besteht eine massive kombinierte Hörstörung beiderseits, rechts mit Hörgerät versorgt (Sprachaudiometrie wegen der Sprachbarriere nicht konklusiv, es besteht aber sicher eine massive Beeinträchtigung des Sprachverständnisses)."
7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 (1) iVm 275 (2) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Im Bescheid betreffend XXXX (Erstbeschwerdeführer) wurde unter anderem wörtlich festgehalten:
"Am 23.09.2014 wurde Ihrer gesetzlichen Vertretung die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin-Konsultationen mit Italien."
...
"Am 17.03.2015 wurde Ihr gesetzlicher Vertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin und eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen".
...
"Ihre Identität steht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen."
"Sie sind gemeinsam mit Ihrem Vater, XXXX, illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es liegt ein Familienverfahren vor.
In Österreich verfügen Sie über weitere familiäre Anknüpfungspunkte:
Ihr Bruder, XXXX, XXXX geb., befindet sich als anerkannter Flüchtling seit 2012 in Österreich. Ihr Onkel XXXX befindet sich seit 10 Jahren in in Österreich, weiters befindet sich Ihr Onkel XXXX befindet sich als anerkannter Flüchtling in Österreich seit 25.09.2014".
...
"Auch machten Ihr gesetzlicher im Verfahren keinerlei Angaben, in denen er die Lage in Italien bemängelte."
...
"Folgende Verwandte befinden sich in Österreich: Ihr volljähriger Bruder XXXX, ihr volljähriger Onkel XXXX (seit ca. 10 Jahren in Österreich), sowie Ihr volljähriger Onkel XXXX (IFA 830584904) sind anerkannte Flüchtlinge in Österreich."
.....
"Bei der Einvernahme am 17.03.2015 haben Sie angegeben, dass Sie seit 2012 von Ihrem Sohn, sowie von Ihren Brüdern seit mehreren Jahren getrennt seien. Jetzt in Österreich aufhältig, treffen Sie sich mit Ihren Brüdern und Ihrem Sohn regelmäßig, verbringen jedoch die meiste Zeit in Ihrer zugewiesenen Unterkunft".
Im Bescheid betreffend die XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) finden sich unterem anderem folgende Passagen:
"Ihre Identität steht fest. Sie leiden an einer Hörstörung".
...
"Sie sind gemeinsam mit Ihrer minderjährigen Tochter XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es liegt ein Familienverfahren vor.
In Österreich verfügen Sie über weitere familiäre Anknüpfungspunkte:
Ihr Sohn, XXXX, XXXX geb., befindet sich als anerkannter Flüchtling seit 2012 in Österreich. Ihr Bruder XXXX befindet sich seit 10 Jahren in in Österreich, weiters befindet sich Ihr Bruder XXXX befindet sich als anerkannter Flüchtling in Österreich seit 25.09.2014."
...
"Ihre körperliche Beeinträchtigung (Hörstörung) ergibt sich auf Grund des vorgelegten fachärztlichen Befundes, sowie auf Grund Ihrer Angaben. Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rücküberstellung Ihrer Person nach Italien."
...
"Ihr volljähriger Sohn XXXX, Ihr volljähriger Bruder XXXX, sowie ihr volljähriger Bruder XXXX, sind anerkannte Flüchtlinge in Österreich."
...
"Bei der Einvernahme am 17.03.2015 haben Sie angegeben, dass Sie seit 2012 von Ihrem Sohn, sowie von Ihren Brüdern seit mehreren Jahren getrennt seien. Jetzt in Österreich aufhältig treffen Sie sich mit Ihren Brüdern und Ihrem Sohn regelmäßig, verbringen jedoch die meiste Zeit in Ihrer zugewiesenen Unterkunft."
9. Gegen diese Bescheide wurde fristgereicht Beschwerde erhoben.
10. Jeweils mit Beschluss vom 08.04.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 Abs.1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
"Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. "
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2014 gestellt haben, ist gegenständlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) maßgeblich.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht tatsächlich nicht ausreichend nachgekommen ist.
1.1. Zunächst ist anzuführen, dass bereits im Spruch der angefochtenen Bescheide jeweils eine nicht existente Bestimmung der Dublin-III-Verordnung zitiert wird, nämlich Art. 275 (2). Im Schreiben der österreichischen Dublin-Behörden vom 18.12.2014 wurde auf die Zuständigkeit nach Artikel 22 Absatz 7 Dublin-III-Verordnung hingewiesen. In der Übersetzung des Spruches findet sich konträr zum Spruch in deutscher Sprache die Bezeichnung 13 (iVm 27 (2)(1).
1.2. Aus der oben angeführten Darstellung der Bescheidinhalte ist weiters ersichtlich, dass offenbar die Personen des Erstbeschwerdeführers und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in beiden Bescheiden beinahe durchgehend verwechselt wurden. Die Fehler in der Person der Beschwerdeführer haben eine derartige Häufigkeit, dass von "offensichtlichen Schreibfehlern" wohl nicht mehr gesprochen werden kann.
In den angefochtenen Bescheiden werden aber nicht nur die Personen der Beschwerdeführer verwechselt, sondern wie dargelegt, auch deren in Österreich anwesenden Verwandten und das Verwandtschaftsverhältnis zu diesen sowie deren Krankheiten.
Tatsächlich handelt es sich bei XXXX um den Sohn des Erstbeschwerdeführers und den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, bei XXXX und XXXX um die Brüder des Erstbeschwerdeführers und die Onkel der Zweitbeschwerdeführerin.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Hörstörung, die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
1.3. Obwohl sich aus der Erstbefragung kein Hinweis darauf ergibt, haben die österreichischen Dublin-Behörden in ihrer Anfrage nach Italien festgehalten, die Frau des Erstbeschwerdeführers und 3 weitere Kinder würden sich in Italien aufhalten.
Trotz der Tatsache, dass es in casu mehr als naheliegend gewesen wäre, nach dem Verbleib der Ehefrau und der weiteren Töchter zu fragen, wurde dies tatsächlich in der Erstbefragung völlig unterlassen, in der niederschriftlichen Einvernahme wurde lediglich nach dem Verbleib der Frau des Erstbeschwerdeführers gefragt und gab dieser an, in Jordanien. Weitere Fragen nach der restlichen Kernfamilie der Beschwerdeführer wurden nicht gestellt.
1.4. Ein besonders gravierender Verfahrensmangel ist allerdings darin zu sehen, dass die erstinstanzliche Behörde den Gehörschaden des Erstbeschwerdeführers, den dieser in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben hat und für welchen er auch vor Bescheid-Erlassung einen fachärztlichen Befund eines Facharztes für HNO vorlegte, nicht nur fälschlicherweise im Bescheid der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Form einer Hörstörung anlastete, sondern wurde jedes weitere Eingehen auf diese gesundheitliche Beeinträchtigung zur Gänze unterlassen.
Aus dem vorgelegten Befund ergibt sich jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer an einer massiven kombinierten Hörstörung beiderseits leidet, die nur auf einer Seite mit einem Hörgerät versorgt ist. Auch eine massive Beeinträchtigung des Sprachverständnisses ergibt sich aus dem Befund. Konsequenterweise hätte sich die erstinstanzliche Behörde somit mit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens.
Bei Vorliegen einer massiven Hörschädigung ist wohl auch davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer, der als Vater mit einer minderjährigen Tochter alleine unterwegs ist, jedenfalls als vulnerabel anzusehen ist und wäre für den Fall der Anordnung einer Außerlandesbringung diesfalls eine Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden einzuholen gewesen.
Im übrigen wären auch beide Beschwerdeführer sowie eventuell auch der in Österreich befindliche erwachsene Sohn des Erstbeschwerdeführers zu der angegebenen Hörschädigung des Erstbeschwerdeführers und allfälligen Konsequenzen daraus für diesen im Alltag näher zu befragen gewesen.
Je nach Schwere der Hörschädigung und deren Auswirkungen auf den Alltag des Erstbeschwerdeführers wäre im vorliegenden Fall unter Umständen auch eine intensivere Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob bei einer Überstellung des Erstbeschwerdeführers und seiner Tochter, deren nahe Verwandten in Österreich bereits Asylstatus haben, nicht doch eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.
Im gegenständlichen Fall erweckt es also den Anschein, als hätte es die belangte Behörde der Beschwerdeinstanz (respektive dem Bundesverwaltungsgericht) überlassen, bei auftretenden Zweifeln selbst komplexe Erhebungen durchzuführen. Aus der Vielzahl der vorhandenen Fehler ist abzuleiten, dass die erstinstanzliche Behörde sich nicht mit der geforderten Objektivität und Aufmerksamkeit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat und sind jedenfalls gravierende Ermittlungslücken ersichtlich, durch die sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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