G301 2014339-1•BVwG G301 2014339-1
G301 2014339-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2015
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, ersatzlose Behebung,<br/>Gewährung der Strafverfolgung, Rückkehrentscheidung rechtmäßig
G301 2014339-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nicaragua, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 830601406-1651298 (AIS: 1306.014-BAL), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 08.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der BF zugestellt am 21.10.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nicaragua gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nicaragua zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
3. Mit dem am 05.11.2014 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 04.11.2014 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 vom BFA vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
6. Mit dem am 13.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz der BF (OZ 8) wurde die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, hinsichtlich Spruchpunkt III. aber ausdrücklich aufrechterhalten. Weiters wurden drei Teilnahmebestätigungen betreffend Deutschkurs vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Nicaragua. Die Muttersprache der BF ist Spanisch.
1.2. Im Jänner 2013 boten vermeintliche Mitarbeiter einer Firma namens XXXX der BF eine einjährige Stelle auf einem Kreuzfahrtschiff an, welches von Italien aus ablegen sollte. Nach Annahme dieses vermeintlichen Arbeitsangebotes wurde für die BF von einem Mann namens XXXX ein Reisepass organisiert. Noch im Februar 2013 fuhr die BF mit drei weiteren Frauen und in Begleitung dieses Mannes namens XXXX und dessen vermeintlicher Ehefrau XXXX und deren zwei minderjährigen Kindern von Nicaragua bis nach Panama. Am Flughafen von XXXX wurden zwei der drei weiteren Frauen von der Gruppe getrennt. Die BF, eine weitere Frau sowie XXXX und die beiden Kinder flogen gemeinsam nach Europa, wobei die BF keine Angaben dazu machen konnte, in welcher Stadt das Flugzeug landete. Allerdings bemerkte die BF, dass am Landeflughafen die Menschen Deutsch redeten. Von dort reiste die BF dann mit den anderen in einem Zug nach XXXX.
In XXXX wurde die BF dann in einem Haus oder in einer Wohnung an einer ihr unbekannten Adresse in XXXX für drei Monate festgehalten, wo sie gegen ihren Willen und ohne Bezahlung für XXXX und deren Kinder als Hausangestellte arbeiten musste. Ihr wurden alle Dokumente abgenommen und sie wurde von diesen Personen auch bedroht, beschimpft und misshandelt. Weiters wurde der BF gedroht, dass ihren in Nicaragua verbliebenen drei Kindern etwas passieren könnte, wenn sie diese Leute verraten oder bei der Polizei Anzeige erstatten sollte.
Im Mai 2013 gelang es der BF, aus dieser Unterkunft zu fliehen. Danach wandte sich die BF mit Unterstützung einer privaten Organisation an die Polizei, wo sie als Opfer von Menschenhandel gegen unbekannte Personen Anzeige erstattete. Daraufhin wurden von der Landespolizeidirektion XXXX kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufgenommen.
Am 08.05.2013 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF fürchtet, dass sie im Fall der Rückkehr nach Nicaragua dort von jenen Personen verfolgt werden würde, die sie unter dem Vorwand einer Beschäftigung auf einem Kreuzfahrtschiff nach Europa brachten, sie jedoch zur Haushaltsarbeit für eine fremde Familie gezwungen wurde.
Am 03.07.2013 wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 197 Abs. 1 und 2 StPO das Ermittlungsverfahren in Bezug auf unbekannte Täter auf Grund der strafbaren Handlungen nach §§ 99 und 104a StGB abgebrochen.
1.3. Aufgrund der teilweisen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind diese mit Wirksamkeit vom 13.03.2015 in Rechtskraft erwachsen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der spanischen Sprache sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nicaraguas. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (vermeintliche Zusage einer Beschäftigung auf einem Kreuzfahrtschiff in Italien) und zu ihrer zwangsweisen und unbezahlten Beschäftigung im Haushalt einer fremden und ihr unbekannten Familie in XXXX beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahme, vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift in OZ 7).
Das Vorbringen der BF war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung der BF und der Aussage des einvernommenen Zeugen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen der BF zu den genauen Umständen ihrer Ausreise, dem vermeintlichen Arbeitsangebot auf einem Kreuzfahrtschiff und ihrer Zwangsarbeit in einem Haushalt einer fremden Familie in XXXX während der Dauer von drei Monaten ausreichend substanziiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF und die allgemeine Situation in Nicaragua plausibel. Die BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Weiters stützt sich das Vorbringen auf die im Verwaltungsakt einliegenden vorläufigen kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse der LPD XXXX und den glaubhaften Angaben des mit den Ermittlungen betrauten Kriminalbeamten der LPD XXXX als Zeuge in der mündlichen Verhandlung.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF war auch der Umstand, dass das detaillierte und schlüssige Fluchtvorbringen der BF keine beachtlichen Widersprüche aufwies. Insoweit Unklarheiten oder Widersprüche auftauchten, war die BF auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung stets in der Lage, die aufgetretenen Unklarheiten in nachvollziehbarer und plausibler Weise aufzulösen.
Das Vorbringen der BF wurde auch durch die Aussagen des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen leitenden Kriminalbeamten unterstützt, der vor dem erkennenden Gericht ebenso einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck machte.
Was den Abbruch des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft XXXX anbelangt, wies der Zeuge darauf hin, dass die BF durchaus den Eindruck hinterlassen habe, dass sie die Wahrheit gesagt habe und auch glaubwürdig sei. Allerdings seien dann im Zuge der Ermittlungen einige Zweifel gekommen, weil überhaupt keine weiteren Anhaltspunkte gefunden werden konnten. Daher sei das Verfahren dann abgebrochen worden.
Im Übrigen sind im Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen der BF, insbesondere im Hinblick auf die bereits erlittenen Erlebnisse, in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit des Vorbringens allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
3.1. Zuständigkeit und Prüfungsumfang:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.1.2. Auf Grund der Teilzurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz der BF vom 13.03.2015 (OZ 8 und 9) hat sich gemäß § 27 VwGVG die Prüfung der gegenständlichen Beschwerde entsprechend der Erklärung über den Umfang der Anfechtung auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beschränken.
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt (vorsätzliche Täuschung über eine vermeintliche Anstellung auf einem Kreuzfahrtschiff, jedoch Verbringung nach Europa zum Zweck der unbezahlten Zwangsarbeit in einem Haushalt für eine fremde Familie in XXXX unter Androhung von Gewalt gegenüber der BF und den in Nicaragua verbliebenen Kindern) ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden ist.
Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden (Kriminalpolizei der LPD XXXX und Staatsanwaltschaft XXXX) haben nach einer Anzeige der BF Ermittlungen auf Grund des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 99 (Freiheitsentziehung) und § 104a StGB (Menschenhandel) durchgeführt, wobei diese mit Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX gemäß § 197 Abs. 1 und 2 StPO abgebrochen wurden.
§ 197 Abs. 1 StPO bestimmt, dass, wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist, das Ermittlungsverfahren soweit fortzuführen ist, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hat, sich zu beteiligen (§§ 150, 165), können in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten fortzusetzen.
Nach § 197 Abs. 2 StPO ist in Verfahren gegen unbekannte Täter Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Anders als die Einstellung eines Strafverfahrens stellt die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter - wie im vorliegenden Fall - keine förmliche Beendigung des Strafverfahrens dar, sondern die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens ist jederzeit möglich.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 57 AsylG 2005 in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 87/2012) ist bei einem Antrag gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 lediglich die Tatsache entscheidend, dass ein Strafverfahren begonnen wurde. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird die Zulässigkeitsvoraussetzung bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Abs. 1 Z 2 noch aus Abs. 3 ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten (siehe ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP). Dies muss aber gleichermaßen nicht nur für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, sondern auch für eine - vom BFA oder BVwG - von Amts wegen vorzunehmende Prüfung gelten.
Die BF konnte im gegenständlichen Verfahren insgesamt glaubhaft machen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt bzw. zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung, wenn diese auch momentan abgebrochen ist, oder allenfalls auch zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, erforderlich ist bzw. künftig erforderlich sein kann.
Eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 war vom erkennenden Gericht nicht einzuholen, zumal sich dieses Erfordernis ausdrücklich nur auf Verfahren des BFA bezieht (argum.: "hat das Bundesamt").
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von derartigen Umständen, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse widerstreiten würde, sind nicht hervorgekommen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind.
3.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte I. und II.) wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung ist durch die auf die Spruchpunkte I. und II. bezogene teilweise Zurückziehung der Beschwerde mit 13.03.2015 in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine solche abweisende Entscheidung aber nur dann mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Da der BF nunmehr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird, erweist sich die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung als rechtswidrig, weshalb diese ersatzlos aufzuheben war.
Infolge dessen hat auch eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben.
3.2.4. Da insgesamt alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG stattzugeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben, sowie gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.
Die belangte Behörde wird daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung der BF einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auszustellen haben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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