BVwG L510 2003549-1

L510 2003549-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2015

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Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Unterhaltszahlung, Witwenversorgungsanspruch

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BVwG L510 2003549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2003549.1.00

Spruch

L510 2003549-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle Salzburg vom 21.01.2013, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, geb. am XXXX, beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt (folgend kurz "PVA") einlangend mit XXXX erstmals die Zuerkennung einer Witwenpension.

Aus dem Antragsformular als auch aus internen Unterlagen der PVA ist ersichtlich, dass der geschiedene Gatte, XXXX, am XXXX verstarb.

Die Eheschließung erfolgte am 30.05.1986 vor dem Standesamt Salzburg.

Laut Beschluss des BG Salzburg vom XXXX, wurde die Ehe mit 14.10.1996 geschieden.

2. Mit Bescheid der PVA, Landesstelle Salzburg, vom 03.05.2007, Zahl: XXXX, wurde der Antrag der bP gemäß § 258 Abs. 4 ASVG abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass Anspruch auf Witwenpension auch die Frau hat, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat und zwar

1. auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

2. auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,

3. auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung,

4. regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

Ihre mit dem Versicherten am XXXX geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des BG Salzburg vom XXXX, geschieden.

Im Zeitpunkt seines Todes hatte ihr der Versicherte weder Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) nach den Ziffern 1 bis 3 zu leisten, noch nach Ziffer 4 geleistet.

Ein Anspruch auf Witwenpension ist daher nicht gegeben.

3. Aus dem Akteninhalt lässt sich eine Zustellung des Bescheides der PVA vom 03.05.2007 nicht nachvollziehen.

4. Am 17.01.2013 beantragte die bP bei der PVA erneut die Zuerkennung einer Witwenpension.

5. Mit Bescheid der PVA vom 21.01.2013, GZ: XXXX, wurde der Antrag der bP vom 17.01.2013 gem. § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass über diesen Antrag bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.05.2007 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben.

6. Mit Schreiben vom 14.02.2013 erhob die bP gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der PVA Einspruch [nunmehr Beschwerde]. Sie legte dar, dass sie diese Entscheidung als nicht richtig erachte.

7. Mit Schreiben der PVA vom 11.03.2013 wurde der Verwaltungsakt der Landeshauptfrau von Salzburg vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde die rechtliche Beurteilung des Erstbescheides vom 03.05.2007 wieder gegeben. Es wurde weiter dargelegt, dass in diesem Bescheid die Gewährung einer Witwenpension abgelehnt worden sei. Dieser Bescheid sei unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Eine Änderung in der Sach- und Rechtslage habe sich nicht ergeben.

8. Mit Schreiben der PVA vom 19.12.2013 wurde der Verwaltungsakt dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Da sich aus dem Verwaltungsakt der PVA kein Nachweis für eine erfolgte Zustellung des Bescheides vom 03.05.2007 ergibt und die bP in ihrer Beschwerde darlegte, dass sie die Entscheidung gem. § 68 AVG als nicht richtig erachte, wurde die PVA seitens der zuständigen Gerichtsabteilung (L510) des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mail vom 19.01.2015 aufgefordert nachzuweisen, dass der Bescheid vom 03.05.2007 rechtskräftig wurde.

Mit Schreiben der PVA vom 29.01.2015 wurde mitgeteilt, dass ein Zustellnachweis für den Bescheid vom 03.05.2007 nicht existiert.

10. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 05.02.2015 wurde die bP aufgefordert bekannt zu geben, ob ihr damals der Bescheid der PVA vom 03.05.2007 zugestellt wurde und gegebenenfalls wann diese Zustellung erfolgte.

Seitens der bP wurde keine Stellungahme abgegeben.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden.

12. Am 09.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die anberaumte öffentlich mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP beantragte bei der PVA einlangend mit 28.11.2006 erstmals die Zuerkennung einer Witwenpension.

Mit Bescheid der PVA, Landesstelle Salzburg, vom 03.05.2007 wurde der Antrag der bP gemäß § 258 Abs. 4 ASVG abgelehnt. Dieser Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt und erwuchs in der Folge mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Am 17.01.2013 beantragte die bP bei der PVA erneut die Zuerkennung einer Witwenpension.

Mit Bescheid der PVA vom 21.01.2013 wurde der Antrag der bP vom 17.01.2013 gem. § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Zurückweisung erfolgte zu Recht, da sich seit dem rechtskräftigen Erstbescheid eine Änderung in der Sach- und Rechtslage nicht ergeben hat.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde und durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2015.

Im Zuge der Verhandlung legte die bP dar, dass ihr aufgrund ihres Antrages auf Gewährung von Witwenpension vom 28.11.2006 der diesbezüglich ablehnende Bescheid der PVA vermutlich irgendwann im Mai 2007 zugestellt wurde. Der Inhalt dieses Bescheides wurde gemeinsam mit Frau XXXX vom Frauentreffpunkt erörtert, welche sie in Rechtsfragen unterstützt. Frau G. erklärte ihr, dass ihr Antrag abgelehnt wurde und sie es darauf beruhen lassen soll. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.

Gegenständlich ist es somit unbestritten, dass der Erstbescheid der PVA vom 03.05.2007 rechtswirksam zugestellt wurde und infolge Nichterhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs.

Dass sich seit dem rechtskräftigen Vorbescheid keine Änderung in den tatsächlichen Umständen ergeben hat ergibt sich aus der Antragstellung der bP vom 17.01.2013, worin eine Änderung der Sachlage nicht dargelegt wurde und aus den Angaben der bP im Zuge der mündlichen Verhandlung, wo diese ebenfalls keine maßgeblichen Änderungen behauptet hat.

Dass sich in der maßgeblichen Rechtslage keine Änderung ergeben hat, wurde durch die zuständige Gerichtsabteilung festgestellt. § 258 ASVG ist in der jetzigen Form seit 01.08.1998, BGBl. I Nr. 138/1998, in Kraft. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Hinsichtlich des seitens der bP im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente (div. ärztliche Bestätigungen, Antrag wegen nochmaliger Überprüfung hinsichtlich eines erhöhten Richtsatzes, Bestätigung zur Vorlage für die Pension, Wohnungswechsel der Familie, Überprüfung des Hilfeplanes,) wird festgestellt, dass diese eingesehen wurden und festzustellen war, dass sie für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblich sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 355 iVm § 414 Abs. 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 258 ASVG

(1) Anspruch auf

1.

Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten;

2.

Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin.

(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),

1.

wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;

2.

wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß

a)

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b)

die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c)

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;

3.

wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1.

wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

2.

wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen worden ist;

3.

wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch

1.

der Frau,

2.

dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar

a)

auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

b)

auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,

c)

auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,

d)

regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

§ 68 AVG

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[....]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll.

Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der bP wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden Rechtslage (vgl. dazu zB. VwGH v. 06.05.2004, 2001/20/0622) die Ansicht, dass der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG in seiner taxativen Aufzählung nicht angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung enthob, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. zB. VwGH 04.10.2001, 2001/08/0057; Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 43 zu § 357 mwN).

§ 68 AVG ist somit anwendbar.

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.

Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu § 68 AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.).

Im vorliegenden Fall liegt eine solche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage nicht vor:

Die bP bringt gegenständlich keine Änderungen in den Umständen vor. Einer neuen Sachentscheidung steht jedoch die Rechtskraft eines früheren in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Davon ist aber gegenständlich nicht auszugehen, da dies nicht einmal seitens der bP behauptet wurde.

Zu ihrer erstmals in der Verhandlung erfolgten Darlegung, dass sie den neuen Antrag gestellt habe, da sie damals nicht angehört worden sei, zumal sie damalig vom Sozialamt zur Scheidung gezwungen worden sei, ist festzustellen, dass, unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Angabe, auch darin keine Änderung in den tatsächlichen Umständen zu erblicken wäre, da auch dieser Umstand schon zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorgelegen und somit von der Rechtskraft des Erstbescheides mitumfasst wäre. Zudem dürfte die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH

v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014, mit Hinweis auf E vom 6. Oktober 1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961). In der Berufung [Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224, mit Hinweis auf d. Erkenntnis vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0229), was gegenständlich auch für das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gelten muss.

Der nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilende Sachverhalt hat somit seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung durch den Bescheid der PVA vom 03.05.2007, das Witwenpension nicht gewährt wird, keine Änderung erfahren.

Auch hat sich die für diese Entscheidung tragende gesetzliche Vorschrift nicht geändert und wurde dies auch nicht behauptet, sodass von einer geänderten Rechtslage gesprochen werden kann, welche es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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