BVwG L511 2013467-1

L511 2013467-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Dienstantritt, ersatzlose Behebung

Texto completo

BVwG L511 2013467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2013467.1.01

Spruch

L511 2013467-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.06.2014, Zahl:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 27.06.2014, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS)

Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 14.01.2014 Arbeitslosengeld (Ordnungszahl des hg. Verfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).

Im Mai 2014 fand der Beschwerdeführer selbständig eine Arbeitsstelle über die Firma XXXX bei der Firma XXXX. Der Beschwerdeführer wurde mit 28.05.2014 für den 02.06.2014 seitens der Firma XXXX zur Sozialversicherung angemeldet.

Mit 11.06.2014 wurde der Beschwerdeführer per 04.06.2014 wieder abgemeldet (OZ 11).

Am 16.06.2014 rief die Firma XXXX bei der Serviceline des AMS [SEL] an, und teilte mit, dass der Beschwerdeführer immer wieder vor Arbeitsantritt eine Ausrede habe. Der Beschwerdeführer hätte am 16.06.2014 zu arbeiten beginnen können, sei jedoch nicht gekommen (OZ 1/5 S31).

Am 17.06.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift gemäß § 10 AlVG angefertigt, wonach er die Möglichkeit gehabt habe am 16.06.2014 eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er am 11.06.2014 mit der Firma XXXX telefoniert habe, und dort die Auskunft erhalten habe, dass sich sein persönlicher Betreuer bei ihm melden werde. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er am 12.06.2014 erneut telefoniert. Erst am 13.06.2014 habe ihn sein Betreuer angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sich zunächst arbeitslos melden solle, da die Firma XXXX ihn ansonsten nicht per 16.06.2014 anmelden könne. Er habe sodann mit der Firma XXXX selber Kontakt aufgenommen und eine fixe Zusage zum Arbeitsantritt erhalten, das genaue Datum habe er jedoch mit der Firma XXXX vereinbaren sollen. Ebenfalls am Freitag dem 13.06.2014 habe er nochmals mit der Firma XXXX telefoniert und mit Herrn XXXX vereinbart, dass ihn sein Betreuer, Herr XXXX, wegen dem Dienstvertrag und dem genauen Datum noch zurückrufen werde. Da er weder einen Rückruf, noch einen Dienstvertrag erhalten habe, sei er am Montag sodann nicht erschienen (OZ 1/5 S28-29).

Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2014, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 16.06.2014 bis 27.07.2014 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (OZ 1/5 S21-22).

Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme am 16.06.2014 bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 23.07.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (OZ 1/5 S20).

Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Niederschrift vom 17.06.2014 angegeben habe, dass er versucht habe mit seinem Betreuer Herrn XXXX von der Firma XXXX Kontakt aufzunehmen. Er habe jedoch immer nur Herrn XXXX erreicht, was er auch mit einem Anrufnachweis bewiesen habe. Herr XXXX habe ihn nur einmal am 13.06.2014 angerufen, und ihm gesagt, dass er sich arbeitslos melden solle. Er habe daraufhin bei der AMS Serviceline angerufen und sich bis 16.06.2014 arbeitslos gemeldet, da er an diesem Tag wieder arbeiten habe gehen wollen und er der Meinung gewesen sei, dass ihn die Firma XXXX am 16.06.2014 wieder anmelde. Nach seinem Anruf bei der AMS-Serviceline, habe er erneut mit der Firma XXXX telefoniert und Herrn XXXX erreicht. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sich Herr XXXX noch wegen dem Dienstvertrag und dem genauen Arbeitsantrittsdatum bei ihm melden werde. Der Beschwerdeführer habe am selben Tag [Anm: 13.06.2014] davor auch mit der Firma XXXX telefoniert, welche ihm mitgeteilt habe, dass er sich den genauen Arbeitsantritt mit Herrn XXXX ausmachen müsse.

Da er keinen Anruf und keinen Dienstvertrag erhalten habe, sei er am 16.06.2014 dann nicht erschienen.

Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

Das AMS führte umfangreiche Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Arbeit und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sowie im Hinblick auf die Frage, ob den Eltern und der Gattin des Beschwerdeführers zur Erreichung von deren Arbeitsplätzen die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei, durch (OZ 1/4 S10-28, OZ 1/3 S7-17).

Ebenso wurden weitere Ermittlungen im Hinblick auf den Arbeitsantritt am 16.06.2014 durchgeführt (OZ 1/5 S13-14; OZ 1/4 S29-38; OZ 1/3 S18-49).

Die Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2014 (OZ 1/5 S1-2), 28.08.2014 (OZ 1/4 S15-19) und 30.09.2014 (OZ 1/3 S1-6) zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 11.08.2014 (OZ 1/5 S4-9), 07.09.2014 (OZ 1/4 S6-8), 09.09.2014 (OZ 1/4 S1-5), 11.09.2014 (OZ 1/3 S50-54), 02.10.2014 bzw. 03.10.2014 (OZ 1/2 S20-21) nahm der Beschwerdeführer dazu jeweils Stellung.

Mit Bescheid vom 03.10.2014, Zahl:XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.07.2014 ab (OZ 1/2 S23-59).

Die Zustellung erfolgte am 07.10.2014 (OZ 1/2 S60).

Zunächst wird unter Sachverhalt wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer seit 14.01.2014 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bezogen habe. Dem Beschwerdeführer habe sich die Gelegenheit geboten, bei der Firma XXXX ab dem 16.06.2014 ein Beschäftigungsverhältnis als Haustechniker/Elektriker anzutreten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.

In der Folge wurde das gesamte Ermittlungsverfahren in gescannter Form - Aktenvermerke, ärztliche Bestätigungen, Stellungnahmen, etc. ... - in den Bescheid hineinkopiert (OZ 1/2 S24-49).

Sodann finden sich "im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellte Ungereimtheiten in der Aussage des Beschwerdeführers" (OZ 1/2 S49-52). Eine weitere abschließende Würdigung der erhobenen Beweise erfolgte nicht.

Rechtlich begründete das AMS die Ablehnung der Beschwerde zunächst mit der Zitierung der Gesetzesstelle, samt aus der Judikatur abgeleiteter Begriffsdefinitionen der Vereitelung. Abschließend

findet sich sodann der Satz "Im Zeitraum vom _______ bis ______

besteht daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld" (OZ 1/2 S52-53).

Mit Schreiben vom 07.10.2014, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 1/2 S1-12).

Ergänzend zur Beschwerde gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme insbesondere zu den ihm zuvor übermittelten "Ungereimtheiten in seiner Aussage" ab (OZ 1/2 S3-5, 10-12).

Die belangte Behörde legte am 27.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen (zumeist in doppelter Ausführung) aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1-8).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht holte weitere Aktenteile des AMS ein (OZ 10), und ersuchte die Gebietskrankenkasse um Auskunft hinsichtlich der An- und Abmeldungen des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX (OZ 11).

Demnach wurde der Beschwerdeführer am 11.06.2014 um 13:22 mit 04.06.2014 von der Sozialversicherung abgemeldet. Für den 16.06.2014 erfolgt die Anmeldung am 16.06.2014 um 09:10, die neuerliche Abmeldung erfolgte am 17.06.2014 um 07:27.

Einem Telefonat mit der Prokuristin der Firma XXXX zu Folge, wird im Normalfall spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die Leasingfirma verständigt, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht erschienen ist (OZ 12).

Laut dem Verantwortlichen der Firma XXXX bestand weder mit der Firma XXXX, noch mit dem Beschwerdeführer eine fixe Vereinbarung zur (Wieder)aufnahme eines Arbeitsverhältnisses am 16.06.2014 (OZ 12).

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs (OZ 13, 15) führte das AMS als belangte Behörde erneut Ermittlungen durch und übermittelte diese dem BVwG, zusammen mit dem Verweis auf bereits übermittelte Aktenteile (OZ 14, 17).

Im Wesentlichen führte das AMS aus, dass die Aussage des potentiellen Dienstgebers nicht nachvollziehbar sei. Die Firma XXXX habe bekanntgegeben, dass die Arbeitsaufnahme mit Freitag 13.06.2014 vereinbart wurde, womit vermutlich "am 13.06.2014 für 16.06.2014" gemeint gewesen sei. Sollte keine Arbeitsaufnahme vereinbart gewesen sein, so ist unklar warum die Firma XXXX das E-Mail mit dem neuen Arbeitsvertrag an den Beschwerdeführer geschickt hat. Möglich wäre auch, dass die Firma XXXX irrtümlich der Ansicht gewesen sei, dass bereits eine Arbeitsaufnahme vereinbart worden wäre. Auch erkläre nur eine tatsächliche vereinbarte Arbeitsaufnahme mit 16.06.2014 den Anruf des Beschwerdeführers [am 13.06.2014] beim AMS. Jedenfalls zeige das Verhalten vom Beschwerdeführer, dass er nicht an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen sei, weil ihm der Vertragsinhalt ja bekannt gewesen sein musste. Auch die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der GKK würde die Ansicht bestärken, dass die Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme am 16.06.2014 verbindlich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme erneut aus, dass mit der Firma XXXX ausgemacht gewesen sei, dass sich diese erneut bei ihm melde (OZ 18).

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.10.2014, Zahl: XXXX gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos, da diese nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erlassen wurde (OZ XXXX).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Der Beschwerdeführer hat sich selbständig, ohne Auftrag des AMS bei der Firma XXXX für eine Dienststelle bei der Firma XXXX beworben und diesen Dienst am 02.06.2014 zunächst auch angetreten.

Das Arbeitsverhältnis wurde am 11.06.2014 nachträglich mit dem 04.06.2014 seitens der Firma XXXX aufgelöst.

Der Beschwerdeführer trat mit der Firma XXXX und der Firma XXXX wieder in Verbindung wegen einer neuerlichen Arbeitsaufnahme. Diese sollte seitens der Firma XXXX für Montag den 16.06.2014 organisiert werden. Eine konkrete Organisation dieses geplanten Arbeitsantrittes mit der Firma XXXX wurde jedoch nicht durchgeführt.

Beweiswürdigung

Beweisaufnahme

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1-OZ 8) beinhaltend insbesondere

Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (OZ 1/5 S21-22, OZ 1/2 S23-59)

Beschwerde und Vorlageantrag (OZ 1/5 S20, OZ 1/2 S1-12)

Ermittlungsergebnisse des AMS (OZ 1/4 S10-28, OZ 1/3 S7-17; OZ 1/5 S13-14; OZ 1/4 S29-38; OZ 1/3 S18-49)

Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 11.08.2014 (OZ 1/5 S4-9), 07.09.2014 (OZ 1/4 S6-8), 09.09.2014 (OZ 1/4 S1-5), 11.09.2014 (OZ 1/3 S50-54), 02.10.2014 bzw. 03.10.2014 (OZ 1/2 S20-21)

Niederschrift vom 17.06.2014 (OZ 1/5 S28-29)

Versicherungs- und Bezugsverlauf (OZ 8)

Darüber hinaus tätigte das Bundesverwaltungsgericht selbst Ermittlungen und gewährte dazu Parteiengehör

Einholung der An- und Abmeldedaten der GKK (OZ 11)

Telefonat mit der Firma XXXX (OZ 12)

Stellungnahme des AMS (OZ 14, 17)

Stellungnahme des Beschwerdeführers (OZ 18)

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).

Beweiswürdigung

Der Dienstantritt vom 02.06.2014 ist im Verfahren unstrittig geblieben, die Auflösung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus der Abmeldung bei der Sozialversicherung (OZ 12).

Dafür, dass für den 16.06.2014 kein konkreter Arbeitstermin vereinbart war, spricht zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches im gesamten Verfahren gleichbleibend war (OZ 1/4 S1, OZ 6 S20, OZ 6 S28, OZ 6 S4).

Darüber hinaus wird diese Version des Geschehens auch durch die Firma XXXX selbst bestätigt, da sowohl die Prokuristin, als auch der für die konkrete Einstellung Verantwortliche der Vorsitzenden des Senates gegenüber angaben, dass für den 16.06.2014 KEIN fixer Arbeitsantritt vereinbart gewesen sei (OZ 12).

Auch das E-Mail der Firma XXXX an das AMS vom 24.06.2014 (OZ 6 S24) ist - abgesehen von der Frage eines zweiten Starttermins - im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ablauf in der Zeit vom 02.06.2014 bis 13.06.2014.

Seine Versuche sowohl mit der Firma XXXX, als auch mit der Firma XXXX Kontakt aufzunehmen, sind darüber hinaus auch durch das beigelegte Telefonprotokoll nachvollziehbar und belegt (OZ 6 S23) und werden auch durch das E-Mail der Firma XXXX bestätigt (OZ 6 S24).

Aber auch der übrige Akteninhalt stützt die übereinstimmende Version des Beschwerdeführers mit dem potentiellen Arbeitgeber.

So datieren etwa für den Arbeitsbeginn am 02.06.2014 sämtliche Arbeitsunterlagen, darunter die Überlassungsmitteilung gemäß § 12 AÜG und der Arbeitsvertrag, vom 23.05.2014 (OZ 5/1 S26-34) und wurden dem Beschwerdeführer auch am 23.05.2014, somit 10 Tage vor Arbeitsbeginn, per E-Mail übermittelt (OZ 5/1 S24). Aus den übermittelten Datensätzen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger an das AMS ergibt sich auch, dass die Anmeldung für den 02.06.2014 spätestens am 28.05.2014 bereits erfolgt war (OZ 1/7 S7-8). Im Gegensatz dazu wurde die vom Sonntag 15.06.2014 datierende Überlassungsmitteilung gemäß § 12 AÜG für den Arbeitsbeginn am 16.06.2014 dem Beschwerdeführer am Montag 16.06.2014 um 08:35 per Mail geschickt (OZ 6 S18). Die Überlassungsmitteilung weist eine Arbeitszeit von 07:00 bis 16:00 auf (OZ 6 S20-21) und wurde dem Beschwerdeführer somit erst nach Arbeitsbeginn übermittelt. Ein Arbeitsvertrag wurde der Aktenlage zu Folge überhaupt nicht übermittelt. Ergänzend kommt hinzu, dass auch die Anmeldung bei der GKK für den 16.06.2014 seitens der Firma XXXX erst nach dem vermeintlichen Arbeitsbeginn am 16.06.2014 um 09:10 Uhr (was eine Ordnungswidrigkeit nach dem ASVG darstellt) erfolgte (OZ 11).

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Verantwortlichen des potentiellen Arbeitgebers übereinstimmend angegeben haben, dass - sollte ein vereinbarter Dienstantritt nicht stattfinden - im Normalfall spätestens 1 Stunde nach dem vereinbarten Termin beim Vermittler angerufen wird (OZ 12). Dies ist aus Sicht des erkennenden Senates auch glaubwürdig, da es eine "normale" da lebensnahe Reaktion auf das Nichterscheinen ist. Dies ist offenbar gegenständlich nicht passiert, da ansonsten die Übermittlung der Arbeitsunterlagen seitens der Firma XXXX um 8:35 (OZ 6 S18) sowie die Anmeldung zur GKK um 09:10 (OZ 11), also über eine Stunde nach dem geplanten Antritt, überhaupt nicht nachvollziehbar wären. Dass diese Mitteilung aber nicht passiert ist, stützt wiederum die Ansicht, dass eine verbindliche Arbeitsaufnahme für den 16.06.2014 nicht vereinbart war.

Weiters fügt sich in dieses Bild sodann ein, dass seitens der Firma XXXX zwar viele E-Mails für den ursprünglichen (auch stattgefundenen) Arbeitsbeginn vom 02.06.2014 zwischen der Firma XXXX und der Firma XXXX dem AMS übermittelt wurden (OZ 1/3 S35, S40), für den Arbeitsbeginn am 16.06.2014 gibt es jedoch kein einziges derartiges E-Mail über den bevorstehenden Arbeitsantritt.

Soweit das AMS ausführt, dass der Beschwerdeführer selbst von einem Arbeitsantritt ausgegangen sei, da sein Anruf in der Serviceline sonst keinen Sinn ergeben würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst auch angab, davon ausgegangen zu sein, dass er am Montag einen Arbeitsantritt gehabt hätte und sich die Firma XXXX wegen der genauen Details noch bei ihm melden werde. Damit in Einklang steht auch, dass er mit der Mitteilung an das AMS bis kurz vor Ende der Erreichbarkeit des AMS (16:00 am Freitag), zugewartet hatte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Beschwerdeführer, hätte er dem AMS keine Mitteilung gemacht und am Montag dennoch zu arbeiten begonnen, seine ihn gemäß § 50 AlVG auferlegte Pflicht, das AMS rechtzeitig von einem Arbeitsantritt in Kenntnis zu setzen, verletzt hätte, weshalb ihm das Melden eines beabsichtigten Arbeitsantrittes daher auch nicht zur Last gelegt werden kann.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich so auch die E-Mail der Firma XXXX an das AMS vom 31.07.2014, wonach die Arbeitsaufnahme "mit Freitag 13.06.2014" vereinbart wurde (OZ 6 S13), problemlos und ohne diese - wie vom AMS im Parteiengehör vorgenommen: "vermutlich gemeint: am 13.6.2014 für 16.6.2014" - weiter interpretieren zu müssen, in das Bild fügt.

Zusammenfassend ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates, dass für den 16.06.2014 kein fixer Arbeitstermin zwischen dem Beschwerdeführer, der Firma XXXX und der Firma XXXX vereinbart worden war.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 35 Abs. 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Gemäß § 38 AlVG, sind, soweit im Abschnitt 3 [Anm: Notstandshilfe § 33-§ 38] nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG [Anm: Arbeitslosengeld §1-§ 25] sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z4). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

gegenständliches Verfahren

Zunächst ist vorauszuschicken, dass ausschließlich die Frage des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses vom 16.06.2014 den Gegenstand des Verfahrens darstellt. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den 16.06.2014 kein fixer Dienstantritt vereinbart war, weshalb auch keine Grundlage für den Verlust des Arbeitslosengeldes gegeben ist.

Ein Eingehen auf die vom AMS insbesondere aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit der Beschäftigung erübrigt sich daher ebenso, wie das Eingehen auf die Frage, ob die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung den selben Regelungen unterliegt, wie das Nichtzustandekommen einer durch das AMS zugewiesenen Beschäftigung.

Da kein Dienstantritt vereinbart war, kann der bekämpfte Bescheid keinen Bestand haben und ist daher spruchgemäß zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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