BVwG W113 2103266-1

W113 2103266-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2015

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Beweislast, Direktzahlung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,<br/>verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung,<br/>Zustellnachweis, Zustellung

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BVwG W113 2103266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2103266.1.00

Spruch

W113 2103266-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/07-120011419, betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) wurde der Beschwerdeführerin ein Zusätzlicher Beihilfebetrag für das Antragsjahr 2007 gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.01.2014 ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Einspruch".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis darauf, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen sei, vor und merkte an, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sei. Sie wies auch darauf hin, dass sie einen unbeantworteten Verspätungsvorhalt gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid ist mit 30.10.2013 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am gleichen Tag versendet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde laut dem Briefkuvert am 15.01.2014 zur Post gegeben.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2014, laut RSb-Rückschein zugestellt am 04.12.2014, einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Es langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rechtsmitteln.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 30.10.2013 zugestellt wurde, ergibt sich aus den unwidersprochenen Angaben der Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 26 ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:

"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Der angefochtene Bescheid wurde am 30.10.2013 versendet. Nach der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/ Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 26 ZustG Rz 4). Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid am 04.11.2013 zugestellt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH 18.3.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 24.6.2008, 2007/17/0202). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.

Die belangte Behörde hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt gemacht. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Unter Beachtung der 2-wöchigen Berufungsfrist (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 19.11.2013 gewesen. Die gegenständliche Berufung bzw. Beschwerde ist aber erst am 15.01.2014 zur Post gegeben worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG und § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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