BVwG W118 2001081-1

W118 2001081-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2015

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mindestanforderung, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

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BVwG W118 2001081-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001081.1.00

Spruch

W118 2001081-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113732448, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608392, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113828357, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115989919, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113732448, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608392, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113828357, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115989919, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 10.03.2008 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102274077, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.764,65 gewährt. Dabei wurden 9,21 flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,11 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 10.03.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104662273, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.841,22 gewährt. Dabei wurden 9,21 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 9,03 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,03 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

5. Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

6. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109086310, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.974,98 gewährt. Dabei wurden 9,21 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 9,05 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,05 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag Sonderfall - Investitionen in die Tierhaltung 2010 derzeit noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werde. Über diesen Antrag könne voraussichtlich erst im April entschieden werden.

7. Mit Datum vom 16.03.2011 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

8. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110992921, wurde der BF im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 mitgeteilt, dass ihr Antrag Sonderfall - Investitionen in die Tierhaltung wegen mangelhafter oder fehlender Planunterlagen abgelehnt worden sei. Im Übrigen wurde der Bescheid vom 30.12.2010 aufrechterhalten.

Vor-Ort-Kontrolle 2011 und deren Konsequenzen:

Mit Datum vom 18.07.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2008 - 2011 diverse Flächenabweichungen festgestellt. Diese Vor-Ort-Kontrolle zog folgende Konsequenzen nach sich:

Antragsjahr 2008:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113732448, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wurde ein Betrag in Höhe von EUR 46,49 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,11 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,87 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,24 ha.

Begründend wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2011 verwiesen.

2. Mit Schreiben vom 05.10.2011 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, die ausgesprochene Rückforderung sei nur zum Teil gerechtfertigt, weil das ermittelte Prüfergebnis bei drei Stellen (Feldstücke 1 und 2) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Diese Stellen wurden auf beigelegten Screen-shots aus dem INVEKOS-GIS kenntlich gemacht. Die BF hätte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 18.07.2011 keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, da ihr der Sachverhalt vorenthalten worden sei.

Antragsjahr 2009:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608392, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wurde ein Betrag in Höhe von EUR 48,94 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,11 ha eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 9,03 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,79 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,24 ha.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten. Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche ferner auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2011 verwiesen.

2. Mit Schreiben vom 09.01.2012 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu vor wie in ihrer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2008.

Antragsjahr 2010:

1. Mit dem Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113828357, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde ein Betrag in Höhe von EUR 52,37 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,12 ha eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 9,05 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,81 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,24 ha.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten. Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche ferner auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2011 verwiesen.

2. Mit Schreiben vom 05.10.2011 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu vor wie in ihrer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2008.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559041, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde der BF die Änderung einer Zahlungsanspruchs-Nr. mitgeteilt. Im Übrigen blieb der Bescheid vom 28.09.2011 unverändert.

4. Mit Schreiben vom 01.03.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu vor wie in ihrer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2008.

Antragsjahr 2011:

1. Mit dem Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115989919, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wurde der BF ein Betrag in Höhe von EUR 1.704,38 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA bei 9,21 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,07 ha eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 9,01 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,61 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,40 ha.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten. Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche ferner auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2011 verwiesen.

2. Mit Schreiben vom 09.01.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu vor wie in ihrer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2008.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA und vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117102660, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wurde der BF die Änderung einer Zahlungsanspruchs-Nr. mitgeteilt. Im Übrigen blieb der Bescheid vom 28.09.2011 unverändert.

4. Mit Schreiben vom 03.05.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu vor wie in ihrer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2008.

Seitens der AMA wurde mit Datum vom 21.05.2012 eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle am 18.07.2011 durchgeführt, in deren Rahmen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle bestätigt wurde.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Mit Schreiben vom 12.08.2014 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen der BF.

2. Mit Schreiben vom 16.09.2014 verwies die AMA im Wesentlichen auf die Bezug habenden Feststellungen im INVEKOS-GIS.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 9,11 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2008 9,21 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 9,11 ha beantragt. Das Feldstück (FS) 3 wurde von der BF mit einer Fläche im Ausmaß von 0,08 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2008 9,21 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 9,12 ha beantragt. Das FS 3 wurde von der BF mit einer Fläche im Ausmaß von 0,07 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2008 9,21 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 9,07 ha beantragt. Das FS 3 wurde von der BF mit einer Fläche im Ausmaß von 0,06 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2011 9,21 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Mit Datum vom 18.07.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2008 - 2011 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

Tatsächlich handelte es sich in den Antragsjahren 2008 bis 2010 beim FS 1 bei einer Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,24 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern um Gebüsch bzw. wurden die Flächen von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet.

Im Antragsjahr 2011 handelte es sich in Summe bei 0,40 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche. Bei FS 1 handelte es sich um Gebüsch/Stauden bzw. wurden die Flächen von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet. Beim FS 2 handelte es sich im Wesentlichen um eine Freizeitfläche und Gebüsch.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle diente die BF selbst als auskunftserteilende Person und unterfertigte den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle.

Im Rahmen der Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle am 18.07.2011 waren eine zusätzliche Prüferin sowie wiederum die BF selbst als auskunftserteilende Person anwesend.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen der BF überzeugt nicht.

Im Rahmen der Fallbearbeitung wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen.

Die BF behauptet hinsichtlich der nord-östlichen FS-Grenze des FS 1, die vom Kontrollor festgestellte Bewirtschaftungsgrenze entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bereits auf Basis des Luftbildes aus dem Jahr 2009 ist jedoch zu erkennen, dass die Vegetation der von der BF beantragten Fläche mit jener der Nachbar-Feldstücke übereinstimmt, während sie sich von ihren sonstigen Flächen abhebt. Entsprechendes gilt für die weitere, nach Osten verlaufende FS-Grenze. Hier zeigt sich der Unterschied auf dem Luftbild aus dem Jahr 2012 ganz deutlich. Das Vorbringen der BF erweist sich somit als nicht stichhaltig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch der von der BF reklamierte "Randstreifen in Fahrspurbreite" neben einer Waldung, der laut Orthofoto im Übrigen vollkommen überschirmt ist, der BF nicht als beihilfefähige Fläche zuzurechnen ist. Gegen die offensichtliche Überbeantragung der weiteren Gebüsch-Flächen auf FS 1 hat die BF nichts eingewandt.

Im Hinblick auf das FS 2 bringt die BF vor, die Abgrenzung des bewirtschafteten Obstgartens sei zu großzügig vorgenommen worden. Diese bloße Behauptung vermag die Prüffeststellungen, die sich als nachvollziehbar erwiesen haben, nicht zu entkräften. Auf dem Luftbild ist zwar keine eindeutige Abgrenzung ersichtlich. Dennoch erscheint nachvollziehbar, dass eine Fläche in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus, auf der neben Grasbewuchs auch verschiedene Gegenstände sichtbar sind, die wohl dem häuslichen Bereich zuzuordnen sind, und die von der BF selbst als "Obstgarten" bezeichnet wird, zumindest nicht primär als landwirtschaftliche Nutzfläche dient.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, inwiefern der BF die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vorenthalten wurden. Zwar wurde der elektronische Kontrollbericht laut Akt erst am 27.10.2011 übermittelt. Die Prüffeststellungen konnten und können allerdings im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Darüber hinaus finden sich die Feststellungen zu den Vorjahren im (nicht elektronisch erstellten) historischen Flächennutzungsprüfbericht.

Im Übrigen wurden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle durch eine Nachkontrolle, an der eine weitere Prüferin teilnahm, bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen

Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Antragsjahr 2008 und 2009:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

Gemäß Art. 14 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 legen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008:

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 muss jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 idF der 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 85/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

Gemäß § 11 Abs. 1 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 kann die AMA unter Anwendung des Art. 73 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Prämienzeitraum

1. von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder

2. von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,

Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des

rückzufordernden Betrags steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 idF der 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 85/2009, kann die AMA unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a) und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

[...].

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

[...]."

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

[...]."

"Hofkarte

Definition

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."

Antragsjahre 2010 und 2011:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

Gemäß § 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 kann die AMA unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...].

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Die angefochtenen Bescheide der AMA betreffend das Antragsjahr 2010 und das Antragsjahr 2011 wurden im Rahmen von Berufungsvorentscheidungen gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Die Bezug habenden Rechtsmittel sind als Vorlageanträge zu deuten.

Mit den rechtzeitigen Vorlageanträgen traten die Berufungsvorentscheidungen gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergingen, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über die durch die Berufungsvorentscheidungen abgeänderten Bescheide zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf die Antragsjahre 2008 bis 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von nicht mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 sowie Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 wurde eine Abweichung größer 3 % festgestellt, weshalb der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen war.

Die Verjährungsbestimmungen des Art. 73 Abs. 5 und 6 kommen schon deshalb nicht zur Anwendung, da zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfen und der Rückforderungen weniger als vier Jahre vergangen sind.

Ein mangelndes Verschulden iSd Art. 73 VO (EG) 1122/2009 im Hinblick auf das Antragsjahr 2011, das die Abstandnahme von der verhängten Sanktion rechtfertigen könnte, wurde seitens der BF nicht nachgewiesen.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 oder des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen nicht vor.

Von der Ermächtigung in § 11 Abs. 1 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 bzw. § 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 wurde seitens der AMA nicht in einem den Rückforderungsbetrag übersteigenden Ausmaß Gebrauch gemacht.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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