W156 1434951-1•BVwG W156 1434951-1
W156 1434951-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W156 1434951-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 08.04.2013, Zl XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hat am 24.04.2012 einen Asylantrag gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
2. Bei der Erstbefragung in der PI Traiskirchen/EAST Ost gab der BF am 24.04.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen an:
"Im Jahre 1387 (2008-2009) ist meine Familie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Mein Vater ist ein ehemaliger Kommunist der Volkspartei. Er besuchte in Afghanistan die Kirche, weil er schon früher den Islam nicht mochte. Er hatte einen Gleichgesinnten der XXXX hieß. Mein Vater gab auch mir die Bibel, um diese zu lesen. In meiner Schule habe ich CDs über das Christentum und auch die Bibel an Schulkameraden weitergegeben. Einige Tage später haben vermummte Männer unser Haus angegriffen. Sie haben das ganze Haus verwüstet und auch mich geschlagen und mit einem Messer auf der Brust und am Rücken verletzt. Sie nahmen meinen Vater und meinen Bruder mit. Nach diesem Vorfall haben wir Afghanistan verlassen".
Befragt zu Ihren Rückkehrbefürchtungen gab er an:
"Ich habe Angst von diesen Leuten umgebracht zu werden".
3. Am 10.05.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt/EAST Ost niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, er mit seinem Vater im Jahr 1388 zum Christentum konvertiert sei. Das ganze habe begonnen mit dem Freund seines Vaters namens XXXX. Dieser habe ihnen Bücher und Chipkarten (Anm.: für das Handy) gegeben, wo Informationen über den Christentum gespeichert seien und sein Vater habe ihm und seinem Bruder CDs und Chipkarten gegeben, um es in den Schulen zu verteilen, damit die anderen auch zum Christentum konvertieren. Das sei im Distrikt XXXX gewesen. Die Bewohner dieses Distriktes und die Lehrer hätten erfahren, dass sie die Kinder umwerben. Am nächsten Tag hätten die Leute erfahren, dass sein Vater dahinter stehe und am nächsten Abend seien unbekannte maskierte Männer in deren Haus eingedrungen und hätten seinen Vater und seinen Bruder gefesselt und den BF mit dem Messer attackiert. Danach hätten sie seinen älteren Bruder und seinen Vater mitgenommen.
Aufgrund der Angaben und äußeren Erscheinungsbildes wurde das Alter des BF vorerst nicht als feststehend angenommen und der BF den zur Altersschätzung ärztlichen Untersuchungen zugeführt.
4. Am 29.06.2012 wurde der BF einer medizinischen Untersuchung an der Klinisch-Forensischen Ambulanz des Ludwig Boltzmann Institutes unterzogen.
5. Am 19.07.2012 wurde für den BF ein Gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig-Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung erstellt, mit dem Ergebnis, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren für den BF festgestellt wurde.
6. Am 24.07.2012 wurden der BF vor dem Bundesasylamt/EAST Ost niederschriftlich hinsichtlich des Ergebnisses der Altersfeststellung einvernommen.
7. Nach Zulassung zum Verfahrens wurde der BF am 03.10.2012 vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er XXXX heiße, laut Karte am XXXX in XXXX geboren sei, er aber am XXXX geboren sei. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazare, glaubenszugehörig dem protestantischen Glauben, ledig, keine Kinder, keine Sorgepflichten, er spreche Dari, Farsi und ein wenig Deutsch.
Er sei in XXXX geboren, bis 1387 habe er gemeinsam mit seiner Familie im Iran gelebt und seien diese danach zurück nach Afghanistan gegangen. Sein Vater sei Kommunist und Christ gewesen. Er sei bei einem Mann namens XXXX gewesen, der aus Indien, Neu Delhi nach Afghanistan zurückgekehrt sei, und habe 1388 im Sommer ihn nach Kabul gebracht, um ihn zu taufen. XXXX sei so etwas wie ein Pastor. Zuvor sei er schiitisch-moslemischen Glaubens gewesen. Am Abend vor der Ausreise seien einige maskierte Leute zu ihnen ins Haus gekommen, und hätten den Vater gefesselter sei zwei Mal mit dem Messer gestochen worden. Die Leute hätten den Vater und den Bruder entführt.
In Afghanistan könne man als Christ nicht leben, vor allem die, die vorher Muslime gewesen seien. Es sei bekannt, dass er ein Christ geworden sei. Der Vereinigte Mullahs Rat in XXXX habe einen Drohbrief geschrieben, in dem er mit dem Tode bedroht worden sei.
Weitere Probleme in Afghanistan habe er nicht, außer dass er Mitglied bei der Kirche XXXX sei. Diese befinde sich in Kabul, Stadtteil XXXX (4), in einem Einfamilienhaus mit Hof.
8. Mit angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 24.04.2012 auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der BF gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.04.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und rügte unter anderem, dass er aufgrund seiner Konvertierung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und er den christlichen Glauben innerlich angenommen habe.
10. Mit 06.05.2013 wurde gegenständlicher Akt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und mit Beschluss vom 05.07.2013, Zl. B5 434.591-1/2013/4E als verspätet zurückgewiesen.
11. Mit Erkenntnis vom 06.08.2013. Zl. B5 434.591/2014/8E, wurde der obzitierte Beschluss behoben.
12. Vorgelegt wurden an Unterlagen im Verfahren:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig, protestantischen Glaubens und am 24.04.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Der BF ist im Iran geboren und lebte mit seiner Familie nach deren Rückkehr nach Afghanistan in der Provinz XXXX, District XXXX.
Nach einem Angriff durch muslimische Personen aufgrund der protestantischen Religionszugehörigkeit des BF verließ der BF Afghanistan.
Der Beschwerdeführer besuchte bereits mehrere Deutschkurse und arbeitet im Zeitraum vom 16.03.2015 bis 11.05.2015 als Landarbeiter in Oberösterreich.
Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der notorisch bekannten, aktuellen Länderfeststellungen
Folgendes festgestellt:
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers insbesondere zur Konversion ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, schriftlich erstatteten Vorbringen. Diese wurden unterstützt von Bestätigungsschreiben von Pastoren der baptistischen Gemeinde XXXX und der Bestätigung, ein aktives und getauftes Mitglied der baptistischen Gemeinde Österreichs zu sein.
Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Schriftstücke der Pastoren glaubhaft sind, weshalb die Entscheidung aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden konnte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm
§ 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den nachgereichten Belegen als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung dem christlichen Glauben angehört. Er hat dies durch Vorlage diverser Dokumente des Bundes der Baptistengemeindein Österreich, so vom 16.04.2013 über die Mitgliedschaft des BF in der Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse, und vom 24.09.2012 über die erfolgte Taufe des BF im Jahr 2009 und Bestätigung der aktiven und getauften Mitgliedschaft des BF, sowie der Empfehlungsschreiben des XXXX vom 20.06.2013 und des Edwin Jung vom 20.10.2014, beide Pastoren der Freien Christengemeinde XXXX.
Die Feststellungen zur schulischen Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diversen vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen.
Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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