BVwG W212 1401503-1

W212 1401503-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

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BVwG W212 1401503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.1401503.1.00

Spruch

W212 1401503-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, Zl. 08 04.633, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird

festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und stellte am 28.05.2008 einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung vom selben Tag sowie seiner folgenden Einvernahmen vom 02.06.2008 und 10.07.2008 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, Nigeria verlassen zu haben, weil er von Mitgliedern der XXXX verfolgt worden sei. Ihrer Auffassung nach wären übernatürliche Kräfte von einem berühmten Pastor auf den Beschwerdeführer übergegangen, weshalb sie ihn hätten töten wollen. Sein Zwillingsbruder sei ihnen bereits zum Opfer gefallen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Antragsteller weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchteil II.) zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria (Spruchteil III.) ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet und diesbezüglich auf die Allgemeinheit der behaupteten Verfolgung sowie auf Ungereimtheiten im Vorbringen verwiesen. Im Übrigen würde die nigerianische Polizei gegen die XXXX vorgehen und bestünde bei einer Bedrohung durch vigilante Gruppen eine innerstaatliche Fluchtalternative. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in familiärer oder privater Hinsicht seien nicht erkennbar gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 11.09.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden in Bezug auf die XXXX angezweifelt und jene dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen für unschlüssig erachtet wurden.

4. In der Folge brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage:

5. Mit Eingabe vom 02.05.2014 wurde auf die bisherigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht. Dieser habe sich in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut, seinen Schulabschluss (Neue Mittelschule) nachgeholt, den Führerschein gemacht und er gehe auch regelmäßig ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Ferner sei ein einwandfreier Leumund gegeben.

6. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellsten Länderinformationen zu Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, sich hiezu sowie zu seiner persönlichen Situation in Österreich zu äußern. Folglich langte am 11.06.2014 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer seine Schulausbildung, Sprachausbildungen und auch den Führerschein selbst finanziert habe. Er sei in seiner Gemeinde sehr gut integriert und habe viele österreichische Freunde. In seiner Freizeit helfe er auch älteren Menschen. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich, wo er sich nunmehr seit über sechs Jahren befinde. In seiner Heimat habe er keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte mehr. Vielmehr habe er dort Probleme mit den XXXX gehabt; als Christ wäre er in Nigeria aktuell durch die Boko Haram gefährdet.

7. Mit Eingabe vom 23.02.2015 wurde neben einer Dokumentenvorlage (welche in der obigen Aufzählung unter Punkt 4. berücksichtigt ist) auf die bereits sehr lange Verweildauer des Beschwerdeführers in Österreich und seine vorbildlichen Integrationsbemühungen verwiesen.

8. Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 zog der Antragsteller seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

9. Nach einer Auskunft aus dem Strafregister vom 31.03.2015 ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom selben Tag ergab, dass er seit 04.06.2008 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er stellte am 28.05.2008 einen Asylantrag in Österreich und befindet sich sohin seit über 6 Jahren durchgehend in Österreich. Es handelt sich bei dem Asylantrag um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt. Die lange Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Er erwarb am 04.02.2015 das XXXX Zertifikat der Stufe B1. Zudem hat er in der Zeit seines bisherigen Aufenthaltes seinen Hauptschulabschluss (bzw. den Abschuss der Neuen Mittelschule) nachgeholt. Ferner hat er in Österreich erfolgreich den Führerschein der Klasse B und die Abschlussprüfung für das Führen von Staplern gemacht. Darüber hinaus arbeitet er schon seit August 2008 als Zeitungsverkäufer, ist seit 2008 Kirchenmitglied in der Gemeinde und als solches als Ordner tätig und unterstützt bei Bedarf ältere Menschen. Er hat sich einen breiten Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Der Beschwerdeführer brachte am 28.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 27.08.2008 auf Grundlage des AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Da der Antragsteller seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schriftsatz vom 11.03.2015 zurückgezogen hat, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben (familiäre Bindungen wurden im Verfahren weder behauptet noch dargelegt) darstellen würde:

Was nun das Privatleben des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu sagen, dass er gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassende Aufenthaltsdauer in Österreich von sieben Jahren zurückblicken kann. Es trifft zwar zu, dass er seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden ist und dem Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer von sieben Jahren nicht zum Nachteil gereichen kann.

Sein bisheriger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig, was sich durch die von ihm selbst übermittelte Strafregisterbescheinigung, aber auch durch eine aktuelle Einsicht in das Strafregister am 31.03.2015 erkennen lässt. Durch seine zahlreichen Teilnahmen an Deutschkursen und absolvierten Prüfungen hat der Genannten gezeigt, Anstrengungen im Hinblick auf seine sprachliche Integration getätigt zu haben. So erwarb er am 04.02.2015 letztlich das XXXX Zertifikat der Stufe B1.

Der Antragsteller hat darüber hinaus während des gesamten Beschwerdeverfahrens in mehreren Eingaben dokumentiert, in der österreichischen Gesellschaft gut integriert zu sein, wobei diesbezüglich auf die zahlreichen, positiven Unterstützungsschreiben seine Person betreffend zu verweisen ist. Der Beschwerdeführer ist ein engagiertes Gemeindemitglied, wirkt in der Kirche mit, hilft bei Bedarf älteren Menschen und ist schon lange als Zeitungsverkäufer tätig. Letztere Beschäftigung hat er nur ungefähr zwei Monate nach seiner Asylantragstellung aufgenommen, wodurch er seiner Arbeitswilligkeit jedenfalls Ausdruck verliehen hat.

Neben der zweifellos bestehenden und erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, welche durch sein Interesse am Erlernen der deutschen Sprache sowie seine Arbeitsbereitschaft gekennzeichnet sind, ist positiv hervorzuheben, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich auch die Zeit genutzt hat, um den Hauptschulabschluss, den Führerschein der Klasse B und einen Staplerschein zu machen. Auch wenn er derzeit primär von Leistungen der Grundversorgung abhängig ist, ist aus den dargelegten Integrationsschritten von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Im Übrigen zeigen - wie bereits oben erwähnt - die zahlreichen, den Beschwerdeführer betreffenden Unterstützungserklärungen, dass er in Österreich erfolgreich Fuß fassen und sich einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen konnte.

Es liegen keine Anzeigen gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer vor, wodurch der Genannte bewiesen hat, dass er die österreichische Rechtsordnung während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat.

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Genannten schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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