BVwG W139 1433532-1

W139 1433532-1Tribunal Administrativo Federal16 de abr. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W139 1433532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W139.1433532.1.00

Spruch

W139 1433532-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Sofia Reyes PINO, Helping Hands, Taubstummengasse 7-9, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 06.755-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 02.06.2012 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, er habe im Alter von 14 Jahren einen Mann namens XXXX getroffen, der ihm vorgeschlagen habe, als Drogenlieferant zu arbeiten, wobei er sehr gut verdienen würde. Der Beschwerdeführer habe von XXXX ein Motorrad und ein Handy erhalten und seine Aufgabe sei gewesen, Drogen zu übernehmen und auszuliefern. Für jeden gelieferten kg habe er 200 US-Dollar bekommen. Er habe ca. 1 Jahr gearbeitet. Sein letzter Auftrag sei ein 5 kg Paket gewesen. Auf dem Weg zum Ausliefern habe es eine Polizeikontrolle gegeben und um dieser zu entkommen, sei er mit dem Motorrad davongefahren. Die Polizei habe ihn verfolgt und einen Warnschuss abgegeben. Er habe gedacht, die Polizei würde auf ihn schießen und er habe dann das Motorrad mit den Drogen in einer Seitengasse stehen gelassen und sei nach Hause gelaufen. Er habe beschlossen, die Heimat zu verlassen, da die Drogendealer ihn aufsuchen würden. Die Polizei wisse nicht, dass er der Drogenbote gewesen sei, da er einen Schal getragen habe. Also nehme er an, dass die Polizei nicht nach ihm suche. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira vor.

3. In der Folge führte das Bundesasylamt beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren durch. In einem Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 11.09.2012 wurde festgestellt, dass sich für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX) ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe und er sei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen.

4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters darüber informiert, dass er für die Behörde nun als volljährig gelte. Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer ergänzend an, bei einer Rückkehr würde er hundertprozentig von dem Mann namens XXXX umgebracht werden, weil dieser das Geld für die Ware haben wolle. Es seien 5 kg Heroin gewesen und der Beschwerdeführer habe mitgehört, dass es um sehr viel Geld gehen würde, vermutlich über 20.000 US-Dollar.

5. Der Beschwerdeführer wiederholte in einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt (ebenfalls in Traiskirchen) am 13.11.2012 im Wesentlichen sein Vorbringen. Ergänzend gab er an, er komme ursprünglich aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX. Als kleines Baby sei er mit seiner Familie nach Herat übersiedelt und sei dann dort aufgewachsen. Seine Familie sei eine Woche vor ihm in den Iran geflohen und lebe nun dort, er habe telefonischen Kontakt. Während seines Aufenthaltes in Griechenland habe er verschiedene Kirchen aufgesucht, wo er etwas zum Essen bekommen habe. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er habe zugestimmt, für einen Drogenhändler namens XXXX zu arbeiten und habe für diesen ca. 1 Jahr ohne Probleme Drogen transportiert. Eines Tages sei er gegen 5 Uhr früh mit dem Motorrad mit 5 kg Drogen unterwegs gewesen und er habe gesehen, dass die Polizei ihn zwischen XXXX und XXXX (ein Stadtteil von XXXX) anhalten wolle. Er sei weitergefahren und sie hätten ihm nachgeschossen. Als er die Schüsse gehört habe, habe er sein Motorrad mit den Drogen fallen gelassen, sei davongelaufen und habe sich ca. 2 Stunden in einem Haus in XXXX versteckt. Noch am gleichen Abend sei er mit seinen Eltern und seinem Bruder zu einem Freund in XXXX gegangen. Am nächsten Tag habe er seine Familie in den Iran geschickt und eine Woche später habe auch er Afghanistan verlassen. Er habe Angst vor XXXX und seiner Gruppe, weil ihm gesagt worden sei, gut auf die Drogen aufzupassen. Andererseits habe er Angst vor der Polizei, er wisse nicht, ob sie ihn identifiziert hätten. Er habe seinen Mund mit einem Tuch bedeckt, aber die Polizei habe ihn sicherlich erkannt.

6. Das Bundesasylamt stellte am 16.11.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Thema Drogenkriminalität, die am 07.12.2012 beantwortet wurde. In einer weiteren Einvernahme in Traiskirchen am 12.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Anfrage zur Kenntnis gebracht, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtete, und es wurden ihm noch einige Detailfragen zu seiner Tätigkeit als Drogenkurier gestellt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund sei unglaubwürdig. Er habe sukzessive sein Vorbringen gesteigert und dieses mit Details ausgeschmückt. Anfangs habe er auch angegeben, die Polizei würde ihn nicht verfolgen, und später, es könne doch sein, dass auch die Polizei ihn suchen würde. Nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig sei etwa, dass der Beschwerdeführer das Motorrad mit den wertvollen Drogen liegen gelassen habe, oder dass der Beschwerdeführer die Ausreise der gesamten Familie finanzieren habe können, obwohl die Familie unter ärmlichen Verhältnisse gelebt habe. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens liege jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen vor, da ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe nicht ersichtlich sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde der Beschwerdeführer in keine existenzbedrohende Notlage geraten, da er als gesunder, junger Mann einer Arbeit nachgehen könnte und von seinen Verwandten, auch vom Ausland aus, finanziell unterstützt werden könnte. Weiters könne er die Unterstützung von Hilfsorganisationen erhalten. Eine Rückkehr nach XXXX sei zumutbar. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2013 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.

9. Am 08.03.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid ein. Beantragt wurde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eine mündliche Verhandlung und die Gewährung von Asyl, in eventu subsidiären Schutzes. Zunächst klärte der Beschwerdeführer einige in der Beweiswürdigung aufgezeigte Widersprüche auf. Es bestehe eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe derer, auf denen die Verantwortung des familiären Überlebens lastet und somit leichtes Opfer für eventuell kriminelle Handlungen sind. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich unfreiwillig zu einer kriminellen Tätigkeit entschlossen, da er das Überleben seiner Familie sichern habe müssen. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer existenziellen, lebensbedrohenden Problemen ausgesetzt. Seine Familie lebe nun im Iran und er habe in Afghanistan kein soziales Netz. Die Lage in Afghanistan sei weiterhin prekär und es sei zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

10. Mit Schreiben vom 13.01.2014 legte der Beschwerdeführer einige Deutschkurs-Besuchsbestätigungen vor und am 12.06.2014 eine Kursbestätigung der Volkshochschule.

11. Am 15.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 28.11.2014 von XXXX, XXXX der Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, XXXX, ein. Seit April 2014 besuche der Beschwerdeführer die wöchentlichen Veranstaltungen in der Iranischen Christlichen Gemeinde. Er habe sein Interesse für das Christentum gezeigt und den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Er besuche regelmäßig einen Glaubenskurs als Taufvorbereitung.

12. In einem Schreiben vom 04.02.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in der Iranischen Christlichen Gemeinde getauft worden und legte sein Taufzeugnis vor.

13. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 26.03.2015 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

14. Am 27.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer legte zusätzlich folgende Unterlagen vor: eine Zusammenfassung über die Ziele und das Glaubensbekenntnis der Iranischen Christlichen Gemeinde, eine Anmeldebestätigung der Volkshochschule für einen Brückenkurs (Modul A-Mathematik, Englisch, IKT, Deutsch) und diverse Termine von Volkshochschulkursen.

Der Beschwerdeführer schilderte im Zuge seiner Einvernahme, wie er den christlichen Glauben näher kennengelernt habe und welche Gründe ihn zum Übertritt zum Christentum bewogen hätten. In Griechenland sei er mit dem Christentum vertraut worden. Er sei ca. 1 Jahr lang in Griechenland gewesen. Dort sei er drogensüchtig gewesen und immer in eine Kirche gegangen, um zu essen. Dort habe er einen Mann namens XXXX kennengelernt, der ihm von der Bibel erzählt habe. Er habe dies bisher nicht im Verfahren erwähnt, da er sich damals noch nicht sicher gewesen sei und nicht genug Informationen über Bibel und Religion gehabt habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer über die Kirche, wo Herr XXXX arbeite, im Internet erfahren und durch drei Freunde, die auch diese Kirche besuchen würden. Er habe viele Kirchen "untersucht" und sich dann für diese Kirche entschieden, weil dort Farsi gesprochen werde. Ab April 2014 habe er begonnen, regelmäßig in diese Kirche zu gehen und sich dafür entschieden, Christ zu werden. Sieben Wochen habe er bei Herrn XXXX eine Taufvorbereitung gemacht und dieser habe ihn dann auch getauft. Nun sei er evangelischer Protestant. Der Beschwerdeführer gab an, er besuche die sog. Bibelstunden und den Gottesdienst. Er versuche nach den zehn Geboten zu leben. Die wichtigsten Gebote seien für ihn, dass man nicht töten nicht stehlen und nicht die Frau des Nächsten begehren solle. Er habe noch Kontakt zu nicht christlichen Afghanen und versuche oft, für das Christentum zu missionieren. Er habe seinen Eltern gesagt, dass er zum Christentum übergetreten sei. Wenn er als Christ nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er als Abtrünniger bezeichnet und getötet werden.

XXXX, XXXX der iranisch-christlichen Gemeinde, geb. XXXX, wurde als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer sei im April 2014 zu ihm in die Gemeinde gekommen und so habe er ihn kennen gelernt. Er sei bei verschiedenen Veranstaltungen in der Gemeinde gewesen und etwas später habe er gesagt, dass er den christlichen Glauben im Herzen angenommen hätte und getauft werden möchte. Dafür sei es Bedingung, dass die betreffende Person Jesus Christus angenommen habe und an ihn glaube. Die Personen müssten 7-8 Monate in der Gemeinde anwesend sein und es werde nicht sehr schnell getauft. Es gebe einen siebenwöchigen Glaubenskurs, in dem es um die wichtigsten Glaubensfragen, Kirchengeschichte und die Kirche gehe. Das sei ein Teil des Taufunterrichts, den man besuchen müsse. Es gebe auch einen speziellen dreimonatigen Taufunterricht, wo es um die Taufe gehe. Der Beschwerdeführer habe den Taufunterricht besucht und sei am XXXX getauft worden. Der Zeuge gab an, er sei vom Glauben des Beschwerdeführers überzeugt und habe besonders im Taufunterricht an der Veränderung des Beschwerdeführers bemerkt, dass es dieser ehrlich meine. Der Beschwerdeführer zeige sich öffentlich als Christ und er spreche darüber.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara. Am XXXX stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zu seiner Taufe war er schiitischer Moslem.

Mit dem Christentum kam der Beschwerdeführer erstmals bei seinem Aufenthalt in Griechenland in Kontakt, wo ihm ein Mann von der Bibel erzählt hat. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer über verschiedene Kirchen informiert und er hat über die Kirche, in die er eingetreten ist, im Internet und von Freunden erfahren. Ab April 2014 hat er begonnen, regelmäßig in diese Kirche (Iranische Christliche Gemeinde) zu gehen und er hat sich für einen Übertritt zum Christentum und für die Taufe entschieden. Er hat den Taufunterricht besucht und ist schließlich am XXXX von Herrn XXXX, XXXX der iranisch-christlichen Gemeinde, getauft worden. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu nicht christlichen Afghanen und versucht auch, für das Christentum zu missionieren. Er besucht Bibelstunden und den Gottesdienst, soweit ihm dies neben dem Besuch von Kursen an der Volkshochschule möglich ist. Seine Eltern wissen von seinem Übertritt zum Christentum.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben verleugnen würde.

2. Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:

Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (APA vom 18.01.2014).

Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (dpa vom 18.01.2014).

Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Reuters vom 20.03.2014).

Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:

Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.

Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.

Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Spiegel Online am 02.04.2014).

Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.

Am 06.06.2014 wurde ein Anschlag auf den Präsidentschaftskandidaten Abdullah verübt, bei welchem dieser unverletzt blieb, aber mindestens sechs Zivilisten getötet wurden (Spiegel Online am 06.06.2014).

Am 02.07.2014 sind in der afghanischen Hauptstadt Kabul laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (BBC News am 02.07.2014).

Am 03.07.2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL Radio Free Europe/Radio Liberty am 03.07.2014).

Am 05.07.2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (RFE/RL am 05.07.2014).

Am 15.07.2014 berichtete BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das Mitarbeiter des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte (BBC News am 15.07.2014).

Am 17.07.2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten (AFP am 17.07.2014).

Am 22.07.2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 Ausländer und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische Berater der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL am 22.07.2014).

Bei einem Anschlag auf eine Delegation der internationalen Schutztruppe ISAF in Kabul sind ein US-General getötet und ein deutscher General verletzt worden (ua Blick online am 05.08.2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der NATO in Kabul sind am 10.08.2014 mindestens vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden. Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums bekannten sich die radikalislamischen Taliban zu der Tat (ua ORF online am 10.08.2014).

Ein Selbstmordattentäter hat bei einem Anschlag auf einen afghanischen Armeebus in der afghanischen Hauptstadt Kabul mindestens drei Menschen mit in den Tod gerissen. Zehn Menschen seien verletzt worden. Die radikalislamischen Taliban bekannten sich zu dem vierten tödlichen Anschlag in der afghanischen Hauptstadt seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani. Bei einem Angriff auf den internationalen Flughafen zu Wochenbeginn und zwei Bombenexplosionen im Osten und Westen der Stadt waren insgesamt mindestens 14 Menschen getötet worden (ua ORF online am 02.10.2014).

In Kabul wurde in der Nähe des Parlaments auf das Auto der prominenten afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai ein Selbstmordattentat verübt, bei dem laut einem Sprecher des Innenministeriums drei Passanten getötet und mehr als 20 Zivilisten verletzt wurden. Barakzai selbst habe das Attentat mit leichten Verletzungen überlebt. Ein Taliban-Sprecher machte zunächst keine Angaben dazu, ob die radikalislamischen Aufständischen den Anschlag verübt haben. Die Extremisten versuchen immer wieder, mit Anschlägen auf Staatsvertreter das Land vor dem Abzug der internationalen Schutztruppen zu destabilisieren (Spiegel Online am 16.11.2014).

Im internationalen Viertel von Kabul ist am 19.11.2014 eine Autobombe explodiert, auch mehrere Schüsse sind gefallen. Die vier Angreifer sind ums Leben gekommen, weitere Opfer gab es nicht, so ein Vertreter des Innenministeriums. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, ereignete sich laut Angaben der Polizei vor dem "Green Village", einem schwer bewachten Gebäudekomplex, in dem ausländische Staatsbürger untergebracht sind. Kabul war in den vergangenen Tagen mehrfach Schauplatz von Attentaten: Bei einem Selbstmordanschlag auf ein von ausländischen Firmen genutztes Gelände, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden am 18.11.2014 mindestens zwei afghanische Wachleute getötet (ua ORF online am 19.11.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Im Jahr 2013 hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes geführt hat. In der Provinz Kunduz ist es den Taliban gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität sind im Norden bedeutsam (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

In den westlichen Provinzen haben die Anschläge ebenfalls weiter zugenommen. In der Provinz Faryab, in welcher die Taliban um strategisch wichtige Gebiete zur Verbindung ihrer Fronten im Westen und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze kämpfen, gilt die Sicherheitslage in gewissen Distrikten als "überwiegend nicht kontrollierbar" (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder und damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013; in diesem Sinn auch USCIRF 30.04.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und als ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Weiters kann ein Konvertit enteignet und seine Ehe annulliert werden (USDOS 20.05.2013). Ebenso wird im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 ausgeführt, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft wird. Dies bestätigt auch der jüngste Annual Report 2014 des USCIRF (USCIRF 30.04.2014).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Laut Annual Report 2014 des USCIRF nehmen die Taliban weiterhin "nichtislamische" Aktivitäten ins Visier und die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen (USCIRF 30.04.2014). Am 28. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, 23. Mai 2014; http://www.ecoi.net/local_link/276708/405973_de.html).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).

Darüber hinaus bestätigen jüngste Berichte, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen:

"Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 16. September 2013).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und früheren Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen schriftlichen und mündlichen Angaben.

Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Schriftsätze, insbesondere das Taufzeugnis, weiters die Zeugenaussage von Daniel CHRISTIAN, Leiter der iranisch-christlichen Gemeinde, und die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde.

Der in der mündlichen Verhandlung vermittelte persönliche Eindruck des Beschwerdeführers bekräftigt die Annahme, dass sich dieser aus eigenem Antrieb schon seit längerem mit dem christlichen Glauben intensiv auseinandersetzt und auch beabsichtigt, in Zukunft diesen Glauben zu leben und auszuüben und sich dazu zu bekennen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der ernsthaften Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum christlichen Glauben zu zweifeln. Dessen Aussagen und Auftreten lassen insgesamt den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sogar für das Christentum missioniere und dass er versuche, nach den zehn Geboten zu leben, erscheinen insofern nicht bloß als leere Floskeln sondern als von Ernsthaftigkeit getragenes Verständnis eines christlichen Lebens. Diese Annahme stützen auch die Aussagen des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welcher angab, dass er vom Glauben des Beschwerdeführers überzeugt sei und dass er an dessen persönlicher Veränderung bemerkt habe, dass dieser ehrlich sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.1. Zu A):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue - während des Aufenthaltes in Österreich eingetretene - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet (sogenannte "Nachfluchtgründe"), grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Diese sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002; 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).

2. Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal er bereits Freunden und seiner Familie von seiner Konversion berichtete und sogar angegeben hat, für das Christentum zu missionieren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

In den oben unter II.1.2.1. angeführten Berichten und Analysen über Afghanistan herrscht insgesamt einhellig die Auffassung, dass die Konversion eines afghanischen Muslim (gleich welcher Ausrichtung) zum Christentum oder zu einer anderen nichtislamischen Konfession für diesen zu begründeter Angst vor Verfolgung führt.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).

Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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