BVwG G309 2014548-1

G309 2014548-1Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2015

Abrir fonte

Regest

Gesundheitszustand, Gutachten, Notstandshilfe, zumutbare<br/>Beschäftigung

Texto completo

BVwG G309 2014548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2014548.1.00

Spruch

G309 2014548-1/6E Schriftliche Ausfertigung des am 09.04.2015 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Mag. Martin SMODEJ als Beisitzer, in der Beschwerdesache des XXXX, wegen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.08.2014 bis 30.09.2014, Bescheid des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung vom 15.09.2014, sowie Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2014,

GZ: RGS630/SfA/0566/2014, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 09.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) vom 15.09.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 20.08.2014 bis 30.09.2014 verloren hat.

Begründend wurde angeführt, dass der BF am 19.08.2014 über die XXXX bei der XXXX ein Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Druckergehilfe mit Arbeitsbeginn am 20.08.2014 gehabt habe. Der BF habe das Stellenangebot mit der Begründung abgelehnt, dass er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben könne und auch die Gehaltsvereinbarung nicht seinen Vorstellungen entspreche. Der BF habe somit die Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Aus dem Bericht der XXXX vom 21.08.2014 geht zusammengefasst hervor, dass der BF am 19.08.2014 ein Bewerbungsgespräch bei der XXXX für die offene Stelle als Druckergehilfe gehabt habe. Als Arbeitsbeginn wäre der 20.08.2014 vereinbart worden. Die Tätigkeit als Druckergehilfe umfasse:

Optische Qualitätskontrolle von Druckbögen und Rollenware

Aussortieren der fehlerhaften Ware

Aufzeichnung von Fehlern

Fertigmachen der Ware (Zählen, Umrollen...)

Bei Bedarf Zustellung der fertigen Ware

Das monatliche Gehalt betrage EUR 1.550,-- brutto. Laut telefonischer Rückmeldung des BF am 20.08.2014 sei die geforderte Tätigkeit für ihn zu anstrengend, das Gehalt zu niedrig sowie die Räumlichkeiten der Produktion seien zu klein.

3. Am 04.09.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Druckergehilfe bei der XXXX befragt. Dabei habe der BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärt, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zu der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit habe der BF eingewandt, dass täglich 10 Stunden zu arbeiten und auch noch zum Zustellen gewesen wäre. Als sonstige Gründe gab der BF an, dass Frau XXXX von der XXXX ohne sein Beisein eine Bewerbung bei der Firma XXXX durchgeführt habe, von welcher der BF weder eine Durchschrift noch Verständigung über den Inhalt der Bewerbung bekommen habe. Der BF habe den Eindruck gehabt, dass in den Räumlichkeiten alles verstellt und sehr wenig Platz sei. Dem BF sei ein Gehalt von EUR 1.400 und nicht EUR 1.550 angeboten worden. Der BF müsse auch die Haftung für das Zustellauto bzgl. Schäden übernehmen. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er jetzt auch wieder Probleme mit den Knien habe und daher das Papier nicht schneiden bzw. heben könne. Es sei nicht zumutbar, dass er nach acht Stunden schwerer Arbeit auch noch konzentriert Zustellungen mit dem Firmenauto mache. Die Niederschrift wurde vom BF auf beiden Seiten signiert.

4. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte und mit 25.09.2014 datierte Beschwerde des BF.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der angebotenen Stelle um eine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe. Der BF hätte mehrere Stunden täglich in beanspruchender Weise Tätigkeiten verrichten müssen, die deutlich über eine einfache (Druckerei)Gehilfentätigkeit hinausgingen. Eine Gehilfentätigkeit hätte der BF jederzeit durchführen können und wäre er dazu auch bereit gewesen und sei es selbstverständlich immer noch. Von der Firma XXXX sei dem BF klargemacht worden, dass er neben der Hilfstätigkeit auch direkt an den Druckermaschinen hätte arbeiten müssen, wie eine voll einsatzfähige Fachkraft, was mit seinen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht mehr vereinbar sei.

Sein eingeschränkter Gesundheitszustand sei der belangten Behörde bekannt und durch ärztliche Befunde belegbar. Die belangte Behörde habe diese Einwände im Bescheid nicht einmal gewürdigt. Eine rechtskonforme Würdigung des Sachverhaltes hätte die gesundheitliche Unzumutbarkeit der bezeichneten Stelle eindeutig ergeben. Eine gesundheitlich unzumutbare Stellenzuweisung könne jedoch nicht mit einer Sanktion nach § 10 AlVG belegt werden. Der Bescheid sei aufgrund der mangelnden Beweiswürdigung sowie im Ergebnis mit Rechtsunwirksamkeit belastet.

Als weiteren Nachsichtgrund mache der BF soziale Erwägungen gelten. Der Leistungsausschluss treffe den BF in überdurchschnittlicher Weise, da bei seiner Gattin Diabetes diagnostiziert worden sei und nunmehr fortlaufende Behandlung (Dialyse) erforderlich sei. Sein Haushalt sei insgesamt von der Leistung des AMS deutlich abhängig und eine Leistungsschmälerung, würde den BF in unzumutbarerer Weise treffen. Die Behauptung der belangten Behörde es würden keine Nachsichtgründe vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden, sei somit unkorrekt und belaste den Bescheid mit weiterer Rechtsunwirksamkeit.

Der BF stellte den Antrag den Bescheid zu beheben und ihm den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

In einem brachte der BF nachstehende medizinische Beweismitteln zur Vorlage:

Befundbericht von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 28.08.2013

Befund des Ambulatoriums für Orthopädie und Unfallchirurgie XXXX vom 06.11.2013

Radiologischen Befund von XXXX, XXXX, vom 03.09.2014

Radiologischer Befund von XXXX vom 22.09.2014

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte die belangte Behörde ein Amtsärztliches Gutachten ein. Im Gutachten der Amtsärztin, XXXX vom 21.10.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wird im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

"Folgende Belastungen sind um % einzuschränken bzw. dauernd zu vermeiden:

Muskuläre Beanspruchung:

mittelschwer: um 50 %,

schwer: dauernd zu vermeiden

Arbeitshaltung:

Hocken, knien: um 90 %

Arm-, Hand-, Fingerbeweglichkeit: linker Arm: ist dauernd zu vermeiden

Ärztliche Stellungnahme zur Fragestellung des Arbeitsmarktservice:

Dem o.ag. Anforderungsprofil kann entsprochen werden. Schwere Hebe- und Tragetätigkeiten sind zu vermeiden."

6. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 06.11.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die gesundheitlichen Einschränkungen (Knie- und Schulterprobleme) in der Niederschrift bzw. Beschwerde zum ersten Mal erwähnt habe. Diese hätte der BF laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Rahmen der Betreuung bzw. Stellenzuweisung der belangten Behörde bekannt geben müssen, damit diese vor Vermittlung und Stellenzuweisung überprüft und dementsprechend berücksichtigt werden können. Das hätte der BF nicht getan bzw. auch keine Befunde vorlegen können. Da die Beschäftigung nicht evident unzumutbar gewesen sei bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründeten Umstand gehabt habe, sei die Zuweisung der Beschäftigung durch die belangte Behörde laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Dem Einwand, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Druckergehilfe arbeiten könne, müsse das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung entgegengehalten werden, dass aufgrund der Diagnose dem Anforderungsprofil der Tätigkeit als Druckergehilfe bei der XXXX entsprochen werden könne.

Der BF habe die Möglichkeit gehabt, am 20.08.2014 eine Beschäftigung als Druckergehilfe über die XXXX bei der Firma XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag in Höhe von brutto EUR 1.550,-- aufzunehmen, habe aber dieses Stellenangebot abgelehnt bzw. nicht angenommen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung (Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung) gebühre dem BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 6 Wochen, von 20.08.2014 bis 30.09.2014, keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Die Gewährung einer Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da der BF im achtwöchigen Beobachtungszeitraum ab 20.08.2014 keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe.

7. Mit dem am 14.11.2014 eingelangten und mit 14.11.2014 datierten Schriftsatz beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten.

8. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 24.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er im Rahmen des von ihm besuchten Seminars der Firma XXXX von Frau XXXX eine Arbeitsstelle als Papierschneider in der XXXX angeboten bekommen habe. Der BF habe Frau XXXX darauf aufmerksam gemacht, dass er noch nie Papier geschnitten habe, zudem diese Tätigkeit körperliche Robustheit verlange und er am linken Arm stark eingeschränkt sei. Beim Vorstellungsgespräch am 19.08.2014 habe Frau XXXX dem BF mitgeteilt, dass sie hauptsächlich einen Papierschneider suche. Als Anfangsgehalt bekomme er EUR 1.400,--. Am 20.08.2014 habe der BF aufgrund der Einschränkung im linken Arm, welche sich durch eine zusätzliche Entzündung verschlechtert habe, der Fa. XXXX telefonisch mitgeteilt, dass eine Arbeitsaufnahme auf Grund seines Armes nicht möglich sei. Des Weiteren habe der BF auch Frau XXXX über die Absage informiert.

In weiterer Folge habe sich der BF einer amtsärztlichen Untersuchung am 21.10.2014 bei der Amtsärztin Frau XXXX bezüglich seiner Arbeitstauglichkeit unterziehen müssen. Im Zuge dieser Untersuchung habe er auch Einsicht in den "XXXX-Bericht" nehmen können. Darin seien leichte Tätigkeiten in der XXXX, aber kein Wort von Papierschneiden, der Papierlagertätigkeiten und deren Verwaltung sowie aller im Betreib anfallenden Arbeiten, wie sie dem BF von Frau XXXX und Frau XXXX mitgeteilt worden seien. Frau XXXX habe die starke Einschränkung seines linken Armes (Hebeeinschränkung bis 10 kg) bestätigt, könne aber nach den Angaben im Bericht der Fa. XXXX (leichte Tätigkeiten) nur eine Zustimmung der Zumutbarkeit der Arbeit geben. Der BF ersuche daher seine gemachten Angaben sowie die fehlerhafte Berichterstattung zu berücksichtigen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich, die Zeugin XXXX ehemals von der XXXX, die ZeuginXXXX von der XXXX teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der mündlichen Verhandlung anwesend.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er seiner Beschwerde vom 25.09.2014 nichts hinzuzufügen habe. Auf Befragen führte er aus, dass er seine gesundheitliche Einschränkung im linken Arm erstmals Frau XXXX von der XXXX mitgeteilt habe, als diese ihn darüber informiert habe, dass sie für ihn eine Stelle als Druckereihilfskraft gefunden habe. Der BF sei daraufhin zum Bewerbungsgespräch gegangen und habe dort erklärt, dass er aufgrund seiner Probleme im linken Arm keine schwere Arbeit machen könne. In weiterer Folge habe der BF nicht zum vereinbarten "Schnuppertag" gehen können, da er Schmerzen im linken Arm gehabt habe und dies telefonisch aufgrund der Abwesenheit von Frau XXXX einem Mitarbeiter der Druckerei mitgeteilt habe.

Die Zeugin XXXX sagte aus, dass der BF als Hilfsarbeiter im Betrieb zu beschäftigen gewesen wäre. Darunter verstehe man Botendienste, Papier vorschneiden, Pakete vorbereiten und Tischarbeiten in der Buchbinderei usw. In der Ausschreibung dieser Tätigkeit und auch in jedem Bewerbungsgespräch werde darauf hingewiesen, dass Pakete mit einem Höchstgewicht von 30 kg zu heben sind. Personen, die dazu nicht in der Lage seien, scheiden naturgemäß aus. Auf die Frage warum der BF telefonisch abgesagt habe, erklärte die Zeugin, dass ihm der Lohn zu gering gewesen sei und er gemeint habe, dass es nur wenig mehr sei als er jetzt schon habe.

Die Zeugin XXXX führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass ihr eine gesundheitliche Einschränkung nicht bekannt gewesen sei. Die Zeugin könne nicht mehr sagen, ob der BF im Zuge der Mitteilung, dass es nun eine Arbeit in einer Druckerei gebe, dies mitgeteilt habe. Sie könne sich an dieses Gespräch nicht mehr so genau erinnern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF bezieht seit 17.03.2008 mit kurzen Unterbrechungen (Krankengeld) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Der BF hat die Lehre als Fernseh- und Radiomechaniker ohne Lehrabschlussprüfung absolviert. Er hat Praxis als Tankwart und Lebensmittelverkäufer. Zuletzt war der BF als Offsetdruckerhelfer von 09.04.1990 bis 16.03.2008 bei der Firma XXXX beschäftigt.

Der BF sucht mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Produktions- und Lagerarbeiter in den Bezirken Graz und Graz-Umgebung.

Dem BF wurde vom seitens der belangten Behörde beauftragten Dienstleister XXXX die Beschäftigung als Druckergehilfe zugewiesen. Diese Tätigkeit umfasst Botendienste, Schneiden von Papier, Vorbereiten und Heben von Paketen bis zu einem Höchstgewicht von 30 kg sowie Tischarbeiten in der Buchbinderei.

Am 19.08.2014 fand ein Vorstellungsgespräch mit Frau XXXX bei der XXXX statt. Der BF hat das Stellenangebot telefonisch am 20.08.2014 abgelehnt.

Der BF ist in der Beweglichkeit seines linken Armes eingeschränkt und darf keine schweren Hebe- und Tragetätigkeiten ausführen. Weiters sind schwere Belastungen dauerhaft zu vermeiden, sowie mittelschwere Belastungen bis zu 50 %.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Insbesondere ist auf die niederschriftlich festgehaltenen und glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung Bedacht zu nehmen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf den Angaben des BF, der vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie auf das Amtsärztliche Gutachten.

Das seitens der belangten Behörde sowie von der XXXX angeführte Tätigkeitsprofil des Druckergehilfen entspricht nicht den tatsächlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin XXXX ausdrücklich bestätigt, wonach in der Ausschreibung dieser Tätigkeit sowie in jedem Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen wird, dass Pakete mit einem Höchstgewicht von 30 kg zu heben sind. Personen, die dazu nicht in der Lage sind, würden naturgemäß ausscheiden.

Das ärztliche Gutachten der Amtsärztin bezieht sich auf das der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegte Tätigkeitsprofil der belangten Behörde, wobei aus dem Gutachten klar und unzweifelhaft hervorgeht, dass schwere Hebe- und Tragetätigkeiten sowie Belastungen am linken Arm dauernd zu vermeiden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche mit 28.04.2014 datierte Beschwerde wurde seitens des BF persönlich am 28.04.2014 bei der belangten Behörde abgegeben.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist nach Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Als Beschäftigung gemäß Abs. 7 leg. cit. gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z 1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die durch einen vom Arbeitsmarktservice (AMS) beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung für den BF unzumutbar war.

Wie sich aus dem Amtsärztlichen Gutachten vom 21.10.2014 ergibt sind ausdrücklich "schwere Hebe- und Tragetätigkeiten" zu vermeiden.

Weiters sind schwere Belastungen dauerhaft zu vermeiden, sowie mittelschwere Belastungen bis zu 50 %.

Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass bei der zugewiesenen Tätigkeit als Druckereigehilfe solche schweren Trage-, Hebe-, und sonstige Tätigkeiten vorzunehmen sind. Diese Beschäftigung war dem BF demnach nicht zumutbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde stattzugeben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.