BVwG L515 2016219-1

L515 2016219-1Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2015

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Regest

Einzelfallprüfung, Familienverfahren, Gesamtbetrachtung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig

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BVwG L515 2016219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2016219.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1002999302-14459950, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 34 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005, § 9 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1002999204-14459941, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 34 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005, § 9 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1002999106-14459933, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.

Die bP stellten am 16.3.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

I.3.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 Folgendes vor:

"... Im März 2013 habe ich mir Geld von einem Mann, dessen Namen ich nicht weiß, ausgeborgt. Er gab mir 50.000,- USD damit ich mein geistig und körperlich behindertes Kind entsprechend medizinisch versorgen kann. Über die Rückzahlung machte der Mann vorerst keinen Druck. Ende dieses Jahres sind aber Männer öfters zu uns nach Hause gekommen und forderten mich mehrmals auf, das Geld zurück zu zahlen. Da ich das Geld nicht habe, wurde ich des öfteren geschlagen, bedroht und es wurden Morddrohungen gegen mich ausgesprochen. Aus Angst ist mein Sohn aufs Land geflüchtet und seitdem ist meine Tochter XXXX stark traumatisiert. Ich bin mit meiner Frau und meiner Tochter aus Armenien geflohen, da ich Angst vor weiteren Repressalien habe."

I.3.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:

"...

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Ja, standesamtlich und traditionell. XXXX, geb. XXXX.

LA: Wo befindet sich Ihre Gattin im Moment?

VP: In Österreich.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: Ja, zwei Kinder.

LA: Wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Kinder?

VP: XXXX, XXXX, er ist aufgrund der Probleme geflohen, ob er noch in Armenien ist, weiß ich nicht, XXXX, geb. XXXX.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja, ich habe Beschwerden, aber die sind zweitrangig, aber es geht um meine Tochter. Ich habe Probleme mit der Wirbelsäule, da meine Tochter schwerer geworden ist.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein, nicht wegen den Beschwerden.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Das letzte Mal habe ich etwas wegen der Nase genommen, vor ein paar Tagen habe ich Medikamente genommen, ich kann nicht ordentlich Luft holen, ich muss immer durch den Mund atmen.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: In der Stadt XXXX, in der XXXX, es handelt sich hierbei um ein Einfamilienhaus. Wir sind hier gemeldet und haben dort gewohnt.

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Wir leben sehr lange dort, ich bin seit meiner Geburt dort gemeldet. Ich habe zwischenzeitlich in Miete woanders gewohnt. Jetzt wohnt meine Mutter und mein Bruder dort. Das Haus läuft nun auf den Namen meines Bruders, XXXX.

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)

VP: Wir haben im gleichen Haus gewohnt, hatten unterschiedliche Bereiche. Meine Frau, unsere Kinder, meine Mutter und mein Bruder - mein Bruder ist geschieden. Zuerst lief das Haus auf den Namen meines Vaters und meine Mutter hat es nach dem Tod des Vaters meinem Bruder gegeben.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Mutter, meinen Bruder und sonst niemanden.

LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?

VP: Meine Mutter und mein Bruder leben jetzt in diesem Haus. Mein Sohn war auch auf dieser Adresse gemeldet, aber wo er jetzt ist weiß ich nicht.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Nein. Ich habe alles verkauft was ich hatte.

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Ja.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ich war noch nie im Ausland.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?

VP: Im Akt befindet sich ein Wehrdienstbuch lt. Dolmetsch - Original, ausgestellt am XXXX mit der XXXX, Militärkommando XXXX.

VP legt vor: Arztbrief vom Landesklinikum XXXX über die Tochter XXXX, vom 20.05.2014, Original und ein Ambulanzbrief vom Landesklinikum XXXX Original vom 15.04.2014. Anm. Kopien in den Akt genommen.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

VP: Ja wir hatten Reisepässe, diese wurden von den Schleppern abgenommen.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?

VP: Ich habe nicht gedient. Die Behörde hat mich vergessen und ich habe mich nicht gemeldet und mit 40 Jahren habe ich einen Pass ausstellen lassen und da sind sie darauf gekommen.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Armenisch, armenisch apostolisch.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Nach der Schule habe ich ein Technikum 4 Jahre besucht, Maschinenbau mit Abschluss. Ich habe mein Diplom leider nicht mit, ich hab¿s in Armenien gelassen.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich habe keine legale Arbeit gehabt, es gibt sehr wenig legale arbeiten. Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Kleinhandel am Markt. Auch am Bau gearbeitet, ich habe versucht zu überleben.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Ich hatte ein paar Schulden, die Schulden die wir gemacht haben, haben wir für XXXX gemacht, das Kind ist ziemlich intelligent, aber sie ist in einer schlechten Situation. Sie ist etwas traumatisiert von den letzten Wochen und Monaten, vor allem wenn sie Polizisten sieht. Sie weicht ihrer Mutter nicht von der Seite. Die Mutter ist ihre Bezugsperson.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Nein.

LA: Wohin ist Ihr Sohn geflüchtet?

VP: Er hat das Haus verlassen, ich weiß nicht ob er in Armenien ist oder im Ausland ist. Wenn er Armenien verlassen hat, ist er nach Georgien, ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Die Schlepper meinten schon in Armenien, dass wir wahrscheinlich nach Österreich kommen.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: Von der Ukraine bis nach Europa hat es 1 200 Euro und in Österreich haben wir 100 Euro für die Fahrt hierher bezahlt.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Also ich hatte das Geld teilweise auch von der Schuld die ich aufgenommen habe.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Diese Schuld habe ich Mitte März 2013 aufgenommen. Bis dahin habe ich mich erkundigt wo ich Geld auftreiben kann für die Behandlung meiner Tochter. In Armenien sind alle medizinischen Leistungen zu bezahlen. Ich hatte zuvor auch schon Schulden gemacht wegen der Behandlung ca. 25 000 USD. Diese hatte ich 2010 von einem Bekannten, einem angeheirateten Verwandten aufgenommen. Ich habe dann die 50 000 USD aufgenommen um die 25 000 USD abzubezahlen, da der Kreditzins niedrig war, eigentlich wollte ich nur 25 000 USD aufnehmen. Ich habe diese 50 000 über einen Bekannten Namens XXXX organisiert. Ich habe ihn bei einer Beerdigung kennengelernt, ich habe einen sehr guten Kreditzins bekommen, da die Banken sehr schwierig Kredite vergeben. Ich wollte das Geld für die Begleichung der Schuld verwenden und weitere Behandlungen finanzieren. XXXX kam zu uns nach Hause, er hat das Kind gesehen und hat gesagt es gibt Möglichkeiten, er wollte uns mit 5% Zinsen den Kredit ermöglichen. Deshalb nahm ich statt 25 000 USD, 50 000USD, da der Zins so niedrig war. Der ausschlaggebende Grund war, dass man uns einen Job für mich und meinen Sohn in Aussicht gestellt hatte, wo wir eine gute Bezahlung hätten und den Kredit zurückzahlen könnten.

Der Lohn welcher uns in Aussicht gestellt wurde, war 1000 USD pro Monat, wir hatten nur Einkünfte aus der Arbeit in der Landwirtschaft und durch die Sozialleistungen welche wir bekamen, 40 Dollar im Monat.

Dann kam XXXX nochmal mit einem anderen Mann zu uns nach Hause, das Geld hatten sie mit. Sie hatten keine schriftliche Vereinbarung mit, ich schlug vor, dass wir zum Notar gehen und dies schriftlich festhalten, sie waren ziemlich entspannt und meinten, dass sie niemand betrügt und mit dem Geld abhaut, dann verfassten wir ein kurzes Schriftstück mit meiner Passnummer. Sie sagten ich soll schreiben, ich nehme von meinem Schuldgeber XXXX, unterschrieben habe ich, dieser Mann und XXXX. Es war Mitte März 2013.

LA: Haben Sie dieses Schriftstück?

VP: Ich habe es nicht mitgenommen. Ich weiß es nicht, wo das Schriftstück ist, vielleicht ist es zu Hause.

LA: Besteht die Möglichkeit, dass Ihre Familie dieses Schreiben übersenden kann nach Österreich?

VP: Ich weiß nicht wo es ist, ich dachte nicht das ich nach Europa komme und dies vorlegen müsste.

LA: Welche Arbeit wurde Ihnen und Ihrem Sohn angeboten?

VP: Mir wurde XXXX als reicher Investor, der eine Fabrik in Jerewan eröffnen wollte vorgestellt, außerdem hatte er mehrere Geschäftszweige und man versprach uns eine Anstellung zu suchen.

LA: Warum wurde nichts aus diesem Arbeitsverhältnis?

VP: Bis September 2013 vertröstete man uns. Im September hat man dann das Geld von uns zurückverlangt.

LA: Was haben Sie mit dem ausgeborgten Geld gemacht?

VP: 25 000USD habe ich verwendet für die Rückzahlung der Schuld, den größten Teil habe ich für die Tochter ausgegeben, Physiotherapeuten, Masseure und Logopäden. Meine Frau war auch 2 Monate mit ihr am Schwarzen Meer und ca. 8 000 USD - 10 000 USD habe ich verwendet für Waren zu kaufen und zu verkaufen. Dann habe ich 2 000 USD verwendet um ein Grundstück zu pachten um dort Kartoffel anzupflanzen, leider gab es Hagel und alles wurde zerstört.

LA: Wie haben Sie die Behandlungen Ihrer Tochter vor dem Kredit bezahlt?

VP: Vor den 25 000 USD haben wir nicht sehr viele Behandlungen durchführen können, wenn Geld übrig war haben wir es verwendet.

LA: Seit wann leidet Ihre Tochter an den Behinderungen?

VP: Seit dem 2. Lebensmonat. Seit 18. Februar 1999. Sie hat sehr hohes Fieber bekommen und dieser Arzt hat leider die Situation nicht verstanden, sie konnten nichts tun und wussten auch nicht, was sie tun sollen. Sie brachten sie nach Jerewan, sie war schon fast Tod. Eine Woche war sie im Krankenhaus auf der Intensivstation, sie hatten wenig Hoffnung.

LA: Welche Diagnose hat Ihre Tochter?

VP: Kinderlähmung. Ich glaube es ist das schwerste Stadium, ich weiß es nicht.

LA: Wie liefen die Behandlungen ab, wer finanzierte diese, sind Sie krankenversichert?

VP: Die Ärzte sagten uns, dass unser Kind in der Entwicklung hinter den gleichaltrigen sein wird. Wir machten uns keine Sorgen. Die Motorik hat nicht funktioniert. Sie haben ihr keine Medikamente verabreicht als Baby.

LA: Frage wiederholt!

VP: Von der Krankenhausseite kam keine Unterstützung. Wir haben sie in ein Zentrum gebracht wo Kinder wieder aufgebaut werden, es galt als unentgeltlich, aber wir mussten dies auch bezahlen. Wir mussten Spezialisten bezahlen, vom Staat kam nichts.

Es gibt bei uns auch ein Programm wo Mütter mit ihren Kindern auf Urlaub geschickt werden, die Mitarbeiter wollen dort jedoch Geld haben um die geringen Plätze zu vergeben.

Seit dem 2. - 3. Lebensjahr ermöglichten wir, ihre Therapie, so wie wir es uns leisten konnten.

Zuletzt sind die Verbesserungen sichtbar gewesen, oft kann sie nicht einmal im Rollstuhl sitzen.

LA: Welche Sozialleistungen haben Sie für Ihre Tochter bekommen?

VP: Wir haben bekommen insgesamt 70 Dollar und 40 Dollar. Die 40 waren erst zum Schluss und es war viel weniger und die Familienunterstützung von 70 Dollar war früher auch weniger.

LA: Was haben Sie mit diesem Geld für Ihre Tochter finanziert?

VP: Man kann damit nicht leben und für das Kind reicht es überhaupt nicht.

LA: Weiter bitte!

VP: Am 27.09.2013 kamen diese 2 Personen erneut zu mir nach Hause, sie meinten die Geschäfte laufen nicht gut und ich müsste das Geld in einem Monat zurückbezahlen. Ich erklärte ihnen, dass ich das Geld nicht einmal in einem Jahr zurückzahlen kann. Sie beharrten auf diese 1 Monat Frist und würden wieder kommen, genau einem Monat später am 27.10.2013 kamen sie gegen den Abendstunden erneut zu mir nach Hause. Wir waren beim Abendessen, sie waren wesentlich grober zu mir. Sie beschimpften mich, mein Sohn der schon etwas älter ist versuchte sich einzumischen, er war aufgebracht. Es kam zu einem Streit. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, meine Frau fiel auf den Rollstuhl meiner Tochter sie griffen uns an. Wir versuchten uns zu verteidigen, sie waren stärker.

Sie gingen weg und sie meinten, es ist nicht das Ende, es wird weitergehen, ihr werdet das Geld zurückzahlen. Einige Tage später kamen die gleichen Personen mit einem weißen Jeep und baten mich hinaus, aufgrund der Nummerntafel wusste ich mit welchen Personen ich zu tun hatte. Die Nummer endete mit "045", das sind meistens Angehörige von Generälen. Man brachte mich in eine Garage eines Autoparks und dann in ein Zimmer. In diesem Zimmer befanden sich bereits 2 Personen. Einer begann mich zu beschimpfen, verlangte das Geld zurück. Ich erklärte ihm, dass ich diese große Summe nicht zurückzahlen kann. Er hielt mir die Waffe an die Stirn und versuchte mir klar zu machen, dass ich mitzuspielen habe und ich tun muss was sie von mir verlangen.

Der andere schlug mich zusammen, dann redeten sie über Goldstücke. Es kam heraus, dass XXXX meinen Schwiegervater kannte, mein Schwiegervater war Schuster und XXXX ging öfters hin. Er müsste angeblich erzählt haben, dass er Familienschmuck hätte, aber ich wusste nichts von diesem Schmuck und fragte meine Frau ob wir Schmuck hätten. Meine Frau hat auch nichts davon gehört.

LA: Wie lange wurden Sie dort angehalten, wie wurden Sie geschlagen, welche Verletzungen erlitten Sie?

VP: Ich wurde 2 Stunden festgehalten ich wurde mit Fäusten geschlagen und hatte blaue Flecken, dann lies man mich gehen und ich musste selbst nach Hause.

LA: Haben Sie Anzeige bei der Polizei erstattet?

VP: Nein, dort kommt auch nichts raus.

LA: Waren Sie in ärztl. Behandlung?

VP: Nein, es war nichts zu behandeln.

LA: Weiter!

VP: 2 Tage später wurde mein Sohn von Jugendlichen zusammengeschlagen, aber er hat mir nichts darüber erzählt, es wurde ihm die Nase gebrochen, Zähne ausgeschlagen.

LA: Hat Ihr Sohn Anzeige erstattet?

VP: Vor allem in unserer Stadt ist es unmöglich die Polizei einzuschalten, da die Personen mit der Polizei verbunden sind.

LA: Wurde Ihr Sohn ärztlich behandelt?

VP: Nein, er hat sich einige Zeit später seine Zähne machen lassen.

LA: Weshalb gingen Sie nicht zu einer Bank um einen Kredit aufzunehmen?

VP: Man braucht Sicherheiten um einen Kredit aufzunehmen, Schmuck, Wohnungen und außerdem haben sie hohe Zinssätze.

LA: Sie haben ja ein eigenes Haus und damit eine Sicherheit?

VP: Das Haus lief auf den Namen meines Bruders. Er war Alkoholiker und er hat uns einen Bereich mit 2 Zimmern gegeben wo wir leben konnten.

LA: Welche Personen waren diese, wo Sie sich das Geld liehen? Ist dies ein offizielles Geschäft für Geldleihe?

VP: Es waren keine professionellen Geldleiher, sie borgen das Geld her und holen es sich mit Gewalt wieder zurück. Ich bin nicht der einzige Geschädigte.

LA: Kannten Sie die Geldleiher schon vor Ihrem Geschäft mit Ihnen?

VP: Ich hatte XXXX zuvor zwei Mal gesehen und durch XXXX kam ich zu diesen Leuten.

LA: Haben Sie dies nicht zu Beginn der Geschäftsabwicklung gewusst, dass dies ein dubioses Geschäftsverhältnis sei?

VP: XXXX hat dies dargestellt, dass dies normale Menschen seien. Sonst hätte ich kein Geld von denen ausgeborgt.

LA: Wann hätten Sie diesen Betrag zurückzahlen müssen?

VP: Es war keine Frist ausgemacht, wir gingen von einer Arbeitsanstellung aus. Außerdem hatten sie Mitleid mit unserer Situation.

LA: Haben Sie zu Beginn schon gewusst, dass Sie den Betrag nicht zurückzahlen konnten?

VP: Als sie mir das Jobangebot gemacht haben, wusste ich, dass ich den Betrag zurückzahlen kann.

LA: Über welchen Zeitraum gingen diese Bedrohungen und Besuche der Personen?

VP: Im September 2013 ging es los, am 27.09.2013, am 27.10.2013 zwei bis drei Tage später kamen sie erneut und am 17.11.2013 gab es einen Vorfall ich war auf dem Weg nach Hause, da wurde ich von zwei Männern in einem weißen 07 (Anm. sowjetisches Auto) angesprochen und nach einer Adresse ziemlich in der Nähe meiner Wohnstraße gefragt ich stieg ein und zeigte ihnen den Weg, doch plötzlich fuhren sie in die Gegenrichtung sie brachten mich auf ein abgelegenes Feld und dort gingen sie auf mich los und schlugen mich zusammen und hatte ein blaues Auge und blaue Flecken.

LA: Weshalb stiegen Sie in ein Auto mit fremden Personen?

VP: Ich habe keine Angst, ich bin ja kein Kind. Warum soll ich nicht einsteigen. Erst bei Dämmerung bin ich nach Hause gekommen.

LA: Weiter bitte!

VP: Der Vorfall am 17.11.2013 war der letzte Vorfall, seitdem habe ich Kniebeschwerden. Weil wir dann nicht mehr zu Hause geblieben sind, wir haben uns versteckt.

LA: Wo haben Sie sich versteckt?

VP: Meine Frau und mein Kind kamen bei ihrer Cousine väterlicherseits unter, ich hatte einen entfernten Verwandten in XXXX und ein Freund von mir hat auf dem Feld ein kleines Häuschen, dort habe ich eine Zeit dort verbracht.

LA: Schildern Sie mir den Vorfall, als die Personen zu Ihnen nach Hause kamen?

VP: Am 27.09.2013 waren mein Sohn, meine Tochter und meine Frau anwesend. 2 Personen kamen rein, auf Nachfrage gebe ich an, dass es XXXX und XXXX waren. XXXX ist der Geldüberbringer. Wir waren beim Abendessen. Sie sagten ich muss meine Schuld begleichen, der Chef hat Schwierigkeiten und ich muss das Geld zurückzahlen. Mein Sohn ging dazwischen und dann kam es zum Streit.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie ungefähr eine halbe Stunde anwesend waren.

LA: Wie haben Sie sich verabschiedet, wie sind Sie verblieben?

VP: Sie sagten sie werden in einem Monat wieder kommen. Ich habe den Vorfall vom Oktober beschrieben im September gab es keinen Streit.

Im September haben sie mich nur informiert, dass sie das Geld in einem Monat bräuchten, im September hat man mich nicht angegriffen.

LA: Wann war der Vorfall mit der Garage, wo Sie hingebracht wurden?

VP: Es war nicht 2 oder 3 Tage später sondern es war am 2. oder 3.10.2013.

LA: Kannten Sie die Personen im Auto welche Sie zur Garage brachten und die dort Anwesenden?

VP: Ich kannte keine Personen.

LA: Gab es sonst noch Vorfälle?

VP: Nein.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, mein Leben war in Gefahr, dass war alles.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Der Vorfall am 17.11.2013, wir haben bei der Geburtstagsfeier meiner Tochter am 16.12.2013, den Entschluss gefasst zu flüchten.

LA: Haben Sie den Geldleihern eine Ratenvereinbarung vorgeschlagen?

VP: Ja, habe ich und meinte, dass ich diese Summe im Leben nie begleichen kann, sie waren nicht nachgiebig und wollten das Geld sofort.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Mein Leben ist in Gefahr, sie würden mich umbringen und wahrscheinlich wäre meine Familie ebenso gefährdet.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Man kann vor diesen Leuten in Armenien nicht flüchten, alle haben Angst vor den Generälen im Armenien.

LA: Woher wissen Sie, dass Generäle in Ihrem Fall beteiligt sind?

VP: Ich habe die Autonummer gesehen und dies ist eindeutig. Niemand darf mit diesen Kennzeichen fahren, wenn er nicht zu der Familie der Generäle gehört.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Diese Generäle und diese Leute müssten sterben, damit ich wieder zurück kann. Ich möchte nicht in ein Land zurück in welchen ich mit Angst leben muss und außerdem bekommt meine Tochter keine Behandlung, wenn ich es mit hier vergleiche ist es unvorstellbar.

...

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: Im Lager Traiskirchen.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Meine Frau arbeitet hier im Kindergarten, Grundversorgung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Derzeit im Lager nicht möglich.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Nicht so sehr, wir leben hier im Lager. Ich habe noch nie so nette Menschen gesehen wie hier in Österreich, ich muss leider gegen mein Volk sprechen.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Wir wollen die Sprache lernen, es ist ein tolles Land hier.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

..."

bP2, sowie die gesetzliche Vertretung der bP3 beriefen sich ebenfalls auf die von bP1 genannten Gründe.

I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

"...

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 16.03.2014 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass Sie, Ihre Gattin und Ihre Tochter Armenien aufgrund der Situation verlassen haben. Da Sie sich

50. 000 USD von einem Mann ausgeborgt hätten, um Ihre geistig und körperlich behinderte Tochter entsprechend medizinisch versorgen zu können, über die Rückzahlung des Geldbetrages wären Sie zu Beginn nicht unter Druck gesetzt worden. Ende des Jahres 2013 wären Sie aufgefordert worden, dass Sie den ausstehenden Geldbetrag zurückzahlen mögen. Da es Ihnen nicht möglich gewesen sei diesen Betrag zurückzuzahlen, wären Sie geschlagen und bedroht worden und es sei auch eine Morddrohung gegen Sie ausgesprochen worden. Aus Angst sei Ihr Sohn aufs Land geflüchtet und Ihre Tochter wäre dadurch stark traumatisiert worden.

Sie seien danach aus Armenien mit Ihrer Gattin und Ihrer Tochter geflüchtet, da Sie Angst vor weiteren Repressalien hätten.

Weitere Fluchtgründe führten Sie nicht an.

Am 23.06.2014 gaben Sie vor dem BFA Traiskirchen an, dass Sie sich im Jahr 2010 von einem angeheirateten Verwandten ca. 25 000 USD geborgt hätten. In weiterer Folge hätten Sie sich 50 000 USD im März 2013 über einen Bekannten Namens XXXX "organisiert", welchen Sie zuvor zweimal gesehen hätten. Bei der Geldübergabe hätten Sie ein Schriftstück verfasst, auf dem Sie, der Schuldgeber Namens XXXX und XXXX unterzeichnet hätten - auf die Nachfrage, ob Sie im Besitz diese Schriftstückes seien, gaben Sie an, dass Sie es nicht mitgenommen hätten und Sie auch nicht wüssten, wo es sich befinden würde.

Den weiteren Verwendungszweck für diesen Betrag führten Sie in der Einvernahme detailliert aus.

Sie hätten die 25 000 USD an den entfernten Verwandten zurückbezahlt, sowie für die medizinische Behandlung - Physiotherapie, Masseure und Logopäden, sowie ein 2-monatiger Aufenthalt am Schwarzen Meer - Ihrer geistig und körperlich behinderten Tochter verwenden wollen.

Einen Teil des Betrages, ca. 8 000 - 10 000 USD hätten Sie in den Ankauf von Waren, welche Sie wieder verkaufen wollten investiert und um 2 000 USD hätten Sie ein Grundstück gepachtet, dieses wollten Sie mit Kartoffeln bestellen, doch die Ernte sei durch einen Hagelschaden vernichtet worden.

Es ist nicht glaubhaft, dass Sie sich das Geld zur medizinischen Behandlung für Ihre Tochter geliehen haben, da Sie den Großteil des Betrages, für Ihre Zwecke verwendet haben. Nach der Tilgung des "ersten" Kredites, wäre der überwiegende Betrag in Waren und in die Pacht eines Grundstückes geflossen.

Auf die Frage der Einvernahmeleiterin, ob Sie zu Beginn schon gewusst haben, dass Sie den Betrag nicht zurückzahlen können, beantworteten Sie dies, mit den Worten, "als Sie mir das Jobangebot gemacht haben, wusste ich, dass ich den Betrag zurückzahlen kann" (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 12, vom 23.06.2014). Ihnen sei eine Anstellung durch den Geldgeber versprochen worden, man hätte Sie bis September 2013 vertröstet und im selbigen Monat von Ihnen das Geld zurückverlangt. Zu einer Anstellung sei es nicht gekommen

In weiterer Folge seien zwei Ihnen bekannte Personen, Namens, XXXX und XXXX, am 27.09.2013 zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Sie aufgefordert das geliehene Geld zurückzuzahlen. Ihnen sei eine Frist von 1 Monat gesetzt worden. Am 27.10.2013 seien diese zwei Personen gegen den Abendstunden wieder zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie wären beschimpft worden und es sei ein Streit entstanden, es sei auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, die Personen wären für eine halbe Stunde anwesend gewesen und hätten Ihnen eine erneute Frist von 1 Monat gesetzt.

Im Laufe der Einvernahme steigerten Sie Ihr Vorbringen, indem Sie ausführten, dass einige Tage später die gleichen Personen in einem Jeep kamen und Sie hinaus baten und aufgrund der Nummerntafel des Fahrzeuges hätten Sie gewusst um welche Personen es sich handeln würde und zwar um Angehörige der Generäle (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 10, vom 23.06.2014). Sie seien in eine Garage eines Autoparks gebracht worden und von dort in ein Zimmer. In diesem Raum hätten sich zwei Personen befunden, eine Person hätte Sie beschimpft und das Geld gefordert. Um diesem Umstand Nachdruck zu verleihen, wäre Ihnen eine Waffe an die Stirn gehalten worden. Eine andere Person hätte Sie mit den Fäusten zusammengeschlagen, Sie hätten blaue Flecken gehabt und nach 2 Stunden hätte man Sie gehen lassen.

In Ihrem Vorbringen befinden sich Widersprüche.

So haben Sie vorerst angegeben, dass es sich um die gleichen Personen handeln würde, welche Sie in die Garage gebracht hätten, davon dann jedoch abweichend behaupteten Sie, dass Sie keine Personen gekannt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 13, vom 23.06.2014).

Diese grundsätzlich divergierenden Angaben führen dazu, dass Ihren Ausführungen insgesamt die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.

Ebenfalls erscheint der Übergriff auf Sie, indem Sie mit Fäusten zusammengeschlagen worden seien und "nur" blaue Flecken erlitten haben sollen, als nicht glaubhaft.

Sie unterzogen sich keiner ärztlichen Behandlung, da es laut Ihrer Aussage nichts zu behandeln gab, auch erstatteten Sie keine Anzeige bei der Polizei, da laut Ihren Aussagen dort nichts rauskommen würde.

Ihre Darlegungen Ihrer Fluchtgründe werden im Laufe der Einvernahme vor der Behörde immer abstruser. Sie versuchten Ihr Vorbringen noch zu steigern, indem Sie ausführten, dass Sie am 17.11.2013 von zwei, Ihnen unbekannten Männern, welche in einem Auto gewesen wären, angesprochen worden seien und nach einer Adresse gefragt worden wären. Sie seien daraufhin in das Auto gestiegen und hätten diesen Personen den Weg zeigen wollen. Plötzlich wären diese Personen mit Ihnen auf ein abgelegenes Feld gefahren und dort wären Sie wieder zusammengeschlagen worden.

Ihre Gattin führte zu diesem Vorfall aus, dass 2 Männer zu Ihnen in die Wohnung gekommen wären und Sie seien mit diesen Personen aus der Wohnung gegangen und wären mitgenommen worden. Sie seien auf ein Feld gebracht worden. Nachdem es dunkel geworden sei, wären Sie nach Hause gekommen. Im Gesicht wären Sie blau gewesen.

Diese divergierenden Aussagen von Ihnen und Ihrer Gattin unterstreichen noch mehr die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens.

In der Gesamtschau Ihres Vorbringens stellt sich dieses als eine verwirrende, konstruierte Geschichte von Ihnen dar, eine Person, welche bedroht werden würde und wie in Ihrem Vorbringen bereits einmal zusammengeschlagen worden wäre, würde nicht in ein Auto steigen, indem sich unbekannte Männer befinden würden. Sie erklärten auf die Frage, weshalb Sie in ein Auto steigen indem sich fremde Personen befinden würden damit, dass Sie keine Angst hätten und sie kein kleines Kind seien und weshalb sollten Sie nicht einsteigen (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 12, vom 23.06.2014).

Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

In Ihrem Vorbringen, ob es noch weitere Fluchtgründe gab, haben Sie im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage in Ihrem Heimatland angeführt.

Die Behörde erlangt nun die Erkenntnis, dass es sich dabei um den wahren Fluchtgrund handeln würde.

Diese kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus.

Für die erkennende Behörde ist nun in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen Ihr Heimatland verließ, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration aus Armenien ausreisten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.

Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Ihre Tochter leide seit dem 2. Lebensmonat an Kinderlähmung - laut dem vorgelegten Arztbrief des Landesklinikum XXXX lautet die Diagnose Ihrer Tochter, Dystone Cerebralparese, psychomotorische Retardierung und Verhaltensauffälligkeiten. Ihren Ausführungen zu Folge hätten Sie keine Unterstützungen vom Staat zur Behandlung Ihrer Tochter erhalten. Seit dem 2. - 3. Lebensjahr würden Sie die medizinischen Behandlungen, soweit es Sie sich leisten können, selber finanzieren. Befragt ob Sie Sozialleistungen für Ihre Tochter erhalten, gaben Sie an, dass Sie 40 Dollar und 70 Dollar Familienunterstützung erhalten würden, auf genauere Nachfrage der Einvernahmeleiterin führten Sie keine konkreten Angaben aus, um welche Sozialleistungen es sich handelt.

In der, von der Behörde durchgeführten Anfrage an die Staatendokumentation bezugnehmend auf die Erkrankung Ihrer Tochter und die dadurch erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten, in weiterer Folge die Übernahme der Behandlungskosten und finanzielle Unterstützung in Ihrem Herkunftsland ergab, dass in armenischen Spitälern, physiotherapeutische Behandlungen und auch orthopädische Untersuchungen durchgeführt werden. Die Kosten für diese Behandlungen werden, wenn der Patient entweder unter 18 Jahre alt ist, einer Behindertengruppe angehört und einer Invalidenpension unterliegt vom Staat übernommen. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten, sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen z.B. Kinder.

Eine Behandlung Ihrer Tochter ist im Heimatland möglich, ebenso werden die Kosten für die erforderlichen Behandlungen von staatlicher Seite getragen bzw. werden medizinische Auslagen rückerstattet."

In Bezug auf die bP2 - bP3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB nachfolgende Feststellungen:

"Politische Lage

Armenien ist knapp 29.800 km² groß und hat fast 3 Millionen Einwohner. Davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Parlamentswahlen am 6.05.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan (AA 10.2013a).

2009 hatte Ankara unter Schweizer Vermittlung und Patronanz der US-Regierung zwei Protokolle zur Normalisierung der Beziehungen mit der früheren Sowjetrepublik unterschrieben. Eine Anerkennung des Völkermords an den Armeniern machte Yerewan gar nicht erst zur Bedingung; der armenischen Regierung ging es in erster Linie um die Öffnung der Grenzen und die wirtschaftliche Entwicklung. Der türkische Staatspräsident kam gar zu einem Fußballspiel in die armenische Hauptstadt. Am Ende aber beugte sich Ankara dem Druck des Öl- und Gaslieferanten Aserbaidschan und verlangte von Armenien Zugeständnisse bei den Karabach-Verhandlungen. Die "Zürich-Protokolle" sind deshalb nicht ins türkische Parlament zur Ratifizierung gekommen (Standard 11.12.2013).

Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai 2012 wurde die Republikanische Partei von Präsident Serge Sarkisjan stärkste Kraft. Zwar blieben die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit rund um die Wahlen weitgehend uneingeschränkt, doch berichteten Wahlbeobachter, es habe massive Stimmenkäufe gegeben und auf Wähler sei Druck ausgeübt worden (AI 23.5.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

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Rechtsschutz/Justizwesen

...

Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. Ein Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

...

(USDOS 19.4.2013).


Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

Korruption

Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).

Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vgl. auch: EC 20.3.2013).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2013 verbesserte sich Armenien von Platz 105 im Jahre 2012 auf Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2013).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 10.2013a).

Quellen:

Ombudsmann

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) und er kann notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können (BAA-Analysen 31.5.2010).

Neben der Zentrale in Yerewan gibt es sechs weitere regionale Büros in den Regionen Schirak, Gyumri, Gegharqunik, Vayots Dzor, Syunik, Tavush und Lori. Ebenso ist eine Hotline verfügbar (HRD o.D.).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 10.2013a).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).

Quellen:

...

Bewegungsfreiheit

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013).

Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013).

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

...

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:

Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten

...

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 25.1.2013).

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).

Quellen:

Analyse der Staatendokumentation vom 13.10.2009:

Medizinische Infrastruktur in Armenien

Allgemeine medizinische Versorgungslage

Armenien verfügte zur Zeit der Sowjetunion über ein stark zentralisiertes und bürokratisches staatliches Gesundheitssystem. Nach dem Zerfall in den 1990er Jahren wurden einige medizinische Einrichtungen privatisiert. Heute setzt sich das Gesundheitssystem aus einer Kombination von unabhängigen, selbstfinanzierten (oder gemischt finanzierten) Gesundheits-Infrastrukturen zusammen.

Nach der Unabhängigkeit kam es zu massiven wirtschaftlichen und sozialpolitischen Problemen im Gesundheitsbereich: einerseits durch das mangelnde Wissen der leitenden Ärzte in Bezug auf Betriebswirtschaft und führungstechnische Ausbildung, andererseits durch den Berg Karabach Konflikt mitsamt seinen tausenden Vertriebenen (viele armenische Staatsangehörige verließen Aserbaidschan bei Ausbruch des Berg Karabach Konfliktes), deren Versorgung die ohnehin schon angespannte Situation im Gesundheitsbereich noch verschlechterten. Der Ruf nach einer Gesundheitsreform wurde somit immer lauter.

Kernpunkt dieser Reform war die "Entwicklung eines stärkeren primären Gesundheitssystems, auf die Erstattung der Auslagen für medizinische Leistungen und die Erstellung eines Leistungsgrundpakets (Basic Benefit Package (BBP)) für benachteiligte Bevölkerungsgruppen. (...) Das Gesundheitsministerium hat einen Plan für die primäre medizinische Versorgung entworfen, der nach der Genehmigung durch das Parlament und Verabschiedung als Gesetz das notwendige Rahmenwerk für die Einführung unabhängiger Allgemeinmediziner bzw. Hausärzte bilden wird. Das Ministerium hat sich darüber hinaus der Herausforderung gestellt, Schulungen für Ärzte anzubieten, die die Aufgabe der neuen primären medizinischen Versorgung übernehmen möchten ".

Die hier erwähnte Erstattung der medizinischen Auslagen ist ein langwieriger und bürokratischer Prozess. Das Vorstrecken der Kosten durch die Patienten bedeutet, dass sich viele ihre Behandlung nicht leisten können, obwohl sie das ausgelegte Geld zurück bekommen würden. Es gibt hingegen Ausnahmen in Bezug auf kostenlose Medikamente, Behandlungen von Krankheiten und medizinische Notfälle, vor allem wenn man sich in einer Poliklinik im Wohnbezirk behandeln lässt.

Stationäre medizinische Versorgung ist kostenlos für:

• Personen ab 18 Jahre und älter, die an Krankheiten leiden, die sofortiges medizinisches Eingreifen erfordern

• Personen unter 18 Jahren, die an Krankheiten leiden, die sofortiges medizinisches Eingreifen erfordern, andere Krankheiten und infektiöse Krankheiten .

Die freie Arztwahl, die auch im Zuge der oben erwähnten Reform beschlossen wurde, soll die Qualität der Behandlung verbessern und das organisatorische Klima verändern. Da nun die erfolgten Behandlungen mit dem Gehalt des Arztes korrelieren, sind zufriedene Patienten ein Garant für das Einkommen des Arztes.

Heutzutage ist der Ausbildungsstand des medizinischen Personals in Bezug auf die medizinische Grundversorgung im Vergleich zu den anderen GUS - Staaten gut, jedoch entspricht die technische Ausstattung der medizinischen Einrichtungen oft nicht westeuropäischen Standards. Dasselbe gilt für die medizinische Versorgung. Sie ist zwar grundsätzlich gewährleistet, auch die Notversorgung ist gegeben, jedoch nicht auf westeuropäischem Niveau.

Nur bestimmte Medikamente aus den USA, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Russland, der Türkei und Osteuropa sind in armenischen Apotheken erhältlich und somit zugelassen. Jedoch sind viele Medikamente, mit wirkungsgleichen Inhaltsstoffen verfügbar, nur unter anderen Namen. Diese sogenannten Generika können durch den Wegfall der Entwicklungskosten kostengünstiger produziert und angeboten werden.

Anzahl und Ausstattung der Krankenhäuser

In Armenien kommen auf einen Arzt 1200 - 2000 Patienten, auf einen Kinderarzt ca. 700 - 800 Kinder.

Die medizinischen Leistungen werden wie in den meisten Sowjetstaaten durch regionale Polikliniken oder sogenannte Feldsher - Stationen (ländliche Behandlungszentren) erbracht.

Feldsher - Stationen:

In jeder Stadt gibt es eine davon, insgesamt 500. Die Leitung wird meist von einer Krankenschwester übernommen und die Leistungen umfassen: "Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen."

Polikliniken:

Es gibt 37 Polikliniken in Armenien, die unter anderem "Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen beschäftigen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht. Das epidemiologische Netzwerk nutzt Daten der Volkszählungen, um sicherzustellen, dass die gesamte Bevölkerung geimpft wird. Die meisten armenischen Kinder erhalten die Grundimpfungen gemäß dem armenischen National Immunization Program (NIP); jedoch erhalten viele Kinder diese zu einem späteren Alter als durch das NIP vorgeschrieben."

Eine typische Poliklinik gliedert sich folgendermaßen:

An der Spitze der Hierarchie steht der Direktor. Ihm untergeben sind die Abteilungsleiter der unterschiedlichen Fachrichtungen. Diese Abteilungsleiter sind jeweils verantwortlich für ca. 10 - 15 Ärzte und noch einmal so viele Krankenschwestern. Jeder Abteilungsleiter hat einen monatlichen Bericht über die Situation in seinen Abteilungen und die Leistungen der Ärzte zu verfassen. Alle drei Monate werden Berichte über den Gesundheitszustand der Patienten erstellt. Diese Berichte werden jährlich vom Direktor an das Gesundheitsministerium übermittelt.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Die tertiäre medizinische Versorgung wird hauptsächlich in den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan übernommen.

Weiters gibt es in Eriwan sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser, ein teilweise privates und ein privates Diagnosezentrum.

Zugang zur öffentlichen Wohlfahrt

"Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

• Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von zwei Jahren).

• Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

• Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

• Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

• Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant."

Finanziert werden diese Programme durch den Staatshaushalt, staatliche Sozialversicherung und Spenden.

Beihilfen

Familienbeihilfe/Familiensozialhilfe:

Bedürftige Familien sind berechtigt, um Familienbeihilfe anzusuchen. Die Berechnung der Bedürftigkeit erfolgt nach einer Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt und weitere Faktoren berücksichtigt. Um Familienbeihilfen zu erlangen, muss der Schwellenwert von mindestens 34,00 Punkten erreicht werden, wobei es auch Ausnahmeregelungen für Familien gibt, die unter diesem Wert liegen. Dies sind in der Regel einmalige Zahlungen und die Entscheidung darüber fällt der Sozialrat.

Jährlich muss ein erwachsenes Mitglied der Familie Unterlagen vorlegen, die eine finanzielle Bedürftigkeit bestätigen, um die Familienbeihilfe weiter beziehen zu können.

Kindergeld

Personen, die Kinder bis zu 2 Jahren zu versorgen haben, sind berechtigt, Kindergeld zu bekommen. Die Finanzmittel dafür stammen von den regionalen Sozialversicherungszentralen. Die Höhe dieser monatlichen Zahlungen beläuft sich auf etwa 3 000 Dram. Das durchschnittliche monatliche Einkommen pro Person beträgt ca. 8 433 Dram, das sind ca. 22 US Dollar oder ca. 15 Euro.

...

Einige Projekte im medizinischen Bereich

Im Rahmen der Gesundheitsreform konzentriert sich Armenien auf die primäre Gesundheitsversorgung und fördert dadurch die präventive und heilende Behandlung. Es gibt Projekte in Bezug auf Magen- und Darmerkrankungen, Atemwegsinfektionen und Schwangerschaft. Unterstützt wird Armenien hier von UNICEF und Weltbank, vor allem in Hinblick auf Ausbildung des medizinischen Personals, aber auch in der Ausstattung.

Ärzte ohne Grenzen (MSF) sind seit dem Jahr 1988 in Armenien tätig. Momentan (2009) befinden sich 56 Mitarbeiter vor Ort, die sich vor allem auf Tuberkuloseprogramme (auch multiresistente Formen) und auf Unterstützung der Gesundheitsinfrastruktur konzentrieren.

Anfang 2005 wurden von MSF fünf Gesundheitszentren in der Region Gegharkunik eröffnet. MSF kümmert sich hauptsächlich um bedürftige Menschen, die keinen Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem haben (z. B. armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan, denen die notwendigen Papiere fehlen). Die Arbeit der MSF - Mitarbeiter beschränkt sich jedoch keineswegs "nur" auf medizinische Behandlungen und Therapien, sondern auch auf die Renovierung und Instandsetzung der vorhandenen medizinischen Infrastruktur. Die Mitarbeiter haben es sich auch zur Aufgabe gemacht, das medizinische Personal im Umgang mit Patienten und der notwendigen Hygiene zu schulen und fachlich weiterzubilden. Da die Demotivation des Personals auch durch die geringe und unregelmäßige Bezahlung herrührt, garantiert MSF den armenischen Mitarbeitern ein Mindesteinkommen. So soll die Korruption im Gesundheitssektor eingedämmt werden. Weiters bietet MSF auch soziale Unterstützung:

Lebensmittelpakete, Heizkostenzuschüsse und Fahrtkostenzuschüsse sind hier zu erwähnen.

Die schweizerische Stiftung Hilfe für Armenien hat eine eigene Gruppe zur Kinderrehabilitation geschaffen. Auch hier kümmern sich die Mitarbeiter um die Fortbildung der Mediziner durch Schaffung von Ausbildungsstätten vor Ort, aber auch durch Seminare, Kurse etc. in der Schweiz. Wichtig ist hier auch die Begleitung und Supervision der Fachkräfte. Besonderes Augenmerk wird auf behinderte Kinder gelegt. Die Behandlungen reichern von Physiotherapie (Bobathausbildung), Ergotherapie, Logopädie bis zu Heilpädagogik.

Seit 1992, mit dem Ausbruch des Berg Karabach Konfliktes, arbeitet das Rote Kreuz ebenfalls in Armenien. Das Rote Kreuz legt den Schwerpunkt auf die Beobachtung der Situation von Zivilisten im armenisch - aserbaidschanischem Grenzgebiet, ebenso auf die Suche nach Vermissten und auf die Eindämmung von Tuberkulose in den Gefängnissen. Außerdem wird die Einführung des Humanitären Völkerrechts bei den Sicherheitskräften, in den Universitäten und in den Schullehrplänen gefördert. In Berg Karabach selbst unterstützt das Rote Kreuz die medizinische Grundversorgung. Momentan (2009) sind 31 Mitarbeiter des Roten Kreuzes vor Ort.

Laut Quellenlage ist zu sagen, dass in Armenien eine medizinische Grund- und Notversorgung vorhanden ist. Die medizinischen Einrichtungen haben jedoch nicht westeuropäisches Niveau. Die meisten Medikamente sind zumindest als Generika verfügbar.

Das größte Problem in Armenien sind die Kosten. Theoretisch ist die medizinische Versorgung für den bedürftigen Teil der Bevölkerung kostenlos. Praktisch stellt sich die Situation differenzierter dar. Obwohl die Finanzmittel zur Gesundheitsversorgung kontinuierlich aufgestockt werden, ist es den meisten Kliniken nicht möglich, ohne Zuzahlung der Patienten auszukommen. Das geht teilweise soweit, dass sich die Patienten ihre Verpflegung selbst in die Klinik mitnehmen müssen. Laut der Homepage www.backtoarmenia.com - sie soll armenischen Staatsbürgern die Rückkehr erleichtern und wird von der EU finanziert - ist es sogar möglich, für Behandlungen, die eigentlich kostenlos sind, einen Selbstbehalt bezahlen zu müssen.

Die jährlichen Kosten des gesamten Gesundheitswesens werden Schätzungen zufolge zu 60% vom Patienten, 25% vom Staat und 15% von humanitären Hilfsorganisationen bezahlt. Das Gesundheitssystem hat sich, wie schon erwähnt, für ein System entschieden, indem die Patienten die Behandlungskosten direkt an die medizinische Einrichtung zahlen und bedürftige Personen bekommen diese dann rückerstattet, was aber durch eine schwerfällige Bürokratie sehr lang dauern kann. Jedes Krankenhaus hat eine Kostenliste zu führen, die auch vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Somit haben die Patienten die Möglichkeit, eine Klinik auszuwählen, die ihrem finanziellen Background entspricht. Es gibt Pauschalbeträge für Standardleistungen, Zusatzleistungen müssen aber extra bezahlt werden. Ambulante Dienste, zusätzliche Untersuchungen, Medikamente, medizinische Hilfen und auch Prothesen werden vom Patienten bezahlt, wenn sie nicht einer der schon erwähnten bedürftigen Gruppe angehören.

Ein weiteres Problem ist das mangelnde Vertrauen der Patienten in die Polikliniken. Hier lässt das alte sowjetische System grüßen, in dem die Patienten lieber gleich zum Facharzt gingen. Die Relikte dieses Systems finden sich noch heute: die Ärzte und Krankenschwestern werden weder besonders gut, noch pünktlich bezahlt. Darum haben sie auch keinen Anreiz, die Patienten freundlich, höflich und respektvoll zu behandeln. Dies wiederum führt logischerweise dazu, dass die Patienten weiterhin die Kliniken meiden.

Ein möglicher Lösungsansatz in der Kostenproblematik könnte ein funktionierendes Versicherungssystem sein. Leider ist auch hier das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung immanent. Private Vorsorge ist so gut wie nicht verbreitet und sie macht nur einen ganz geringen Teil der Finanzierung der Medizinischen Versorgung aus.

Es ist zu vermuten, dass es die Hauptaufgabe der armenischen Regierung sein wird, die Bevölkerung mit Taten zu überzeugen, dass Versicherungen nützlich sind und die daraus generierten Gelder nicht auf seltsame Weise verschwinden. Weiters liegt es an den Kliniken, den Umgang mit den Patienten zu optimieren, und somit die Polikliniken in erfolgreiche medizinische Institutionen zu verwandeln.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2014:

ARMENIEN Behandelbarkeit bestimmter Krankheiten, Kosten, Unterstützung

Anfragende Stelle: BFA-RD N

1. Sind diese Erkrankungen - Dystone Zerebralparese, psychomotorischen Retardierung und Dandy Walker Malformation in Armenien behandelbar? Behandlungsmöglichkeit?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

... Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation, welche 1951 gegründet wurde. IOM hat gegenwärtig 146 Mitgliedstaaten und 98 Beobachter (13 Länder sowie 85 globale und regionale internationale Organisationen und NGOs). IOM ist an mehr als 440 Standorten tätig und verfügt über ungefähr 7.300 Mitarbeiter, die an mehr als 2.900 Projekten arbeiten.

Zusammenfassung/Einzelquellen:

IOM berichtet, dass es unmöglich ist vorherzusehen, welche Behandlung angewandt werden soll, ohne den Patienten zu sehen, ohne Untersuchung und Schlussbeurteilung des Patienten. Die besten Spitäler und Ärzte sind in Jerewan (siehe Liste).

a) Arabkir medical center

Address: 30, Mamikonyants st.

Director Arman Babloyan

b) The Blessed Virgin medical center

Address: 46a, Artashisyan st.

Director Nikolay Dallakyan

c) Republican rehabilitation center for children

Address: 109 Echmiatsin highway

Director: A. Rostomyan

IOM - International Organization for Migration (22.8.2014), Auskunft per Mail

2. Gibt es Physiotherapie gezielt für Patienten mit Dystone Cerebralparese? Wo wird diese durchgeführt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Einzelquellen:

IOM berichtet zusammengefasst, dass armenische Spitäler beides, manuelle und psychotherapeutische Behandlungen mit Geräten anbieten. Orthopädische Untersuchungen sind ebenso verfügbar. Physikalische Therapie ist auch in den oben erwähnten medizinischen Zentren verfügbar als auch im Scientific Research Institute of Spa Treatment and Physical Medicine.

Contact information:

Orbeli Yeghbayrneri St., 41 Building

0028, Yerevan

Telephone: +374-10-265954(reception room) and +374-10-261593 (registration department)

Website: http://www.fizecomed.com

IOM - International Organization for Migration (22.8.2014), Auskunft per Mail

3. Wie hoch sind die Kosten der Behandlung? Müssen die Patienten/Eltern die Kosten tragen?

4. Werden die Behandlungskosten vom Staat übernommen?

5. In welchem Umfang deckt die gesetzliche Krankenversicherung in Armenien diese Behandlungen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Einzelquellen:

IOM berichtet zusammengefasst, dass die Kosten vom Staat übernommen werden, wenn der Patient einer Behindertengruppe und Invalidenpension unterliegt. Für solche Patienten sind die Medikamente während der Behandlung im Krankenhaus kostenfrei. Dann kann sich die Patientin in der Poliklinik in ihrem Wohnbezirk registrieren und erhält die Medikamente dort kostenfrei, ebenso unter Aufsicht eines Neurologen der Poliklinik (kostenfrei). Obwohl die Behandlung für Kinder in einer Behinderungsgruppe kostenfrei ist, kann es sein, dass die Patientin bis zur Registrierung für Medikamente und Behandlung zahlen muss. Das dauert ungefähr 2 Monate. Auch werden die Kosten für Krankenschwester und Therapeutenbesuche nicht vom Staat übernommen. Zoldem 10mg ist in Armenien registriert aber derzeit in Apotheken nicht erhältlich. Zoldem (oder Generika) sind möglicherweise in Krankenhäuser erhältlich. Wenn Krankenhäuser und Polikliniken solche verschreibungspflichtigen Medikamente für Patienten kostenlos zur Verfügung stellen, haben Apotheken diese gewöhnlich nicht zum Verkauf.

IOM - International Organization for Migration (22.8.2014), Auskunft per Mail

IOM beichtet allgemein:

Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs-oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich. Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.

Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.

IOM - International Organization for Migration (8.2013):

Länderinformationsblatt Armenien

Die nachfolgend zitierte Quelle gibt allgemein an:

Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.[...]

Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen.

AA - Auswärtiges Amt (Stand: 12.2012, 25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

6. Wie hoch ist die Behindertenrente für die Tochter?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Einzelquellen:

IOM berichtet, dass die Behindertenpension beträgt für Personen der:

Behindertengruppe I - AMD 19600 (ca. EUR 36)

Behindertengruppe II - AMD 16800 (ca. EUR 31)

Behindertengruppe III - AMD 14000 (ca. EUR 25).

Das durchschnittliche Einkommen in Armenien beträgt ungefähr 110.000 AMD (ca EUR 203).

IOM - International Organization for Migration (22.8.2014), Auskunft per Mail

7. Gibt es sonst noch Unterstützungen für die Familie? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Einzelquellen:

IOM berichtet, dass Kinder die unter Autismus leiden manchmal von den nachfolgend genannten Organisationen unterstützt werden.

a) World Vision Armenia

1, Romanos Melikyan Street,

Malatia-Sebastia, Yerevan

Tel: (+374 10) 749118, 749119

Fax: (+374 10) 749148

b) "MISSION EAST" HUMANITARIAN AID ORGANIZATION, ARMENIAN BRANCH

Armenia, 0002, Yerevan, Saryan St., Building 8, Apt. 4

Tel: +374-10-524510 , +374-10-585582 , +374-10-540920

Fax: +374-10-545628

E-mail: business message free message

URL: http://www.miseast.org

c) UNICEF Armenia

14, P. Adamyan Street, Yerevan

IOM - International Organization for Migration (22.8.2014), Auskunft per Mail

IOM als nachfolgend zitierte Quelle gibt allgemein an:

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden

Elemente:

• Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe,

Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

• Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

• Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und

Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

• Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

• Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren. [...]

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt. [...]

Einmalige Beihilfen. Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Nützliche Kontaktinformationen:

Ministerium für Arbeit und Soziales der Republik Armenien, www.mss.am

Amt für Sozialleistungen

Abteilungsleiterin - Frau Astghik Minasyan

Tel. (37410) 56-02-52

Bereich für Beihilfen

Bereichsleiterin - Frau Greta Grigoryan

Tel. (37410) 56-43-80

[...]

Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am

Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen.

Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und

Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.

IOM - International Organization for Migration (8.2013):

Länderinformationsblatt Armenien

..."

I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.5.1. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und erstreckt sich der Inhalt der Beschwerde über weite Strecken auf Ausführungen allgemeiner rechtlicher Natur. Weiters wurde vorgebracht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im ausreichenden Ausmaß erhoben wurde. Insbesondere erfolgte keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild der bP3. In diesem Zusammenhang stellen sich auch die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien als mangelhaft dar. Ebenso sei das Parteiengehör verletzt worden, weil sie neben der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht die Möglichkeit gehabt hätte, der Beweiswürdigung entgegen zu treten.

Aus den aufgetretenen Mängeln ergebe sich eine unrichtige Beweiswürdigung seien in weiterer Folge die rechtlichen Schlussfolgerungen verfehlt.

I.5.2. Zeitgleich mit der Beschwerde wurde die XXXX ermächtigt, die bP hinsichtlich Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide zu vertreten.

I.6. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfrage an einen in Armenien tätigen Vertrauensanwalt gerichtet. Im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 11.2.2015 bestätigte dieser die Wohnanschrift der bP. Weiters berichtete er, dass die bP den Lebensunterhalt durch den von bP1 betriebenen Handel bestritten hätten. Der Sohn von bP1 und bP2 leiste gegenwärtig den Wehrdienst ab. Die angetroffene Mutter von bP1, sowie Nachbarn bestätigten die gegen die bP gerichteten Bedrohungen nicht. Die Mutter von bP1 gab an, dass der Hauptgrund für das Verlassen Armeniens die Krankheit der bP3 gewesen sei. In der Vergangenheit sei die Ziffernkombination "045" für Kfz-Kennzeichen aus der Region XXXX reserviert, jedoch nicht speziell für Generäle, etc. Eine derartige Ziffernzuweisung existiere nicht mehr.

I.7. Für den 18.3.2015 Datum lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es gibt aber eine Sache, die ich ändern lassen möchte. Ich möchte den Familiennamen meiner Frau ändern lassen. Bei der Antragstellung habe ich meinen Familiennamen als ihren Namen genannt.

P legt auszugsweise Kopie der Reisepässe von P1 bis P3, die Geburtsurkunde von P1 und die Heiratsurkunde von P1 und P2 vor.

RI: Wie sind Sie zu diesen Dokumenten gekommen?

P: Mein Bruder hat sie mir gefaxt.

RI: Wie hat Ihr Bruder diese Dokumente erhalten?

P: Wir haben in einem Haus gewohnt und er hat sie vermutlich in den Büchern gefunden.

RI: Hat Ihr Bruder die Originaldokumente kopiert oder gibt es eine Dokumentenmappe? Wie ist Ihr Bruder zu den Dokumenten gekommen?

P: Originale hat er nicht gefunden. Wir haben auch keine Dokumentenmappe zu Hause. Er hat die Bücher durchgeschaut, das was er dort gefunden hat, hat er mir durchgefaxt. Damit meine ich diese vorgelegten Kopien.

RI: Verstehe ich richtig, dass es in Büchern Kopien gegeben hat?

P: Ja. Wir hatten wenig Platz zu Hause, dass wir solche Sachen in Büchern aufgehoben hatten.

RI: Wer hat diese Kopien angefertigt?

P: Seit langer Zeit gibt es diese Kopien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diese Kopien irgendwann einmal angefertigt habe.

RI: Wo befinden sich die Originalen?

P. Ich weiß es nicht. Die Pässe haben wir nicht mehr, wir haben diese dem Schlepper gegeben. Wo die restlichen Originale sind, weiß ich auch nicht.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Die Fluchtgründe bestehen nach wie vor. Es hat sich nichts geändert.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Sie wurden von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Reiseweg befragt. (Angaben, auch jene zu bP3 werden kurz erörtert) Sind die damaligen Angaben richtig?

P: Ja.

RI: Beschreiben Sie die Verkehrsmittel, mit denen Sie unterwegs waren.

P: Bis in die Ukraine sind wir mit einem Bus gefahren. Von Lvov bis in ein Dorf (XXXX) sind wir mit einem PKW gebracht worden, dort mussten wir drei Tage bleiben. In diesem Dorf wurden uns die Pässe abgenommen. Von diesem Dorf bis nach Österreich wurden wir mit einem schwarzen PKW gebracht.

RI: Wie kamen Sie und Ihre Familie zum BFA?

P: Nachdem wir in Österreich ausgestiegen sind, mussten wir zwei Mal mit dem Taxi fahren.

RI: Wie kamen Sie und Ihre Familie vom BFA / Betreuungsstelle zur Unterkunft?

P: Mit dem Fahrzeug vom Lager wurden wir hingebracht.

RI: Sind Sie von Armenien in die Ukraine illegal oder legal gereist?

P: Legal.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich habe einen Operationstermin am 19.05.2015 für eine Nasenoperation. Einen weiteren Arzttermin habe ich am 30.03.2015 beim Urologen, das ist der zweite Besuch dort. Ich war schon einmal und habe Medikamente eingenommen. Ich habe auch mit meinen Augen Probleme. Ich sehe in die Ferne nicht gut. Nachgefragt gebe ich an, dass das auch in Armenien behandelbar ist, aber alles nur gegen Bezahlung. Meine Krankheiten sind nicht Teil meiner Fluchtgründe.

RI: An welcher Erkrankung leidet Ihre Tochter?

P: Sie hat mehrere Krankheiten. Nach Erörterung der Aktenlage gebe ich an, dass im vom BFA vorgelegten Akt das Krankheitsbild authentisch wiedergegeben wird.

Das psychische Problem ist dazugekommen. In Armenien ging sie kaum außer Haus, aber hier im Lager war sie unter vielen verschiedenen Menschen, dadurch hatte sie einen Schock und Angst. Sie konnte im Lager ohne Schlaftabletten nicht schlafen, jetzt hat sich ihre psychische Lage ein wenig verbessert. Die Angst besteht nach wie vor. Jedes Mal, wenn wir sie zur Physiotherapie bringen, müssen wir zu Fuß gehen, sie hat Angst auf der Straße zu sein. Außerdem hat sie eine sehr starke Verstopfung. Wir geben ihr Medikamente, aber nichts hilft. Der Grund für die Abwesenheit meiner Frau ist grundsätzlich auch dieses Problem. Meine Tochter muss alle 5 Minuten auf die Toilette gebracht werden.

RV legt Bescheinigungen in Bezug auf die Physiotherapie, Orthopädie und der Betreuerin (Pflegebedürftigkeit) vor.

RI: Seit wann leidet Ihre Tochter an dieser Krankheit?

P: Seitdem sie zwei Monate alt ist.

RI: Besuchte Ihre Tochter in Armenien die Schule?

P: Nein. Seit einem Jahr gibt es zwar eine Schule für solche Kinder, aber jetzt ist sie 16 Jahre alt und für sie zu spät. Wir haben oft beantragt, dass ein Lehrer sie zu Hause unterrichtet, die Anträge wurden aber abgelehnt.

RI: Wie entwickelte sich der Gesundheitszustand Ihrer Tochter seit ihrem Aufenthalt in Österreich?

P: Ihre Krankheit hat sich gebessert. Auch der Trainer der Physiotherapie sagt, dass sie große Fortschritte gemacht hat. Wir waren erst zwei oder drei Mal dort.

RI: Wurde Ihre Tochter in Armenien behandelt/therapiert?

P: Ja, Physiotherapie, Massage und Logopädie. Das ganze Geld, welches ich aufgenommen habe, musste ich für diese Behandlungen ausgeben. (P beschreibt Therapieverlauf in Armenien)

RI: Wie hoch war der Behandlungsaufwand im Monat ca.?

P: Jede Sitzung bei der Physiotherapie hat 5.000 Dram gekostet. Wir mussten mit dem Taxi nach Jerewan fahren, das hat auch 5.000 Dram gekostet. Auch die Massage hat 5.000 Dram gekostet und auch die Logopädiesitzungen. Wir haben sie jeden Tag, außer zum Wochenende nach Jerewan gebracht. Jetzt kann sie einige Wörter aussprechen, nicht so wie wir, aber sie hat damit angefangen. Sie kann auch schon einige deutsche Wörter.

RI: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Frau?

P: Ihre Psyche ist nicht stabil. Sie hat ein Medikament verschrieben bekommen, es handelt sich um ein Beruhigungsmittel. Sie kann nachts auch nicht schlafen. Unsere Tochter wiegt 50kg, wir müssen sie herumtragen, das macht meine Frau sehr müde.

RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P: Nein.

RI: Leben Sie und Ihre Familie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Nein, mit niemanden.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Nein.

RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P: Nein.

RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ein wenig.

RI: (ohne Dolmetscherin) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern ging ich nach Linz, drei Stunden gebraucht, finden dieses Haus.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Wir sind in der Grundversorgung. Wir haben keine Arbeit.

RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

P: Uns wird das nicht bewilligt. Uns wurde vor zwei Tagen von einer Frau mitgeteilt, dass wir Asylwerber einen kleinen Garten bekommen, den wir pflegen müssen.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Ich würde alles machen, was ich finde. Ich würde jede Arbeit annehmen.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie bzw. Ihre Gattin in Österreich absolviert?

P: Meine Frau und ich besuchen zwei Mal wöchentlich den Deutschkurs in unserer Pension. Außerdem fahre ich zwei Mal in der Woche nach XXXX und besuche dort auch einen Deutschkurs. Wenn ich zu Hause bin, dann lerne ich über das Internet. (RV legt Bestätigungen vor)

RI: Wie nehmen Sie bzw. Ihre Gattin am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Meine Frau ist den ganzen Tag mit unserer Tochter beschäftigt, sie kommt kaum hinaus. Nachdem ich einen Deutschkurs in XXXX besuche, habe ich Bekannte. Es gibt auch ein Lebensmittelgeschäft, wo man gratis Lebensmitteln bekommt. Auch von dort kenne ich viele und habe Kontakte.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Ja, aber erst jetzt wieder mit meinem Bruder.

RI: Welche Verwandten haben Sie noch in Armenien?

P: Meine Mutter, mein Bruder und mein Sohn leben in Armenien. Mein Sohn leistet gerade seinen Wehrdienst ab, er befindet sich in XXXX.

RI: Wovon bestreitet Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt?

P: Sie lebt mit meinem Bruder zusammen. Mein Bruder ist nicht verheiratet. Sie haben ein Grundstück, davon leben sie. Sie bezieht eine geringe Pension.

RI: Wie geht es Ihrer Mutter gesundheitlich?

P: Altersbedingte Beschwerden hat sie, aber sonst geht es. Geistig ist sie auch nicht so gut, damit meine ich, dass es Momente gibt, wo sie sehr hell ist, und dann wieder Momente, wo sie alles vergisst.

RI: Sind Sie oder Ihre Gattin strafrechtlich verurteilt in Österreich?

P: Nein.

RI: Sind Sie bzw. Ihre Gattin auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?

P: Ja.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Nein.

RI: Haben Sie in Armenien noch Eigentum/Vermögenswerte?

P: Nein.

RI: Was wurde aus dem Haus indem Sie wohnten?

P: Meine Mutter und mein Bruder leben zur Zeit dort.

RI: Wem gehört das Haus?

P: Es hat meinem Vater gehört. Nachdem mein Vater verstorben ist, müsste meine Mutter das Haus geerbt haben, ob sie im Grundbuch steht, weiß ich aber nicht. Meine Mutter hat aber immer gesagt, dass mein Bruder das Haus erben soll, weil er nicht verheiratet ist und keine Familie hat.

RI: Was schätzen Sie, was das Haus Wert ist.

P: Ungefähr 15.000 US Dollar.

RI: Wie bestritten Sie in Armenien Ihren Lebensunterhalt?

P: Ich habe mit Lebensmitteln und Textilien gehandelt.

RI: Wie hoch würden Sie in Armenien ein Durchschnittseinkommen bezeichnen?

P: Es gibt keine Arbeit in Armenien. Nachgefragt gebe ich an, ca. 50.000 - 70.000 Dram im Monat.

RI: Wie stellte sich Ihre Einkommenssituation gemessen am Durschnitt dar?

P: Einmal so einmal so, aber ungefähr gleich. Vielleicht eine Spur besser als der Durchschnitt.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Bei den Länderfeststellungen bzgl. der medizinischen Versorgung steht, dass eine unentgeltliche Behandlung in Armenien möglich ist. Es wurden einige Krankenhäuser namentlich aufgelistet. Gerade in einem dieser Krankenhäuser wurde meine Tochter behandelt, als sie zwei Monate alt war und ich musste jedes Mal viel Geld für die Behandlung bezahlen. Das war vor 16 Jahren so und das ist jetzt genau noch so. Es wird aber behauptet, dass 60% der Behandlungskosten vom Staat getragen werden, das ist nur am Papier so, in der Praxis stimmt das nicht. Alles was in den Berichten behauptet wird, bleibt am Papier. In Wirklichkeit ist es genau das Gegenteil.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Die Lebensgefahr für die ganze Familie.

RI: Wer würde Ihnen nach dem Leben trachten?

P: Die Gläubiger.

RI: Sie gaben beim BFA an, von Ihren Gläubigern misshandelt worden zu sein. Trugen Sie sichtbare Verletzungen davon?

P: Ja.

RI: Welche?

P: Am linken Knie hatte ich bis zu meiner Einreise in Österreich starke Schmerzen. Ich hatte überall blaue Flecken. Es gibt etwas, was ich nicht einmal meiner Frau erzählt habe, ich möchte das nicht in der Öffentlichkeit sagen.

RI schließt die Öffentlichkeit aus.

RI: Schildern Sie die Misshandlungen.

P: Beim zweiten Vorfall hat man mir den schmutzigen Schuh voller Schlamm in den Mund gesteckt. Sie haben mich erniedrigt und beschimpft. Das ist für einen Mann eine große Erniedrigung, deswegen schäme ich mich und erzählte es auch nicht meiner Frau.

Die Öffentlichkeit wird wieder zugelassen.

RI: Wer wusste zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise alle von Ihren Problemen?

P: Nur mein Bruder.

RI: Schildern Sie die Umstände, wie es dazu kam, dass die den beschriebenen Kredit aufnahmen.

P: Weil ich Geld für die Behandlung meiner Tochter gebraucht habe, hatte ich meinen Bekannten gesagt, dass ich ein privates Darlehen aufnehmen möchte. Eines Tages kam ein Mann namens XXXX zu uns nach Hause, ich kannte ihn vom Sehen aus von der Stadt, das war am 10.03.2013. Er sagte mir, dass er gehört hatte, dass ich Geld brauche und sich bereit erklärt, dass er mir ein Darlehen gibt. Im Gespräch hat sich ergeben, dass er meinen Schwiegervater gekannt hat. Er hat auch unsere Tochter gesehen, in welchem Zustand sie war. Es war alles klar, warum wir Geld benötigten. Er hat mir gesagt, dass er nur der Vermittler sei, er kann uns Geld mit 7% Verzinsung beschaffen. Er ging hinaus und telefonierte, dann kam er zurück hinein. Er hat denjenigen über den Zustand des Kindes erzählt, dieser war dann auch mit 5% Verzinsung einverstanden. Ursprünglich wollte ich nur 25.000 Dollar haben, aber nachdem ich eine günstigere Verzinsung bekommen habe, wollte ich 50.000 Dollar aufnehmen. Weil ich im Jahr bereits 25.000 Dollar Schulden gemacht hatte, wollte ich mit den zweiten 25.000 Dollar diese Schulden abdecken. Weil wir ihm sehr leid getan hatten, hat er auch mir und meinen Sohn eine Arbeit versprochen, an dem Tag, als er das Geld brachte. Er erzählte mir, dass der Gläubiger eine Fabrik baut und er würde uns dann in seinem Betrieb aufnehmen mit 1.000 Dollar Gehalt pro Person. Es ist auch ein zweiter Mann mit dabei gewesen, als er uns das Geld brachte. Ich habe handschriftlich bestätigt, dass ich 50.000 Dollar von XXXX bekommen habe. Ich kannte diesen Mann nicht und seinen Namen hatte ich auch noch nie gehört. Auf diese Bestätigung habe ich auch meine Passnummer geschrieben und mit meiner Unterschrift versehen. Auch XXXX und der Begleiter haben auch unterschrieben. Auch die 5% Verzinsung wurde in dieser Bestätigung festgehalten. Wir haben auch in dieser Bestätigung keine Rückzahlfrist genannt. Da uns die Arbeit versprochen wurde mit einer guten Bezahlung, hatten wir Hoffnung dieses Darlehen so schnell wie möglich zurückzahlen zu können.

RI: Was wurde hinsichtlich der Rückzahlung konkret vereinbart?

P: Jährlich die Zinszahlung. Wenn ich dann Arbeit habe, kann ich vom Kapital zurückzahlen. Es wurde keine bestimmte Zeit vereinbart.

RI: Wozu verwendeten Sie den Kredit?

P: 25.000 habe ich meinem Gläubiger vom Jahr 2010 gegeben. Ich habe um ungefähr 10.000 Dollar Ware gekauft, um sie mit Gewinn weiter zu verkaufen. Um 2.000 habe ich ein Feld gemietet, um Kartoffeln anzupflanzen. Am 12. Mai gab es aber Hagel und meine ganze Ernte war zerstört. Die übrigen 13.000 Dollar wurden für die Behandlungen unserer Tochter ausgegeben. Meine Frau war auch mit unserer Tochter am Schwarzen Meer, es war auch für die Behandlung unserer Tochter.

RI: Sie gaben bereits beim BFA an, dass Sie zuvor € 25.000 Schulden hatten. Bei wem hatten Sie diese Schulden?

P: Bei XXXX. Er lebt mit seiner Familie in Russland. Sie stammen aus Baku, sind damals nach Armenien geflüchtet.

RI: Welche Sicherheiten konnten Sie Ihren Gläubigern anbieten?

P: Wenn ich selbst eine Sicherheit gehabt hätte, dann hätte ich diese zu Geld machen können. Abgesehen davon sind die Zinsen bei den Bankkrediten viel höher.

RI: Schildern Sie genau was passierte, als man den Kredit von Ihnen zurückforderte.

P: Der zweite Mann, der bei der Übergabe dabei war, hieß XXXX. Am 27.09.2013 kamen XXXX und XXXX zu uns nach Hause. XXXX sagte, dass es seinen "Chef" finanziell schlecht geht und das Geld braucht. Ich habe ihnen gesagt, dass es für mich unmöglich ist, dieses Geld zurück zu bezahlen und ich schon alles ausgegeben habe. Sie haben mir aber eine Frist von einem Monat gegeben und gingen wieder weg. Nach einem Monat kamen sie wieder. An diesem Tag war XXXX nicht mehr dabei, es kam XXXX mit einem anderen Mann. Der Mann hatte eine Glatze rasiert. Diesmal waren sie sehr unhöflich. Sie wussten, dass wir das Geld nicht zurückbezahlen können. Der unbekannte Begleiter hat mich beschimpft, er hat meinem Sohn einen Schlag versetzt und ihn auch beschimpft, weil mein Sohn intervenieren wollte. Mein Sohn wollte Widerstand leisten, ich ging in die Mitte, wollte die beiden trennen und XXXX hat mich aber am Nacken gepackt und meinen Kopf nach hinten gezogen. Ich fiel dadurch nach hinten auf XXXX, XXXX fiel auf meine Frau, die gerade mit meiner Tochter im Rollstuhl aus dem Zimmer kam, der Rollstuhl kippte. Wir hatten eine kleine Stufe zwischen den Zimmern und dort kippte der Rollstuhl. Meine Tochter fiel mit dem Kopf zu Boden. Meine Tochter bekam Angst, meine Frau schrie laut und die Männer waren überrascht und haben sich zurückgezogen. Der Kahlköpfige sagte, dass sie jetzt gehen, aber es sei nicht der letzte Besuch. Am 03. November kamen zwei weitere Männer zu uns mit einem weißen Jeep. Das Kennzeichen fing mit 045 an. Ich stand draußen vor dem Haus auf der Straße. Sie forderten mich auf, in das Auto einzusteigen, weil sie etwas mit mir zu besprechen haben. Ich folgte ihnen, wir fuhren zu einem großen Parkhaus, sie brachten mich in einen Raum, dort waren weitere zwei Personen. Sie waren dann zu viert, sie haben mich beschimpft, erniedrigt und beleidigt. Einer kam zu mir und hielt mir eine Pistole an die Stirn und ich wurde ständig beschimpft. Er drohte mir mit dem Umbringen, wenn ich das Geld nicht bezahle. Der zweite Mann versetzte mir einen Schlag auf den Rücken, ich fiel zu Boden. Ich bekam Fußtritte, blutete aus der Nase und verlor mein Bewusstsein. Als ich zu mir kam, war niemand im Raum. Ein junger Mann machte die Türe auf, es war vermutlich ein Angestellter von dort. Er beschimpfte mich auch und zeigte mit einer Handbewegung, dass ich gehen kann. Ich wollte nicht gleich nach Hause gehen in diesem Zustand und wartete, bis es dunkel geworden ist. Ich habe das meiner Frau nicht erzählt, weil sie psychisch angeschlagen ist. Zwei Tage später wurde auch mein Sohn auf der Straße geschlagen, es wurden ihm zwei Zähne ausgeschlagen und das Nasenbein gebrochen. Er wurde von Jugendlichen überfallen.

RI: Was haben Sie versucht um Geld aufzutreiben, nachdem Sie aufgefordert wurden?

P: Ich habe alle meine Bekannten gefragt. In Jerewan habe ich auch Geschäftsleute gefragt, ob ich Geld bekomme. Ich habe viele gefragt, aber niemand hatte so viel Geld.

RI: Warum nahmen Sie den Kredit, den Sie brauchten, nicht von einer Bank auf?

P: Man muss der Bank eine Sicherheit geben, ich hatte keine.

RI: Ist es nicht auch in Armenien bekannt, dass die Kreditaufnahme bei privaten Kreditgebern aller Wahrscheinlichkeit nach problematisch werden kann?

P: XXXX war immer sehr nett, er hat mir Arbeit angeboten. Ich habe ihnen vertraut.

RI: Überzeugen sich in Armenien private Kreditgeber nicht, welche (legalen und illegalen) Möglichkeiten ihnen offen stehen, um den Kredit wieder hereinzubekommen?

P: Sie haben sich als große Geschäftsleute vorgestellt mit großen Verbindungen. Ich habe ihnen vertraut.

Die VH wird unterbrochen (Pause von 11.45 - 12.00 Uhr).

RI: Ihnen wird das eingeholte Ermittlungsergebnis des vom ho. Gericht eingesetzten Vertrauensanwaltes zur Kenntnis gebracht (Qualifikationsprofil liegt im Akt auf und wird erörtert.

P: Jetzt gibt es keine Stadt-Kennzeichen, jeder in XXXX weiß wem das Kennzeichen 045 gehört, man weiß es in ganz Armenien.

RV beantragt Stellungnahmefrist zum Rechercheergebnis von zwei Wochen.

RI gibt bekannt, dass er sich hinsichtlich der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien im Allgemeinen und speziell auf die Beschwerdeführer bezogen an dem seitens des BFA ermittelten Ergebnisses orientiert (vgl. auch Bericht des dt. AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 07.02.2014, Grundsätzliche Bemerkungen, Punkt 5 [Aktualität]). Das ho. Gericht geht davon aus, dass den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nach wie vor Aktualität zukommt.

Fragen und Stellungnahme der RV:

RV beantragt die Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien und wünscht eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen.

RV: Warum konnte Ihre Frau zur VH nicht mitkommen?

P: Meine Frau wollte an der VH teilnehmen, der Grund dafür ist aber das Kind. Meine Tochter kann keine langen Strecken fahren, es ist sehr gefährlich für sie. Sie kann sich nach so langen Strecken nicht mehr fangen und hat dann einige Monte Probleme mit dem Einschlafen. Die gesundheitlichen Probleme habe ich schon erwähnt. Wenn sie längere Strecken fahren würde, dann würden weitere Probleme dazu kommen. Meine Frau ist die Hauptperson im Leben meiner Tochter. Sie ist ein Mädchen, ich kann sie nicht betreuen und auf die Toilette bringen, weil ich ein Mann bin.

RV: Kann Ihre Tochter selbstständig sitzen?

P: Nein. Man muss beim Rollstuhl sogar aufpassen, weil sie sich nicht festhalten kann und ihren Körper nicht kontrollieren kann. Sie würde ohne Aufsicht aus dem Rollstuhl fallen. Es wurde ihr ein neuer Rollstuhl und geeignetere Schuhe verschrieben, weil der Rollstuhl nicht mehr geeignet war.

RV stellt den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt für Orthopädie als Beweis dafür, dass Frau XXXX auf längeren Strecken nicht transportfähig ist. Weiters stelle ich den Antrag auf Einholung eines aktuellen länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Thema medizinische Versorgung in Armenien insbesondere im Hinblick auf die Krankheiten der P3, wie sie in der Beschwerde auf Seite 12, Absatz 3 zu Spruchpunkt II angeführt sind, als Beweis dafür, dass in Armenien fehlender Zugang zu kostenloser effektiver medizinischer Behandlung der Krankheiten der P3 besteht.

Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 18.11.2014 und ersuche Sie, den darin angeführten Anträgen statt zu geben. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Überstellung der P3 in den Heimatstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, da durch den fehlenden Zugang zu kostenloser effektiver medizinischer Behandlung wenig Überlebensmöglichkeiten für die P3 gegeben sind.

P: Gegen die Verspannungen wird sie in absehbarer Zeit Spritzen bekommen.

RI: Wann trat Ihr Sohn den Militärdienst an?

P: Im Juni 2014.

...

RV wird auf die angekündigte Stellungnahme verwiesen.

[Nach erfolgter Rückübersetzung]

RI: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?

P: Auch wenn seit einigen Jahren die ziffermäßige Zuordnung der Kennzeichen zu Regionen abgeschafft wurde, ist es in Armenien allgemein bekannt, dass die Ziffernfolge 045 dem General und ihrem Umfeld zuzurechnen sind. Der Vertrauensanwalt hat wahrscheinlich um sich selbst Angst, weshalb er dies nicht einräumt.

RI: Wie heißt dieser General?

P: Manvel Grigoryan."

bP2 nahm an der Verhandlung mit der Begründung, sie nicht teil. Dies wurde bereits in einem Schriftsatz angekündigt.

1.8. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme brachte die Vertretung der bP vor, dass nur Bruder von bP1 von den Vorfällen gewusst hätte. Nicht einmal die bP2 wäre informiert gewesen. Der Bruder sei jedoch vom Vertrauensanwalt nicht befragt worden.

Weites zitierte die bP aus einem nach ho. erfolgter Recherche unter http://armenianweekly.com/2011/09/01/wikileaks-hummers/ aufgefundenen, in der Onlinezeitung TheArmenianWeekly verfassten Artikel vom 1.9.2011 über die Modi hinsichtlich der Vergabe von Kfz-Kennzeichen in Armenien. Über die Ziffernfolge "045" gibt der Artikel keine Auskunft.

1.9. Eine Vollmachtsurkunde seitens bP2, womit sie bP1 ermächtige, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in ihrem Namen Erklärungen abzugeben, wurde nicht nachgereicht. Ebenso wurde keine Bevollmächtigung nachgereicht, wonach die Vertretungsvollmacht seitens der bP2 an die XXXX über den angefochtenen Spruchpunkt III hinausgehend erweitert wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

bP1 und bP2 sind arbeitsfähige, nicht invalide Menschen. Die bP verfügen in Armenien über Wohnraum und (intaktes Haus). Ebenso verfügen sie über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und haben Zugang zum armenischen Sozialsystem. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass sie -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.

bP3 leidet aufgrund der Folgen eines massiven Fieberschubes im Alter von 2 Monten an Dystose cerebralparese, psychomotorischer Retardierung, und Dandy Walter Malformation.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die privaten Anknüpfungspunkte ergaben sich aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der damit typischer Weise entstehenden sozialen Kontakte.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

bP1 und bP2 hatten für eine Behandlung von bP3 erhebliche finanzielle Leistungen aufzubringen. Dass sie sich hierbei erheblich verschuldeten, kann nicht ausgeschlossen werden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der bP3 aufgrund der fehlenden Finanzkraft von bP1 und bP2 nicht gewährleistet ist.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Gläubiger der bP1 auf sie die von ihr beschriebenen Repressalien ausübten.

Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und des seitens des Vertrauenswanwaltes ermittelten Sachverhalts.

II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern. Dies war insbesondere in Bezug auf den Anschlag auf das armenische Parlament der Fall und ist hier darauf hingewiesen, dass dieser Fall so weit abgeschlossen ist, dass er in aktuellen relevanten Quellen keine Erwähnung mehr findet.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Einschätzung der belangten Behörde wird auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt.

II.2.4.2. Nicht anschließen kann sich das ho. Gericht den Schlussfolgerungen der belangten Behörde, der bP3 stünden entsprechende adäquate Behandlungsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Hier wird auf die Berichtslage verweisen, woraus sich ergibt, dass auch in Fällen, wo aufgrund rechtlicher Vorschriften von einer unentgeltlichen Behandlung auszugehen wäre, Geldflüsse vorkommen können. Auch schilderte bP1 in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und plausibel, erhebliche finanzielle Aufwendungen für die Behandlung von bP3 aufgebracht zu haben. Aus diesem Grund kann auch nicht festgestellt werden, dass sich bP1 nicht erheblich verschuldete, um bP3 eine entsprechende Behandlung zu ermöglichen.

II.2.4.3. Soweit das ho. Gericht seine Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens auf die Ausführungen genannten Vertrauensanwaltes stützt (dessen Qualifikationsprofil wurde der Beschwerdeverhandlung erörtert) und geht das ho. Gericht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.

Ebenso konnte sich der Vorsitzende des erkennenden Senats anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird, zumal ihm nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten wird.

Aufgrund der oa. Überlegungen werden die Ausführungen des Vertrauensanwaltes als erwiesen angenommen.

II.2.4.3. Wenn die bP in einer ergänzenden Stellungnahme vorbringt, sie bP1 hätte nur dem Bruder von den Übergriffen erzählt und nicht einmal die Gattin hätte darüber Bescheid gewusst, ist dem entgegen zu halten, dass die Gattin in der sie betreffenden Einvernahme detaillierte Angaben über die fraglichen Vorfälle und ihre eigenen Wahrnehmungen machte. Auch berichtet sie, wie ihr bP1 von der Ursache der Misshandlungen berichtete. Ebenso berichten die bP über von deutlich sichtbaren Misshandlungsspuren der bP1, welche auch den Personen aus ihrem Lebensumfeld -also auch der Mutter und Nachbarnaufgefallen sein müssen.

Ebenso ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis, dass der Sohn der bP1 und bP2 offensichtlich nicht wegen der behaupteten Probleme aus Armenien floh, sondern sich dort sichtlich unbehelligt aufhält und den Militärdienst ableistet.

Auch kann aus dem Hinweis auf die Ziffernfolge "045" in einem Kfz-Kennzeichen kein, wie seitens der bP1 behaupteter Rückschluss auf einen Zusammenhang zwischen den allfälligen Gläubigern und sonstigen Personen geschlossen werden. Hier wird auf die Auskunft des Vertrauensanwaltes verwiesen, welcher auch durch den vorgelegten -nicht aktuellen- Presseartikel nicht widerlegt wurde.

Es wäre bei dem von den bP beschriebenen Verhaltensmuster der Gläubiger davon auszugehen, dass sie auf in Armenien verweilende Angehörige, wie etwa den Bruder und die Mutter der bP1 massiven Druck ausüben, um von ihnen zumindest einen Teil des ausstehenden Betrages (etwa durch Veräußerung des Hauses) einbringen. Derartiges geschah jedoch sichtlich nicht und leben die Verwandten der bP nach wie vor unbehelligt in Armenien.

Letztlich erscheint es für das ho. Gericht gänzlich unplausibel, dass sich von der bP beschriebene Gläubiger, welche sich bei der Kreditvergabe sichtlich nicht von humanitären Tugenden leiten ließen, einer Person, welche über keinerlei Sicherheiten verfügt, einen dermaßen hohen Kredit gewähren, dessen Rückzahlung sich vom Anbeginn als unsicher darstellt.

II.2.4.4. Zum Einwand der bP, die belangte Behörde hätte das Parteiengehör verletzt, weil ihr keine Möglichkeit gegeben wurde, zu den rechtlichen Ausführungen bzw. der von ihr beabsichtigten Vorgangsweise Stellung zu nehmen, ist anzuführen, das die bB ist nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068).

Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209).

Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN).

Die Behörde ist im Asylverfahren ebenso nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen. (VwGH E 1992/11/04 92/01/0560 2, ähnlich VwGH 4.11.1992, 92/01/0560)

Im gegenständlichen Fall war letztlich keine weitergehende Gewährung des Parteigenhörs gegenüber der bB in Bezug auf die letztlich erstattete Stellungnahme erforderlich, weil sich diese auf die Wiederholung des in Beschwerde erörterten Sachverhalts, sowie auf Schlussfolgerungen und eines als notorisch bekannten, weil jedermann zugänglichen öffentlichen Zeitungsartikel beschränkte. Letztlich ist zum aus dem Jahr 2011 angeführten Zeitungsartikel anzuführen, dass dieser für sich allein betrachtet nicht die erforderliche Aktualität aufweist ((zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

II.2.4.5. Soweit die bP1 in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, auch im Namen der bP2 zu sprechen, ist festzuhalten, dass die angekündigte Vorlage einer Vollmachtsurkunde unterblieb, weshalb die bP1 nicht als bevollmächtigter Vertreter der bP2 angesehen werden kann. Ein weiteres, etwa gesetzliches Vollmachtsverhältnis besteht in diesem Fall ebenfalls nicht. Ebenso liegt keine gültige Vollmacht in Bezug auf die anwesende Vertretung vor, welche diese bevollmächtigen würde, in Bezug auf die bP2 für die Dauer der Verhandlung über den in Punkt I.5.2. beschriebenen hinausgehenden Rahmen Handlungen als Vertreter vorzunehmen. Soweit die Erklärungen der bP1 bzw. der anwesenden Vertretung nicht durch die entsprechende Vollmachtsverhältnisse gedeckt sind, können sich nicht der bP2 zugerechnet werden und ist hierauf nicht weiter einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund im beschreibenen Rahmen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein in diesem Umfang ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Weitere ausreisekausale Umstände, wie allfällige Schulden, bzw. Mängel hinsichtlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, oder erhebliche finanzielle Belastungen bzw. Erschwernisse in der Lebensführung der bP aufgrund der Erkrankung der bP3, stellten sich ebenfalls nicht als asylrelevante dar, weil es sich hierbei um keine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiven zielgerichtet gegen die bP gerichtete Handlungen handelt oder die bP aufgrund eines solchen Motives hiervon stärker betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Auch die nahe liegenden und zusätzlich vorliegenden wirtschaftlichen Erwägungen können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Pakistan nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige pakistanische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.

Bei bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 ist durch bP1 und bP2 gesichert.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es zumindest bP1 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

In Bezug auf die minderjährigen bP ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit die beschwerdeführende Parteien, insbesondere bP3 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Zur vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit der bP, insbesondere von bP3 wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen haben, welche von Angehörigen des medizinischen Berufstandes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinsicher Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der bestmöglichen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP -auch in Bezug auf bP3- keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat).

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.

Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

II.3.3.3. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich ca. 13 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten. In Bezug auf bP1 konnten in der Beschwerdeverhandlung gewisse Deutschkenntnisse festgestellt werden.

Folgt man Chvosta (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN), welcher -so weit ersichtlich bis dato von der hL und Judikatur unwidersprochen- davon ausgeht, dass ab einer Verweildauer von 6 Monaten im Bundesgebiet zumindest von einem relevanten Privatleben auszugehen ist, stellt die verfügte Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in ein Familien der bP dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit 13 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien sind erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass zumindest bP1 die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zur minderjährigen bP3 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch ist aufgrund der Gesundheitszustandes der bP3 davon auszugehen, dass sie übereinen eingeschränkten Lebenskreis verfügt und ihre primären Bezugspersonen bP1 und bP2 darstellen, weshalb sich auch aus diesem Grund die Überlegungen in Bezug auf die Bindungen zum Herkunftsstaat relativieren.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die bP3 aufgrund ihrer Strafunmündigkeit, sowie in Bezug auf die bP1 und b P2 aufgrund ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP1 und bP2 in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP1 und bP2 am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP1 und bP2 im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. In Bezug auf bP3 ist anzuführen, dass Erkrankungen, welche unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen, bei bestimmten Einzelfallkonstellationen im Lichte des Art. 8 EMRK relevant sein können (vgl. h. Erk. vom 2.7.2014, L 515 1425002-1 mwN). Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen (z. B. Alter der bP3, Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungsfortschritt in Österreich verglichen mit den in Armenien faktisch zugänglichen Möglichkeiten) geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Grenzfall handelt und geht das ho. Gericht im Rahmen einer einzelfallspezifischen Betrachtung in dubio davon aus, dass die Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK (gerade noch) zu Gunsten der privaten Interessen der bP3 ausgeht.

Die Rückkehrentscheidung ist daher in Bezug auf bP3 gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zulässig.

II.3.5. Familienverfahren

Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf die bP1 - bP3 ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen, weshalb die in Bezug auf bP3 zu treffende Feststellung, die Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, auch in bezug auf bP1 und bP2 zu treffen ist.

II.3.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aus dem Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses keine Feststellungen in Bezug auf die Existenz bzw. den Rechtscharakter allfälliger Schuldverhältnisse zwischen den bP und allfälligen Gläubigern bzw. allfälliger Verpflichtungen, die Schulden zu begleichen, ableitbar sind.

II.3.7. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf das fortgesetzte Verfahren

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, nach Beendigung dieser Verhandlung erfolgten ergänzende Ermittlungen, indem eine weitere Stellungnahme der bP eingeholt wurde. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen lassen, dass diesbezüglich die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Das ho. Gericht verschaffte sich von jenen Verfahrensparteien, welche zur Verhandlung erschienen einen persönlichen Eindruck. Die Notwendigkeit der Verschaffung eines nochmaligen oder weitergehenden persönlichen Eindruckes aufgrund der abgegebenen Stellungnahme war nicht erforderlich, weshalb auch aus diesem Punkt keine weitergehende Verhandlung erforderlich war.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen die Durchführung einer nochmaligen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung Flüchtlingsbegriffes, des Begriffs des subsidiären Schutzes bzw. des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Weites liegen über weite Strecken die schwergewichtsmäßigen Ausführungen des ho. Gericht in Fragen der Beweiswürdigung, welche ebenfalls keine in Art. 144 Abs. 3 B-VG genannte Rechtsfrage aufwerfen.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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