L516 2012964-2•BVwG L516 2012964-2
L516 2012964-2Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2015
Intensität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
XXXX
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 17.08.2011, Zahl XXXX, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.02.2012, XXXX, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 20.02.2012 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2012 in der Schweiz im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffer der Kat. 1). Am 02.11.2012 wurde von der Schweiz gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- /Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet erlassen und der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2012 aus Schweiz nach Österreich rücküberstellt, wo er sich seither bis zum 14.08.2014 ohne rechtmäßigen Aufenthalt befand.
1.3. Am 14.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 15.08.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27.08.2014 und 11.09.2014 niederschriftlich einvernommen. Dieser Antrag wurde in der Folge vom BFA mit Bescheid vom 02.10.2014, Zahl XXXX, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.11.2014, XXXX, gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben, den bekämpfte Bescheid behoben und dies vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem BFA zu seiner neuerlichen Antragstellung mit seitens des BFA unterlassenen Ermittlungen zur aktuellen Situation nach den Überschwemmungen im September 2014 in Pakistan begründet.
1.4. Das BFA richtete in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation. Nach Einlangen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Hochwassersituation in Pakistan seit September 2014 beim BFA am 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführer am 27.01.2015 vom BFA niederschriftlich einvernommen.
1.5. Das BFA wies mit angefochtenem Bescheid vom 23.02.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2014 gemäß § 68 As 1 AVG (neuerlich) wegen entschiedener Sache zurück.
1.6. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 26.02.2015 ausgefolgten Bescheid des BFA mit Schreiben vom 05.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
1.6.1. Der Beschwerdeführer beantragt
1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 11.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.03.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2015 zugestellt.
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2015 dem Beschwerdeführer eine juristische Person als für den Beschwerdeführer kostenlose Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2015 zugestellt.
1.10. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erfolgte keine weitere Eingabe.
Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2011)
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er habe eine Feindschaft mit Burschen aus dem Nachbardorf gehabt, sei von einem Feind mit einem brennenden Stock an der Brust verletzt worden und sei deshalb von seinen Eltern aus Pakistan weggeschickt worden.
2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2014)
2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 15.08.2014 vor, er habe neue Gründe für sein Asylverfahren: In seiner Heimat herrsche Krieg und im Falle seiner Rückkehr müsse er daran teilnehmen. Zudem habe sich die Situation in seinem Heimatland verschlechtert. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2014 legte der Beschwerdeführer Fotos und Dokumentkopien zum Nachweis seiner Identität vor und gab an, dass zur Zeit zwischen Pakistan und Afghanistan Krieg herrsche und er im Falle seiner Rückkehr an diesem Krieg teilnehmen müsse, da er bei der pakistanischen Armee gewesen sei. Er habe von ca. 2003 bis 2006 den normalen Militärdienst abgeleistet. Zudem befürchte er im Fall der Rückkehr Probleme, da ganz Pakistan und sein Bundesland Punjab unruhig seien; es gäbe jeden Tag Vorfälle und Bombenanschläge. Er sei nach der negativen Asylentscheidung [des Asylgerichtshofes, Anm] ausgereist und habe sich in der Schweiz aufgehalten. Seit seiner Rücküberstellung nach Österreich [am 05.11.2012] habe er sich in Österreich aufgehalten. Zu seinen im Verfahren zu seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachten Ausreisegründen befragt führte der Beschwerdeführer an, er habe ein Volksgruppenproblem angegeben, welches in einem Vorfall bei einer Hochzeit begründet gewesen sei, als durch eine Pistolenkugel jemand verletzt worden sei. In der Folge sei seine Familie bedroht und erpresst worden. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.09.2014 gab der Beschwerdeführer nach zuvor erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit der Rechtsberaterin an, der ursprünglich von ihm als Ausreisegrund genannte Familienstreit sei beendet, er wolle jedoch wegen dem Krieg an der Grenze zu Afghanistan in Österreich bleiben. Zudem gebe es seit 06. oder 07. September 2014 Hochwasser in Pakistan. Mehrere Häuser seien zerstört worden, mehr als 1000 Personen seien obdachlos und 600 Dörfer seien betroffen. Das Haus seiner Familie sei nicht betroffen, doch neben dem Haus sei Hochwasser. Er wisse nicht, weshalb er in ein Katastrophengebiet bewusst zurückgehen solle. Ganz Pakistan sei davon betroffen, 10 Prozent seien nicht betroffen, 90 Prozent seien betroffen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 08.10.2014 berief sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die gravierend verschlechterte allgemeine Sicherheitslage in Pakistan und auf die erhöhte Gefahr für ihn, als ehemaliger Berufssoldat in den aktiven Wehrdienst einbezogen zu werden sowie auf den Ausnahmezustand in Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe im September 2014. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatdorf gebe es keine Flüsse und es sei daher noch nie von Hochwasser betroffen gewesen. Seine Familie sei auch nicht durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen in Pakistan zu Schaden gekommen. Im Falle der Rückkehr würde er sich nicht sicher fühlen, da Pakistan wegen der Taliban gefährlich und unsicher sei. Er selbst habe noch nie mit Taliban zu tun gehabt, es habe auch in seiner Heimatregion keine Probleme mit Taliban gegeben. Er sei als Berufssoldat an der Grenze zu Kaschmir eingesetzt gewesen, habe jedoch selbst gekündigt, da es eine schwere Arbeit gewesen sei und habe Pakistan schließlich ungefähr ein Jahr nach seinem Austritt aus dem Militär verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Hilfsarbeiter im Geschäft in seinem Dorf gearbeitet.
2.4. Zu seiner Herkunft und seinem Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, Sunnit zu sein, aus XXXX in der Provinz Punjab zu stammen. Er habe in Pakistan noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern, und stehe mit seiner Familie telefonisch in Kontakt und habe zuletzt ungefähr eine Woche vor der Einvernahme am 27.01.2015 mit seiner Mutter und seinem Bruder telefoniert. Ein Bruder wohnt bei den Eltern im familieneigenen Haus, der zweite lebt in XXXX, eine Schwester ist in XXXX verheiratet, die andere ist in XXXX. Ein Bruder arbeitet als Buchhalter, der zweite ist Berufssoldat und die Schwestern sind Hausfrauen, ihre Ehemänner berufstätig. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern ist sehr gut.
2.5. Laut Akteninhalt wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2012 wegen Tbc behandelt. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand gegenüber dem BFA am 27.01.2015 vor, jung und gesund zu sein sowie jede Arbeit annehmen zu können.
2.6. Das BFA führte im bekämpften Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer für seinen Folgeantrag keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe und seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sich weder an der Sachlage noch an der Rechtslage etwas geändert habe.
2.7. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen zusammengefasst im Wesentlichen vor: Ihm drohe als ehemaliger Militärmitarbeiter im Falle der Rückkehr ein Einsatz im Konfliktgebiet zu Afghanistan, wo er in Lebensgefahr geraten würde. Auch beginne ein offener Krieg des Militärs gegen die Taliban und es sei hinsichtlich dieser neuen Gefahr nicht entsprechend ermittelt worden. Es könne daher nicht vom selben Sachverhalt ausgegangen werden und liege somit keine idente Sache vor. Zudem könnten ihm von staatlichen Organen in Pakistan aufgrund seiner Asylanträge in Österreich eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden. Weiters seien die von der belangten Behörde verwendeten Länderberichte nicht aktuell und die Lage habe sich extrem verschlechtert. Auch sei hinsichtlich seiner Integration nicht ermittelt worden. Er spreche bereits ganz gut Deutsch und verfüge über eine Einstellungszusage. Bezüglich der Beigebung eines Rechtsberaters beantrage er, eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu richten, derzufolge zu klären wäre, ob Art. 15 Abs. 3a der VerfahrensRL so auszulegen sei, dass dieser Bestimmung eine nationale Regelung, wonach keine kostenlose Rechtsberatung bei einem Folgeantrag gewährt wird, entgegenstehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2011 und dem hg. Verfahrensakt.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
2.13. Zum gegenständlichen Verfahren
2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.13.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.08.211 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 16.02.2012, XXXX wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Übernahme dieser Entscheidung durch den Beschwerdeführer am 20.02.2012 erwuchs dieses in Rechtskraft.
2.13.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtslage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
2.13.4. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag vom 09.08.2011 hatte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebracht, er habe eine Feindschaft mit Burschen aus dem Nachbardorf gehabt, sei von einem Feind mit einem brennenden Stock an der Brust verletzt worden und sei deshalb von seinen Eltern aus Pakistan weggeschickt worden. Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren zu seinen bisherigen Angaben im ersten Asylverfahren angibt, er habe immer die Wahrheit gesagt und alle Angaben seien richtig und wahrheitsgetreu (AS 57) und somit implizit auf die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verweist, stützt sich der Beschwerdeführer auf vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Auch beurteilte der Asylgerichtshof die allgemeine Lage im Herkunftsstaat dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde (AsylGH vom 16.02.2012, XXXX, Seite 11 - 14). Schließlich gab der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens am 11.09.2014 vor dem BFA an, dass der Familienstreit aufgehört habe (AS 211), er von den Problemen nur erzählt habe, da ihm dies von seinen Landsleuten geraten worden sei und der wahre Grund für seine erste Antragstellung jener gewesen sei, dass er in Österreich habe arbeiten wollen (AS 215).
2.13.5. Zur Begründung seines nunmehrigen Folgeantrages führte der Beschwerdeführer ursprünglich vor dem BFA 11.09.2014 sowie in der (ersten) Beschwerdeschrift vom 08.10.2014 weiters aus, dass es seit 06. oder 07. September 2014 Hochwasser in Pakistan gegeben habe, mehrere Häuser zerstört worden seien, mehr als 1000 Personen obdachlos geworden und 600 Dörfer betroffen seien, das Haus seiner Familie zwar nicht betroffen sei, doch neben dem Haus Hochwasser und 90 Prozent von Pakistan betroffen seien (AS 211, 217). Das BFA verwies dazu im gegenständlich angefochtenen Bescheid darauf, dass sich aus der vom BFA von der Staatendokumentation eingeholten Anfragebeantwortung vom 15.12.2014 ergibt, dass es in den letzten Monaten in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nur vereinzelt geregnet hat und seit dem Rückgang der Überschwemmungen umfangreiche Maßnahmen zur Behebung der Schäden getroffen wurden (AS 425, 526 f; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AS 349 ff) und der Beschwerdeführers in seiner jüngsten Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2015 selbst angegeben hat, dass er und seine Familie in keiner Weise durch das Hochwasser 2014 in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Der Argumentation des BFA wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
2.13.6. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Folgeverfahren vorgebracht, dass in seinem Heimatland ein Krieg an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan bzw gegen die Taliban stattfinde (AS 59, 69, 213, 427, 551) und er, da er von 2003 bis 2006 in Pakistan beim Militär gearbeitet habe, bei Rückkehr am Krieg teilnehmen müsse (AS 59, 61, 65, 217, 305-307, 423, 551). Das BFA führte dazu im angefochtenen Bescheid an, es gehe aus den herangezogenen Länderfeststellungen nicht hervor, dass sich Pakistan mit Afghanistan im Kriegszustand befinde, und der Beschwerdeführer selbst habe keine konkreten Angaben zu den behaupteten Kriegszuständen machen können und habe sich lediglich auf die Nennung von terroristischen Angaben beschränkt, wobei er selbst auch angegeben habe, von diesen Anschlägen nicht in höherem Maß betroffen zu sein wie jede andere in Pakistan aufhältige Person (AS 525). Auch aus den vorgelegten Kopien von Wehrdienstdokumenten ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an kriegerischen Auseinandersetzungen teilnehmen müsse und der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass sein Wohnsitz weit von der afghanischen Grenze entfernt liege. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, nie etwas mit den Taliban zu tun gehabt zu haben und es nie in seiner Heimatregion Probleme mit den Taliban gegeben habe. Der Beschwerdeführer wiederholte zwar in der gegenständlichen Beschwerde in wenigen Sätzen seine Befürchtung, zum Militär zu müssen, trat jedoch der Argumentation des BFA in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegen, brachte auch keine dahin gehenden Bescheinigungsmittel in Vorlage, und konnte diese damit nicht entkräften.
2.13.7. Soweit erstmals in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren militärischen Tätigkeit und seiner beiden in Österreich gestellten Asylanträge fürchte, dass ihm wegen seiner Asylanträge von Seiten staatlichen Organe in eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden könnte (AS 553), ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diesen nunmehr geäußerten Grund im Verfahren vor dem BFA nicht vorgebracht hat und das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe prüfen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe jedoch nicht neu vorgetragen werden können (zur Berufung: VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235).
2.13.8. Vom Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Antrag zusätzlich mit einer zwischenzeitlich verschlechterten allgemeinen Situation in Pakistan (AS 17, 61, 65, 213, 305, 427, 553), dem Konflikt im Grenzgebiet zu Afghanistan und der Bedrohung durch die Taliban begründet und in der Beschwerdeschrift wurde dazu ein Bericht vom 17.02.2015, wonach ein Selbstmordattentäter mindestens 5 Personen in der Stadt XXXX getötet habe, vorgelegt. In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass solche Anschläge unschuldige Menschen treffen würden. Aufgrund dieser Geschehnisse wäre der Beschwerdeführer der ernsthaften Gefahr (real risk) ausgesetzt, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, was gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßen würde.
2.13.8.1. Dazu ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, wonach es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam in diesem Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist daher lediglich die allgemeine Situation in Pakistan bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 23.02.2015 zu betrachten.
2.13.8.2. Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 38 bis 89) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (vgl Bescheid des BFA, Seite 49). Die verschiedenen Provinzen leiden jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Die bevölkerungsreichste Provinz Punjab kann laut Vertretern des PIPS als sicher eingestuft werden (vgl Bescheid des BFA, Seite 56 f). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (vgl Bescheid des BFA, Seite 53). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid des BFA, Seiten 81ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Das bestätigt sich im individuellen Fall auch insofern, dass sich auch aktuell engste Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor am Heimatort leben und ihre Existenz bestreiten können, sodass auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
2.13.8.3. Die hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan beruhen auf den vom BFA herangezogenen Länderberichten, die im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Dabei handelt es sich insbesondere um aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies (PIPS), Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
2.13.8.4. Es zeigt sich somit, dass sich die allgemeine Situation in Pakistan unter Berücksichtigung der individuellen Person des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie vom BFA zutreffend festgestellt wurde.
2.13.9. Der Beschwerdeführer spricht zwar laut eigenen Angaben auch ohne Absolvierung einer Deutschprüfung ganz gut Deutsch, ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im August 2011 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens seinen Angaben zufolge Österreich in Richtung Schweiz verlassen, wo er am 17.04.2012 im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffer der Kat. 1) wurde und wo gegen ihn am 02.11.2012 ein Einreise-/Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet erlassen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2012 aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, wo er sich bis zur Stellung des gegenständlich relevanten Folgeantrages am 14.08.2014 ohne rechtmäßigen Aufenthalt aufgehalten hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um einen Folgeantrag, der Beschwerdeführer ist zur Sicherung seines Unterhalts seit seiner Rücküberstellung im November 2012 auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen hat auch nicht vorgebracht, in Österreich über berücksichtigungswürdige besondere soziale oder familiäre Bindungen zu haben, während er zu seinen Familienangehörigen nach wie vor in regelmäßigem Kontakt steht. Im Ergebnis zeigt sich somit keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.
2.14. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
2.15. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu richten, der zufolge zu klären wäre, ob Art. 15 Abs. 3a der VerfahrensRL so auszulegen sei, dass dieser Bestimmung eine nationale Regelung, wonach keine kostenlose Rechtsberatung bei einem Folgeantrag gewährt wird, entgegenstehe, konnte im vorliegenden Fall davon Abstand genommen werden, da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.03.2015 dem Beschwerdeführer eine juristische Person als für den Beschwerdeführer kostenlose Rechtsberaterin zur Seite gestellt hat und mit weiterem Beschluss vom 12.03.2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.16. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Revision
2.18. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.18.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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