BVwG W120 2008698-1

W120 2008698-1Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2015

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Regest

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>ordentliche Revision, unverhältnismäßiger Nachteil

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BVwG W120 2008698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2008698.1.01

Spruch

W120 2008698-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, W120 2008698-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 brachte der XXXX eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, GZ: W120 2008698-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der XXXX insbesondere aus:

"Die KommAustria hat uns mit Spruchpunkt 4 des genannten Bescheides dazu verpflichtet, den Spruchpunkt 3 in einer uns vorgegebenen Textierung durch Verlesung zu veröffentlichen und hierüber einen Nachweis zu erbringen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht infolge einer Berufung der mitbeteiligten Parteien die ab- bzw. zurückweislichen Teile des Bescheids der KommAustria über weite Strecken aufgehoben. Demgegenüber wurde unserer Berufung nicht Folge gegeben und die die genannten Rechtsverletzungen feststellenden Teile des Bescheides des KommAustria daher bestätigt. Dies gilt auch für den Veröffentlichungsauftrag gemäß Punkt 3 des Bescheides der KommAustria, weshalb wir nunmehr zur Veröffentlichung der Feststellung einer Verletzung des XXXXverpflichtet wären. Diese Veröffentlichung hat innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft durch Veröffentlichung eines vorgegebenen Textes auf der Startseite des Online-Angebotes XXXX zu erfolgen.

Nach stRsp diente die Veröffentlichung von Bescheiden des BKS der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters (erst jüngst zB VwGH 18.1.2010, Zl. AW 2009/03/0025; vgl. auch VfGH 10.10.1990, G 280/89 uvam). Für die Veröffentlichung von Bescheiden der nunmehr zuständigen KommAustria kann nichts anderes gelten.

In seiner jüngeren Rsp berücksichtigt der VwGH zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Beschwerde die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem VwGH nicht mehr der selbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil könne auch im Fall des Beschwerdeerfolgs nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund hat der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen Anträgen gem. § 30 Abs 2 VwGG - soweit wir sehen durchgängig - stattgegeben (vgl. VwGH AW 2009/03/0023-6; AW 2009/03/0024-4; AW 2009/03/0025-4; AW 2009/03/0026-4; AW 2010/03/0024-3).

Ebenso liegen die Dinge auch hier. Durch die verfügte Veröffentlichung des Bescheidspruchs wird ausgesagt, dass wir gegen das XXXX verstoßen hätten. Diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn unsere Revision erfolgreich ist. Einer Berichterstattung hierüber würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des VwGH wohl erst in etwa eineinhalb Jahren gerechnet werden kann. Zudem ist es dann auch nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung den selben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Bescheidspruchs erreicht würde. Hinzukommt, dass mit einer Aufschiebung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung des VwGH auch keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden. Der verfahrensrelevante Beobachtungszeitraum liegt schon jetzt ein Jahr und mehr zurück. Eine unmittelbar jetzt erfolgende Aufklärung der Nutzer unseres Online-Angebots ist daher auch nicht zwingend erforderlich.

Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG vor, weshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Wir stellen daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht bzw. nach Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof möge der unter Pkt. II. noch auszuführenden Beschwerde gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen."

2. Mit Verfügung vom 01.04.2015 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sieben Tagen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung gegeben.

Die Verfügung wurde bei den Rechtsanwälten XXXX, den rechtsfreundlichen Vertretern XXXX und bei den Rechtsanwälten XXXX, dem rechtsfreundlichen Vertreter von XXXX mittels ERV am 02.04.2015 hinterlegt. Der Kommunikationsbehörde Austria wurde die Verfügung mittels RSb am 08.04.2015 zugestellt.

3. Binnen offener Frist führte die Kommunikationsbehörde Austria, vertreten durch XXXX, in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2015, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass sich die Revision des XXXX auch gegen die ersatzlose Behebung der die Beschwerde wegen Verfristung zurückweisenden Teile des erstinstanzlichen Bescheides richte. Damit würde sich der XXXX ausdrücklich gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdesache "unteilbar sei" wenden. Hätte die vorliegende Revision des XXXXin den beschriebenen Punkten Erfolg, so wären ein als Folge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes fortgesetztes Verfahren bei der KommAustria und eine neue, im Sinne der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung, nachträglich obsolet und damit auch der - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zusätzlich erforderliche - Ermittlungsaufwand frustriert. In diesem Zusammenhang verweist die KommAustria auf ihre ausführliche Begründung der behobenen Spruchpunkte ihres Bescheides vom 30.04.2014 (vgl. KOA 11.260/14-005, Pkt. 4.3.2., S 44 f).

Hierbei verkennt die KommAustria nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der mit dem fortgesetzten Verfahren verbundene Aufwand für sich keinen unverhältnismäßigen Nachteil im dargestellten Sinn dargestellt (vgl. VwGH 02.01.2012, AW 2011/17/0047) Aus den zuvor beschriebenen Erwägungen tritt die KommAustria dem Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht entgegen.

4. Von den mitbeteiligten Parteien langten innerhalb der sieben Tagesfrist (bis 09.04.2015) keine Stellungnahmen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

[...]

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation in folgender Weise ausgesprochen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2013, AW 2013/03/0030):

"Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei auf näher beschriebene Weise das XXXX verletzt habe; weiters wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 4 XXXX die Veröffentlichung der Entscheidung in näher bezeichneter Form aufgetragen.

Die beschwerdeführende Partei beantragt, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Veröffentlichung des Bescheidspruchs, wonach die beschwerdeführende Partei gegen das Verbot der Bereitstellung von "eigenen mobilen Apps" verstoßen habe, einen - auch im Fall eines Erfolgs der Beschwerde - irreversiblen Zustand schaffe. Eine Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könne nicht mehr denselben Empfängerkreis erreichen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (vgl etwa den hg Beschluss vom 21. Mai 2013, AW 2013/03/0013, mwN) Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Beschwerdeerfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der selbe Empfängerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben."

Vor diesem Hintergrund war auch im vorliegenden Fall dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattzugeben.

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