W136 2009384-1•BVwG W136 2009384-1
W136 2009384-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2015
Äußerungen, Bindungswirkung, Dienstpflichtverletzung, Freispruch,<br/>Meinungsfreiheit, VwGH
W136 2009384-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Oberinspektor XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef Weixelbaum, 4020 Linz, Lastenstraße 38, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, vom 29.08.2012, GZ 2-DK/4/11, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Kriminalbeamter.
2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Der BF ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:
Er hat in einem am 23. Februar 2011 in der Tageszeitung 'Der Standard' - unter der Schlagzeile 'Man kann diese Leute dingfest machen' - veröffentlichten Interview, in welchem er nachlässige polizeiliche Ermittlungen gegen Neonazi-Kreise kritisierte durch seine wörtlich wiedergegebene Aussagen 'aber ich kann nicht leugnen, dass es bei der Polizei Leute gibt, die sympathisierende Kontakte zu neonazistischem Gedankengut haben; und es gibt massive politische
Einflussnahme......' und 'Rechte ermitteln gegen Rechte' in der
Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, Polizeibeamte des Verfassungsschutzes würden Ermittlungen aus politisch motivierten Gründen rechtswidrig unterlassen und seien politischen Interventionen bzw. Einflüssen zugänglich. Er zeichnete durch seine Aussage das Bild einer politisch willfährigen, unsachlich und befangen agierenden Polizei, welche kein Interesse habe neonazistische Verbindungen effizient zu verfolgen und zu zerschlagen.
Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gem. § 92 Absatz 1, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.000,-
(eintausend Euro) verhängt."
Wegen weiterer Vorwürfe wurde der Beschwerdeführer gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 und § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
3. Die gegen das vorgenannte Erkenntnis vom BF erhobene Berufung wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 07.12.2012, GZ 91/8-DOK/12, hinsichtlich des Schulspruches abgewiesen und hinsichtlich des Strafausspruches insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldbuße auf Euro 800,-
herabgesetzt wurde.
4. Gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 18.06.2014, Zl. 2013/09/00115, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Nach Darlegung seiner bisherigen Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang (VwGH Zl. 97/09/0106 und 2013/12/0093) führt der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:
"Dem Wortlaut der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht die von der belangten Behörde angeführte Bedeutung beizumessen, der Beschwerdeführer hätte den Eindruck erweckt, es gebe im Bereich der österreichischen Exekutive eine größere Anzahl an Personen, die eine Nähe zum organisierten Rechtsextremismus hätten und es würden Rechte gegen Rechte ermitteln. Von einer größeren Anzahl von Personen ist nämlich in der Aussage des Beschwerdeführers nicht die Rede.
Bei den Äußerungen des Beschwerdeführers handelt es sich auch nicht um völlig unqualifizierte Vorwürfe oder Urteile ohne jeden sachlichen Bezug. So hat der Beschwerdeführer u.a. in seiner Berufung auf Berichte in Zeitungen hingewiesen, wonach Polizeibeamte im Fall von nazistischen Äußerungen bei Veranstaltungen nicht ausreichend eingeschritten wären. Damit hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Übrigen auch nicht befasst.
Der Wortlaut der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Äußerungen kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht die Bedeutung beigemessen werden, er habe dadurch das Bild einer politisch willfährigen, unsachlich und befangen agierenden Polizei gezeichnet, welche kein Interesse habe neonazistische Verbindungen effizient zu verfolgen und zu zerschlagen.
Die belangte Behörde ist auf die in der Berufung geäußerte Verantwortung des Beschwerdeführers nicht eingegangen, er habe die Bemerkung "Rechte ermitteln gegen Rechte" nicht getätigt. Ihre diesbezügliche Feststellung ist daher mangelhaft und es kann dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, er hätte gemeint, bei den in der Polizei gegen Rechtsextremismus ermittelnden Beamten handle es sich stets um "Rechte". Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung damit ausdrücken wollen, dass es in der rechtsextremen Szene Informanten gebe, und es sich um diejenigen handle, die gegen "Rechte" ermittelten.
Nach dem Gesagten durfte die belangte Behörde daher dem Beschwerdeführer nicht den Vorwurf machen, er habe die Grenzen der Zulässigkeit einer Kritik überschritten, zumal das Disziplinarrecht nicht dazu dient, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen" gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören."
5. Mit Schreiben vom 24.03.2015 (eingelangt beim BVwG am 16.04.2015) stellte der BF den Antrag, das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren formell einzustellen oder ihn vom verbliebenen Anschuldigungspunkt freizusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen Beweiswürdigung:
Die unter I. Verfahrensgang dargelegten Sachverhalte ergeben sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und konnten somit der gegenständlichen Beschwerde zu Grund gelegt werden
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 01.01.2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 63. Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Gemäß §42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
3.3. Eine Einstellung des Verfahrens, wie vom BF beantragt, kommt nach Fassung eines Verhandlungsbeschlusses bzw. im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht, zu diesem Zeitpunkt darf eine Einstellung des Verfahrens nur mehr durch Freispruch erfolgen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 2010, S. 578).
3.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem unter Punkt I.4. dargestellten Erkenntnis klar zum Ausdruck gebracht hat, sieht er durch die dem BF als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegten bzw. die vom BF behaupteten tatsächlichen Äußerungen unter Bedachtnahme auf deren Inhalt und Form und die durch Art 10 EMRK geschützte Freiheit der Meinungsäußerung die Grenze der zulässigen Kritik und damit der disziplinären Verantwortlich als nicht überschritten an.
Nach dem Gesagten war ein Freispruch zu fällen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand, welches zu beachten war, wird verwiesen.
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