W167 2101203-1•BVwG W167 2101203-1
W167 2101203-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2015
Berufsausbildung, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
W167 2101203-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von Herrn XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, beantragte die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Beschäftigung bei der XXXX (im Folgenden: Arbeitgeberin). Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung als angelernter Arbeiter (Ausführen von Wärme-Kälte-Schall- und Branddämmungsarbeiten) beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die Zulassungskriterien der Anlage C nicht, da er nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 erreicht habe.
3. Am XXXX erhoben der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin anwaltlich vertreten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Sie machten erhebliche Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Insbesondere erreiche der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der bereits vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Ausbildungsdiploms, die erforderliche Mindestpunkteanzahl von
50. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
4. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Arbeitgeberin bekannt, dass sie weiterhin Interesse an der Einstellung des Beschwerdeführers habe, sofern dessen Arbeitspapiere in Ordnung seien. Dem erhobenen Rechtsmittel schließe sie sich nicht an. Auch der Anwalt hat trotz Aufforderung durch das AMS keine schriftliche Vollmacht der Arbeitgeberin vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom XXXX hielt das AMS dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs jene Widersprüchlichkeiten vor, welche sich nach Ansicht des AMS aus den vorgelegten Dokumenten ergaben. Zudem forderte das AMS den Beschwerdeführer auf, sein Arbeitsbuch (employment record book) und die Nachweise über die Anmeldung bei der Sozialversicherung während seiner Arbeitsverhältnisse vorzulegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom XXXX Fristerstreckung von zehn Tagen für die Vorlage der geforderten Urkunden. Bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am XXXX wurde weder eine Stellungnahme zu den Widersprüchen abgegeben, noch Urkunden vorgelegt
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer dem Ersuchen nicht nachgekommen ist, Dokumente zu übermitteln, um die vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten auszuräumen.
8. Am XXXX stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Vorlageantrag. Dieser enthält weder eine Stellungnahme noch sind ihm Dokumente beigelegt.
9. Am XXXX legte das AMS den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft beantragt, um als angelernter Arbeiter Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsarbeiten durchzuführen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist XXXX Jahre alt und hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2+ nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ein berufsbildendes Gymnasium der Fachrichtung Gesellschaftswissenschaften mit näher angeführten Unterrichtsgegenständen besucht und abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und Arbeitserfahrung nachgewiesen.
Die Staatsangehörigkeit, das Alter und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen. Auch das AMS hat bereits gleichlautende Feststellungen getroffen.
Betreffend die Schul- und Berufsausbildung sowie die Arbeitserfahrung teilt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken des AMS. Die vorgelegten Zeugnisse eines berufsbildenden Gymnasiums in der Republik Kosovo in den Schuljahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 sowie beim AMS aus dem Jahr 2010, das Diplom über den höheren Mittelschulabschluss (Gymnasium) des Beschwerdeführers am XXXX, das Abschlussdiplom über den Abschluss der 390-stündigen Ausbildung auf dem Gebiet der Wärmedämmung am XXXX und das vorgelegte Arbeitszeugnis für die Tätigkeit als Arbeiter im Bereich Wärmedämmung im Zeitraum XXXX erscheinen widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer neben dem Schulbesuch die Ausbildung auf dem Gebiet der Wärmedämmung absolviert bzw. gearbeitet haben soll, weshalb begründete Zweifel des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts bestehen, ob die vorgelegen Dokumente den Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus steht - wie bereits das AMS zutreffend angemerkt hat - die nunmehrige Vorlage der Arbeitsbestätigung im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers im Erstantrag 2012, noch nie gearbeitet zu haben. Das AMS hat dem Beschwerdeführer diese Widersprüchlichkeiten bereits detailliert im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten und darüber hinaus ergänzende Unterlagen angefordert. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat weder vor dem AMS, noch in der Beschwerde und dem Vorlageantrag dazu Stellung genommen und auch die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht keine Berufsausbildung oder allfällige einschlägige Berufserfahrung des Beschwerdeführers feststellen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F. normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, entscheidet, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
3.2. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung:
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatt 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hält eine mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 Grundrechtecharta geboten (vergleiche mit weiteren Nachweisen Fister / Fuchs / Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
3.4.1. Zuerkennung von Punkten gemäß Anlage C:
Anlage C: Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 AuslBG
Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30)
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spez. Kenntnisse oder
Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung: 20
Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 d.
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 10)
Berufserfahrung (pro Jahr): 2
Berufserfahrung in Österreich: (pro Jahr) 4
Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15)
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung:
10
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung: 15
Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20)
bis 30 Jahre 20
bis 40 Jahre 15
Summe der maximal anrechenbare Punkte 75
Zusatzpunkte für ProfisportlerInnen und ProfisporttrainerInnen: 15
Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 50
Aufgrund der Feststellungen können dem Erstbeschwerdeführer entsprechend den vorgelegten Dokumenten 60 Punkte gemäß der Anlage C zuerkannt werden:
Qualifikation (Allgemeine Universitätsreife): 25 Punkte
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung (nicht nachgewiesen): 0 Punkte
Sprachkenntnisse (Deutsch): 15 Punkte
Alter (24 Jahre): 20 Punkte
Zusatzpunkte für ProfisportlerInnen und ProfisporttrainerInnen: 0 Punkte
3.4.2. Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens:
Gemäß § 4b Absatz 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
Ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG bezweckt den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (vgl. E November 2010, 2007/09/0199). (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0070)
Die Arbeitgeberin sucht laut Arbeitgebererklärung einen angelernten Arbeiter für Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsarbeiten. Der Beschwerdeführer selbst hat im gesamten Verfahren keine spezifische Berufsausbildung oder Kenntnisse / Fertigkeiten für diesen Bereich nachgewiesen. Schon aus diesem Grund ist im konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass derzeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ausreichend Personen zur Verfügung stehen, welche zumindest gleich qualifiziert sind wie der Beschwerdeführer und bereit sind zu den angebotenen Konditionen als angelernter Arbeiter tätig zu werden. Somit war im konkreten Einzelfall die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch das AMS nicht erforderlich.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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