BVwG W207 2002554-1

W207 2002554-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2002554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2002554.1.00

Spruch

W207 2002554-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.07.2013, Passnummer: 5622865, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 08.02.2013 einen mit 07.02.2013 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein und legte dabei Arztbriefe vom 21.01.2013 und vom 29.01.2013 vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.03.2013 mit Gutachten vom 01.04.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Angeborene Gliedmassenabnormität der linken Hand Heranziehung dieser Position, da Daumen und Zeigefinger betroffen. 02.06.29 30

2 Angeborene Gliedmassenabnormität der rechten Hand Heranziehung dieser Position, da Finger 2, 3 und 4 betroffen. 02.06.32 20

3 Aplasie der Zehen links

02.05. 49 20

4 Teilaplasie der Zehen rechts 02.05.48 10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde. Die fehlende funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 1) werde durch die weiteren funktionellen Einschränkungen wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden nicht erhöht.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht beim Bundessozialamt ein.

Mit Schreiben vom 10.07.2013 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, mit zunehmendem Alter habe sich die Funktionsfähigkeit ihrer deformierten Hände stark verringert und sie habe beträchtliche gesundheitliche Probleme bekommen, obwohl sie mit eiserner Disziplin und entsprechenden Übungen immer versucht habe, die Funktionalität beider Hände zu trainieren. Durch die jahrzehntelange Überbeanspruchung ihrer deformierten Hände habe sie chronische Schmerzen in beiden Handgelenken und auch in den Fingern beider Hände. Das habe sie bei ihrer Untersuchung am 08.03.2013 auch erwähnt. Da ihr der Daumen und Zeigefinger der linken Hand fehlten, habe sie Gegenstände nie gerichtet greifen und festhalten können. Die vorhandenen drei gesund wirkenden Finger habe sie deshalb immer viel stärker belasten müssen und würden diese auch immer öfter schmerzen, der kleine Finger sei chronisch geschwollen. Mit der linken Hand könne sie schwere Sachen überhaupt nicht heben oder tragen, inzwischen sei es auch zu einer chronischen Schleimbeutelentzündung im linken Ellenbogen gekommen. Die drei deformierten Finger ihrer rechten Hand (Zeigefinger, Mittelfinger, Ringfinger) habe sie, mit Ausnahme des Mittelfingerstumpfes, zwar durch langjähriges Trainieren einigermaßen beweglich machen können, aber da nur Daumen und kleiner Finger sich normal entwickelt hätten, seien auch diese beiden Finger ständig überlastet und würden immer häufiger schmerzen, wobei sich der kleine Finger beim Mittelglied zu verkrümmen beginne. Schreibarbeiten würden ihre zusehends schwerer fallen, weil ihr der deformierte Zeigefinger ihrer rechten Hand auch zunehmend Schmerzen verursache. Auch ihr linker Fuß sei durch Fehlen von vier Zehen geschwächt - nur die kleine Zehe sei entwickelt -, ihr linker Fuß knicke öfters beim Knöchel um und die Schmerzen würden sich zeitweise schon bis zur linken Hüfte und zum Rücken ziehen. Am rechten Fuß seien die Zehen 2 - 4 deformiert und nicht entwickelt, sodass das Gehen insgesamt schmerzhaft beeinträchtigt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.02.2013 gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.08.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben, die auf Aufforderung der Bundesberufungskommission vom 05.09.2013 mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.09.2013 ergänzt wurde. In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Ergänzung zur Beschwerde vom 28.08.2013 übermittle die Beschwerdeführerin einschlägige Röntgenaufnahmen ihrer beiden Hände und ihrer Füße sowie einen Arztbrief vom 11.09.2013. Die chronischen Schmerzen in ihren Handgelenken und auch in den Fingern beider Hände hätten trotz Medikamentenbehandlung nicht nachgelassen und würden sich zeitweise bis zum Ellenbogen ziehen; am linken Ellenbogen habe die Beschwerdeführerin eine chronische Schleimbeutelentzündung. Ebenso sei ihr linker Fuß durch häufiges Einknicken beim Knöchel trotz verordnetem Stabilisierungsstrumpf weiterhin geschwächt und verursache ihr Schmerzen, manchmal bis zur Hüfte. Das Gehen falle ihr deshalb zeitweise ausgesprochen schwer. Mit zunehmendem Alter habe die Funktionsfähigkeit ihrer deformierten Hände auch durch die jahrzehntelange ständige Überbeanspruchung stark abgenommen, ebenso ihrer deformierten Füße, wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2013 ausführlich dargelegt und auch bei der Untersuchung am 08.03.2013 nachdrücklich erwähnt habe.

Im noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 22.11.2013 wurde, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.11.2013, Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"Orthop.-fachärztliches Sachverständigengutachten

Vorgutachten:

8. März 2013, Aktenbiatt 10-13 Gesamt GdB 30 v.H.

Orthopädische Leiden:

Angeborene Gliedmaßenabnormität der linken Hand 30 v. H.

Abnormität der rechten Hand 20 v. H.

Aplasie der Zehen links 20 v. H.

Teilaplasie der Zehen rechts 10 v.H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Kulturhistorikerin, DVH besteht keines.

Bänderzerrung linkes oberes Sprunggelenk.

Sonst seit März 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Schmerzen in beiden Handgelenken und den Langfingern. Die Gelenke schwellen gelegentlich an. Im Herbst und Frühjahr nehmen die Beschwerden zu. Morgensteifigkeit. Maximal manchmal eine Stunde.

Rechtshänderin.

Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in der linken Seite bis in die Brustwirbelsäule. Keine Lähmungen.

Schmerzen im linken Bein stärker als rechts. Der linke Fuß ist verschmächtigt.

Schmerzstillende Medikamente: Derzeit keine.

Weitere Medikation:

Letzte physikalische Therapie: Jänner 2013

Röntgenbilder-Zusatzbefunde: Bd Hände bd Füße

Orthopädischer Status:

Größe (cm) Gewicht (kg) Allgemein 162cm 53 kg

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.

Gangbild An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ, Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet.

Flüssig, normalschrittig, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.

Gesamt Wirbelsäule

Im Lot, symmetrische Taillendreiecke, physiologische Krümmungen, seitengleiche mittelkräftige Muskulatur,

HWS

BWS

LWS S 30/0/10, R je 60, Fje 20.

R je 30, Ott normal.

FBA +5, Reklination 10 Grad, Seitneigen 30, harmonisch. Schober normal.

Grob

neurologisch Obere Extremität

Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen, Schultern, Ellbogen, Handgelenke Durchblutung-Sensibilität seitengleich.

Bewegungsumfang

Schulter re Schulter li Ellbogen re Ellbogen li

Handgelenk re S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.

S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.

S 0/0/135, Rotation je 80.

S 0/0/135, Rotation je 80.

S je 60, Radial- und Ulnarduction frei, endlagiger Bewegungsschmerz.

Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarduction frei, endlagiger Bewegungsschmerz.

Langfinger re Daumen normal entwickelt. Zeigefinger verkürzt aber dem PIP- Gelenk, verplumpt. Mittelfinger nur rudimentär in der Grundphalanx angelegt. Ringfinger im PIP-Gelenk verplumt. Kleinfinger normale Länge, normale Achseverhältnisse. Im Kleinfinger Streckdifizit im PIP-Gelenk von 10 Grad.

Langfinger li Daumen und Zeigefinger nur die Mittelhandknochen angelegt. Mittel- bis Kleinfinger normal entwickelt, keine

Bewegungseinschränkung. Schürzen- Nackengriff bds. sehr gut,

Kraft- Faustschluss gut, Finger- Fertigkeit gut.

Links: kein Oppositions- und Zangengriff möglich.

Nackengriff Sehr gut.

Schürzengriff Sehr gut

Kraft Sehr gut.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Bewegungsumfang

S 0/0/130, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

S 0/0/130, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Frei beweglich.

Frei beweglich.

Rückfuß und Längsgewölbe normal ausgebildet.

Vorfuß rechts: normal entwickelte Großzehe, plumpe Zehen 2-4, mäßige Hammerzehe 2.

Vorfuß links: Stummelanlage der 3. Zehe sonst fehlende Zehen 1- 4. Kleinzehe ist verkürzt angelegt aber normal konfiguriert.

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr

GdB%

1

Angeborener Fingerdefekt der linken Hand mit Fehlen von Daumen und Zeigefinger

02.06. 29

30

2

Angeborene Fingerdeformität der rechten Hand

02.06. 26

20

3

Angeborene Anlagestörung der Zehen links

02.05. 49

20

4

Hypoplasie von 2.-4. Zehe rechts

02.05. 48

10

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Fixer Richtsatz.

Mittlerer Rahmensatz, da Zeige- bis Mittelfinger betroffen sind.

Fixer Richtsatz.

Fixer Richtsatz.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H., da die Leiden 2-4 im Zusammenwirken keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung darstellen.

Stellungnahme:

zu Einwendungen Aktenblatt 20/1:

Es wird lediglich eine Befundnachreichung angekündigt.

zu Befunden der 1. Instanz. Aktenblatt 6-7,9:

Die Urkunden belegen die angeborenen Deformitäten an den Langfingern und den Zehen.

zu Gutachten der 1. Instanz:

Aus orthopädischer Sicht ergeben sich in der Einzel- und Gesamtbeurteilung keine Änderungen.

Am übrigen Bewegungsapparat finden sich keine Funktionsbehinderungen die einen Grad der Behinderung erreichen"

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin dieses eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin davon informiert, dass das Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde.

Eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte weder bei der Bundesberufungskommission noch in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden die Beschwerdeführerin und das Bundessozialamt, sohin die Parteien des Verfahrens, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014 unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 22.11.2013, das von einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ausgeht, abermals über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch das Bundessozialamt als belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2015 wurde der sachverständige Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, der das Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 erstattet hatte, (mit unten stehenden Fragestellungen) um eine Ergänzung seines Gutachtens vom 22.11.2013 ersucht.

Am 13.02.2015 erstatte der Sachverständige folgendes ergänzendes orthopädisches Gutachten:

"Sachverhalt - Fragestellung :

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Berufung neue medizinische Beweismittelvorgelegt (Aktenblatt 20/7-8). Bedingen diese Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung.

Die Gesundheitsschädigung zwei wurde nach der Richtsatzposition 02.06.26 mittlerer Rahmenwert mit einem GdB von 20. v.H. eingeschätzt, da Zeige- und Mittelfinger betroffen seien. Im erstinstanzlichen Gutachten erfolgt die Bewertung nach der Richtsatzposition g.Z. 02.06.32, da die Finger 2,3,4 betroffen sind (Aktenblatt 12). Es wird um Stellungnahme gebeten warum die Richtsatzposition 02.06.26 herangezogen wurde und an welchen Fingern unter Hinweis auf den erhobenen Status der rechten Hand (Aktenblatt 20/15) Funktionseinschränkungen vorliegen.

Vorgelegte Befunde:

10.9. 2013 (Aktenblatt 20/8) : Sonographie des linken Ellbogens, Rö

XXXX:

Ergebnis: solide Raumforderung über dem linken Olecranon, am ehesten seiner organisierten Flüssigkeit bei chronisch rezidivierender Bursitis entsprechend.

11.9. 2013, Arztbrief Orthopädiezentrum XXXX (Aktenblatt 20/7):

Diagnose: Tendovaginitis Handgelenk links und Sprunggelenk links, Polyarthrosen der Fingergelenke.

Therapie: der Patientin wurde ein Malleotrain für das Sprunggelenk links und ein Zinkleimverband verschrieben.

Beurteilung - Stellungnahme:

Bei der klinischen Untersuchung (Status Aktenblatt 20/14-15) waren sowohl im Bereich der Ellbogengelenke als auch im Bereich der Sprunggelenke seitengleiche normale Beweglichkeiten festzustellen, auch eine Schwellung im Bereich des linken Ellbogengelenkes durch eine chronische Schleimbeutelentzündung wie im US- Befund Aktenblatt 20/8 festgehalten, konnte nicht festgestellt werden.

Durch die Befunde ist ein immer wiederkehrender Reizzustand im Bereich des linken Ellbogens und des linken Sprunggelenkes dokumentiert. Nachhaltige, länger dauernde, mindestens über 6 Monate hinaus bestehende, Funktionsbehinderungen sind dadurch aber nicht gegeben.

Die Position 02.06.26 wurde deshalb gewählt, da es sich um Fehlbildungen der Finger handelt, die eine Restfunktion erfüllen. Ein Fingerverlust, Pos. 02.06.32, ist dem nicht gleichzusetzten obliegt jedoch der Interpretation des Einzelgutachters. Trotz unterschiedlicher Richtsatzposition wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt."

Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015 unter Übermittlung dieses ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 13.02.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die Parteien des Verfahrens gaben keine Stellungnahmen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 08.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 09.12.2014; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das auf Grund der Beschwerdeausführungen von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 22.11.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.11.2013, in Verbindung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachtens dieses Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 13.02.2015. Dieses fachärztliche Sachverständigengutachten und seine Ergänzung decken sich im Ergebnis in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung mit dem bereits durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.04.2013.

Der begutachtende Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie hat in seinem Gutachten vom 22.11.2013, ergänzt durch das Gutachten vom 13.02.2015, auf die vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Funktionsbeeinträchtigung 2 ("Angeborene Fingerdeformität der rechten Hand") wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Insoweit die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2013 sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf Schmerzen in beiden Handgelenken und in den Finger beider Hände sowie auf eine chronische Schleimbeutelentzündung im linken Ellenbogen und häufiges Einknicken des linken Fußes beim Knöchel verwies, so ergibt sich aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 und dem ergänzenden Gutachten vom 13.02.2015, dass aufgrund der erfolgten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf Grundlage der von ihr vorgelegten Befunde bezüglich der Handgelenke, des linken Ellenbogens und des linken Sprunggelenkes zwar immer wiederkehrende Reizzustände dokumentiert seien, dass dadurch nachhaltige, länger dauernde, mindestens über sechs Monate hinaus bestehende Funktionsbehinderungen aber nicht gegeben seien, weshalb in Bezug auf diese vorgebrachten Schmerzen und gesundheitlichen Probleme ein einschätzungsrelevantes Leiden im Sinne der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aktuell nicht gegeben ist.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme bot, von der aber nicht Gebrauch gemacht wurde, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 und vom 13.02.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das orthopädische Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 bzw. das ergänzende orthopädische Sachverständigengutachten vom 13.02.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Funktionsbeeinträchtigung 2 ("Angeborene Gliedmassenabnormität der rechten Hand") wurde im ursprünglichen, noch von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.04.2013 nach der Positionsnummer g.Z. 02.06.32 der Einschätzungsverordnung eingeschätzt und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 % bewertet, da die Finger 2, 3 und 4 betroffen seien. Davon abweichend subsumierte der Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in seinem Gutachten vom 22.11.2013 die Funktionsbeeinträchtigung 2 ("Angeborene Fingerdeformität der rechten Hand") unter die Positionsnummer 02.06.26, mittlerer Rahmensatzwert, und schätze diese ebenfalls mit einem Einzelgrad der Behinderung ebenfalls von 20 vH ein, da Zeige- bis Mittelfinger betroffen seien.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt:

"Funktionsbehinderung einzelner Finger

Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung: 10 %.

Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung: 20 %.

Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung: 10 %.

02.06. 26

Funktionseinschränkung einzelner Finger

10 - 30 %

Verlust eines Fingers

Verlust eines Daumenendgliedes oder mindestens 4 bis 5 Fingerendgliedern: 10 %

Der Verlust einzelner Fingerendgliedern außer Daumen gehen mit keiner funktionellen Einschränkung einher und sind daher nicht als Behinderung einzuschätzen.

02.06. 27

Zeige-, Mittel-, Ring- oder Kleinfinger

10 %

02.06. 28

Daumen

30 %

Verlust von zwei Fingern

02.06. 29

Mit Einschluss des Daumens

30 %

02.06. 30

Beide Daumen

50 %

02.06. 31

Finger II und III oder II und IV

30 %

02.06. 32

Sonst

20 % "

Der begutachtende Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie führte in seinem ergänzenden Gutachten vom 13.02.2015 erläuternd aus, die Position 02.06.26 sei deshalb gewählt worden, da es sich um Fehlbildungen der Finger handle, die eine Restfunktion erfüllen. Ein Fingerverlust, Pos. 02.06.32, wie im ursprünglichen, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 01.04.2013 zu Grunde gelegt, sei dem nicht gleichzusetzten. Diese erläuternden Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Ansehung des im Akt der belangten Behörde (Abl. 9) aufliegenden Fotos der rechten und der linken Hand der Beschwerdeführerin zutreffend. Die rechte Hand der Beschwerdeführerin weist Fehlbildungen des Zeige-, Mittel- und Ringfingers auf, aber im Gegensatz zur linken Hand keinen Fingerverlust. Der mittlere Rahmensatz der Positionsnummer 02.06.26 gründet sich auf den Umstand, dass dem Ringfinger der rechten Hand der Beschwerdeführerin das Fingerendglied fehlt, dass damit entsprechend den oben wiedergegebenen Bestimmungen aber keine funktionelle Einschränkung einhergeht und dies daher nicht als Behinderung einzuschätzen ist. Der Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand weisen dagegen Fehlbildungen auf, die mit Funktionsbehinderungen verbunden sind.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H., da die Leiden 2 bis 4 entsprechend dem Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 keine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, darstellen und daher bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung nicht weiter erhöhend wirken.

Den von der Bundesberufungskommission und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 und vom 13.02.2015, die im Ergebnis auch das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.04.2013 bestätigen und denen die Beschwerdeführerin - wie bereits oben näher ausgeführt wurde - nicht konkret und substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H..

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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