BVwG W207 2003427-1

W207 2003427-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W207 2003427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2003427.1.00

Spruch

W207 2003427-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.11.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde am 05.09.2008 ein Behindertenpass ausgestellt, dies auf Grundlage eines innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.08.2008, in dem unter Anwendung der Richtsatzverordnung unter der Positionsnummer 1 die festgestellte Funktionseinschränkung "Periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits" mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. sowie unter der Positionsnummer 2 die festgestellte Funktionseinschränkung "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v. H. eingeschätzt wurde, was wegen des Umstandes, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung um einer Stufe erhöht wurde, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. ergab.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge in den Jahren 2008 und 2009 die Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" bzw. "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Diese Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.11.2008 bzw. vom 02.10.2009 abgewiesen.

Am 15.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" im Behindertenpass.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten und Arztes für Allgemeinmedizin ein. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten vom 10.07.2013 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 10.07.2013:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB

1 Periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits mit Zustand nach mehrmaligen Aufdehnungen, Stenting der Oberschenkel-Arterien beidseits, sowie Zustand nach arterieller Bypass-Operation linker Oberschenkel am 15.01.2009 g.Z. 342 40 %

2 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärer Lungenüberblähung. 284 50 %

3 Osteoporose mit Zustand nach zweimaliger Rippen-Spontanfraktur 04 und 05/2009 g.Z. 190 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründend wurde in diesem Sachverständigengutachten u.a. zur Leidensposition 2 ausgeführt, "Oberer Rahmensatz, da schwere fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit ausgeprägter sekundärer Lungenüberblähung vorliege." Gegenüber dem Vorgutachten sei eine Verschlechterung der chronischen Atemwegserkrankung eingetreten, sodass der Grad der Behinderung um eine Stufe erhöht worden sei. Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 2 werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 im Sinne einer relevanten zusätzlichen Behinderung erhöht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. betrage.

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde begründend ausgeführt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme dieser Zusatzeintragung nicht vorlägen, weil keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder in Ruhe bestehe, tagsüber werde keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2013 wurde der am 15.05.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Behindertenpass des Beschwerdeführers wurde im Hinblick auf den nunmehr neu festgesetzten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. berichtigt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2013, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet.

In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300 m ohne längere Unterbrechung zurückzulegen. Des Weiteren sei bei ihm bereits schon am 01.03.2012, nach einer Exacerbation, COPD IV diagnostiziert worden. Zusätzlich zu seiner stationären Sauerstoffeinnahme in der Nacht müsse er auch außerhalb des Wohnbereiches ein mobiles Sauerstoffgerät benutzen.

Mit Begleitschreiben vom 20.12.2013 legte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den KOBV, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Am 10.03.2014 wurde dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht der Akt vorgelegt.

Mit Begleitschreiben vom 28.08.2014 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen "zur Ergänzung der noch einzuholenden Sachverständigengutachten" vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten und Arztes für Allgemeinmedizin, der das Gutachten vom 10.07.2013 erstellt hatte, ein. Dieses ergänzende Sachverständigengutachten vom 15.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.03.2015, sei hier vollständig wiedergegeben:

"Lungenfachärztliches Ergänzungsgutachten

Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll das eigene Gutachten ergänzt werden.

Vom Beschwerdeführer wurden neue Beweismittel vorgelegt. Dazu soll eine Stellungnahme abgegeben werden.

E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers Abl. 72/2 vom 06 06 2014: es wird eine COPD der früheren Einstufung Stadium IV nochmals genannt, dies sei auch von der WGKK in diesem Ausmaß festgestellt worden. Auch außerhalb der Wohnung werde ein Sauerstoffgerät benötigt und auch benützt.

Eine weitere E-Mail-Nachricht vom 26.08.2014 berichtet von einem subjektiv dramatisch verschlechterten Gesundheitszustand, es seien 2 nicht operable Lungenrundherde festgestellt worden

Computertomographie der Lungen vom 04.08.2014: ausgeprägtes Emphysem,

Bronchitiszeichen, es werden 2 suspekte Rundherde im linken Oberlappen festgestellt, welche in der Voruntersuchung vom 14.01.2010 nicht vorhanden gewesen seien.

Lungenfunktionsmessung des Ambulatoriums Süd vom 20.08.2014:

hochgradige Obstruktion, Überblähungszeichen, die Atemgase mittelbis höhergradig eingeschränkt.

Verordnung einer Langzeitsauerstofftherapie durch das Ambulatorium XXXX vom 05.12.2013: es wird ein Sauerstoffdruck in Körperruhe von 52 mmHg, sowie eine Sättigung von 89% angeführt.

Daraus ergibt sich eine Verschlechterung gegenüber dem eigenen Gutachten vom Juli 2013.

Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden

Gegenüber 2013 ist offensichtlich eine weitere Verschlechterung der chronischen Atemwegserkrankung eingetreten, sodass der Bedarf einer Langzeitsauerstofftherapie glaubhaft erscheint und auf Basis der Befunde des Ambulatoriums Süd der WGKK vom Dezember 2013 hinsichtlich der medizinischen Indikation auf den Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entspricht.

Ab Jänner 2014 ist daher aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen die Voraussetzung für die Eintragung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.

Dies ergibt sich auf der Grundlage einer schweren fortgeschrittenen COPD des früheren Stadiums IV (derzeit Gruppe D) unter Langzeitsauerstofftherapie

Insbesondere sind die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln bedingt durch hochgradige Atemnot nicht mehr zumutbar.

Zum CT-Befund hinsichtlich 2 Lungenrundherde ist derzeit keine abschließende Stellungnahme möglich, da die Ursache dieser Veränderung nicht geklärt ist."

Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015, dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 25.03.2015, der belangten Behörde zugestellt ebenfalls am 25.03.2015, unter Übermittlung des ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 15.01.2015, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder der Beschwerdeführer noch das Sozialministeriumservice als belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er brachte am 15.05.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2013 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2015, in dem sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde und Gutachten auseinandergesetzt hat. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten weiteren und dauerhaften Verschlechterung der chronischen Atemwegserkrankung des Beschwerdeführers diesem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Aus der Verordnung einer Langzeitsauerstofftherapie ist abzuleiten, dass die Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers dauerhaft, sohin sechs Monate übersteigend, ist.

Dieses ergänzende Sachverständigengutachten vom 15.01.2015 wurde den Parteien des Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt und blieb von beiden Parteien des Verfahrens unbestritten; es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Der Beschwerdeführer begehrt in seinem verfahrenseinleitenden Antrag die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in seinen Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "wegen dauernder Gesundheitsschädigung" unzumutbar ist.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer zielt mit seinem Antrag, über den die belangte Behörde abgesprochen hat, auf die Feststellung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, ab, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, konkret wegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, nicht zumutbar ist.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 15.01.2015, das sich mit der dauerhaften Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers und ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt und das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht blieb, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind. Diesem Gutachten zu Folge leidet der Beschwerdeführer unter einer schweren fortgeschrittenen COPD des früheren Stadiums IV (derzeit Gruppe D) unter Langzeitsauerstofftherapie; diese Erkrankung ist in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, in Bezug auf das Tatbestandselement der erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ausdrücklich angeführt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Die genannte Zusatzeintragung wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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