BVwG W207 2003523-1

W207 2003523-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2015

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Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2003523-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2003523.1.00

Spruch

W207 2003523-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.07.2013, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 02.05.2013, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 07.05.2013, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und österreichischen Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.06.2013 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen anonymisiert wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Seit etwa 1/2012 bei vorbestehender posttraumatischer Belastungsstörung, im Rahmen einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz Entwicklung einer deutlich depressiven Symptomatik, welche sich unter Medikation und Psychotherapie (laufender Kontakt zum Verein Lichtblick) mittlerweise etwas gebessert ist, aber durch fortgesetzte Belastung am Arbeitsplatz immer wieder aggraviert Eine Veränderung des Arbeitsplatzes ist angestrebt und fachärztlich empfohlen.

Eine stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Fachabteilung war bisher nicht erforderlich.

Zusätzlich kommt es rezidivierend zum Auftreten von Abszessen perianal und nuchal.

Subjektiv beklagt Frau S. Schlafstörungen , Panikattacken, gesteigerte Nervosität und unkontrolliertes Essen mit beginnendem sozialem Rückzug .

Seit 2- 3 Monaten auch Schmerzen bei beidseitigem Fersensporn

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Cymbalta 60 mg- 30 mg- 0, Carvedilol 1x1, Sevikar40 mg 1 x 1, Esomeprazol, Deflamat n. Bed., Dominal am Wochenende abds., Atarax 25 mg, Alprazolam n. Bed.

Sozialanamnese: Frau S. lebt alleine, hat aber einen Lebenspartner, kinderlos, ist als Vetragsbedienstete in der Krankenhausverwaltung in X. beschäftigt

Hilfsbefunde z. S. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Therapiebestätigung Verein L., vom 30.4.2013- AbL: 30, vom 17.4.2012- Abi.: 17

Ambulanzkarte der Orthopädie X., vom 24.9.2010- Abi.: 28-29, vom 28.3.2013- AbL: 26-27, vom 24.2.2011-Abi.: 9-10

Bestätigung der Anamnese durch den Hausarzt Dr. S., X, vom 16.4.2012- Abl.: 16

Befund des Facharztes für Psychiatrie Dr. M. vom 10.6.2013 im Original vorgelegt, sowie vom 25.6.2012-Abi.: 22,vom 2.5.2012-Ab!.:

18

Befund der FÄ f. Psychiatrie Dr. W., X., vom 2.4.2012- Abi.: 14-15, vom 8.3.2012- Abi.: 12, vom 6.2.2012- Abi.: 11

Befund der Hautfachärztin Dr. N., X., vom 2.4.2012- Abi.: 13

Arztbrief der Abteilung für Chirurgie vom 16.2.2010-Abi.: 7-8

Bericht der Abteilung für Chirurgie des LKH X., vom 12.11.2004-Abi.:

6

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

orthopädische Schuheinlagen

Untersuchungsbefund: Frau S. kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination

Größe: 160 cm Gewicht: 155 kg Blutdruck: 140/80 mm Hg

Gesamtmobilität - Gangbild:

Normalschrittig sicher und frei

Status - Fachstatus:

AZ: gut EZ: massiv adipös Stimmung: depressiv weinerlich

Atmung: unauffällig

Haut: gut durchblutet Schleimhäute: unauffällig

Nystagmus: nein

Lichtreaktion:prompt Sehen:normal

Gebiss: saniert

Collum: ausgedehnte Narbenbidung nuchal nach Abszessentfernungen

Arterien: keine Stenosegeräusche Venen: keine Einfllusstauung

Schilddrüse: schluckverschieblich

Thorax:

Cor: normal konfiguriert, HA rh, Töne leise und rein Pulmo: normaler KS, Pleura frei, VA ohne NG' s

Abdomen: über Thoraxniveau, ausgedehnte Bauchschürze, weich, kein

DS, keine Resistenz Hepar und Lien : nicht tastbar

WS: gerade, kein Klopfschmerz FBA: 20 cm Nierenlager bds.: frei

OE: Faustschiuss seitengleich kräftig

Nackengriff: frei Schürzengriff: frei

UE: Elephantiasisartig verändert

Ödeme: keine Fußpulse: gut tastbar Varicen: nein

Neurolologischer Status: grob klinisch unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 10.6.2013

Lfd . Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1.

Anpassungsstörung mit rezidivierender Depression

03.06.01.

30

2.

Arterielle Hypertonie

05.01. 02

20

3.

Fersensporn beidseits

g.z. 02.05.35

10

4.

Rezidivierende Hautabszesse.

01.01. 01

10

Gesamtgrad der

Behinderung....................................30 v.H

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad 1) Wahl dieser Position 2 Stufen über unterem Rahmensatz bei Dauermedikation und beginnendem sozialem Rückzug aber ohne bisher erforderliche stationäre Behandlung

Ad 2) Fixer Rahmensatz

Ad 3) Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz da mit Versorgung durch Schuheinlagen gut beherrscht

Ad 4) Fixer Rahmensatz bei nicht exponierter begrenzter Lokalisation

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht.

Begründung: da ohne ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012"

Weiters wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die untersuchte Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2013 wurde der am 07.05.2013 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.06.2013, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.08.2013, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission).

In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung sei zu niedrig. 2012 sei die Beschwerdeführerin zehn Monate im Krankenstand gewesen, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei zu arbeiten bzw. dieses ohne ärztliche und psychotheapeutische Unterstützung zu meistern. Seitdem habe sie psychotherapeutische Einzeltherapie und Gruppentherapie, eine Dauermedikation, sie sei in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung, sie versuche ständig an sich selbst zu arbeiten, aber es werde einfach nicht besser und sie fühle sich immer verloren und wolle am liebsten gar nicht mehr hinaus.

Seit Juli 2013 habe sie nun wieder eine Dosiserhöhung. Seit dieser Umstellung habe sie nun noch zusätzlich mit massiven Nebenwirkungen zu kämpfen (Schwindel, Blitzen im Kopf, Aggressivität, Weinen, Fressattacken). Von ihren Albträumen wolle sie gar nicht sprechen. Seit Dezember 2012 sei sie wieder im Beruf tätig, allerdings hätten sich ihr Tätigkeitsbereich und ihre Kollegen teilweise geändert. Sie habe gehofft, dass sich ihre psychische Situation bessern würde, leider sei dies nicht der Fall und sie fühle sich immer schlechter und sie ziehe sich immer mehr zurück. In den 8,5 Stunden in der Arbeit versuche sie zu funktionieren (da bei länger dauerndem Krankenstand das Dienstverhältnis aufgelöst worden wäre) und ihr Vorgesetzter sei auch weiterhin zufrieden mit ihrer Leistung. Scheinbar dürfe man im Beruf nicht jünger als andere sein und dann vielleicht noch bessere Leistungen bringen. Das Spiel beginne von Neuem - und die Beschwerdeführerin habe Angst ihre Arbeit zu verlieren, da schon jetzt Meldungen ihrer Kollegen kommen würden wie: "Wegen deiner Krankheit brauchst du gar nicht glauben, dass du dich arm stellen kannst. Such dir einen anderen Arbeitsplatz".

Nach Schilderungen über ihr schwieriges Privatleben, insbesondere über ihre Kindheit, führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiters aus, wenn sie von der Arbeit nachhause komme, schaffe sie es oft gar nicht mehr, den eigentlichen Haushalt bzw. Erledigungen zu machen, da sie einfach nur schlafen wolle, sie verdunkle dann alles und ziehe sich zu ihren Katzen zurück. Ihr falle es sehr schwer, z. B. einkaufen zu gehen. Sie bekomme plötzlich Angst und ihr werde ganz heiß, sie habe Schweißausbrüche, sie fange an panisch zu werden, wenn viele Menschen um sie seien. Ihre Albträume seien weiterhin einfach schrecklich. Es seien oft Träume von Misshandlungen und den Missbrauch durch ihren Stiefvater und ihre Mutter. Meist seien die Träume dann kombiniert mit der Arbeit, dass man sie auslache, dass das Mobbing ihre Kollegen schlimmer werde, und dass ihr Vorgesetzter nicht verstehe, dass sie ihre Arbeit nicht mehr schaffe, wo sie es doch immer irgendwie geschafft habe, alles unter einen Hut zu bringen.

Oft passiere es ihr, dass sie erst dann in der Früh beim Aufstehen sehe, was sie alles in der Nacht gegessen habe. Es sei ein schreckliches Gefühl, seinen Körper und Geist nicht unter Kontrolle zu haben, es sei wie eine Sucht. Sie habe vor einigen Jahren in einem innerlichen Kampf über 60 kg abgenommen, aber seit letztem Jahr nach ihrem Zusammenbruch sei jetzt alles wieder angefuttert. Das Rauchen aufzuhören sei einfacher gewesen, sie sei seit drei Jahren rauchfrei.

Seit ihrer Pubertät neige sie zu Abszessen. Sie sei schon einige Male operiert worden. Seit letztem Jahr habe sie ständig Abszesse im Genital-und Analbereich. Sobald sie sich aufrege oder z.B. vor einer Besprechung oder nach einer Konfrontation mit Kollegen würden die Abszesse im Stundentakt wachsen, bis die Beschwerdeführerin oft fast nicht mehr sitzen könne. Zum Glück würden die Abszesse fast immer von alleine aufgehen, sie sei deswegen auch weiterhin immer in Behandlung bei ihrem Hausarzt. Im Befund vom letzten Jahr habe ihre Psychiaterin bestätigt, dass die Abszesse mit ihrer Psyche zusammenhängen würden.

Seit einem halben Jahr habe habe sie nun auch noch einen Fersensporn an beiden Füßen, was sehr schmerzhaft sei. Ohne das tägliche Deflamat DRS könne sie, wie sie glaube, gar nicht in die Arbeit gehen. Sie versuche wirklich alle Therapien zu machen, die es gebe, nur das Abnehmen schaffe sie einfach nicht. Die orthopädischen Schuheinlagen würden nicht wirklich helfen, was sie auch bei der Untersuchung gesagt habe. Sie habe sich dann Fersenspornschuhe auf eBay ersteigert, womit sie einigermaßen gehen könne. Ohne Schuhe könne sie gar nicht gehen.

Der Beschwerde beigelegt ist ein weiterer Befund der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin vom 03.07.2013, aus dem sich ergibt, dass die Stimmungslage der Beschwerdeführerin vermehrt depressiv sei, die Befindlichkeit zunehmend negativ getönt sei und dass sie weiterhin massive Schlafstörungen mit Albträumen habe, deswegen werde die Einzeltherapie forciert werden.

In einem auf Grundlage des Beschwerdevorbringens weiteren, nunmehr durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.10.2013 wurde, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.10.2013, das führende Leiden 1 einer nochmaligen Beurteilung zugeführt und unter der Leidensposition 1, bezeichnet mit der Diagnose "Anpassungsstörung, Essstörung", unter der Positionsnummer 03.06.01 der Einschätzungsverordnung abermals mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Begründend wurde ausgeführt, "2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutlicher anhaltender Leidensdruck." In diesem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde u.a. unter "Psychischer Status" ausgeführt: "Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz-bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. Ist kooperativ, krankheitseinsichtig, antriebsarm, im Affekt weinend, klagend, die Stimmungslage deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen." Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wird ausgeführt, eine wechselseitige Leidensbeeinflussung liege vor und sei im allgemeinärztlichen Gutachten zu berücksichtigen; da bisher keine konsequente d.h. stationäre rehabilitative Behandlung erfolgt sei, seien Therapiereserven erhalten, die Einschätzung in erster Instanz entspreche daher der Einschätzungsverordnung. Die bereits in erster Instanz bekannten Befunde seien berücksichtigt. Zum Gutachten in erster Instanz ergebe sich nach eigener Einschätzung keine wesentliche Änderung.

Im auf Grundlage des Beschwerdevorbringens weiteren durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ebenfalls vom 22.10.2013 wurde, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.10.2013, der Gesamtgrad der Behinderung abermals mit 30 v. H. bewertet. Dieses Gutachtens sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:

"Beurteilung

Lfd . Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Anpassungsstörung, Esstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Leidensdruck

03.06.01.

30

2

Bluthochdruck Wahl dieser Position, da untere Medikation schwankende Blutdruckwerte

05.01. 02

20

3

Fersensporn beidseits Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei Fehlen funktioneller Einschränkungen

g.z. 02.05.35

10

4

Rezidivierende Abszesse der Haut Wahl dieser Position, da periodisch auftretend, mit Lokaltherapie gut behandelbar.

01.01. 01

10

Gesamtgrad der

Behinderung....................................30 v.H

Begründung: Die Leiden 2 bis 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich ungünstig wechselseitig zusammen und erhöhen nicht weiter.

Nachsatz: Ein Zustand nach Sprunggelenksverletzung und ein Zustand nach Muskelfaserriss erreichen keinen GdB, da ausgeheilt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Der Gesamt-Grad der Behinderung ist ab 07.05.2013 anzunehmen.

Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

STELLUNGNAHME:

Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 46/2-5: Die BW beruft gegen den Bescheid aus 1. Instanz. Bezüglich Stellungnahme der Leiden aus dem nervenärztlichen Sachgebiet darf auf das entsprechende SVGA verwiesen werden. Weiters neige sie zu Abszessen besonders im Leisten oder Glutealbereich und könne deshalb oftmals fast nicht sitzen. Das Auftreten der Abszesse würde mit der Psyche zusammenhängen. Auch leide die BW seit 1/2 Jahr an einem Fersensporn beidseits, der sehr schmerzhaft sei.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden 6-32:

Bezüglich nervenärztlicher Befunde wird neuerlich auf das entsprechende SVGA verwiesen. Abl. 31: Rechnung einer Sprunggelenksorthese

Abl. 29: orthopädischer Bericht vom 24.09.2010: Sublux. tali supinat. links

Abl. 28: Fersensporn bds. laut orthopädischen Bericht vom 28.03.2013

Abl. 23-25: Aufzählung der Abszesse

Abl. 21: Patientenblatt KH N. mit Aufzählung Erkrankungen und Therapien

Abl. 13: Befund dokumentiert Vorliegen eines Perianalabszesses am 02.04.2012

Abl. 10: orthopädischer Befund: Muskelfaserriß rechte Wade am 24.02.2011

Abl. 7-8: chirurgischer Bericht vom 16.02.2010: fistulierende multiple Atherome,

Fistelbauexzision am 15.02.2010

Abl. 6: chirurgischer Befund vom 12.11.2004: Inzision bei infiziertem Atherom nuchal

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden 46/6:

Bericht des Vereins Lichtblick (siehe nervenärztliches SVGA).

Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz Abl. 36-41:

Bezüglich Leiden 1 darf auf nervenärztliche SVGA verwiesen werden. Laut nervenärztlichem SVGA ergibt sich bezüglich des psychischen Leiden keine wesentliche Änderung im Vergleich zur 1. Instanz.

Bezüglich des medikamentös behandelten Blutdruckleidens erfolgt keine Änderung im Vergleich zum Gutachten aus 1. Instanz, da Sekundärschäden nicht dokumentiert sind. Keine Änderung bezüglich Leiden 3, da gut behandelbar und Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. Ebenso keine Änderung bezüglich Leiden 4. Die Hautabszesse sind periodisch auftretend und heilen bei medikamentöser Behandlung folgenlos ab.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben vom 27.12.2013 teilte die Bundesberufungskommission der Beschwerdeführerin mit, dass mit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bundessozialamtes auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht. Der Akt werde daher an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Begleitschreiben der Beschwerdeführerin vom 25.03.2014 wurde ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 20.03.2014 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin ein relativ stabiler Verlauf vorliege, sie sei aktuell etwas zittrig, Essanfälle seien wieder zunehmend (nachts), es gebe eine deutliche Zunahme der Copingstrategien und adäquater Strategien am Arbeitsplatz. Diagnostiziert werden "Essattacken bei anderen psychischen Störungen". Als Therapievorschlag wird eine medikamentöse Therapie empfohlen.

Mit Begleitschreiben vom 27.06.2014 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht abermals einen Befundbericht dieses Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 26.06.2014 vor, welcher die Diagnose "PTSD" beinhaltet. Aus unklarer Ursache sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Vorgeschlagen wird abermals eine medikamentöse Therapie. Im Begleitschreiben der Beschwerdeführerin wird angeführt, seit Wochen habe sie Ängste, die sie nicht einmal beschreiben könne. Es sei einfach nur schrecklich und sie habe Angst, dass sich das wieder auf ihre Arbeit auswirke. Zur Zeit gehe sie nur in die Arbeit und nachhause oder "mal kurz einkaufen spät am Abend". Sie schaffe es einfach nicht auszugehen und unter Leute zu kommen, da bekomme sie sofort Schweißausbrüche und fange an zu weinen. Sie fühle sich zur Zeit wie vor zwei Jahren, als alles angefangen habe. Bezüglich der abgesetzten Psychotherapie wolle sie sagen, dass sie es sich einfach nicht mehr leisten könne, zur Therapie zu gehen. Sie würde sehr gerne, aber auch die BVA helfe ihr dabei nicht, obwohl sie schon angefragt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, die das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 erstellt hatte, um Ergänzung ihres Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstatteten Stellungnahmen und vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Zwischenzeitlich erstattete die Beschwerdeführerin abermals mit Schreiben vom 29.09.2014 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, es falle ihr immer schwerer, die Tabletten zu schlucken, sie habe es einfach nicht wahrhaben wollen, dass es ohne Medikamente nicht gehe, leider sei dies ein Trugschluss gewesen und sie habe verloren. Auch ihre Fressattacken würden immer schlimmer werden, sie können es einfach nicht unter Kontrolle bringen. Ihre Psychotherapie mache sie nun nur alle vier Wochen, da es sich finanziell sonst leider einfach nicht ausgehe. Der letzte Dämpfer sei dann gewesen, als sie gehört habe, dass sie höchstwahrscheinlich wieder mit der Kollegin in ein Büro komme, wegen der sie vor zweieinhalb Jahren so zusammengebrochen sei. Aber sie brauche diese Arbeit ganz dringend. Gerade in der heutigen Zeit sei ein sicherer Arbeitsplatz das wichtigste und den wolle sie beim Land Niederösterreich nicht verlieren.

Auch dieses Schreiben der Beschwerdeführerin wurde der nervenfachärztlichen Sachverständigen zur Berücksichtigung übermittelt.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstattete am 01.10.2014 Folgendes nervenfachärztliches Sachverständigengutachten:

"Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde eine weitere Stellungnahme sowie neue medizinische Beweismittel vorgelegt, da ihr Verfahren ja noch laufe.

In 46/26 habe sie Ängste, die sie gar nicht beschreiben könne, sie komme nicht dagegen an. Sie habe Angst, dass sich das auf die Arbeit auswirken werde. Sie gehe nur zur Arbeit und wieder nach Hause. Sie bekomme unter Leuten Schweißausbrüche und sie müsse weinen.

Psychotherapie könne sie sich nicht mehr leisten. Sie werde jetzt monatlich in die PT gehen.

Sie legt Befunde vor in 46/20 = 46/22 vom 3/2014 und in 46/25 vom Juni 2014. Dr. M. diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung und Essattacken und verordnet zuletzt Trittico, Cymbalta. Wellbutrin wird ausgeschlichen, Abilify wurde im März neu angesetzt, im Juni wieder abgesetzt, ebenso wie die Psychotherapie pausiert. Nach einem stabilen Verlauf im März ist es im Juni aus unklarer Ursache wieder zu einer Verschlechterung gekommen.

Kommentar: aus dem Konvolut geht hervor, dass hier, obwohl ein stabiler Verlauf beschrieben ist, die Medikation umgestellt wurde, vermutlich da die Essanfälle wieder zunahmen, und die Psychotherapie von der Patientin aus finanziellen Gründen pausiert wurde. Dadurch kam es zu einer, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorübergehenden, Destabilisierung.

An der Einschätzung im eigenen Gutachten in 46/15 ändert sich dadurch derzeit nichts."

Bezüglich des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 29.09.2014 erging am 09.10.2014 eine Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice, dass sich auf Grundlage dieses Schreibens keine Änderung im Gutachten ergebe.

Mit Begleitschreiben vom 28.11.2014 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Befundbericht des sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.11.2014 vor, der die Diagnose " Essattacken bei anderen psychischen Störungen" sowie abermals den Vorschlag einer medikamentösen Therapie beinhaltet; aus der Anamnese ergibt sich, dass es aktuell wieder schlechter gehe, es gebe viele Gedanken und Erinnerungen an früher, Schlafstörungen und innere Unruhe; Antriebsmangel an den Wochenenden, die Psychotherapie sei aus finanziellen Gründen reduziert.

Am 26.01.2015 urgierte die Beschwerdeführerin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um baldige Entscheidung.

Mit weiterem Begleitschreiben vom 02.02.2015, in dem die Beschwerdeführerin ausführte, sie müsse nun auch noch eine Diät einhalten, sie wisse nur nicht, wie sie das schaffen solle bei ihren nächtlichen Essattacken, durch die Fehlbelastung des Knies sei nun auch der Fersensporn ärger geworden, es sei einfach ein Teufelskreis, legte die Beschwerdeführerin abermals Unterlagen vor, nämlich zum einen eine Magnetresonanz-Tomographie von 27.01.2015 mit dem Ergebnis: "Deutlicher Gelenkserguss. Hochgradige Knorpelausdünnung im medialen Kompartiment. Sonst soweit bei deutlich eingeschränkter Beurteilbarkeit der Untersuchung aufgrund der Adipositas keine weiteren Auffälligkeiten." Zum anderen legte die Beschwerdeführerin eine "Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2015 vor, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren an folgenden Erkrankungen leide: "Hochgrad. Knorpelausdünnung med. Kompartiment; Adipositas; deutl. Kniegelenkserguss li.". Es bedürfe einer besonderen Diät, woraus Mehrkosten im Sinne von Sonderausgaben entstünden. Überdies wurde ein ambulanter Plan betreffend Elektrotherapie und Massagen für die Monate Jänner und Februar 2015 wegen des Verdachtes auf Meniskusläsionen im linken Kniegelenk vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 31.03.2015, unter Übermittlung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 und vom 01.10.2014, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme datiert mit 07.04.2015 ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, seit Ende Oktober 2013 sei ihr Gesundheitsstatus durch die ständig aktuellen Befunde gut nachzuvollziehen. Es habe sie sehr getroffen zu lesen, dass die letzten Befunde (psychiatrische Begutachtung November 2014, MRT linkes Knie 10.015 und physikalische Therapie, Bestätigung Hausarzt über Diätverordnung) nicht in die Beurteilung eingeflossen seien, sondern die letzte Stellungnahme von Oktober 2014 sei. Da ihr Psychiater sie nur alle 6-8 Wochen für 10 Minuten sehe und er selbst sage, nur für die Medikation zuständig zu sein, wodurch auch die Befunde dementsprechend seien, versuche die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht immer ihren Zustand ausführlich zu erklären. Die Beschwerdeführerin mache bereits seit vier Monaten wieder die Gesprächstherapie regelmäßig. Es sei allerdings als alleinstehende Frau mit Haus und Garten nicht einfach, die finanziellen Mittel aufzubringen. Und die Aussage ihres Psychiaters

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 02.05.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.05.2013, stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und österreichischen Reisepasses. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.10.2013 und eines Arztes für Allgemeinmedizin ebenfalls vom 22.10.2013 wurde, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.10.2013, weiters auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende nervenfachärztliches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, die bereits das Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 erstattet hatte, vom 01.10.2014, sowie auf die ergänzende chefärztliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice vom 09.10.2014 bezüglich des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 29.09.2014. Diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bestätigen auch das bereits im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.06.2013. Nach diesen im Ergebnis übereinstimmenden, die Leidenszustände der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum beurteilenden Gutachten, die sich im Wesentlichen auch im Rahmen der Einzeleinschätzungen der Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin decken, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H.. Unter Zugrundelegung der medizinischen Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie und des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.10.2013 kann zwar davon ausgegangen werden, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen grundsätzlich vorliegt, dass aber die Leiden 2 bis 4 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich - sohin nicht entscheidungswesentlich in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden - ungünstig wechselseitig zusammenwirken und daher bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung nicht weiter erhöhend wirken.

In diesen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die begutachtenden Sachverständigen haben in ihren von der Bundesberufungskommission und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten replizierend auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten mit ihren Stellungnahmen und vorgelegten Befunden im Ergebnis weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093); diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Den bereits durch die belangte Behörde, insbesondere aber den durch die Bundesberufungskommission und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 bzw. vom 01.10.2014 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H..

Wie die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.10.2013 zum führenden Leiden 1 ("Anpassungsstörung, Essstörung, 2 Stufen über den unteren Rahmen Satz, da deutlicher Leidensdruck") u.a. begründend ausführte, seien - da bisher keine konsequente d.h. stationäre rehabilitative Behandlung erfolgt sei - Therapiereserven erhalten, die Einschätzung in erster Instanz entspreche daher der Einschätzungsverordnung. In ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 01.10.2014 führte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Beschwerde eine weitere Stellungnahme sowie neue medizinische Beweismittel vorgelegt. Laut ihren Angaben habe sie Ängste, die sie gar nicht beschreiben könne, sie komme nicht dagegen an. Sie habe Angst, dass sich das auf die Arbeit auswirken werde. Sie gehe nur zur Arbeit und wieder nach Hause. Sie bekomme unter Leuten Schweißausbrüche und sie müsse weinen. Psychotherapie könne sie sich nicht mehr leisten. Aus dem Konvolut an vorgelegten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass, obwohl ein stabiler Verlauf beschrieben ist, die Medikation umgestellt worden sei, vermutlich da die Essanfälle wieder zugenommem hätten, und die Psychotherapie von der Patientin aus finanziellen Gründen pausiert worden sei. Dadurch sei es zu einer, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorübergehenden, Destabilisierung gekommen. An der Einschätzung im eigenen Gutachten ändere sich dadurch derzeit nichts.

Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ergibt sich u.a., dass der Zustand der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der sozialen Rückzugstendenzen unter Medikation - auch unter Berücksichtigung vorübergehender Destabilisierung - weitgehend stabil gehalten werden kann. Die sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie subsumierte die Leidenszustände der Beschwerdeführerin unter Positionsnummer 03.06.01 der Einschätzungsverordnung, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz - sohin bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% - wegen des deutlich anhaltenden Leidensdrucks. Auch die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.09.2014 u.a. getätigten Angaben, sie habe es nicht wahrhaben wollen, dass es ohne Medikamente nicht gehe, sie habe vor etwas mehr als zwei Monaten ihre Medikamente kurzzeitig "ausgeschlichen", dies sei aber ein Trugschluss gewesen, nunmehr nehme sie wieder Medikamente, ihre Ess-Attacken würden auch wieder schlimmer werden, stehen dieser Beurteilung nicht entgegen, wie auch die diesbezügliche chefärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice vom 09.10.2014, dass sich daraus keine Änderung im Gutachten ergebe, bestätigt.

Positionsnummer 03.06.01 der Einschätzungsverordnung - unter die das führende Leiden 1 von den medizinischen Sachverständigen zutreffend subsumiert wurde - lautet wie folgt:

"03.06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06. 01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10 - 40 % Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung "

Im gegenständlichen Fall gelangten die medizinischen Sachverständigen zu der Beurteilung, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin unter Medikation stabil gehalten werden kann. Mit den in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgelegten Begleitschreiben und Unterlagen wie einem weiteren Befundbericht des sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.11.2014, der abermals die Diagnose "Essattacken bei anderen psychischen Störungen" sowie abermals den Vorschlag einer medikamentösen Therapie beinhaltet (aus der Anamnese ergibt sich, dass es aktuell wieder schlechter gehe, es gebe viele Gedanken und Erinnerungen an früher, Schlafstörungen und innere Unruhe; Antriebsmangel an den Wochenenden, die Psychotherapie sei aus finanziellen Gründen reduziert), vermag die Beschwerdeführerin, die sich nach wie vor in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet, keine entscheidungserhebliche Änderung ihres Leidenszustandes aufzuzeigen, die eine andere rechtliche Beurteilung im Sinne der Positionsnummer 03.06.01 der Einschätzungsverordnung zulassen würde.

Dies gilt im Ergebnis auch für die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Magnetresonanz-Tomographie von 27.01.2015 mit dem Ergebnis: "Deutlicher Gelenkserguss. Hochgradige Knorpelausdünnung im medialen Kompartiment. Sonst soweit bei deutlich eingeschränkter Beurteilbarkeit der Untersuchung aufgrund der Adipositas keine weiteren Auffälligkeiten." und die "Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2015, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren an folgenden Erkrankungen leide: "Hochgrad. Knorpelausdünnung med. Kompartiment; Adipositas; deutl. Kniegelenkserguss li.", es bedürfe einer besonderen Diät, woraus Mehrkosten im Sinne von Sonderausgaben entstünden, sowie für den ambulanten Plan betreffend Elektrotherapie und Massagen für die Monate Jänner und Februar 2015 wegen des "Verdachtes" auf Meniskusläsionen im linken Kniegelenk. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass entsprechend den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen die Beschwerden im linken Knie "seit Jahren" bestünden, kann schon unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer entscheidungserheblichen Veränderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzten sachverständigen Begutachtung ausgegangen werden und vermag die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen derzeit keine einstufungsrelevante neue bzw. keine nicht nur vorübergehende Funktionseinschränkung iSd Einschätzungverordnung darzutun.

Wie bereits oben erwähnt, ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte sie im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.

Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens der Beschwerdeführerin ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH E 26.11.2002, 2001/11/0404). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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