BVwG W211 1437072-1

W211 1437072-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, unterstellte politische<br/>Gesinnung

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BVwG W211 1437072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1437072.1.00

Spruch

W211 1437072-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu stammen und der Volksgruppe der Murusade anzugehören. Sie sei im Juli 2012 mit einem Flugzeug über Dubai in die Türkei geflogen. Von der Türkei sei sie zu Fuß über die griechische Grenze gegangen und habe sich in Athen bis Ende August 2012 aufgehalten, bis sie schlepperunterstützt über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Somalia habe sie verlassen, weil ihr Vater als Soldat für die Regierung gearbeitet habe. Die beschwerdeführende Partei sei von Al Shabaab entführt, und ihr Vater von diesen getötet worden. Sie sei auch körperlich misshandelt und aufgefordert worden, ihren Vater zu töten. Sie habe fliehen können, weil es Krieg zwischen dieser Gruppe und der Übergangsregierung gebe.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 10.10.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, den Dolmetscher für Somali zu verstehen und über keine Verwandten in Österreich zu verfügen. Sie sei in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Hawiye, dem Stamm Murusade, dem Subclan XXXX, dem Sub-Subclan

XXXX an. Sie habe die Grundschule besucht, und zwar bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012. Ihr Vater sei im August 2008 verstorben. Sie habe einen Bruder und eine Schwester, eine weitere Schwester sei nach der Geburt gestorben. Ihre Mutter und die Geschwister würden zurzeit in Mogadischu im Bezirk XXXX leben. Die beschwerdeführende Partei und ihre Familie haben immer in Mogadischu gelebt, außer für die Zeit, in der sie wegen der Kampfhandlungen geflohen sein. Sie seien im September 2009 geflüchtet, als Al Shabaab an die Macht gekommen sei, und zwar auf die Regierungsseite nach Hamar Weyne. Im August 2011 seien sie nach XXXX zurückgekehrt, weil die Regierungstruppen wieder die Macht über den Bezirk übernommen haben. Das Haus habe ihre Mutter am 01.07.2012 verkauft, weil sie viele Probleme gehabt haben. Die beschwerdeführende Partei habe mütterlicherseits zwei Onkel in Mogadischu und eine Tante, die in Saudi Arabien leben würde. Väterlicherseits habe sie insgesamt vier Onkel, drei davon leben in Mogadischu, und einer sei bereits verstorben. Die Familie habe den Lebensunterhalt so bestritten, dass ihr Vater als Soldat gearbeitet habe. Als dieser im Jahr 2008 verstorben sei, habe ihre Mutter begonnen zu arbeiten. Die Mutter sei Ziegenverkäuferin gewesen. Die beschwerdeführende Partei selbst habe nie gearbeitet. Mit ihrer Mutter habe die beschwerdeführende Partei telefonisch Kontakt.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sich bereits im Jahr 2008, als ihr Vater verstorben sei, entschlossen zu haben, das Heimatland zu verlassen. Sie habe aber das Geld für die Reise nicht gehabt, weshalb sie mit der Ausreise habe warten müssen. Am ersten Tag des siebenten Monats 2012 sei sie mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester im Haus gewesen. Früher seien immer Truppen vorbeigekommen und haben etwas getrunken und gegessen, weil ihr Vater Soldat gewesen sei. Weil ihr Vater eine höhere Rangordnung gehabt habe, seien die Soldaten öfter vorbei gekommen. Die Familie sei mit Granaten und Pistolen angegriffen worden. Zu diesem Zeitpunkt haben sich fünf Soldaten im Haus befunden. Zwei Soldaten seien getötet und drei verletzt worden. Ihre Schwester sei damals bei diesem Vorfall auch verletzt worden. Aus diesem Grund habe ihre Mutter überlegt, das Haus zu verkaufen, um die beschwerdeführende Partei wegschicken zu können. Sie wolle weiter angeben, dass sie selbst öfter von unbekannten Nummern angerufen worden sei. Dies seien die Beweggründe gewesen, warum sie ihr Heimatland Somalia verlassen habe.

Ihr Vater sei von Al Shabaab getötet worden. Er sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen, jedoch mit einer Pistole erschossen worden. Bevor ihr Vater gestorben sei, sei die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab entführt worden. Al Shabaab Mitglieder haben sie aufgefordert, ihren Vater zu töten. Man habe ihr eine Pistole in die Hand gedrückt, mit der sie ihren Vater töten solle. Ihr Vater sei für die Al Shabaab ein Ungläubiger gewesen, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei nach ihrer Weigerung, ihren Vater zu töten, erneut aufgefordert, dies zu tun. Man habe ihr gedroht, sie hinzurichten, wenn sie dies nicht tun würde. Ihr Vater sei am Bakara-Markt erschossen worden. Die Al Shabaab habe der beschwerdeführenden Partei erzählt, dass diese ihren Vater getötet haben. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch in der Hand der Entführer gewesen. Die Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei konkret am 01.08.2008 aus ihrem Wohnviertel entführt. Man habe ihr die Augen verbunden, sie in ein Fahrzeug gesetzt und habe sie mit diesem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht. Als man ihr die Augenbinde abgenommen habe, habe sie Bäume gesehen. Dort, wo sie festgehalten worden sei, habe es Krieg zwischen Al Shabaab und der Übergangsregierung gegeben. Die Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei deshalb entführt, weil sie ihren Vater hätte töten sollen. Die Al Shabaab habe den Mord am Vater selbst vorgenommen, weil die beschwerdeführende Partei der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Sie sei vom 01. bis 30.08.2008 festgehalten worden. Sie erinnere sich deswegen so genau an den Tag des Endes ihrer Anhaltung, weil das der Tag gewesen sei, an dem es die Auseinandersetzung zwischen Al Shabaab und der Übergangsregierung gegeben habe. Nach ihrer Anhaltung befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie alle 24 Stunden etwas zu essen bekommen habe. Einmal am Tag habe sie aufs WC gehen dürfen. Am 30.08.2012 seien die Regierungstruppen gekommen und haben viele Mitglieder der Al Shabaab festgenommen. Sie sei in einem normalen Haus, das als Gefängnis verwendet worden sei, festgehalten worden. Die Al Shabaab würde dort Leute festhalten, die verurteilt worden seien. Sie sei deswegen freigekommen, weil die Truppen der Übergangsregierung die Macht übernommen haben. Sie habe sich den Truppen ergeben, weil sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Ein Soldat habe sie erkannt, weil auch ihr Vater Soldat gewesen sei. Sie sei mit einem Fahrzeug nach Hause gebracht worden. Sie wisse trotzdem nicht, wo das Haus gelegen sei, in dem sie angehalten worden sei. Später habe sie gehört, dass es zwischen Mogadischu und Afgooye liegen würde.

Ihr Vater sei Soldat gewesen und habe einen höheren Rang ("Sargaal") inne gehabt. Ihr Vater sei bereits früher bei der Regierung von Siad Barre als Soldat tätig und von 2004 bis zu seinem Tod bei der Übergangsregierung Abdullahi und Yusuf Ahmed Soldat gewesen. Er sei der oberste der Truppen in XXXX gewesen und auch zuständig für die Steuereintreibung im Bezirk. In Somalia gebe es drei Arten von Soldaten, nämlich Militär, Polizei und die Minishibiya. Die Minishibiya habe die Aufgabe, Steuern einzutreiben. Erneut befragt, warum Al Shabaab die beschwerdeführende Partei entführen solle, damit diese ihren Vater umbringe, wenn Al Shabaab dies selber machen könnte bzw. auch getan habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie das nicht wisse. Als sie sich geweigert habe, ihren Vater zu töten, habe man sie zum Tode verurteilt. Danach schilderte die beschwerdeführende Partei erneut ihrer Entführung und Anhaltung. Wieder nach dem Angriff auf ihr Haus befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass es Nachmittag gewesen, und ihre Familie im Haus gewesen sei. Weiters seien fünf Soldaten der Regierungstruppen da gewesen, die bei ihnen Tee getrunken haben. Plötzlich sei eine Granate eingeschlagen und alle seien schockiert gewesen. Kurz darauf seien sie mit Pistolen beschossen worden. Zwei Soldaten seien verstorben, und ihre Schwester und drei Soldaten verletzt worden. In der Nähe habe sich ein Stützpunkt der Regierungstruppen befunden. Die Angreifer seien weggelaufen. Ihre Schwester habe einen Granatsplitter im rechten Bein gehabt. Bis heute wisse niemand, wer diesen Anschlag ausgeführt habe. Die belangte Behörde ersuchte die beschwerdeführende Partei, den Angriff erneut zu schildern. Ergänzend führte diese aus, dass die Soldaten nach dem Angriff gekommen seien und die Verletzten versorgt haben. Danach habe ihre Mutter entschieden, das Haus zu verkaufen. Über die Angreifer könne sie keine Angaben machen, weil die Türe zu gewesen sei. Sie haben hinter der Tür auf die im Haus Anwesenden geschossen. Sie glaube, dass der Angriff stattgefunden habe, weil regelmäßig Soldaten im Haus auf Besuch gewesen seien. Diese seien immer wieder vorbeigekommen, weil ihr Vater selbst Soldat gewesen sei. Sie haben Tee getrunken, auch mal geduscht und sich mit der Familie unterhalten. Die anonymen Drohanrufe habe die beschwerdeführende Partei häufig bekommen. Solche Anrufe haben viele Leute betroffen. Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei töten wollen, weil sie damals entkommen sei. Befragt nach ihrer Einstellung gegenüber der Al Shabaab gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie gegen diese Gruppierung sei. Die Al Shabaab habe sie schließlich aus ihrem Heimatland vertrieben und ihren Vater getötet.

Im Falle einer Rückkehr in ihr Land würde sie Angst vor den Leuten haben, vor denen sie geflüchtet sei. Sie habe Angst vor Al Shabaab. Die beschwerdeführende Partei zeigte eine Narbe am Rücken. Die Narben am Ober- und Unterarm seien durch Peitschenschläge entstanden. Die Narbe am Rücken habe ihr ein Messer zugefügt. Die beschwerdeführende Partei korrigierte sich und gab an, dass die Narbe am Arm durch einen Gürtel verursacht worden sei. Diese Verletzungen haben ihr Al Shabaab Mitglieder zugefügt. Schließlich wolle sie noch angeben, dass ihre Mutter eine Kugel im Körper habe.

4. Am 24.10.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei zu den übergebenen Länderberichten ein.

5. Ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten vom 27.10.2012 gab im Ergebnis an, dass die vorhandenen Narben an der linken oberen Extremität mit Sicherheit nicht durch den angegebenen Mechanismus entstanden sein können; für die Narbe im Rückenbereich bestünden erhebliche Zweifel an der angegebenen Art der Entstehung.

6. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 08.12.2012 führte aus dass die multifaktorielle Befunderhebung für die beschwerdeführende Partei zum Untersuchungszeitpunkt im November 2012 ein Mindestalter von 17,5 Jahren ergeben habe. Damit habe sich diese zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung nicht eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

7. Am 16.01.2013 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Wieder nach dem Vorfall des Angriffs auf das Haus in Mogadischu befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Familie zu Hause gewesen sei. Weiters seien Regierungstruppen anwesend gewesen. Die Gegner würden genau schauen, wer Regierungsmitglied sei. Das sei auch der Grund gewesen, warum das Haus angegriffen worden sei. Ihre Schwester sei dabei verletzt worden. Nachgefragt, konkret den Angriff zu schildern, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Soldaten, die Schwester, der Bruder und die Mutter dagesessen seien an jenem Nachmittag. Man habe gesehen, wie etwas auf den Boden eingeschlagen habe, und habe den Krach gehört. Kurz darauf habe man eine Explosion gesehen. In der Folge haben sie auch gehört, dass mit Pistolen von der Eingangstür hereingeschossen worden sei. Nach der Explosion seien sie hinausgelaufen. Von den Soldaten, die anwesend gewesen seien, seien einige gestorben und einige verletzt worden. Die Schwester sei auch verletzt gewesen. Nach der Explosion und den Pistolenschüssen seien sie hineingelaufen. Man habe nicht gewusst, wer die Angreifer gewesen seien. Danach habe die Familie ein großes Problem bekommen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie damit meine, dass die Schwester verletzt worden und der Bruder sehr erschrocken gewesen sei. Das größte Problem sei gewesen, dass sie jetzt alle voneinander weit entfernt leben würden, und dass das Haus verkauft werden musste. Sie hätte wohl regelmäßig Kontakt mit ihrer Familie.

Der Dolmetscher rief die Telefonnummer in Somalia an, die die beschwerdeführende Partei als die Telefonnummer ihrer Mutter angegeben hatte. Laut dem Dolmetscher teilte die Frau am anderen Ende des Telefons folgendes mit: sie bestätige, dass die beschwerdeführende Partei ihr Sohn und ca. 17 Jahre alt sei. Das genaue Geburtsdatum könne sie nicht angeben. Sie habe außerdem noch einen Sohn und eine Tochter. Der Vater der Kinder sei bereits verstorben. Sie sei Ziegenverkäuferin und versorge ihre beiden Kinder. Sie lebe in einem Mietshaus in XXXX. Sie habe ihr eigenes Haus in der Nähe des Bakara-Marktes verkauft, um ihrem Sohn die Reise nach Europa zu finanzieren. Ihr Sohn habe aus Angst nicht in Mogadischu leben können. Er habe Angst gehabt, von der Al Shabaab rekrutiert zu werden. Deshalb habe er, wie so viele andere Jugendliche auch, Somalia verlassen. Nach dem Beruf ihres Mannes gefragt gab sie zunächst an, dass ihr Mann nichts gearbeitet habe. Auf neuerliche Nachfrage gab sie an, dass ihr Mann als Minishibiya bei der Regierung gearbeitet habe. Er sei später im Krieg verstorben. Sie sei eine einfache Frau, die nicht lesen und schreiben könne.

Nach Vorhalt des unfallmedizinischen Gutachtens gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Verletzungen ihr so zugefügt worden seien, wie sie es beschrieben habe.

8. Mit Schreiben vom 25.01.2013 gab die Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu aktuellen Länderberichten des Bundesasylamtes ab. Ein Kurzbefund einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 10.01.2013 führte aus, dass bei der beschwerdeführenden Partei eine Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik und ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien. Am 18.03.2013 wurden ein bebilderte Bericht aus Mogadischu und eine psychologische Stellungnahme vom 25.03. 2013 vorgelegt.

Ein von der belangten Behörde beauftragtes psychologisches Gutachten vom 02.04.2013 gab an, dass bei der beschwerdeführenden Partei keine Symptomatik einer Anpassungsstörung festgestellt worden sei.

Am 18.04.2013 informierte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei über eine Hepatitis B-Erkrankung.

9. Bei der Einvernahme am 20.04.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, Kontakt zu ihrer Familie in Somalia zu haben. Der beschwerdeführenden Partei wurden die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung mitgeteilt.

Weiter vorgelegt wurden wieder Informationen zur Hepatitis B-Erkrankung, zu einer Schilddrüsenerkrankung und Deutschkursbesuchsbestätigungen. Am 29.04.2013 wurde eine Stellungnahme zum von der Behörde beauftragten Gutachten vorgelegt. Daraufhin fertigte die von der belangten Behörde beauftragte Ärztin zum 20.06.2013 eine Gutachtensergänzung an.

10. Am 18.07.2013 legte die International Organization for Migration eine Anfragebeantwortung dahingehend vor, dass das Medikament Euthyrox in Mogadischu erhältlich sei, aber nicht überall, sondern nur in größeren Apotheken. Es gebe allerdings keine staatliche oder Regierungsunterstützung für dieses Medikament in Somalia.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Hawiye und dem Subclan der Murusade angehöre. Es sei Hepatitis B diagnostiziert worden, und leide die beschwerdeführende Partei an einer Schilddrüsenunterfunktion. Eine psychische Erkrankung könne nicht festgestellt werden. Die angegebenen Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia Verfolgungshandlungen seitens der Al Shabaab-Milizen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten habe. Im Falle einer Rückkehr könne das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei gehöre zum Clan der Hawiye. Die Murusade würden eine bedeutende Rolle in der somalischen Politik, auch in Mogadischu, spielen und gelten als einer der drei wichtigsten Clans in der somalischen Hauptstadt. Die beschwerdeführende Partei würde über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und könne wieder in ihren alten Wohnbezirk XXXX bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern Aufenthalt nehmen. Sie habe außerdem drei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Mogadischu. Sie habe die Grundschule besucht und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Betreffend der Diagnose Hepatitis B bedürfe die beschwerdeführende Partei aktuell keinerlei Behandlung. Das Medikament Euthyrox 50mg, welches sie wegen ihrer Schilddrüsenunterfunktion nehmen müsse, sei in größeren Apotheken in Mogadischu verfügbar. Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zur Politik und Wahlen, zur aktuellen Sicherheitslage, zu den Clanstrukturen, zum Militär, zu Al Shabaab, Zwangsrekrutierung und Desertion und zur Rückkehrsituation nach Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand auf den eingeholten Gutachten basieren würden. Die von der belangten Behörde beauftragte Ärztin sei den in der Stellungnahme kritisierten Punkten schlüssig und nachvollziehbar entgegengetreten. Die behauptete Furcht vor Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Somalia sei nicht glaubhaft. Auffallend sei gewesen, dass die beschwerdeführende Partei bei der Beantwortung der offenen Frage, die Fluchtgründe darzulegen, die Entführung durch Al Shabaab mit keinem Wort erwähnt habe. Diese sei erst durch konkrete Befragung zum Tod des Vaters hervorgekommen. Widersprüche hätten sich auch hinsichtlich des Todeszeitpunktes des Vaters ergeben. Auch schiene der angebliche Grund, warum die beschwerdeführende Partei entführt worden sei, unlogisch. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde außerdem sprechen, dass nach dem unfallchirurgischen Gutachten die Narben der beschwerdeführenden Parteien nicht mit den vorgebrachten Misshandlungen übereinstimmen würden. Die beschwerdeführende Partei habe nur vage und oberflächliche Angaben über den Ort und die Situation ihrer Anhaltung machen können. Mit dem Telefonat mit ihrer Mutter habe sich ergeben, dass diese hinsichtlich der Flucht der beschwerdeführenden Partei abweichende Angaben gemacht habe. Die Mutter habe erzählt, dass die beschwerdeführende Partei Angst gehabt habe, von Al Shabaab rekrutiert zu werden. Sie habe weder die Entführung im Jahr 2008, noch den angeblichen Anschlag auf das Haus im Juli 2012 erwähnt. Dies werde auch als Hinweis darauf gesehen, dass es sich beim Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte gehandelt habe. Zur Rückkehr sei zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei ein erwachsener junger Mann sei und im Heimatland elf Jahre lang die Grundschule besucht habe. Sie befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Das benötigte Medikament wäre in Somalia erhältlich.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass Verfolgungshandlungen oder eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf Somalia die konkrete Person der beschwerdeführenden Partei betreffend nicht glaubhaft gemacht worden seien. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebe sich auch kein reales Risiko, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen würde.

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer kontrollbedürftigen Hepatitis B leiden würde; aufgrund einer Schilddrüsenunterfunktion müsse sie Medikamente einnehmen. Das von der belangten Behörde beauftragte Gutachten werde bestritten. Dr. X sei dem Gutachten von Dr. Y substantiiert entgegengetreten, und habe nachvollziehbar begründet, weshalb von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden müsse. Aufgrund der Traumatisierung hätten sich Widersprüche in der Aussage ergeben können. Die Befragungen seien zur Zeit der Minderjährigkeit erfolgt und wären mit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab zu würdigen gewesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien unter Zugrundelegung der in Somalia vorherrschenden chaotischen und bürgerkriegsähnlichen Zustände asylrelevant. Das Bedrohungsszenario gehe auch über das Maß der Art. 2 und 3 EMRK hinaus.

13. Am 09.10.2013, am 18.12.2013, am 20.02.2014, am 12.03.2015, am 23.05.2014 und am 23.12.2014 wurden weitere ärztliche Unterlagen, Kursbesuchsbestätigungen und länderkundliche Unterlagen vorgelegt. Weiter langte eine Vollmacht einer gewillkürten Vertreterin ein.

14. Am 26.12.2014 langte eine weitere Vollmacht eines gewillkürten Vertreters sowie diverse weitere Unterlagen zum gesundheitlichen Status, zu Beschäftigungsbewilligungen und zur Tätigkeit bei einer Stadtverwaltung und zu Deutschkursbesuchen der beschwerdeführenden Partei ein.

15. Mit Schreiben vom 20.03.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

16. Am 15.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihres Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Die beschwerdeführende Partei gab im Rahmen ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Mogadischu im Bezirk XXXX. Aufgrund des Bürgerkriegs wohnte ich auch im Bezirk Hamar Weyne.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Meine ganze Familie ist in Somalia. Ich bin der einzige, der im Ausland ist. Meine Mutter, Schwester und ein Bruder leben in Mogadischu. Mein Vater lebt nicht mehr. Meine Onkel leben in Mogadischu. Väterlicherseits habe ich vier Onkel und drei Tanten und mütterlicherseits drei Tanten und drei Onkel. Eine Tante von mir lebt in Saudi Arabien. Ich habe auch Onkel, die jünger sind als ich, die habe ich aber nicht gesehen. Sie leben in Marka, damit meine ich manche meiner Onkel und Tanten. Es gibt auch Onkel von mir in Mogadischu.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es Ihnen gut?

P: Ich habe Kontakt mit meiner Mutter. Ich werde von meiner Mutter drei Mal im Monat angerufen. Der Familie geht es schlecht, da die Lage in Mogadischu unruhig ist.

R: Womit verdient sich Ihre Mutter in Somalia nunmehr ihren Lebensunterhalt?

P: Meine Mutter arbeitet am Viehmarkt und verkauft Vieh.

R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?

P: Nein.

R: Und außerhalb von Somalia, haben Sie Verwandte in einem anderen Land, abgesehen von der Tante aus Saudi Arabien?

P: Es gibt welche, aber die kenne ich nicht und weiß auch nicht, wo die sind.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich besuchte die Schule. Ich habe nicht gearbeitet. Weil die Lage in Mogadischu unruhig ist, kann man die Schule nicht immer besuchen. Es gibt Unterbrechungen. Ich habe die Schule ca. 11 Jahre besucht.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Hawiye, Murusade und Clan XXXX.

R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Nein, nicht aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit.

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Ich wurde von Al Shabaab entführt, und das habe ich auch bei der Erstbefragung den Behörden mitgeteilt. Ich habe von Al Shabaab die Aufforderung bekommen, meinen eigenen Vater zu töten. Ich habe eine Pistole bekommen und sollte mit dieser meinen Vater töten. Ich habe mich geweigert, meinen eigenen Vater zu töten. Die haben mir gesagt, dass sie meinen Vater getötet haben, und dass sie mich auch öffentlich töten würden. Ich wurde von Al Shabaab beschuldigt, für die Regierung spioniert zu haben. Mein Vater wurde im Jahr 2008 getötet. Es gab Auseinandersetzungen zwischen Regierungssoldaten und Al Shabaab. Viele Gefangene wurden von Regierungssoldaten befreit. Ich bin gefoltert worden, das habe ich den Behörden in Österreich gesagt. Es ist aber festgestellt worden, dass es diese Folterungen nicht gegeben hat. Ich bin von Regierungssoldaten befreit worden. Die Regierungssoldaten haben sich um mich gekümmert. Ich habe auch den Soldaten gesagt, dass mein Vater von den Al Shabaab getötet worden ist. Als die Soldaten erfahren haben, dass mein Vater für die Regierung gearbeitet hat, haben sie mich gehen lassen. Von 2008 bis zu meiner Ausreise habe ich ein schwieriges Leben in Mogadischu verbringen müssen. Ich bin oft von Al Shabaab mit unterdrückter Nummer angerufen worden. Ich habe die Aufforderung bekommen, mich ihnen anzuschließen. Ich wollte das nicht, weil ich niemanden umbringen wollte. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Mein Bezirk wurde öfter mit Raketen beschossen. Die Lage in Mogadischu war katastrophal. Meine persönlichen Gründe habe ich schon geschildert.

R: Warum wollte Al Shabaab Ihren Vater umbringen?

P: Mein Vater war bei der Regierung tätig und war zuständig, Steuern von Firmen zu sammeln. Er war Minishibiya. Mein Vater war nicht beim Militär.

R: In früheren Einvernahmen wurde aufgezeichnet, dass Ihr Vater Soldat gewesen sei und auch Steuern eingetrieben hat. War das ein Verständnisfehler?

P: Ich habe nicht ausgesagt, dass er beim Militär war. Ich habe gesagt, dass er für die Steuereintreibung zuständig war.

R: Al Shabaab wollte Ihren Vater töten, weil er für die Regierung gearbeitet hat?

P: Ja.

R: Sie wurden aufgefordert ihn zu töten, und in der Zwischenzeit wurde Ihr Vater getötet?

P: Ja.

R: Das ist nicht ganz logisch. Warum sollte Al Shabaab Sie auffordern, ihn zu töten und ihn dann gleich selbst umbringen?

P: Wenn man für die Regierung arbeitet, wird man als ungläubig abgestempelt, deswegen sollte er getötet werden. Wenn jemand bei der Regierung tätig ist, muss er sich von seiner Frau scheiden lassen, weil diese Ehe von den Al Shabaab nicht anerkannt wird.

R: Wieso wurden Sie festgehalten, als ihr Vater schon tot war?

P: Weil ich ihren Befehl nicht befolgt habe. Deswegen sollte ich öffentlich getötet werden. [...]

R: Wissen Sie noch ungefähr, wann diese Anhaltung bei Al Shabaab war?

P: Die Entführung war vom 01.08.2008 bis 30.08.2008.

R: Zwischen der Entführung und der Ausreise liegen vier Jahre. Eine Verbindung herzustellen zwischen Ihrer Entführung und Ihrer Ausreise ist jetzt nicht so einfach. Gab es einen Grund im Jahr 2012, warum Sie schließlich Somalia verlassen haben?

P: Im Jahr 2012 ist meine Wohnung angegriffen worden. Mein Vater war ein bekannter Mann, und deswegen sind viele Soldaten zu uns in die Wohnung gekommen. Die Wohnung wurde deshalb beschossen. Die Soldaten haben bei uns Tee getrunken und auch geduscht. Ich habe oft Drohanrufe von Al Shabaab bekommen. Sie sagten, dass die Gruppe weiß, dass sich viele Ungläubige in unserer Wohnung aufhalten.

R: Wissen Sie, wer diesen Anschlag verübt hat?

P: Al Shabaab.

R: Wissen Sie das oder glauben Sie das?

P: Sie haben mir am Telefon mitgeteilt, dass sie das vorhaben.

R: Bislang haben Sie gesagt, dass Sie nicht wissen, wer den Anschlag verübt hat.

P: Ich konnte mich damals bei der Einvernahme nicht konzentrieren. Ich bin oft von Al Shabaab angerufen und bedroht worden.

R: Ich höre Sie, wenn Sie sagen, dass Sie oft von Al Shabaab angerufen worden sind. Sie haben vier Jahre lang in Mogadischu gelebt und es ist Ihnen nichts passiert, und mich interessiert, warum Sie 2012 schließlich ausgereist sind.

P: Meine Wohnung ist beschossen worden. Von 2008 bis 2012 war meine Bewegungsfreiheit begrenzt und nur so konnte ich mich in Sicherheit bringen. Ich konnte kaum aus der Wohnung gehen und musste die Schule deswegen aufgeben.

R: Das heißt, Sie sind von 2008 bis 2012 nicht in die Schule gegangen?

P: Doch, aber nicht regelmäßig. Es gibt viele Schüler, die heimlich bei Al Shabaab arbeiten.

R: Wurde bei dem Raketenbeschuss jemand verletzt?

P: Drei Soldaten wurden verletzt, zwei getötet, und meine Schwester ist ebenfalls verletzt worden.

R: Waren die Soldaten, die zu Besuch bei Ihnen waren, Freunde Ihres Vaters?

P: Ja. [...]

R: Wissen Sie, ob Ihr Vater immer schon für die Regierung gearbeitet hat?

P: Ja.

R: Und immer als Minishibiya?

P: Ja.

R: Können Sie mir erklären, wie das Verhältnis zum Militär war?

P: Mein Vater hat bei der Steuerfahndung gearbeitet und dort braucht man Schutz durch Polizei und Soldaten. Ohne Hilfe der Polizei und Soldaten kann er diese Fahndungen nicht durchführen. Mein Vater hatte immer einen Bewacher bei sich. Als er getötet wurde, war er alleine.

R: Wissen Sie, wo er getötet wurde?

P: Die Al Shabaab hat mir gesagt, dass sie ihn getötet haben. Im Nachhinein habe ich von meiner Familie gehört, dass er im Bezirk XXXX getötet wurde. Das war im Bakara Markt.

R: Ihr Vater war lange bei der Regierung beschäftigt und hatte gute Verbindungen zu den Regierungskräften?

P: Ja.

R: Wenn Sie mit Ihrer Mutter sprechen, erzählt sie Ihnen, dass sie von Al Shabaab bedroht wird?

P: Meine Mutter muss jetzt arbeiten. Wenn meine Mutter die Wohnung verlässt, muss sie eine Burka anziehen.

R: Erzählt sie Ihnen von konkreten Bedrohungen?

P: Nein.

R: Wissen Sie, ob ein anderes Familienmitglied von Ihnen für die Regierung arbeitet?

P: Nein, nur mein Vater hat für die Regierung gearbeitet.

R: Wie war die Einstellung Ihrer Onkel zur Al Shabaab? Ich frage deshalb, weil ich aus den Informationen über die Murusade herauslese, dass diese sehr stark bei den Al Shabaab vertreten waren. Gab es auch Anhänger der Al Shabaab in Ihrer Familie?

P: Nein, keine, die mir bekannt sind.

R: Sie wissen, dass sich die Lage in Mogadischu geändert hat und Al Shabaab großteils keine Kontrolle mehr über die Stadt hat.

Hypothetisch: wenn Sie heute daran denken nach Mogadischu zurückzukehren, wovor fürchten Sie sich da? [...]

P: Vor Al Shabaab. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 01.09.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 02.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawiye, Murusade, Subclan XXXX an.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Mogadischu. Zurzeit leben die Mutter der beschwerdeführenden Partei, ihre Schwester und ihr Bruder in Mogadischu. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei arbeitet am Viehmarkt und versorgt so die Familie. Sie ruft die beschwerdeführende Partei regelmäßig an.

Außerdem leben noch Onkel und Tanten der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu und Merka. Die Familienmitglieder der beschwerdeführenden Partei sind auch, mit einer Ausnahme, Murusade.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Somalia ca. elf Jahre lang die Schule.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der Vater der beschwerdeführenden Partei arbeitete als Steuereintreiber, bzw. "Minishibiya" für die somalische Regierung in Mogadischu. Er wurde im Jahr 2008 von Al Shabaab getötet. Freunde des Vaters, Soldaten, besuchten die Familie auch nach dem Tod des Vaters regelmäßig. 2012 kam es zu einem Anschlag auf das Haus der Familie der beschwerdeführenden Partei.

1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 25f)

"Desertion

Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).

Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).

Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014)." (Seite 27)

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35ff)

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Hawiye leben zumeist in Süd- und Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterclans sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen würden. (Seite 43).

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. Murusade

Zusammenfassung der AB (Seite 2): "Der Clan spielt eine bedeutende Rolle in Somalia, nicht nur im angestammten Territorium in Ost-Zentralsomalia, sondern auch in Mogadischu. Er gilt als einer der drei wichtigsten Clans in der somalischen Hauptstadt (neben Abgal und Hebr Gedir) . Das politische und damit auch das Konfliktverhalten der Murusade kann keiner Gesamtheit zugeordnet werden. Einerseits besetzen Murusade wichtige Positionen bei der islamistischen Al Shabaab, andererseits auch in der international anerkannten Übergangsregierung. Allerdings dürfte die Mehrzahl der direkt im Kampf involvierten Murusade auf Seiten der Al Shabaab stehen, wo der Clan als überrepräsentiert gilt. Bis zum Jahr 2009 finden sich auch noch Berichte über ein Engagement bei der (mit der Übergangsregierung verbündeten) moderaten Ahlu Sunna Wal Jamaa (ASWJ). Unterschiedliche Akteure der Murusade waren auch schon in der Vergangenheit sowohl auf Seiten der ersten islamistischen Gruppen (al Ittihad) als auch als Warlords tätig. Grundsätzlich kann der Clan in Mogadischu - Verwaltung, Ökonomie und Politik betreffend - als äußerst vernetzt und wichtig eingestuft werden. Offenbar ist es für Angehörige dieses Clans möglich, sowohl in Gebieten der Al Shabaab als auch in Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung zu leben und dort auf ein Netzwerk des eigenen Clans zurückgreifen zu können."

Als Einzelquellen zur Position der Murusade in Mogadischu führt die AB insbesondere folgende Quellen an:

"[...] Die Verwaltung von Mogadischu wird vom Hawiye-Clan der Abgal dominiert, aber auch von den gewalttätigen Murusade und Habr Gedir [...]" (Landinfo: Somalia - Sikkerhet og konflikt i sØr, 28.08.2010). "Die TFG hat eine bemerkenswert geringe Basis in Bezug auf Clan-Unterstützung. Die Schlüsselclans der Hawiye, die Mogadischu kontrollieren (Abgal, Habr Gedir, Murusade) sind jeweils in jene gespalten, welche die TFG unterstützen, jene, welche die Rebellen bevorzugen, und jene, die sich mit Wetten auf beide absichern." (Andre Le Sage: Somalia¿s Endless Transition: Breaking the Deadlock, 06.2010).

Die TFG Verwaltung in Mogadischu stehe unter der Kontrolle des Hawiye Clans der Abgal, die eine Mehrheit in der Stadt darstellen, wobei die Hawiye-Clans Murusade und Habr Gedir ebenfalls repräsentiert seien, gemeinsam mit anderen Clans. (Seite 7)

Nach einer lokalen NGO in Mogadischu (B) seien junge Männer das wahrscheinlichste Ziel von Al Shabaab Rekrutierungen, und zwar solche ohne Familie oder enge Verwandte, Benachteiligte und Minderheitenangehörige ohne Ressourcen. Al Shabaab habe auch unter den kleineren Hawiye-Clans rekrutiert, zum Beispiel unter den Duduble und Murusade, während zum Beispiel Abgal des Sa¿ad Subclans weniger in Gefahr seien, von Al Shabaab rekrutiert zu werden. Das solle nicht heißen, dass solche Clanmitglieder nicht rekrutiert würden, aber dass eine Rekrutierung weniger häufig stattfinde. (DIS/Landinfo, Jänner 2013, S. 27-30).

UNDSS, Mogadishu, habe erklärt, dass [...] Mogadishu von anti- Al Shabaab Sentiments dominiert sei. Die Einwohner_innen würden Al Shabaab zumeist nicht unterstützen, wobei der Murusade Clan (der der am drittwenigsten starke Clan ("which is the third least powerful in the city") in der Stadt sei) als einer angesehen werde, der über Al Shabaab Unterstützer verfüge. (Seite 10).

Im aktuellen EASO-Bericht kommen die Murusade hinsichtlich ihrer

Unterstützung der Al Shabaab vor:

Die Mehrheit der folgenden Clans werden als Pro-Al Shabaab abgesehen: Hawiye/Murusade; Hawiye/Duduble; Darod/Marehan; Rahanweyn, Hawiye/Galja'el. [...] Im Allgemeinen können Mitglieder aller großen Clans bei Al Shabaab gefunden werden. Den größten Teil der Miliz stellen die Rahanweyn, Jareer and Murusade. (Seite 91)

Unterstützung aus der Bevölkerung für Al Shabaab schwindet im Allgemeinen, so auch sogar zum Beispiel bei den Galja'el und den Murusade. (Seite 93)

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer_innen

2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)

"Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014)." (Seite 56f)

"Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)

"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die beschwerdeführende Partei brachte im Rahmen der Verhandlung vor, als Geburtsdatum den 01.01.1996 vorzuziehen. Das Geburtsdatum 31.05.1995 habe sich aus dem Gutachten zur Altersfeststellung ergeben; nunmehr verfüge die beschwerdeführende Partei in ihren österreichischen Dokumenten über zwei Geburtsdaten.

Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass die damalige Altersfeststellung wohl zum Zweck hatte festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war oder nicht, da eine Minderjährigkeit wesentliche verfahrensrechtliche Auswirkungen hat. Heute ist die beschwerdeführende Partei jedenfalls volljährig; Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren haben daher weder das eine noch das andere Geburtsdatum. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund, eine Festlegung des Geburtsdatums mit 01.01.1996, wie im Spruch ersichtlich, nicht vorzunehmen.

3.3. Die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch den angefochtenen Bescheid festgestellt. Es haben sich im Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf ergeben, an dieser Feststellung zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den verbliebenen Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Somalia, zum Kontakt mit ihrer Mutter und zum Schulbesuch ergeben sich aus ihren diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden Angaben im Rahmen des Verfahrens. Auch hier hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an diesen zu zweifeln.

Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 20.03.2015.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Gegensatz zur belangten Behörde - grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei aus.

Die beschwerdeführende Partei war während der Verhandlung sichtlich nervös und erzählte ihre Fluchtgeschichte in einer Art und Weise, die in manchen Abschnitten beinahe einstudiert wirkte. Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass die Vorbringen erfunden waren, sondern dass die beschwerdeführende Partei nach ihrem Dafürhalten bestimmten Teilen ihres Vorbringens mehr Wichtigkeit beimaß als anderen. So wiederholte sie mehrfach, und manchmal auch zusammenhanglos, dass sie anonyme Drohanrufe der Al Shabaab erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in die Würdigung auch die Jugend der beschwerdeführenden Partei mit ein:

wenn auch ihr tatsächliches Alter nicht so genau festzustellen ist, so war sie in jedem Fall während ihrer Flucht minderjährig und daher während der Geschehnisse im Jahr 2008 noch bedeutend jünger.

Das Bundesverwaltungsgericht hält es jedenfalls für glaubwürdig, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei Regierungsbeamter, nämlich Steuereintreiber, gewesen ist. Es hält es auch für glaubwürdig, dass Freunde des Vaters, Soldaten, regelmäßig auch nach dessen Tod zur Familie nach Hause kamen, und dass es zu einem Anschlag auf das Haus gekommen ist, als die Familie und einige Soldaten zu Hause waren. In Bezug auf dieses Vorbringen war die beschwerdeführende Partei durchgehend konsistent und ausreichend detailreich. Auch bestätigte die Mutter der beschwerdeführenden Partei beim Telefonat am 16.01.2013, dass ihr Mann "Minishibiya" gewesen war.

Das Bundesverwaltungsgericht glaubt nicht, dass die beschwerdeführende Partei weiß, dass der Anschlag auf das Haus ihrer Familie von Al Shabaab verübt wurde. Es denkt vielmehr, dass es sich dabei um eine Vermutung handelt, die auch Deckung in den Länderinformationen findet. Eher der Wahrheit entsprechen wird daher, dass die beschwerdeführende Partei nicht wusste, wer den Anschlag verübte, so wie sie es auch in den Einvernahmen vor der belangten Behörde angegeben hatte.

Ob jetzt die Entführung der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab im Jahr 2008 und ihre Anhaltung tatsächlich genauso, wie beschrieben, stattgefunden hat, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, weshalb eine detaillierte Beweiswürdigung diesbezüglich unterbleiben kann.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht, sind, zusammengefasst, die folgenden:

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit 2012 bedeutend gebessert, dennoch ist die Lage in manchen Bezirken vor allem in der Nacht schlecht, und verlegte sich die Al Shabaab auf Guerilla Kampfhandlungen. Es gibt in Mogadischu keine Gebiete, die als absolut sicher eingestuft werden können (Pkt. 2.1.1.).

Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jede_r, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter_innen humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter_innen von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der Al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten.

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass Al Shabaab für die Taten verantwortlich ist.

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben. In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch Al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen. (siehe oben unter 2.2.1. und 2.2.3.)

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei Regierungsbeamter, genauer Steuereintreiber, gewesen ist. Er wurde im Jahr 2008 von Al Shabaab getötet. Freunde des Vaters, selbst Soldaten, besuchten die Familie auch nach dessen Tod regelmäßig. Im Jahr 2012 kam es zu einem Anschlag auf das Haus der Familie der beschwerdeführenden Partei.

4.3.2. Die unter 2. und 3.5. zusammengefassten Länderinformationen gehen davon aus, dass Personen, die die Regierung unterstützen, Regierungsangestellte und deren Verwandte einem Risiko ausgesetzt sind, Opfer gezielter Attentate durch Al Shabaab zu werden. Wenn auch Al Shabaab in Mogadischu mittlerweile auf Guerillakampfhandlungen zurückgeworfen sind, so gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, einem gezielten Attentat durch Al Shabaab zu entkommen.

4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht sieht nun darin, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei Regierungsbeamter war, ein entsprechendes Verfolgungsrisiko. Freunde des Vaters, selbst Soldaten, besuchten die Familie auch nach dessen Tod und stellten daher weiterhin eine Verbindung der Familie zu solchen Kreisen her, die auf Regierungsseite stehen. Als Indiz für ein über den Tod des Vaters hinausgehendes Verfolgungsrisiko sieht das Bundesverwaltungsgericht den Anschlag im Jahr 2012, dem auch Regierungssoldaten zum Opfer fielen.

Wenn nun die beschwerdeführende Partei angibt, dass ihre Mutter von keinen aktuellen Drohungen durch Al Shabaab berichtet hat, so kann das die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass sie zu befürchten haben würde, Ziel eines Al Shabaab Attentats zu werden, nicht zerstreuen: zum einen bedeuten fehlende verbale Drohungen nicht gleichzeitig ein fehlendes Risiko, schon gar nicht, wenn die Gruppe mittlerweile eine Guerillakampfgruppe darstellt und erwiesenermaßen Anschläge verübt. Zum anderen lässt sich aus einer fehlenden Bedrohung der Mutter nicht gleichzeitig auf eine fehlende Bedrohung des Sohnes schließen.

4.3.4. Im Lichte der aktuellen Länderinformationen dahingehend, dass Al Shabaab in der Lage ist, gezielte Attentate überall in Mogadischu zu verüben, und Unterstützer der Regierung, Regierungsangestellte und ihre Verwandten vorrangige Ziele von Anschlägen sind, geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu mit entsprechend großer Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Angehörigen von Regierungsmitarbeitern durch die Al Shabaab droht. Diese Verfolgungsgefahr hält das Bundesverwaltungsgericht auch für hinreichend aktuell.

4.3.5. Von einer entsprechend effektiven Schutzwilligkeit und -fähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der aktuellen Länderinformationen (siehe oben unter 2 und 3.5.) nicht aus.

4.3.6. Und was schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative angeht, so wurde im gegenständlichen Fall eine Rückkehr nach Mogadischu bereits geprüft. Eine Neuansiedlung in Somaliland oder Puntland ist aufgrund mangelnder familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

Wenn die beschwerdeführende Partei davon spricht, dass Onkel und Tanten von ihr in Merka leben würden, so geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die konkrete Gefahr, nämlich wegen ihrer Verwandtschaft zu einem ehemaligen Regierungsbeamten von Al Shabaab verfolgt zu werden, in Merka mit entsprechender Wahrscheinlichkeit geringer wäre.

4.3.7. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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