G306 2102456-1•BVwG G306 2102456-1
G306 2102456-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
G306 2102456-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 1051550807-150146393 beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 06.02.2015 ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 1051550807-150146393 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Den von der XXXX in Übersendung gebrachten Unterlagen, sowie dem "Informationsbefundsystem Zentrales Fremdenregister" kann entnommen werden, dass die BF am XXXX2015 schriftlich erklärt hat freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und dies am XXXX.2015 auch getan hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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