L512 1429493-2•BVwG L512 1429493-2
L512 1429493-2Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2015
Behebung der Entscheidung, Demonstration, exilpolitische Aktivität,<br/>neu entstandene Tatsache, Zurückverweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2015, Zl. 603018710-14551856 EAST Ost, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 08.09.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, seine Familie hätte "seit früheren Zeiten Feindschaften mit Verwandten."
Diese Verwandten wollten die ganze Familie vernichten. Da der Vater schon alt und der BF der Älteste wäre, sei es seine Aufgabe gewesen, die Familie zu versorgen. Die verfeindeten Verwandten wollten den BF töten, er wäre zwei Mal von ihnen angegriffen worden, hätte jedoch flüchten können.
Vor der belangten Behörde brachte der BF nach Aufforderung, seine Ausreisegründe zu schildern, im Rahmen der freien Rede Folgendes vor:
"F: Warum stellten Sie nun einen Asylantrag?
A: Der Mann der Schwester meiner Mutter ist fast unser Nachbar. Er behauptet, dass unser Haus ihm gehöre und wir weggehen sollen. Sein Bruder zieht mit ihm. Der Onkel kam zu uns ins Haus und wollte mich umbringen. Mein Vater stellte sich vor mich und sagte ihm, dass er lieber ihn umbringen solle, das war mein Glück. Der Onkel hat auch bei der Polizei eine Anzeige wegen de Beanspruchung des Hauses erstattet. Die Polizei nahm dann mich fest und ich klärt das. Der Onkel bedrohte mich weite mit dem Umbringen. Er ist reich und hat Einfluss
...
F: Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben? Alles ganz genau! Beginnen Sie mit dem letzten Vorfall!
A: Ich habe schon gesagt, es gab Stress wegen des Hauses, sie sind Kriminelle und wollen herrschen. Deshalb wollen sie mich umbringen."
Die beiden Brüder des BF würden in Pakistan zur Schule gehen, die Familie betreibe die gepachtete Landwirtschaft nicht mehr und lebe von Zuwendungen des Cousins des BF, welcher sich in Dubai aufhält.
Der BF wäre schon Anfang 2009 in Greichenland aufhältig gewesen und hätte dort als Textilarbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten. Im Jahr 2010 sei er wegen des Todes der Mutter nach Pakistan zurückgekehrt und anschließend wieder ausgereist. Während des damaligen Aufenthaltes habe sich der BF nach einem eintägigen Aufenthalt beim Onkel in Gujrat aufgehalten, welcher dort Gemüsehandler sei. Der BF hätte bei ihm auch gearbeitet. Es würden noch weitere Verwandte außerhalb des Dorfes existieren, mit denen sich der BF gut verstehe. Lediglich mit dreien aus dem Dorf gebe es die Feindschaft.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 13.09.2012. Zl. 12 12.238-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft und führte hierzu - vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung - aus:
"Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort bleiben können, um einen weiteren Aufenthalt zu suchen. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, eine Aufenthaltsmöglichkeit zu nutzen, sobald Sie in Sicherheit waren und nicht das Risiko und die Kosten auf sich genommen hätten, nach Österreich weiter zu reisen. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Vor allem wären Sie trotz der Bedrohungen aus Griechenland wieder an Ihren Herkunftsstaat, ja Herkunftsort zurückgereist. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen bzw. Aufenthaltsverfestigung zu suchen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages. Somit ist davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen.
Zusätzlich haben Sie im Widerspruch zu einer erwartenden Handlungsweise keinen glaubhaften Beweis um irgendeine Ihre Behauptungen zu erhärten. Während es anerkannt wird, dass eine vor Verfolgung fliehende Person nicht imstande sein könnte, zufriedenstellende Dokumentarbeweise vorzulegen oder andere Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen, gibt es kein Erfordernis, Erklärungen ohne dokumentarische Beweise zu akzeptieren, insbesondere wenn es Gründe gibt deren Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Es wird erachtet dass solche Beweismittel, zumindest zu Ihrer Identität exstieren müssen (etwa Polizeiprotokoll, Todesurkunden etc). Sie geben dadurch Ihren Willen kund, das Verfahren manipulieren zu wollen. Außerdem indiziert Ihr Verhalten, dass Ihnen die Untermauerung Ihres Asylverfahrens durch objektive Beweismittel offenbar nicht wichtig ist. Gleichzeitig werden durch eine derartige Handlung Ihre Angaben entkräftet, da offensichtlich die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden soll.
Aber auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung ihrer weiteren Aussagen in Bezug zu den vorliegenden Beweismitteln, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, inbegriffen sind, sind somit sowohl widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert als auch unplausibel:
Vor allem aber stellten Sie das Vorbringen zu Ihren Ausreisegründen zufolge den weiters angeführten Fakten und im Widerspruch zu Personen, die über tatsächlich selbst Erlebtes ausführlich berichten können, aufgefordert die Ihnen zugestoßenen Ereignisse genau darzustellen, äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dar: "Ich habe schon gesagt, es gab Stress wegen des Hauses, sie sind Kriminelle und wollen herrschen. Deshalb wollen sie mich umbringen."
Es war in Ihrem Vortrag damit ein klarer Unterschied in der Performanz zu etwa nicht diese Sachverhalte betreffenden Darstellungen (etwa zum Reiseweg) zu erkennen, insbesondere in der Art wie solche etwa von sich aus präzise, spontan und fokussiert dargelegt wurden. Detailgetreue bzw. substantiierte Angaben zu den von Ihnen behaupteten dahingehenden antragsrelevanten Geschehnissen konnten Sie auch nach gezielter Nachfrage der Behörde keineswegs machen und Sie verharrten auch nach Dringen der Behörde in einer Oberflächlichkeit: "Es sind alle unsere Verwandten dort. Dieser Onkel hat auch den Sohn der Schwester meiner Mutter umgebracht und ich stellte mich auf deren Seite, deshalb fingen Sie an, mich zu sekkieren mit dem Anspruch auf das Haus." Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte mündliche Vorbringen, welches mangels oft nicht verfügbarer anderer Beweismittel, einen wesentlichen Teil der Sachlage umfasst und einen großen Stellenwert einnimmt, infolgedessen jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt.
Darüber hinaus scheint es realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlässt, um unter erheblichem finanziellen Aufwand einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land, Kontinent mit fremder Kultur und Religion entgegenzugehen, lediglich weil er in seiner Heimat einen Streit wegen eines Grundstückes habe. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates hätte bei Wahrheitsunterstellung doch dieses Problem auch dauerhaft beendet, zumal Sie Ihre behauptete Furcht vor einer Rückkehr nur auf gewisse Gebiete innerhalb Ihres Herkunftstaates bezogen haben und schon bei einem Onkel in XXXX leben und arbeiten konnten und dennoch von dort weggegangen wären. Ihre Behauptung, dass Sie dort von den Kriminellen gefunden worden wären sind ebenfalls vage und pauschal und konnten Sie auch nicht im Detail darlegen, sodass diese als Steigerung Ihres Vorbringens gewertet erden mussten. Ungeachtet der anderen Kommentare betreffend einer Würdigung Ihres Antrages, wird es erachtet, dass Sie sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren. Dies deshalb weil es in Ihrem Herkunftsstaat einen Teil gibt, in welchem Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und es wird erachtet, dass es für Sie vertretbar und möglich wäre dorthin zu gehen. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einem alternativen Aufenthalt innerhalb Pakistans Gebrauch zu machen. Sie sind jung und arbeitsfähig und zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Zudem können Sie dabei auch noch mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen. Auch ist Ihnen eine Aufenthaltnahme bei Verwandten, die nicht in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes leben, möglich. Folglich ist eine solche Vorgehensweise zumutbar gewesen und es ist Ihnen auch weiterhin real möglich, von einer solchen Gebrauch zu machen.
Sie konnten dazu nicht plausibel und widerspruchsfrei darstellen, dass Sie im Falle einer alternativen Aufenthaltnahme im Land gefunden werden können und stehen Ihren pauschalen Spekulationen die Länderfeststellungen klar entgegen. Zudem hätten die Bedroher gar keine Veranlassung Sie überhaupt zu suchen, zumal deren Begehren mit einem Aufenthalt nicht an Ihrem Herkunftsort bzw. Haus erfüllt ist und durchaus kein Aufwand für eine landesweite Suche nach Ihnen gemacht worden wäre, würde man Ihre Behauptungen als wahr unterstellen.
Darüber hinaus lebt Ihre Familie trotz der vorgebrachten Probleme weiter ungehindert am Wohnort, was Ihr gesamtes Vorbringen gänzlich relativiert und völlig unplausibel macht. Dies vor allem als davon auszugehen ist, dass im Falle einer derart behauptet nachhaltigen Verfolgung durch entschlossene Kriminelle durchaus massive Konsequenzen gegenüber der verblieben und behauptet wehrlosen Familie ergeben.
Auch die Ausführungen zu Ihrem langjährigen Aufenthalt trotz der Bedrohungen am Herkunftsort - sie gaben an dass der Streit schon seit sieben Jahren bestehen würde- wo Sie zuhause gelebt hätten und arbeitstätig waren also den Verfolgern jahrelang ausgeliefert gewesen wären, ist keineswegs nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass es völlig unplausibel ist, dass Sie die Verfolger trotz ihrer wiederholten Nachfragen nicht finden oder Ihr Vorhaben umsetzen hätten können. Alleine aus diesem Gesichtspunkt ist Ihr Vorbringen völlig absurd.
Gerichte, Sicherheitsorgane oder Beschwerdeeinrichtungen wären, setzt man Ihre Angaben als wahr voraus, nicht kontaktiert worden, obwohl Sie dazu imstande gewesen wäre. Umso zumutbarer erscheint eine Niederlassung in einem anderen Teil des Landes bei gleichzeitiger Verständigung der Sicherheitsorgane im Fall der Fortsetzung der Bedrohungen.
Es ist auch völlig unplausibel, dass jemand auf ein kleines Haus erpicht ist und derart nachhaltige Verfolgungshandlung setzt, wo doch im Lichte der dargestellten Verhältnisse des Bedrohers das Haus Ihrer Familie für den Bedroher keinen Wert hat.
Auch stellten Sie Ihr Vorbringen in unterschiedlichen Verfahrensstadien widersprüchlich dar:
Bei Ihren bei der Antragstellung dargestellten Ausreisegründen erwähnten Sie im Widerspruch zu ihren nachfolgenden Darstellungen, dass Sie den Bedrohern "zweimal angegriffen" worden wären und "entkommen" wären, obwohl Sie vordem Bundesasylamt bloß oberflächlich einen Vorfall erwähnten, wo sie allerdings im weiteren Widerspruch nicht entkommen wären, sondern die Verfolger infolge der Intervention Ihres Vaters von Ihnen abgelassen hätten.
Auch sprachen Sie immer wieder von drei unterschiedlichen Bedrohern, wohingegen im Widerspruch dazu Sie Ihr Vorbringen auf einen solchen konzentrierten.
Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn ein Asylwerber die seiner Meinung nach einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht werden. Die erkennende Behörde kann somit einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig erkennen, wenn Sie gleichbleibende Angaben machen und etwa sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, die der Wirklichkeit aber gar nicht entsprechen.
Aber auch in Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat sind bei Wahrheitsunterstellung Ihre Behauptungen zu den Ausreisegründen und Ihren dortigen Schwierigkeiten unwahrscheinlich und widersprüchlich, geht man entgegen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes von deren Wahrheitsgehalt aus.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Erkenntnisquellen wurden bei der Einvernahme mit Ihnen erörtert und die Schlussfolgerungen daraus auch vorgehalten. Ihnen wurde Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu den Länderfeststellungen gegeben, was Sie aber abgelehnt haben und bloß hinsichtlich einer von Ihnen behauptete schlechten wirtschaftlichen Lage in Pakistan erläuterten.
Aus den Berichten ergibt sich generell im Widerspruch zu Ihren Angaben, dass eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane möglich ist und dass Gewalttaten oder Übergriffen nachgegangen wird. Zudem besteht ein effektiver Rechtsschutz gegen Untätigkeit der Polizei und steht es jedem Staatsbürger frei, sich gegenüber den Behörden eines Vertreters zu bedienen. Es wird nicht verkannt, dass derartige Korruption wie sie Ihrer, als unwahr gewürdigten, Fluchtdarstellung zu Grunde liegen, in Pakistan durchaus tatsächlich vorkommt, jedoch kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass Sie konkret Gefahr laufen Opfer einer solchen Situation zu werden und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten.
Unabhängig von einer Qualifikation Ihres Vorbringens als Konventionsgrund oder Rückkehrhemmnis ist in Zusammenschau nunmehr festzustellen, dass Sie weder persönlich glaubwürdig, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubhaft sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich.
Weitere davon unabhängige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden weder geäußert noch sind solche von Amts wegen hervorgekommen.
Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt zudem, dass im Herkunftsstaat jedenfalls keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Zur Sicherheitslage in Pakistan ist anzuführen, dass die Situation durchaus als ruhig bezeichnet werden kann, auch wenn es fallweise zu terroristisch motivierten Anschlägen kommt. Dies erreicht aber jedenfalls keine derartige Intensität oder Schwere um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu kommen. Gegenteiliges wird von Ihnen weder behauptet und geht aus Ihren Angaben hervor, dass Sie dort -ebenso wie Ihre verbliebenen Familienmitglieder- ungehindert gelebt und gearbeitet hatten. Darüber hinaus waren Sie imstande, sich frei zu bewegen und von dort ungehindert weiter zu reisen, was für sich genommen schon einen Beweis darstellt, dass die Sicherheitslage dort nicht gefährdet ist. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, (glaubhaft) willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Es sind auch im Widerspruch zu Ihren Behauptungen in den Quellen keine Berichte dokumentiert, dass aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht sind. Nicht in Abrede steht, dass die wirtschaftliche und soziale Situation in Pakistan benachteiligt ist, auch wenn das Ausmaß keine derartigen Formen hat, dass der Durchschnittsmensch insbesonders wenn dieser jung und arbeitsfähig wie Sie sind, keine Ihren Lebensbedingungen entsprechende Arbeit finden könnten. Darüber hinaus steht Ihnen eine Unterkunftnahme bei Ihren Angehörigen offen. Von eben diesen können Sie auch erwarten, in Ihren Grundbedürfnissen unterstützt zu werden. Infolge Ihrer persönlichen Umstände ist somit klar erkennbar, dass Sie auch in keiner Weise von allfälligen intensiven, und existenzgefährdenden Problemen betroffen sein können. Sie leiden auch an keiner ernstlichen oder erheblichen Krankheit noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis.
Außerdem besteht im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.
Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem wie den Feststellungen ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zusteht.
Aus Ihren Aussagen ergibt sich weiters, dass Sie keine besondere Bindung an Österreich, die über das für Asylwerber normal Maß hinausgeht, haben."
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
I.1.3. Gegen den Bescheid des BAA vom 13.09.2012. Zl. 12 12.238-BAT wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde wäre ihren Ermittlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, weil sie den BF nicht zur Konkretisierung seiner Angaben gedrängt hätte. Aufgrund des Umstandes, dass der BF Analphabet sei, hätte für die belangte Behörde eine erweiterte Manuduktionspflicht bestanden. Ebenso hätte es die belangte Behörde unterlassen "individualisierte Länderberichte" einzuholen. Weiters hätte die belangte Behörde das Recht auf Parteigengehör verletzt, weil sie dem BF die Widersprüche in seinem Parteienvorbringen nicht vorhielt und dem BF keine weitere Stellungnahmefrist zu den Länderberichten einräumte. Letztlich wäre dem BF nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Wenn die belangten Behörde feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Familie des BF trotz der Probleme noch im Heimatdorf lebt, sei zu bedenken, dass der BF bereits seit 7 Jahren kein zu Hause mehr hätte, sondern von Stadt zu Stadt gewandert sei, bei verschiedenen Verwandten unterkommen und kein Zuhause mehr gehabt hätte. Ebenso hätte der BF im Rahmen des Vorbringens vor der belangten Behörde nur an den "größeren Vorfall" gedacht und davon berichtet. Auf Nachfrage oder eines Vorhaltes seiner Angaben bei der Erstbefragung hätte er selbstverständlich auch vom zweiten Vorfall berichtet.
Der pakistanische Staat sei nicht gewillt und befähigt den BF zu schützen und dem BF stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl. E10 429493-1/2012/3E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF persönlich am 28.10.2012 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.1.5. Am 22.04.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem Antrag wurde der BF am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF brachte zusammengefasst Folgendes vor:
Er sei ledig, spreche urdu und punjabi gut, deutsch schlecht. Er habe sich seit dem Jahr 2012 durchgehend in Österreich aufgehalten.
Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, führte der BF aus, er habe viele Probleme in seinem Heimatland. Seine Feinde seien sehr wohlhabend und einflussreich. Deshalb sei er nicht sicher in seiner Heimat. Außerdem habe er dort keinen festen Wohnsitz und keine Verwandten mehr in Pakistan. Er sei acht Monate in Untersuchungshaft gewesen und sei am 27.03.2014 freigelassen worden. Nach seiner Entlassung habe er in Pakistan angerufen und erfahren, dass sein Bruder an einem Herzinfarkt gestorben sei. Sein Bruder habe drei kleine Kinder hinterlassen, die derzeit auf der Straße leben würden. Die Kinder würden jetzt in die Verantwortung des BF fallen. Wenn er nach Pakistan zurückgehen würde, könne er für diese nicht sorgen, da er selbst in Gefahr wäre. Der BF möchte die Kinder von Österreich aus unterstützen. Zu seiner Festnahme könne der BF nur sagen, dass er unschuldig sei.
I.1.6. Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 langte die Vollmacht der gewillkürten Vertretung des BF ein.
I.1.7. Dem BF bzw. seiner gewillkürten Vertretung wurde eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG bzw. 15a AsylG iVm § 63 AVG rechtswirksam zugestellt.
I.1.8. Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 wurde von der Vertretung des BF mitgeteilt, dass eine Abschiebung während des Strafverfahrens ausgeschlossen sei, sodass dem BF faktischer Abschiebschutz zukomme.
I.1.9. Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 wurde in Kopie ein Auszug aus einem F.I.R. vorgelegt und ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Urkunde zum Beweis der Richtigkeit des Asylvorbringens des BF handeln würde.
I.1.10. Mit Schreiben vom 24.07.2014 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zu Feststellungen bezüglich bestimmter Themenbereiche (Allgemeine Lage, Rechtsschutz, Rückkehrfragen in Pakistan) schriftlich Stellung zu nehmen.
I.1.11. Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 teilte die Vertretung des BF zu den übermittelten Länderberichten mit, dass Pakistan kein Rechtsstaat sei und daher der Asylwerber der Willkür von "Nachbarn", die in Wirklichkeit Kriminelle seien und die sich am Eigentum bzw. an Grundstücken der Familie des BF bereichern möchten, schutzlos ausgeliefert sei. Es herrsche Gesetzlosigkeit und Behördenwillkür, die es vergeblich mache, sich an die Polizei oder Justiz zu wenden. Die Gesellschaft und die Behörde seien korrupt und sei ein unparteiisches Handeln nicht zu erwarten.
I.1.12. Am 28.08.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst führte der BF aus, er habe weder einen Reisepass noch einen Personalausweis. In Pakistan würden sein Vater und die Ehegattin seines Bruders zusammen mit drei Kindern leben. Die Schwägerin arbeite als Hilfskraft in verschiedenen Haushalten.
Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Vor kurzem sei der Bruder des BF von jenen Gegnern, die der BF bereits im Erstverfahren angeführt habe, getötet worden. Diese hätten ein Grundstück widerrechtlich in Besitz genommen. Zum Beweis legte der BF eine Kopie eines Polizeiberichtes vor. Insgesamt seien bereits zwei seiner drei Brüder von den Gegnern getötet worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF von den Gegnern erschossen zu werden. Der BF erhalte finanzielle Unterstützung, sei seit 2 Wochen zu einem Deutschkurs angemeldet und möchte einer legalen Arbeit nachgehen.
Die Gegner des BF seien reich und einflussreich. Das Verfahren in Bezug auf die Ermordung des Bruders des BF sei nicht einmal ansatzweise geführt worden. Der BF habe gegen die Regierung demonstriert und habe bei seiner Rückkehr nach Pakistan deshalb Angst.
I.1.13. Der BF bzw. seine Vertretung beantragten mehrmals die Aufhebung der Meldeverpflichtung. Diese wurde mit 09.02.2015 für gegenstandslos erklärt.
I.1.14. Das BFA wies mit Bescheid vom 28.03.2015, Az.:
603018710-14551856 EAST Ost den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.04.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe, die als unwahr beurteilt wurden. Zudem sei damals auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden verwiesen worden. Sofern der BF Gründe erstmalig ins Treffen führe, die sich auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe im ersten Asylverfahren stützen bzw. aufbauen, könne diesen kein glaubwürdiger Kern zukommen. Zur Beweiskraft der Kopie des Polizeiberichtes wurde ausgeführt, dass lediglich eine transkribierte Fassung vorgelegt wurde und aufgrund der obigen Ausführungen auch hier von keinem glaubhaften Kern auszugehen sei. Selbst wenn man dem Schreiben die Richtigkeit unterstellen würde, gehe daraus keine neue Verfolgungshandlung hervor, welche nach der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung erfolgt wäre. Der Umstand des Polizeiberichtes stelle ein Fortbestehen und Weiterwirken der im ersten Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes dar und berechtige die Behörde nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung. Der BF habe zudem nichts Substantiiertes gegen die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden in Pakistan vorgebracht. Der BF habe auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes kein glaubhaftes neues Vorbringen erstattet. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass keine unter § 68 AVG konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorkamen.
I.1.15. Gegen den Bescheid des BFA vom 28.03.2015, Az.:
603018710-14551856 EAST Ost wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde zur Gänze, somit in seinen Spruchpunkten I und II, wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlichen Beurteilung angefochten.
Die Fluchtgründe des BF wurden erneut dargelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte zu prüfen, ob eine Ausweisung gegen Artikel 2 und 3 EMKR verstoße. Eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des BF im Sinne von Artikel 8 EMRK sei unterlassen worden. Die belangte Behörde irre, wenn diese feststelle, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Es seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen durchgeführt worden. Eine Begründung, warum kein glaubhafter Kern bezüglich des Vorbringens des BF vorliege, fehle, zumal die Sicherheitslage in Pakistan eine wesentlich schlechtere sei, die persönliche Situation des BF eine andere sei, der BF keine relevanten Anknüpfungspunkte in der Heimat habe bzw. ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe und keine menschenwürdig Existenz ermöglicht werde. Der BF habe Tatsachen vorgebracht, die außer Zweifel stehen - wie der politische Aktivismus des BF in Österreich, der nicht gewürdigt wurde. Die Begründung des Bescheides sei daher mangelhaft. Ein Begründungsmangel liege auch vor, da die belangte Behörde davon ausging, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF nicht geändert habe. Mangels aktueller Recherchen im Heimatstaat des BF liege eine Verletzung des Willkürverbotes bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander vor.
Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass der BF bereits abgeschoben sei, bevor eine Entscheidung erginge bzw. falle der Schaden, den der BF im Falle einer sofortigen Abschiebung erlitt schwerer in Gewicht.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation im Heimatland des BF auseinanderzusetzen, sodass eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich wäre.
Es wurden die Anträge gestellt,
I.1.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
II.2. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
II.3.2. Zurückverweisung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG
§ 21 Abs 3 BFA-VG lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.3.3. § 68 AVG
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
Der BF hat unter anderem neu vorgebracht, dass er in Österreich politisch aktiv war und demonstriert hätte.
Konkret im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2014 befragt, ob seine politischen Aktivitäten in Österreich Auswirkungen auf die Rückkehr in Pakistan haben, gab der BF ab, er habe Angst, da er gegen die Regierung demonstriert habe.
In diesem Kontext ist zu beachten, dass es unterlassen wurde sich beim BF zu erkundigen, um welche politischen Aktivitäten es sich hierbei gehandelt habe bzw. welche konkreten Befürchtungen der BF bei seiner Rückkehr dadurch habe. Zudem wurden keinerlei Feststellungen zu politischen Aktivitäten und deren Auswirkungen bei einer möglichen Rückkehr getroffen.
Im fortgesetzten Verfahren werden entsprechende aktuelle Feststellungen seitens des BFA nachzuholen sein, wozu auch eine Befragung des BF zu seiner individuellen Betroffenheit erforderlich sein wird.
Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem BF vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle Länderfeststellungen bezüglich politischer Aktivitäten und damit zusammenhängender Konsequenzen bei einer Rückkehr mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
II.3.5. Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.