BVwG W184 2013983-1

W184 2013983-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2015

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Regest

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

Texto completo

BVwG W184 2013983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2013983.1.00

Spruch

W184 2013983-1/14Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2014, W184 2013983-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 17.12.2014, Zl. W184 2013983-1/6E, wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014, Zl. 1000000900-14000507, gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BVA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Der Rw stellt den Antrag, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt einen unverhältnismäßig schweren Nachteil für den Rw dar und ist es dem österreichischen Staat eher zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit in Österreich zu dulden.

Der Rw hat in Österreich einen Familienbezug. Seine Tochter, ihr Gatte und der Enkel leben als anerkannte Flüchtlinge in Tirol.

Es wird beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar ...

Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine dem entgegenstehenden Nachteile erwachsen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Unter Zugrundlegung des Vorbringens der revisionswerbenden Partei war im vorliegenden Einzelfall nach eingehender Prüfung der Aktenlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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