BVwG W189 1402867-3

W189 1402867-3Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Identität der Sache, Interessenabwägung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung

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BVwG W189 1402867-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1402867.3.00

Spruch

W189 1402867-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 454905102-1762707, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 03.12.2013 den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1. und 2. Verfahren:

Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 18.798-EASt-WEST, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013, Zl. D7 402867-2/2013/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In besagtem Erkenntnis sind die ersten beiden Verfahren des Beschwerdeführers vollständig abgehandelt, weshalb zur Übersichtlichkeit und zur Verständlichkeit gegenständlicher Entscheidung dieses Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wiedergegeben wird:

"I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2008 an, er sei Anfang November 2007 unter Verwendung seines Reisepasses von XXXX mit dem Zug nach XXXX gereist und von dort über XXXX weiter nach XXXX, wo er sich zwei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Nachdem er vom Aufenthalt seiner ehelichen Kinder in Österreich erfahren habe, sei er am 07.01.2008 ins Bundesgebiet gereist. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe "dort" nicht normal leben können. Er sei ein bis zwei Mal entführt worden. Er sei auch geschlagen und bedroht worden, sollte er nichts über den Verbleib der Kämpfer sagen. Bei der letzten Entführung habe er alle Zähne verloren, weshalb er bei der nächsten Entführung noch Schlimmeres befürchte. Er habe Angst um sein Leben und wisse genau, dass ihn die unbekannten Maskierten töten würden.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache, im Zulassungsverfahren am 31.01.2008 gab der Beschwerdeführer zur vom Bundesasylamt in Aussicht genommenen Überstellung nach Polen an, er wolle in Österreich bei seinen ehelichen Kindern bleiben, habe sich in Polen nicht sicher gefühlt. Seine ehelichen Kinder seien schon mit seiner Schwägerin, der Schwester seiner Ehegattin, nach Österreich gekommen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.04.2008 gab der Beschwerdeführer, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch, als Zeuge im Verfahren seiner ehelichen Kinder zusammengefasst an, er sei zwar nach wie vor standesamtlich verheiratet, lebe aber von seiner Ehegattin getrennt und habe mit jener Frau, die mit ihm in Österreich sei, die Ehe nach moslemischem Ritus geschlossen. Mit seiner Ehegattin habe der Beschwerdeführer vier Kinder, wobei sich zwei in Österreich und zwei in der Russischen Föderation befinden würden. Mit seiner Lebensgefährtin habe er einen gemeinsamen Sohn, welcher mit ihm nach Österreich gereist sei.

Im Zuge der am 22.10.2008 beim Bundesasylamt, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, abgehaltenen Einvernahme des Beschwerdeführers gab dieser im Wesentlichen an, seine bisherigen Angaben aufrechtzuerhalten. Zu seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er habe "am Bau" gearbeitet und sich zuletzt hauptsächlich in den Bergen versteckt. Seine Lebensgefährtin habe er vor ca. drei Jahren kennengelernt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe seit dem Jahr 2000 nur mehr selten zu Hause übernachtet. Die Frage, ob nach ihm gefahndet werde, bejahte der Beschwerdeführer, er wisse aber nicht, von wem er gesucht werde. Auf die Frage, ob er in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Mal mitgenommen worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dies sei vor vier Jahren, Anfang Sommer 2004, gewesen. Er habe nie gekämpft, habe aber Kontakt zu Freunden, welche im Widerstandskampf aktiv gewesen seien, gehabt und diesen geholfen, weshalb man auch ihn für einen Rebellen halte. Zur Schilderung der Festnahme aufgefordert, führte der Beschwerdeführer aus, er sei von zu Hause in XXXX von sechs oder sieben russischen Soldaten festgenommen, zu einem Posten unweit seines Wohnortes gebracht und einen Tag angehalten worden. Man habe ihm die Zähne ausgeschlagen, woraufhin er auf der Flucht gewesen sei. Nachdem er sich zur Zusammenarbeit mit den Verfolgern bereiterklärt habe, sei er freigelassen worden. Auf Nachfrage, ob er danach nochmal mit russischen Soldaten in direkten Kontakt gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei ihnen nicht mehr in die Hände gefallen. Nach dem fluchtauslösenden Ereignis im Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Gefahr gewesen, hauptsächlich aber wegen seiner in Österreich aufhältigen Kinder ausgereist. Auf die Frage, ob bei seiner Frau in XXXX nach ihm gesucht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei die ganze Zeit über gewesen. Unbekannte, bewaffnete, uniformierte Männer seien auf der Suche nach ihm zu ihm nach Hause gekommen. Zuvor habe er sich mit seiner Frau in XXXX eine Wohnung genommen, sich dann aber mit seiner Frau zum Umzug in sein Heimatdorf XXXX entschieden, wo er zwischen einem halben Jahr und einem Jahr wohnhaft gewesen sei. Auf Nachfrage, wie dies möglich gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich nur in der Nacht zu Hause aufgehalten. Die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auf die Nachfrage, ob seine Brüder Widerstandskämpfer unterstützt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht der Fall gewesen. Er wisse auch nicht, weshalb sein in Österreich aufhältiger Bruder ausgereist sei. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er persönlich nichts, habe aber Angst, seine Kinder zu verlieren. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von ein bis zwei Entführungen gesprochen habe, wobei ihm bei der letzten Entführung alle Zähne ausgeschlagen worden seien, er aber im Rahmen dieser Einvernahme nur von einer einzigen Festnahme berichtet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die ganze Zeit etwas passiere und man festgenommen werde. Auf die Frage, wie oft er nun festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei "ihnen" zwei Mal in die Hände gefallen. Ein Mal hätten sie ihn mitgenommen, ein Mal habe man von ihm verlangt, für sie zu arbeiten. Binnen einer Woche nach der Freilassung sei ein Mann zu ihm ins Dorf gekommen, der ihm in Aussicht gestellt habe, dass er wieder mitgenommen werde, sollte er nicht kooperativ sein. Auf die Frage, ob er seinen Angaben noch etwas hinzufügen wolle, gab der Beschwerdeführer an, er sei seiner Kinder wegen nach Österreich gekommen, welche sich an das Leben in Österreich gewöhnt hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zahl 08 00.323-BAG, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 08.01.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte in seinem Bescheid zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich auf vage Angaben beschränkt, welche auch auf Nachfrage nicht konkretisiert worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, es sei jahrelang nach ihm gesucht worden, man habe es aber immer bei Nachfragen bei ihm zu Hause bewenden lassen, seien wenig nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer wäre eine viel frühere Ausreise zu erwarten gewesen, sollten die Angaben seiner Frau, nach ihm sei in der letzten Zeit zwei bis drei Mal wöchentlich gesucht worden, zutreffen. Die Ausstellung eines Reisepasses spreche gegen staatliches Interesse am Beschwerdeführer. Das Motiv seiner Ausreise liege vielmehr - wie es der Beschwerdeführer auch angegeben habe - in seinem Wunsch nach einem Beisammensein mit seinen in Österreich aufhältigen Kindern.

In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in XXXX wegen seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern große Probleme "mit den Föderalen" gehabt. Er sei zwei Mal mitgenommen und schwer misshandelt worden. Für die Ausstellung eines Reisepasses habe er bezahlt. Er werde "von den Russen" gesucht und habe während seines Aufenthaltes in Tschetschenien oft in den Bergen gelebt, da an ein normales Leben nicht zu denken gewesen sei. Bei einer Rückkehr sei er in Lebensgefahr und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, wobei ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Er habe im Herkunftsstaat auch keine Lebensgrundlage, da die wirtschaftliche Lage prekär sei. Seine Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012, Zahl D7 402867-1/2008/29E, wurde die Beschwerde nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.06.2010, 12.09.2012 und 11.10.2012 und Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005),

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde unter anderem folgender Sachverhalt festgestellt und die nachfolgende Beweiswürdigung getroffen:

"...Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen davon aus, dass dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden muss.

In der Verhandlung vom 11.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer noch einmal Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates und zur Stellungnahme zu den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes gegeben, wobei der Beschwerdeführer nicht imstande war, die aufgetretenen Unstimmigkeiten in seinen Angaben hinreichend zu erklären.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 28.04.2011, 2011/01/0028-6; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar laut Gutachten vom 23.05.2009 eine leichtgradige Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) diagnostiziert, die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber bejaht wurde. Der Beschwerdeführer wurde als bewusstseinsklar, persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert mit kohärentem Sprach- und Gedankengang und entsprechenden mnestischen Leistungen beschrieben. Danach kann und darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, wozu er aber nicht in der Lage war.

Offen von der Vorsitzenden Richterin in der Verhandlung am 11.10.2012 danach gefragt, wie oft und wann der Beschwerdeführer festgenommen und/oder entführt worden sei, nannte der Beschwerdeführer zwei Übergriffe, wobei er aber keine Zeitangaben machen konnte. Er sei beim ersten Mal drei Tage angehalten und zusammengeschlagen worden, beim zweiten Mal habe die an die Mitnahme anschließende Anhaltung nicht ganz eine Woche gedauert, im Zuge derer ihm die Zähne ausgeschlagen worden seien, wobei er anfügte, dass ihm diese nicht wirklich ausgeschlagen worden seien, sondern sich durch die Schläge gelockert hätten. In diesem Zusammenhang bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht einmal gleichbleibend angeben konnte, ob er nun ein oder zwei Mal festgenommen worden sei. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 08.01.2008 von ein bis zwei Entführungen sprach, berichtete der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.10.2008 von einer einzigen Festnahme im Sommer 2004. In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass er zwei Mal mitgenommen worden sei, was er auch dem beigezogenen Gutachter gegenüber äußerte. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass es Unstimmigkeiten in seinen Angaben gebe, konnte diese aber nicht ausräumen, sondern zog sich darauf zurück, sich von seinen eigenen Angaben überrascht zu zeigen:

"...VR: Sie habe in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 08.01.2008 angegeben, dass Sie ein bis zwei Mal entführt worden seien (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt BAA, Seit 71). Bei einer Entführung handelt es sich doch um ein einprägsames Erlebnis, weshalb ich nicht verstehe, warum Sie nicht konkrete angeben konnten, ob Sie nun ein oder zwei Mal entführt wurden. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich habe meiner Meinung nach immer gesagt, dass ich 2 Mal mitgenommen wurde, vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgedrückt.

VR: Sie haben in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.01.2008 angegeben, dass Sie ein bis zwei Mal entführt worden seien (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt BAA, Seit 71) und dass Sie das letzte Mal entführt hätten, alle Zähne verloren hätten. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF1: Wie ich heute schon gesagt habe, habe ich die Zähne nicht verloren, sondern habe sie behalten.

VR: Sind Sie bei beiden Anhaltungen geschlagen worden?

BF1: Ja.

VR: Anlässlich der Erstellung des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren haben Sie in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, bei XXXX angegeben, dass Sie zwei Mal festgenommen worden seien. Erstmals nach der ersten Tschetschenienkrieg ca. im Jahr 2000 von maskierten Leuten. Nach der ersten Festnahme hätten Sie sich versteckt, seien nach zwei Monaten wieder nach Hause gekommen und seien wieder festgenommen worden. Beim zweiten Mal seien Sie nicht geschlagen worden, hätten aber versprochen zusammenzuarbeiten (Gutachten Seite 4). Wollen Sie sich dazu äußern, zumal Sie heute angeben, dass Sie beim zweiten Mal auch geschlagen wurden?

BF1: Beim ersten Mal konnte man keine Narben erkennen. Aber geschlagen wurde ich sicher beide Male.

VR: Beim Bundesasylamt hatten Sie davor jedoch widersprüchlich dazu angegeben, dass Sie nicht zweimal, sondern nur einmal im Sommer 2004 mitgenommen worden seien (Akt BAA, Seite 239): "...F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Ein Mal haben sie mich mitgenommen. Das war noch vor meiner Hochzeit.

F: Wann genau?

A: Ich will nichts erfinden?

F: War es zu Beginn des Jahres oder gegen Ende des Jahres?

A: Es war Anfang Sommer 2004. ..."

Wollen Sie sich zu diesem Widerspruch äußern?

BF1: Habe ich das gesagt? ..." (Verhandlungsschrift vom 11.10.2012, Seiten 10 und 11). Insofern der Beschwerdeführer seine gemachten Angaben in Frage stellt, bleibt festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers jeweils rückübersetzt wurden, der Beschwerdeführer bei keiner einzigen Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten mit dem jeweils anwesenden Sprachmittler behauptete und die erstellten Protokolle jeweils unterfertigte. Der Beschwerdeführer muss sich daher die Erstattung divergierender Angaben vorwerfen lassen.

Auffällig war nicht nur, dass der Beschwerdeführer zur Anzahl der angeblichen Übergriffe Unterschiedliches angab, sondern auch zu den im Zuge der behaupteten Anhaltungen erlittenen Verletzungen, was ihm in der Verhandlung vorgehalten wurde:

"...VR: In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 22.10.2008 haben Sie in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch weiters angegeben, dass Sie Anfang Sommer 2004 mitgenommen worden seien und dass man Sie einen Tag angehalten habe:

"...F: War es zu Beginn des Jahres oder gegen Ende des Jahres?

A: Es war Anfang Sommer 2004.

F: Warum wurden Sie festgenommen? [...]

F: Beschreiben Sie die Festnahme?

A: Ich wurde direkt von zu Hause weg aus XXXX festgenommen. Sie haben mich einen Tag festgehalten. Sie haben mir die Zähne ausgeschlagen. Danach bin ich immer auf der Flucht gewesen. ..."

(Akt BAA Seite 239).

Anlässlich der Erstellung des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens haben Sie am 20.05.2009 in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, bei XXXX widersprüchlich dazu angegeben, dass Sie zwei Mal festgenommen worden seien. Erstmals nach dem ersten Tschetschenienkrieg ca. im Jahr 2000 von maskierten Leuten und Sie seien zwei Tage angehalten und Ihnen die Zähne ausgeschlagen worden (Gutachten Seite 4).

Heute geben Sie an, dass Sie beim ersten Mal 3 Tage angehalten wurden und man ihnen beim zweiten Mal nie die Zähne ausgeschlagen hat, diese aber locker geworden sind. Sie seien etwas kürzer als eine Woche angehalten worden.

Bei einem so einprägsamen Erlebnis, wie einer Festnahme bei der einem die Zähne ausgeschlagen werden sollte man doch wissen, ob man einen oder zwei Tage angehalten wurde oder doch so wie heute, etwas kürzer als eine Woche. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ein Tag das hätte ich ja nicht, ich konnte mich ja nicht erinnern, vielleicht habe ich was nicht verstanden.

VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie beim Bundesasylamt angegeben haben, dass der Vorfall mit den Zähnen im Jahr 2004 war, bei XXXX, jedoch vom Jahr 2000 sprechen? Heute wissen Sie gar kein Datum mehr.

BF1: Damals wusste ich auch kein genaues Datum, ich habe es nur ungefähr gesagt. Ich weiß nicht, ob es 2000 oder 2004 war.

VR: Ihnen wurde in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 22.10.2008 vorgehalten, dass Sie in dieser Befragung angegeben hätten, dass Sie nur einmal Anfang Sommer 2004 mitgenommen worden seien, obwohl Sie in der ersten Befragung noch angedeutet hätten, dass es doch zwei Mal gewesen sei, zumal Sie gemeint hätten, dass man Ihnen beim letzten Mal die Zähne ausgeschlagen hätte:

"... V: sie haben bi der Erstbefragung angegeben, dass Sie ein bis zwei Mal entführt wurden und dass das letzte Mal - und diese Angabe impliziert, dass Sie von mehr als einer Festnahme ausgehen - hätte man Ihnen die Zähne ausgeschlagen. Heute sprechen Sie von nur einer Festnahme. Was sagen Sie dazu?

A: Wenn das irgend etwas ändert, machen Sie was Sie wollen. Die ganze Zeit passiert etwas und man wird festgenommen.

F: Sind Sie nur ein oder zwei Mal festgenommen worden?

A: Ich bin Ihnen zwei Mal in die Hände gefallen. Ein Mal haben sie mich mitgenommen und ein Mal haben sie verlangt, dass ich für sie arbeite. Da haben sie sich nur an mich gewandt, das war nicht einmal eine Woche, nachdem sie mich freigelassen hatten.

F: Wie haben sie sich an Sie gewandt?

A: Sie schickten mir einen Mann in unser Dorf. Sie vereinbarten ein Treffen mit mir. Er fragte, wann ich zu arbeiten beginnen würde. ..." (Akt BAA Seite 243).

Widersprüchlich dazu gaben Sie anlässlich der Erstellung des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, bei XXXX am 20.05.2009 an, dass Sie sich nach der ersten Festnahme, bei der Ihnen die Zähne ausgeschlagen worden seien versteckt hätten, nach zwei Monaten wieder nach Hause gekommen seien und wieder festgenommen worden wären. Sie seien beim zweiten Mal nicht mehr geschlagen worden, aber Sie hätten versprochen zusammenzuarbeiten (Gutachten Seite 4).

Wie erklären Sie sich die Widersprüche in Ihren Angaben, wonach es einmal eine Woche nach dem Ausschlagen der Zähne nur ein Treffen gegeben haben soll, das andere Mal jedoch zwei Monate nach dem Ausschlagen der Zähne wieder eine Festnahme?

BF1: Das kann ich erklären. Als ich gekommen bin und als ich einvernommen wurde, wusste ich überhaupt nicht was ich sagen soll. Aber jetzt weiß ich, dass Sie meine einzige Rettung sind vor den Problemen, dass ich kein weiteres Leben haben werde, wenn Sie mir nicht helfen. Ob Sie mir glauben oder nicht, darauf habe ich keinen Einfluss. Es gibt Leute, die verschiedene Geschichten ausdenken, aber ich bin nicht so. Ich kann mich einfach an vieles nicht erinnern. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.10.2012, Seiten 11 und 12).

Insofern sich der Beschwerdeführer auf ein Missverständnis beruft, gilt das oben Gesagte zu den beigezogenen Dolmetschern. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er sich nicht erinnern könne, ist dies angesichts der uneingeschränkten Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten. Zudem wurde der Beschwerdeführer bei jeder Befragung über die Bedeutung seiner Angaben und seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt und zur Erstattung wahrer Angaben aufgefordert. Hätte der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Erlebnisse im Herkunftsstaat tatsächlich erlebt, wäre er nach der Erfahrung des erkennenden Senates unter Beachtung seines Gesundheitszustandes in der Lage, konkrete und gleichbleibende Angaben zu machen.

Beim Beschwerdeführer fällt auch auf, dass er einerseits behauptet, sich jahrelang vor der Ausreise versteckt zu haben, andererseits aber, wie er es in der Verhandlung vom 11.10.2012 abermals angegeben hat, bis November 2007, also bis unmittelbar vor der Ausreise, als Bauarbeiter gearbeitet haben will, was unvereinbar ist.

Zu erwähnen bleibt, dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unmittelbar vor der Ausreise ein Reisepass ausgestellt wurde, er sein Zugticket unter Vorweis seines Reisepasses erhielt und es bei der Ausreise zu keinen - wie auch immer gearteten - Komplikationen gekommen ist, was gegen ein staatliches Interesse am Beschwerdeführer spricht.

Zudem hat der Beschwerdeführer als Motiv seiner Ausreise den Aufenthalt seiner mittlerweile erwachsenen Kinder in Österreich, die zwischenzeitig nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, angegeben, was nicht als asylrelevant angesehen werden kann.

Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll, unglaubwürdig waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von diesem in der Beschwerde als nicht gegeben erachtet wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Identität und der vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend zu gestalten. Die oben angeführten Widersprüche zu den zentralen Eckpfeilern seiner Fluchtgeschichte führten dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugt ist, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind. ..."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe und auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2012 zugestellt.

I.2. Der Beschwerdeführer stellte ca. drei Wochen danach, am 28.12.2012, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.12.2012 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, er habe das Bundesgebiet seit Erlassung der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, er wolle neuerlich einvernommen werden, da er neue Fluchtgründe habe. Er halte seine alten Fluchtgründe nicht mehr aufrecht, wolle vielmehr neue Gründe angeben. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2001 oder 2002 mit einem Freund namens XXXX und dessen Cousin im Auto unterwegs gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer ausgestiegen sei, seien die beiden Männer weitergefahren. Ca. fünf Tage später sei das verlassene Auto in einem Tunnel gefunden worden. Ca. eine Woche später sei der Beschwerdeführer von drei Brüdern XXXX aufgesucht und nach dessen Verbleib und dem Cousin gefragt worden, worüber der Beschwerdeführer keine Auskunft geben habe können und woraufhin ihn diese geschlagen hätten. Im Jahr 2007 habe er aus Angst vor diesen Männern die Ausreise beschlossen. Diesen Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Antragstellung in Österreich nicht angegeben, weil er ihn für unwichtig gehalten habe. Seiner Lebensgefährtin habe er damals nicht erlaubt, ihre eigenen Fluchtgründe zu nennen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den drei Brüdern, welche ihn mit Sicherheit töten würden. Er habe auch Angst um seine Familie. Auf die Frage, seit wann ihm diese Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an, er habe diese von Anfang an gewusst, jedoch nicht angegeben.

Am 09.01.2013 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2013 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters einvernommen. Die Frage, ob er in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen, bejahte der Beschwerdeführer. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er nehme derzeit keine Medikamente, habe seit dem zweiten Tschetschenienkrieg Probleme mit den Nerven, sei derzeit nicht in Behandlung. Seine Frau und seine Kinder seien gesund. Nachgefragt gab er an, er habe keine Korrekturen oder Ergänzungen zu seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu machen. An Angehörigen im Bundesgebiet nannte der Beschwerdeführer seinen Bruder, mit dem er regelmäßig telefoniere; ansonsten habe er keine Verwandten in Österreich. Er habe in Österreich viele Freunde, in einem Abhängigkeitsverhältnis befinde er sich zu niemandem. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Vorverfahren stimmen würden. Die Frage, ob seine im Vorverfahren gemachten sonstigen Angaben für den gegenständlichen Antrag gelten würden, bejahte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe im ersten Verfahren einen Fehler gemacht, habe Tatsachen, über die er nunmehr sprechen wolle, verschwiegen. Er habe im Jahr 2001 oder 2002 mit einem Freund, der in Verbindung mit den Freiheitskämpfern gewesen sei und dann die Seiten gewechselt habe, eine Autofahrt unternommen. Nachdem der Beschwerdeführer ausgestiegen sei, seien sein Freund und dessen ebenfalls mitfahrender Cousin verschwunden. Von drei Brüdern seines Freundes sei er nach ein oder zwei Wochen aufgesucht worden, die ihn verdächtigt hätten, etwas mit dem Verschwinden der beiden Männer zu tun zu haben. Der Beschwerdeführer sei von den drei Geschwistern verprügelt und mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sich seither dauernd versteckt und in ständiger Angst gelebt. Letztlich habe er sich dann zur Flucht entschlossen. Auf Nachfrage, wann sich die geschilderten Ereignisse zugetragen hätten, nannte der Beschwerdeführer das Jahr 2001 oder 2002; danach habe er ständig den Aufenthaltsort gewechselt und bei verschiedenen Verwandten gelebt. Im Jahr 2005 habe er geheiratet, im Jahr 2006 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Danach sei die Ausreise erfolgt. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Sommer 2012 mit einem Bekannten in Tschetschenien telefoniert, der ihm mitgeteilt hätte, seine Verfolger hätten vor, ihn zu quälen und zu töten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Vorverfahren nicht bereit gewesen, über die nunmehr genannten Gründe zu sprechen. Andere Gründe für die Stellung des Folgeantrags gebe es nicht. Hinsichtlich seines Privatlebens in Österreich hätten sich keine Änderungen ergeben. Nach Vorhalt, wonach sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, gab der Beschwerdeführer an, er bereue, dass er davon nichts gesagt habe; er sei sich sicher, dass er zu Hause Probleme haben werde, weshalb er nicht zurückkehren könne. Zur Lage im Herkunftsstaat wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er sei ein ehrlicher Mann, habe im Gegensatz zu anderen Personen die Wahrheit gesagt.

Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX, undatiert, in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterkunft sehr umgänglich und hilfsbereit sei und als Erntehelfer gearbeitet habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl 12 18.798-EASt-WEST, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Im Fall des Beschwerdeführers habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe außer seiner Kernfamilie keine Angehörigen in Österreich, zu denen ein besonderes Naheverhältnis bestehe. Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Erstbefragung ausgeführt, seine Angaben aus dem Erstverfahren nicht aufrechterhalten zu wollen, in der Einvernahme beim Bundesasylamt hingegen angegeben, dass seine Angaben im Erstverfahren stimmen und für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gelten würden. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich Gründe geltend gemacht, die (unabhängig von deren Glaubwürdigkeit) schon im Laufe des ersten Verfahrens bekannt gewesen und vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden seien. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dieser befinde sich in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person, habe seine Kernfamilie im Bundesgebiet, die ebenfalls nur vorübergehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Vorverfahrens bestanden hätten und vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden seien, was nicht geeignet sei, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens könne keine Rede sein. Es gebe auch keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen, die vor dem Hintergrund der Situation des Beschwerdeführers eine anders lautende Entscheidung ermöglichen würden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert, im Hinblick auf die Refoulementprüfung habe sich der Sachverhalt nicht wesentlich verändert. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl 12 18.798-EASt-WEST, zugestellt am 24.01.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.01.2013 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihr bisheriges Fluchtvorbringen aufrechterhalten würden, da die Furcht vor Verfolgung aufgrund der instabilen Sicherheitslage und des individuell Erlebten aktuell sei. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Diese habe erst jetzt den Mut, über die in der Heimat erlebten Dinge zu sprechen, was ihr im ersten Verfahren nicht möglich gewesen sei. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe sexuelle Erniedrigung erfahren und sich so dafür geschämt, dass sie nicht darüber sprechen habe können. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei dadurch traumatisiert und das Sprechen darüber belaste sie sehr. Der Beschwerdeführer habe seiner Lebensgefährtin gesagt, dass sie davon nichts angeben solle, um sie zu schützen. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht gehörig nachgekommen. Bei einer Rückkehr drohe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unmenschliche Behandlung und Todesgefahr. Die Behörde sei auf die neuen Gründe nicht eingegangen, habe diesen pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich das Bundesasylamt nicht substantiiert auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer werde in Tschetschenien noch immer verfolgt und von Männern gesucht, die ihm nach dem Leben trachten würden. Die Behörden könnten den Beschwerdeführer nicht schützen, weshalb ihm unmenschliche Behandlung drohe. Im Asylverfahren würden die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, die Ausweisung des Beschwerdeführers für auf Dauer unzulässig zu erklären und die Durchführung einer Verhandlung.

Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30.01.2013 langte am 08.02.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Mit E-Mail vom 08.02.2013 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am 08.02.2013 eingelangt ist.

Mit Aktenvermerk vom 13.02.2013 hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (§ 61 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:

"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

II.4. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Soweit der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag auch auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, seine im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe nicht aufrechterhalten zu wollen, in der Einvernahme beim Bundesasylamt hingegen gemeint hat, diese würden auch im nunmehrigen Verfahren gelten.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen gestützt, die (seinem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die er jedoch aus den von ihm angeführten Gründen nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Aus diesem Grund liegt schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsänderung vor und hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Der Beschwerdeführer hat keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zuerkannt werden könnte. Die Einvernahmeprotokolle bieten nicht den geringsten Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt hätte erforschen können. In der Einvernahme beim Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt. Insofern geht der Vorwurf in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ins Leere. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlangt, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass im Vorverfahren eingeholte Gutachten die uneingeschränkte Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergaben.

In Bekräftigung der Ausführungen des Bundesasylamtes sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren zahlreiche Gelegenheiten zur umfassenden und abschließenden Darstellung seiner Fluchtgründe gehabt hat. Der Beschwerdeführer wurde über die Bedeutung seiner Angaben und seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt und zur Erstattung wahrer Angaben aufgefordert. Unabhängig davon, dass die behaupteten Tatsachen schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben sollen, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer Ereignisse aus dem Jahr 2001 oder 2002 (in zeitlicher Hinsicht konnte er keine exakten Angaben machen) für seine Ausreise im Jahr 2007, und damit erst mehrere Jahre später, anführt, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang zu erkennen ist.

Der Beschwerdeführer hat keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.

II.5. Der Asylgerichtshof hat gemäß der dargestellten Judikatur ebenso wie das Bundesasylamt Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer hat im nunmehrigen Verfahren angegeben, sich keiner Behandlung zu unterziehen und keine Medikamente einzunehmen. Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter und hat Angehörige im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat russische und tschetschenische Sprachkenntnisse und wird bei einer Rückkehr einer Arbeit nachgehen und kraft eigener Arbeit für den Lebensunterhalt sorgen können. Außerdem kann der Beschwerdeführer von seinen Verwandten im Herkunftsstaat wie immer geartete Unterstützung erhalten. Insofern der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt von psychischen Problemen spricht, ist wie im Vorverfahren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er nach seiner Rückkehr ärztlicher Behandlung oder Psychotherapie bedürfen, entsprechende Behandlungsmöglichkeiten findet. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erkannt werden.

II.6. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage und die Lage im Herkunftsstaat haben sich nicht geändert.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

II.7. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen einer Ausweisung liegen vor, wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat. Es hat die durch § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 iVm

Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen:

Die Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers sind ebenso wie der Beschwerdeführer nach Interessenabwägung von einer Ausweisung betroffen. Zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte im Jänner 2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war diesem nur nach Stellung von zwei Anträgen auf internationalen Schutz möglich und erlaubt, die sich als unbegründet erwiesen haben, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 28.12.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, womit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet war. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat seinen mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zum Erlernen der deutschen Sprache oder der Aufnahme einer Erwerbsarbeit oder von Aktivitäten in einem Verein genutzt. Dass sich seine Deutschkenntnisse inzwischen entscheidend verbessert hätten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich abhängig. Wie im Vorverfahren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet hat, dass er Freunde in Österreich hat, seine Deutschkenntnisse ermöglichen aber kaum ein Gespräch in deutscher Sprache. Auch die Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.01.2013 wurde unter Beiziehung eines Sprachmittlers abgehalten. Zu seinen Gunsten ist wie im Vorverfahren der Aufenthalt seines Bruders, der als subsidiär Schutzberechtigter mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich lebt, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist und hat aktuell vier eheliche Nachkommen im Herkunftsstaat. Eine berufliche Integration liegt nicht vor. Es sind nunmehr keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers und seiner aktuellen Familie in Österreich während ihres Aufenthaltes schließen lassen würden. Der Beschwerdeführer und seine Familie konnten sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihnen nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam bzw. der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens geduldet war. Nunmehr verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Angehörige, darunter seine vier ehelichen Kinder, verfügt und russische und tschetschenische Sprachkenntnisse hat, sodass auch eine Reintegration und die Aufnahme einer Erwerbsarbeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010, U 614/10). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.

Der nunmehr lediglich auf Basis der Anstrengung eines neuerlichen Asylverfahrens legitimierte Aufenthalt im Bundesgebiet und eine damit verbundene allfällige Intensivierung des Privat- bzw. Familienlebens kann im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

Angesichts dieser - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.

II.8. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben."

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 25.05.2013 in Rechtskraft.

3. Verfahren:

Wie bereits eingangs erwähnt, stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag am 03.12.2013.

Noch am selben Tag wurde er vor der PI Traiskirchen, EASt Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Nachdem der Beschwerdeführer die negative Entscheidung erhalten habe, sei er mit seiner Familie mit dem Zug nach Deutschland gefahren, bevor er und seine Familie von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden seien.

Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, meinte er, nicht nachhause zurückkehren zu können, da er dort getötet werden würde. Seine alten Fluchtgründe seien alle noch nach wie vor aufrecht. Um dem Tod zu entrinnen, sei er gezwungen, sich in Europa aufzuhalten und immer wieder um Asyl anzusuchen.

Nach Belehrung, wonach über eine Sache nur einmal entschieden werden könne und betreffend den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vorliege, meinte er, die gleichen Gründe wie beim letzten Antrag zu haben.

Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, vom russisch/tschetschenischen Geheimdienst und den tschetschenischen Freiheitskämpfern umgebracht zu werden.

Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht.

Er stelle erst jetzt einen Antrag, weil er erst heute nach Österreich gekommen sei.

Der Beschwerdeführer legte einen medizinischen Befund vom 02.12.2013 des XXXX vom 02.12.2013 vor, wo der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch in Behandlung gestanden ist. In dem Befund wurde insbesondere die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt.

In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 07.01.2014 wurde das Vorliegen einer Anpassungsstörung diagnostiziert. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht angezeigt. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall einer Rückkehr sei nicht sicher auszuschließen. Es bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch keine akute Suizidalität, keine Einengung und seien keine konkreten Suizidgedanken explorierbar.

Am 26.06.2014 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, eine niederschriftliche Einvernahme statt. Darin erklärte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Nach seinem Gesundheitszustand befragt, meinte er, wegen Magenschmerzen täglich eine Tablette zu nehmen, wobei er nicht wisse, wie dieses Medikament heiße. Sonst stehe er nicht in ärztlicher Behandlung. Diese Magenschmerzen würden seit fünf bis sechs Jahren bestehen. In seinem Herkunftsstaat habe er diese Schmerzen nicht gehabt. Dieses Medikament werde ihm von einem nicht namentlich bekannten Doktor an seinem Aufenthaltsort verschrieben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die ärztlichen Unterlagen hiezu nachzureichen.

Seit seiner Einreise im Jänner 2008 habe er sich außer im Jahr 2013 immer in Österreich aufgehalten. Er sei für sechs bis acht Monate in Deutschland gewesen. Nach Deutschland sei er gereist, da er die Aufforderung erhalten habe, innerhalb von zwei Wochen Österreich zu verlassen.

Er sei nach Österreich zurückgekehrt, da laut deutschen Behörden Österreich seine Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gegeben habe.

In seinem Heimatland habe er bis zur Ausreise auf Baustellen gearbeitet und sehr gut verdient. Er habe € 1.500,00 in zwei Wochen verdient. Bis zur Ausreise habe er an einer konkret angeführten Adresse in XXXX gelebt, wo er im Übrigen seit seiner Geburt aufhältig gewesen sei. Dort habe er mit seiner jetzigen Frau und seinem Sohn gelebt. Mit seiner jetzigen Frau sei er nur nach Ritus verheiratet. Vor der Eheschließung habe er mit seiner früheren Frau an derselben Adresse gelebt.

Sein Auslandspass sei ihm in Deutschland abgenommen worden. Dieser sei ihm im Jahr 2007 etwa zwei Wochen vor der Ausreise vom Passamt in XXXX ausgestellt worden. Sein Inlandspass befinde sich ebenso in Deutschland.

Im Auslandspass sei ein falscher Vorname eingetragen, wobei der Fehler beim Passamt in XXXX liege, was ihm aber egal gewesen sei.

Seine Dokumente habe er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens vorgelegt.

In Österreich würden sich seine Lebensgefährtin und seine Kinder aufhalten. Weiters sei sein Bruder XXXX im Bundesgebiet aufhältig.

In seinem Heimatland würden sich viele Verwandte, Geschwister, Cousins, seine Ex-Frau und seine Kinder aufhalten. Alle genannten Angehörigen würden sich in Tschetschenien aufhalten.

Befragt, wovon seine Geschwister im Herkunftsstaat leben würden, meinte er, dass die meisten Brüder auf der Baustelle arbeiten würden. Seine Schwester sei Hausfrau und werde von deren Mann unterstützt, wobei er nicht wisse, welcher Beschäftigung dieser nachgehe. Auch seine Cousins würden arbeiten, er wisse jedoch nicht was, da er schon seit sieben Jahren keinen Kontakt zu diesen habe.

Mit seinen Geschwistern stehe er in Kontakt.

In Österreich lebe er mit seiner Familie in der Grundversorgung. Eine Verpflichtungserklärung könne niemand für ihn abgegeben.

Er besuche in Österreich derzeit einen Deutschkurs. Er habe auch schon früher einmal einen Deutschkurs besucht, der jedoch nicht beendet worden sei.

Er sei in Österreich niemals einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei nicht vorbestraft. Auch sei er kein Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein. Er sei in Österreich auch nicht von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Er habe in Österreich auch sonst keine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe niemals Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt.

Nach Hinweis auf seine beiden rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren meinte er, schon 100 Mal erklärt zu haben, nicht in sein Land zurückkehren zu können. Er sei dort in Gefahr. Wenn er dorthin zurückkehren könnte, würde er dorthin zurückkehren und €

1. 500,00 in zwei Wochen verdienen. Er bestätigte auch, dass die Gründe, die ihn an seiner Rückkehr hindern würden, jene Gründe seien, die er bereits im vorangegangenen Asylverfahren angegeben habe. Er habe auch von zuhause die Nachricht bekommen, dass sie auf seine Rückkehr warten würden, um ihn zu töten. Sonst gebe es keine Gründe für die neuerliche Asylantragstellung.

Auf Nachfrage erklärte er, dass ihm Bekannte die Nachricht schicken würden, dass auf seine Rückkehr gewartet werde, um ihn zu töten. Auf weitere Nachfrage meinte er, dass es sich um einen Freund handle, dessen Namen er nicht nennen könne, da er nicht wolle, dass dieser Schwierigkeiten erhalte.

Sein Freund habe ihm zuletzt vor zwei Monaten per Internet darüber geschrieben. Insgesamt habe ihm dieser zehn Mal geschrieben. Er könne diesbezüglich keinen Internet-Auszug bzw. E-Mail-Ausdruck vorlegen, da ihn sein Freund gebeten habe, gleich alles zu löschen, weswegen er gleich alles gelöscht habe.

Befragt, was dieser Freund geschrieben habe, meinte er, dass dieser Freund Kontakt zu dem Bruder des Mannes habe, von dem er bedroht worden sei. Der Freund habe geschrieben, dass er im Falle einer Rückkehr getötet werden würde. Er sei von XXXX bedroht worden. Dessen Bruder heiße XXXX. Befragt, seit wann dieser Freund, dessen Namen er nicht nennen wolle, ihm schreibe, meinte er, mit diesem Freund in ständigem Kontakt zu sein. Dieser schreibe ihm vielleicht einmal jährlich oder einmal in eineinhalb Jahren. Das letzte Mal habe er ihm vor zwei Monaten geschrieben, das erste Mal habe er im Jahr 2008 oder 2009 geschrieben.

Befragt, warum er vom angeführten Mann bedroht werde, erklärte er, dass ihn dieser für das Verschwinden von dessen Bruder XXXX verantwortlich gemacht habe. Mochadi sei etwa zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers verschwunden, er schätze im Jahr 2004 oder 2005. Er sei derjenige gewesen, der ihn am Tag seines letzten Verschwindens zuletzt gesehen habe.

Befragt, auf welche Art und Weise dieser verschwunden sei, erklärte er, dass maskierte Militärangehörige ihn in einen Kofferraum gesteckt und ihn weggebracht hätten. Der Beschwerdeführer habe dies nicht selbst miterlebt. Andere Leute hätten es gesehen und es seinen Eltern erzählt. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag mit XXXX mit dem Auto gefahren. Dieser habe ihn in XXXX aussteigen lassen. Er habe weiter nach XXXX fahren wollen. Die Leute im Dorf hätten den Beschwerdeführer aus dem Auto aussteigen gesehen, weshalb er für das Verschwinden von XXXX verantwortlich gemacht werde. Im Auto sei auch der Cousin von XXXX gesessen, dessen Namen der Beschwerdeführer jedoch nicht kenne. Auch dieser sei gemeinsam mit XXXX verschwunden. Die Verwandten des Cousin von XXXX hätten jedoch nicht den Beschwerdeführer für dessen Verschwinden verantwortlich gemacht.

Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, da dies nichts gebracht hätte, da die Verwandten von XXXX in gehobenen Positionen in verschiedenen Strukturen arbeiten würden. Er habe sich im Übrigen deshalb nicht an die Behörden wenden können, da er selbst mit den Behörden Probleme gehabt habe, was er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe.

Auf Vorhalt, dass dieser XXXX laut seinen Angaben vom 14.01.2013 bereits im Jahr 2001 oder 2002 verschwunden sei, er heute jedoch gesagt habe, dass es im Jahr 2004 oder 2005 gewesen sei, meinte er, dass er heute nur geschätzt und schon vieles vergessen habe.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sich noch bis zum Jahr 2007 trotz der behaupteten Bedrohung durch die Familie von XXXX zuhause aufgehalten habe, meinte er, dass er auch versteckt gewesen sei. Es sei ihm zuwider, alles noch einmal zu erzählen.

Nach dem Hinweis, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und er demnach auch das seinem Antrag zugrundeliegende Vorbringen vortragen müsse, meinte er, um Asyl angesucht zu haben und nicht in der Einvernahme schikaniert werden zu wollen.

Auf weiteren Hinweis, dass die Einvernahme erforderlich sei, um die Gründe für die Asylantragstellung zu prüfen, meinte er, dass er dies verstanden habe.

Den Vornamen des Cousins von XXXX konnte er auf Nachfrage nicht nennen. Auf Vorhalt, dass er diesen am 28.12.2012 noch nennen konnte, meinte er den Namen Shari gehört zu haben.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er angegeben habe, mit seinem Freund seit dem Jahr 2008 oder 2009 in Kontakt zu stehen, dies jedoch in seinen bisherigen Verfahren nicht angegeben zu haben. Hiezu meinte er, dass ihn niemand darüber befragt habe, ob er Kontakt zu Bekannten habe.

Nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, meinte er, mit dem Tode bedroht zu werden. Er sei davon überzeugt, von XXXX und seinen Leuten umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, Einsicht in die Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat zu nehmen.

Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 18.11.2014, Zl. 454905102-1762707, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Russischen Föderation sowie zur Republik Tschetschenien getroffen.

Das BFA kam zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch dass ihm eine solche in Zukunft drohen würde. Es hätten sich auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefahr iSd. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er seit Jänner 2008 mit einer Unterbrechung von etwa sechs Monaten im Jahr 2013 in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Dem Beschwerdeführer komme kein Aufenthaltsrecht außerhalb der Antragstellung zu.

In Österreich würden sich seine Lebensgefährtin und seine drei minderjährigen Kinder aufhalten. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie von der Grundversorgung. Er sei nicht berufstätig, habe keine Kurse in Österreich besucht und sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Es bestehe ein schützenswertes Familienleben aber kein schützenswertes Privatleben.

Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen dargelegt habe, sondern ein Vorbringen bekräftigt habe, über das bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Im Übrigen hätten sich neue Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben. So erklärte er am 26.06.2014, dass der von ihm genannte XXXX im Jahr 2004 oder 2005 verschwunden sei, wo er am 14.01.2013 erklärt habe, dass sich das Verschwinden bereits im Jahr 2001 oder 2002 ereignet habe.

Auch sein nunmehriges Vorbringen über einen Bekannten, den er nicht nenne wolle, der ihm aber seit dem Jahr 2008 oder 2009 wiederholt mitgeteilt habe, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren solle, sei in keiner Weise plausibel, zumal er diesen Kontakt in den ersten Verfahren nicht angegeben habe.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm präsentierten Sachverhalt Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen ebenso wenig objektiv vorzubringen vermocht habe, wie wohlbegründete Frucht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt biete keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung vorliegen würden. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass in der Russischen Föderation eine derartige Gefährdungssituation herrsche, die eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Auch aus seiner persönlichen individuellen Situation lasse sich eine derartige Gefährdung nicht ableiten. Es sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde und sei Derartiges auch aus den Länderinformationen nicht ableitbar.

Auch sein Gesundheitszustand stelle kein Abschiebehindernis iSd. Art. 3 EMRK dar.

Auch sei keinem Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dies auch für den Beschwerdeführer aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Somit sei der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern wurde bejaht, jedoch festhalten, dass sie alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Rückkehrentscheidung nicht in sein schützenswertes Familienleben eingreife.

Zweifellos handle es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Jänner 2008.

Für eine Rückkehrentscheidung würden die Aspekte des öffentlichen Interesses an der Rückkehrentscheidung (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration, unbegründete Anträge auf internationalen Schutz) sprechen.

Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert gewesen.

Im Vergleich zu seinem Lebensalter sei der Beschwerdeführer erst relativ kurz in Österreich. Er habe im Bundesgebiet keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, keine ausreichenden Deutschkenntnisse und lebe mit seiner Familie von der Grundversorgung.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende Unbescholtenheit stelle laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des öffentlichen Interesses dar.

Es würde im Übrigen auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation geben. Im Vergleich zu Österreich würden in den Herkunftsstaat wesentlich stärkere Bindungen bestehen.

Unter Zitierung zahlreicher Judikatur kam das BFA zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten sei, als seine Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Ein allfälliger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Mit fristgerechter Beschwerde der Rechtsvertretung (Vollmacht samt Zustellvollmacht vom 26.11.2014 liegt bei) wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei eine gemeinsame Beschwerde für sämtliche Familienmitglieder erstattet wurde.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, für das Verschwinden von XXXX verantwortlich zu sein. Seither werde er von dessen Bruder XXXX sowie von dessen Verwandten, von welchen einige bei einer Behörde bzw. für die Regierung arbeiten würden, verfolgt.

Die Lebensgefährtin habe angegeben, in Tschetschenien von zwei Männern, ihren Arbeitskollegen, vergewaltigt worden zu sein und seitdem von einem der beiden Männer verfolgt und bedroht worden zu sein.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privaten Akteuren bzw. Mitgliedern der Regierung ihr Heimatland verlassen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, wozu sie jedoch gesetzlich verpflichtet gewesen wäre.

Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass sich Teile der Länderfeststellungen auf das Jahr 2013 beziehen würden und dementsprechend veraltet seien. Im Übrigen seien die Länderfeststellungen zu allgemein und nicht substantiiert gehalten und würden sich kaum auf das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beziehen.

Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen seien demnach mangelhaft und hätte die belangte Behörde vielmehr die in der Beschwerde wiedergegebenen Berichte in die Entscheidung einfließen lassen müssen.

Aus einem Bericht von AI vom 27.02.2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen Anhalt gehe hervor, dass Personen, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder durch Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln würden, ausgesetzt seien, nicht auf einen wirklichen effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihre Herkunftsregion erhalten könnten. Im Übrigen komme es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung.

Aus einem weiteren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheits- und Menschenrechtslage aus dem Jahr 2011 geht hervor, dass Zurückkehrende aus dem Ausland in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Wenn sie wieder freigelassen werden würden, würden die Befragungen weitergehen: "Was hast du im Ausland gemacht, wen hast du getroffen, weshalb bist du gegangen, womit warst du nicht zufrieden?" Auch Angehörige der Geflohenen seien derartigen Fragen ausgesetzt und müssten ständig mit Verhaftung und Misshandlung rechnen. Gegen Einzelne würden sogar Strafverfahren konstruiert werden. Weiters wurde auf einen Internetlink mit Stand 13.02.2013 sowie auf einen Bericht vom 14.03.2013 von ACCORD über Personen, die im Ausland - insbesondere in Europa - einen Asylantrag gestellt haben und in die Russische Föderation zurückkehren, verwiesen.

Schließlich seien die Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten mangelhaft geblieben.

Die Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen an "keiner lebensbedrohlichen Krankheit" leiden würden, genüge den Anforderungen an § 18 Abs. 1 AsylG jedenfalls nicht. Dahingehend wurde darauf verwiesen, dass die Länderberichte zwar vorgehalten, der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt worden seien. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde sei somit nicht nachvollziehbar und zudem nicht nachprüfbar.

Die Beweiswürdigung stelle eine Ansammlung von Feststellungen dar.

Im Übrigen seien die vorgelegten medizinischen Befunde und Bestätigungen nicht ausreichend gewürdigt worden.

Auch zum Privat- und Familienleben habe sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Anführen der relevanten Judikatur beschränkt.

Der Beschwerdeführer leide unter Magenschmerzen und nehme deshalb Medikamente ein. Unter diesen Beschwerden leide er bereits seit fünf bis sechs Jahren. Ebenso leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe bereits einen Suizidversuch begangen. Diesbezügliche Bestätigungen seien bereits zum Akt genommen worden. Von einer völligen Gesundheit des Beschwerdeführers sei demnach nicht auszugehen.

Betreffend die Lebensgefährtin wurde dargelegt, dass es richtig sei, dass diese wegen Magenschmerzen PANTOLOC und wegen Kopfschmerzen PARKEMED einnehme. Ebenso richtig sei, dass die Lebensgefährtin an diesen Schmerzen bereits seit ca. acht Jahren leide und regelmäßig Medikamente einnehme. Hier hätte die belangte Behörde nachfragen müssen und so in Erfahrung bringen können, dass sich die Beschwerden der Lebensgefährtin in Österreich noch verstärkt hätten. Ebenso sei eine große Verzweiflung der Lebensgefährtin gepaart mit unangekündigten Weinanfällen zu sehen.

Es sei im Übrigen nicht auf die psychischen Probleme des ältesten Sohnes eingegangen worden. Dieser befinde sich aufgrund einer multiplen Traumatisierung in psychologischer Betreuung.

Zum Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass dieser bei der ersten Einvernahme unter Gedächtnisproblemen gelitten habe und demnach der Widerspruch betreffend das Jahr des Verschwindens von XXXX erfolgt sei. Nach der Einvernahme habe der Beschwerdeführer bei dessen Freund nachgefragt, und sei sich dieser bei der nächsten Einvernahme des Datums sicher gewesen und habe das Jahr 2004 oder 2005 angeführt.

Dass er den Kontakt zum Freund im Herkunftsstaat nicht erwähnt habe, sei damit zu begründen, dass dem Beschwerdeführer diesbezügliche Erzählungen sehr unangenehm bzw. für ihn belastend seien. Er habe im Übrigen weder sich noch seinen Freund irgendwelchen Gefahren aussetzen wollen.

Betreffend die Lebensgefährtin und der von ihr dargelegten Vergewaltigung wurde ausgeführt, dass sie diese im ersten Verfahren nicht angeführt habe, da ihr dies von anderen Landsleuten eingeredet worden sei, dass sie diesen Grund im Asylverfahren nicht erwähnen solle, da dies negativ für sie sein könnte und ebenso, dass diverse Fluchtgeschichten mit Namen der Asylwerber veröffentlicht werden würden. Andererseits müsse hier beachtet werden, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisches Ereignis handle, von dem man nicht so leicht spreche.

Das mangelnde Erinnerungsvermögen ergebe sich daraus, dass sie von den Männern auf den Kopf geschlagen worden sei. Im Übrigen wurde ein Internetlink angeführt, wonach nach Cullberg traumatisierte Personen die von ihnen erlebten Ereignisse in Phasen verarbeiten würden. Die Beschwerdeführerin habe die erlebten Ereignisse demnach verdrängen wollen, insbesondere da der Beschwerdeführer nichts von der Vergewaltigung erfahren hätte sollen. Die Erinnerungslücke zur Tageszeit und dem genauen Datum des Vorfalls könne ihr demnach nicht vorgeworfen werden und ziehe ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel.

Hinsichtlich der Namen der Männer habe die Lebensgefährtin bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie deren Namen nicht wisse. Selbst wenn sie diese wissen würde, würde sie diese nicht erwähnen, da sie große Angst habe, dass der Vorfall publik werde.

Zum Ereignis mit dem Taxi wurde dargelegt, dass die Lebensgefährtin eines Tage zu ihrem Vater fahren habe wollen. Sie habe mit einem Taxi dorthin fahren wollen. Richtig sei, dass ihr Sohn anwesend gewesen sei. Auch einer der beiden Männer sei im Auto gesessen. Er habe die Beschwerdeführerin bedroht und sie aufgefordert, ins Taxi zu steigen. Hätte sie dies nicht getan, wäre sie mit großer Wahrscheinlichkeit von ihm dazu gezwungen worden.

Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden sich nunmehr seit beinahe sechs Jahren (ununterbrochen seit dem 03.12.2013) im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei - wenngleich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG gestützt - immer rechtmäßig. Trotz zwei negativen Verfahren und dem Bewusstsein über den unsicheren Aufenthalt hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht davon ausgehen können, dass ihre Verfahren mit einer Aufenthaltsbeendigung enden würden, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar gewesen sei, ob die abweisende Entscheidung einer Überprüfung im Instanzenzug standhalten werde. Trotz des unsicheren Aufenthaltes hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie intensiv um soziale Integration bemüht.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführen und seiner Lebensgefährtin de-facto unmöglich. Sie seien um sprachliche Integration sehr bemüht, wenngleich die diesbezüglichen Möglichkeiten aufgrund der exponierten Lage der Unterkunft sowie dem Familienleben mit drei zu versorgenden Kleinkindern dies nicht immer erlaube. Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie dennoch möglich, die Geschäfte des alltäglichen Lebens ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu bewältigen.

Auch die gesellschaftliche Integration sei fortgeschritten.

Gewichtige private Interessen würden schließlich in psychischer und physischer Hinsicht bestehen. Betreffend den Beschwerdeführer wurden mannigfach medizinische Befunde und betreffend den ältesten Sohn ein psychologischer Kurzbefund vorgelegt.

Eine Fortführung der medizinischen Behandlungen in Tschetschenien sei aufgrund der eingeschränkten medizinischen Möglichkeiten nicht möglich.

Zudem würden regelmäßig psychiatrische Konsultationen stattfinden. Ein Abbruch der Behandlung hätte überaus negative Folgen für den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seiner Familie. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v UK, 44599/98 verwiesen, wonach Gesundheitszustand und die mentale Stabilität im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant seien.

Auch die Beziehung zwischen Asylwerbern und Therapeuten müsse in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden. Auch hier wurden Entscheidungen des EGMR zitiert.

Der Eingriff in das geschützte Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie durch den Abbruch der Therapien und der damit einhergehende Eingriff in die mentale Stabilität sowie in den physischen Gesundheitszustand seien demnach als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung würden nicht vorliegen.

Eine mündliche Verhandlung sei alleine deshalb notwendig, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nahezu täglich ändern könne.

Im Übrigen wurde auf die besondere Berücksichtigung des Kindeswohles im Zusammenhang mit Art. 24 GRC hingewiesen. Ein Abbruch der Beziehungen zu den bereits bekannten Personen in Österreich würde für die drei minderjährigen Kinder einen unwiederbringlichen und massiven Schaden in ihrer positiven Entwicklung bedeuten. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei sohin ebenso im Lichte von Art. 24 GRC als absolut unzulässig zu betrachten.

Mit der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

Medizinischer Befund des XXXX vom 02.12.2013 betreffend den Beschwerdeführer;

Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsunterkunft vom 05.01.2013;

Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 28.11.2014;

Handschriftlich verfasste Deutschkursbesuchsbestätigung vom 12.08.2014 betreffend die Lebensgefährtin sowie Klinisch-Psychologischer Kurzbefund vom 01.12.2014 betreffend XXXX.

Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 05.12.2014 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch private Akteure bzw. Mitglieder der Regierung verlassen hätten. Die tschetschenischen Sicherheitsbehörden seien nicht imstande, dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weswegen Asyl zu gewähren gewesen wäre.

Im Übrigen würden der Beschwerdeführer und seine Familie für den Fall einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Situation geraten und bedeute eine Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens und des Zweitverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde samt Ergänzung sowie durch Einsichtnahme in die Akte der Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer halten sich im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder (Zlen. W189 1402866-3, W189 1402865-3 und W189 1411170-3 und W189 1417857-3) auf. Die vom BF getrennt lebende Ehefrau ist mit der gemeinsamen Tochter nach Asylbeantragung freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt, ebenso ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers. Überdies halten sich noch weitere Kinder (aus 1.Ehe) im Heimatland auf.

Die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberichtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Folgeanträge wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist im März 2008 in das Bundesgebiet eingereist und hat sich - lt. Zentralen Melderegister (ZMR) - am 31.05.2013 von seiner bisherigen Adresse abgemeldet. Nach einem anschließenden Aufenthalt in Deutschland wurde der Beschwerdeführer am 29.11.2013 nach Österreich rücküberstellt.

Er ist unbescholten und lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber. Er weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist kein Mitglied in einem Verein und hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin auf, zu welchen auch Kontakt besteht.

2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

2.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

2.2.1. Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.

In diesem Zusammenhang war schließlich die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063 wo dieser auf seine ständige Spruchpraxis verweist, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen darf (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom 2. Juni 1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.

Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

2.2.2. Das BFA hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im hg. Verfahren anzuwenden:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.3. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.

In seinem zweiten Asylverfahren äußerte der Beschwerdeführer erstmals jene Verfolgungsgründe, die er auch im verfahrensgegenständlichen dritten Verfahren dargelegt hat.

So erklärte er im zweiten und wiederholte im verfahrensgegenständlichen Verfahren, verdächtigt zu werden, für das Verschwinden von XXXX verantwortlich zu sein und seither von dessen Bruder XXXX sowie von dessen Verwandten, die bei Behörden und der Regierung arbeiten würden, verfolgt worden zu sein.

In der das zweite Verfahren rechtskräftig beendenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wurde eingehend begründet, weshalb dieses im zweiten und nunmehr erneut im dritten Verfahren dargelegte Vorbringen nicht geeignet ist, eine neuerliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers herbeizuführen.

Wie bereits im zweiten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer demnach auch im dritten vorliegenden Verfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen gestützt, die (seinem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die er jedoch aus den von ihm angeführten Gründen nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Aus diesem Grund liegt schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsänderung vor und hat der Asylgerichtshof den zweiten Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in seinem dritten Antrag wiederholt und sich demnach auch der dritte Antrag auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Es bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.05.2013 im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat.

Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:

Der Asylgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 16.05.2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren zahlreiche Gelegenheiten zur umfassenden und abschließenden Darstellung seiner Fluchtgründe gehabt hat. Der Beschwerdeführer wurde über die Bedeutung seiner Angaben und seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt und zur Erstattung wahrer Angaben aufgefordert. Er konnte bereits im zweiten Verfahren keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb er den von ihm vorgebrachten Asylgrund nicht bereits in seinem ersten Verfahren dargelegt hat und blieb eine plausible Erklärung hiefür auch im gegenständlichen Verfahren schuldig.

Im aktuellen Verfahren bringt der Beschwerdeführer nunmehr wiederum eine neue Facette in sein Vorbringen und erwähnte erstmals einen Freund im Herkunftsstaat, mit dem er in Kontakt stehe und der ihm erzählt habe, dass auf seine Rückkehr gewartet werde, um ihn zu töten.

Am 26.06.2014 wollte der Beschwerdeführer auf nähere Nachfrage den Namen dieses Freundes nicht nennen. Er meinte, von diesem über Internet vor zwei Monaten eine Nachricht erhalten zu haben. Der Freund habe ihm im Übrigen seit dem Jahr 2008 oder 2009 geschrieben. Sie seien in ständigem Kontakt und schreibe ihm der Freund ein bis zwei Mal pro Jahr.

Dem Beschwerdeführer war auch betreffend diesen Freund entgegenzuhalten, dass er diesen bzw. den Umstand, dass dieser ihn regelmäßig über die Gegebenheiten im Herkunftsstaat informiert haben soll, bereits im ersten aber zumindest im zweiten Verfahren geltend machen hätte können.

Auch sein weiteres Verhalten, wonach er die Nachricht des Freundes anstatt sie auszudrucken, gleich gelöscht habe, ist nicht nachvollziehbar, ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer keine der in den Jahren davor übermittelten Nachrichten aufbewahrt hat. Zumal sein Freund diese Nachrichten an den Beschwerdeführer gesendet haben soll, macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer diese vor dem Löschen ausdruckt oder nicht.

Der Freund soll dem Beschwerdeführer demnach seit Beginn seines ersten Verfahrens Beweise geliefert haben, dennoch blieb dieser Freund bis zum dritten Verfahren unerwähnt. Sein Rechtfertigungsversuch für das Nichterwähnen, wonach er nicht darüber gefragt worden sei, ob er Kontakt zu Bekannten habe, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. In der Beschwerde meinte er schließlich, den Freund deshalb nicht erwähnt zu haben, dass diesbezügliche Erzählungen für ihn sehr belastend und unangenehm seien. Er habe seinem Freund auch nicht irgendwelche Gefahren aussetzen wollen. Auch dieser Rechtfertigungsversuch zielt ins Leere, zumal der Beschwerdeführer nunmehr zwar die Existenz des angeblichen Freundes genannt, dessen Identität jedoch nicht preisgegeben hat. Derart hätte er schon im Rahmen des ersten Verfahrens vorgehen können und ist völlig absurd, einen derartigen Umstand über einen Zeitraum von fünf Jahren und zwei Asylverfahren nicht zu nennen.

Die Beliebigkeit des nunmehr erstatteten Vorbringens wird im Übrigen deutlich, wenn man das Vorbringen aus dem zweiten und dritten Verfahren vergleicht. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in beiden Verfahren vollkommen oberflächlich geblieben ist, hat sich ein wesentlicher Wiederspruch ergeben. So erklärte der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren am 28.01.2013 und am 14.01.2013, dass das Verschwinden von XXXX und der Beginn der Probleme des Beschwerdeführers im Jahr 2001 oder 2002 erfolgt seien, im gegenständlichen Verfahren erklärte er am 26.06.2014, dass sich die Ereignisse im Jahr 2004 oder 2005 zugetragen hätten. Abgesehen von dieser massiven Widersprüchlich hinsichtlich des die Verfolgung begründeten Ereignisses war die Beliebigkeit der Rechtfertigung für diese widersprüchlichen Ausführungen herauszugreifen. So meinte er am 26.06.2014 auf diesen Widerspruch angesprochen, dass er heute gesagt habe, es zu schätzen. Er habe schon vieles vergessen. Nach diesen Ausführungen war er sich am 26.06.2014 demnach seiner Ausführungen nicht sicher. Vollkommen unlogisch offensichtlich konstruiert ist demnach das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer nach der Einvernahme nicht mehr sicher gewesen sei und bei seinen Freund nachgefragt habe, weshalb er sich dann bei der neuerlichen Einvernahme des Datums sicher gewesen sei und sich das Verschwinden demnach im Jahr 2004 oder 2005 ereignet habe.

Festzuhalten bleibt schließlich, dass bei einer intensiven Verfolgung seit dem Jahr 2004 oder 2005 der jahrelange weitere Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar ist. Es fehlt jeglicher zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise.

Insgesamt betrachtet kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgetretenen Ungereimtheiten und Widersprüche kein glaubhafter Kern zu.

Der Beschwerdeführer hat demnach keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.

Das BFA hat der zuletzt ergangenen Entscheidung aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Dass diese die allgemeine Situation im Herkunftsstaat darlegen und keinen unmittelbaren Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, ergibt sich alleine deshalb, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war und sich demnach keine individuell zu überprüfenden Angaben ergeben haben. Das Beschwerdevorbringen, wonach diese viel zu allgemein gehalten, nicht substantiiert seien und sich kaum auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden, zielt demnach ins Leere.

Die seitens des Asylgerichtshofs im Rahmen der Entscheidung vom 15.11.2012 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs - nämlich jene im angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.11.2014 ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen.

Diesbezüglich wurden vom BFA nunmehr Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Berichte und die darauf beruhenden Quellen, die von der Staatendokumentation stammen, liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, weshalb der Vorwurf, Teile der Länderfeststellungen würden sich auf das Jahr 2013 beziehen, ins Leere zielt. Hier muss auch umgehend festgehalten werden, dass auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2011 bis März 2013 stammen.

Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof (VwGH 06.06.2000, 99/01/0210) stellt lediglich klar, dass der UBAS als Spezialbehörde dazu verpflichtet ist, sich auf jeweils zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Beweismittel zu stützen bzw. diese zu erheben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465). Eine Frist wann Länderinformationen veraltet sind, wird darin nicht genannt. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf den Kosovo, wo die Lage zum Entscheidungszeitpunkt dergestalt war, dass von einer rasch wechselnden Situation auszugehen war. Für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien ergibt sich jedoch, dass sich die Lage dort in den letzten Jahren kaum geändert hat. Zwar finden dort unvermindert Menschenrechtsverletzungen statt, die im Einzelfall die Erteilung von internationalen Schutz rechtfertigen, doch herrscht dort weder ein Bürgerkrieg noch einen Situation, wonach ein völlig unbescholtene Person, die dorthin zurückkehrt, einer Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß oder einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Anhaltspunkt für eine individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr mit seinen Familienangehörigen zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die zitierte Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht laut den Randziffern im genannten Bericht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Es war dementsprechend auf die aktuelleren und ausgewogen zusammengestellten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.

Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Lebensgefährtin aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.

Nur der Vollständigkeit halber verweist die entscheidende Richterin darauf, dass der Beschwerdeführer auch sein Grundvorbringen aus dem ersten Asylverfahren unvermindert aufrecht hält, zu diesem bereits im zweiten Verfahren kein weiteres Vorbringen tätigte, und dieses auch im aktuellen dritten Verfahren nicht weiter erläuterte - in der Beschwerde wird auf die ursprünglichen Verfolgungsgründe überhaupt nicht eingegangen. Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren demnach neuerlich auf diese Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, liegt eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die im zweiten und dritten Verfahren geltend gemachten Gründe, waren - wie soeben umfassend dargelegt - auch nicht dazu geeignet, eine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Ein zweiter Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Da das ursprüngliche Vorbringen bereits Gegenstand der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes war und auch das im zweiten und dritten Verfahren erstattete Vorbringen - wie dargelegt - eine inhaltliche Entscheidung nicht begründen hat können, war es dem BFA verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

2.2.4. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten haben sich keine die Entscheidung beeinflussenden Änderungen der Sachlage ergeben.

Soweit in der Beschwerde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besonders prekär dargelegt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Mit der Beschwerde wurde der medizinische Befund vom 02.12.2013 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuchs vom 27.11.2013 bis 02.12.2013 stationär behandelt worden ist. Darin wurde auch die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung genannt bzw. präzisiert, dass unter Berücksichtigung der Anamnese (massive Belastungssituation während des Krieges) von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer wurde glaubhaft von Suizidalität distanziert entlassen.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme nach Untersuchung am 07.01.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten.

Am 26.06.2014 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass er wegen Magenschmerzen Tabletten nehme, wobei er dahingehend Medikamente einnehme, deren Namen er nicht kenne. Diese Magenschmerzen habe er seit fünf bis sechs Jahren.

Er erklärte ausdrücklich, dass er sonst nicht in ärztlicher Behandlung steht.

Aus diesem Sachverhalt ist weder eine schwerwiegende noch lebensbedrohliche Erkrankung erkennbar. Die Beschwerdeausführungen erscheinen in diesem Zusammenhang vollkommen überzogen.

Im Zusammenhang mit den Magenschmerzen konnten überhaupt keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt werden und auch hinsichtlich des Suizidversuchs datiert mit November 2013, wurde bereits im medizinischen Befund angeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft von Suizidalität distanziert entlassen wurde.

Die jüngste vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlage stammt sohin aus dem Jahr 2013 und hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 26.06.2014 erklärt, abgesehen von nicht näher bekannten Medikamenten gegen Magenschmerzen nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen.

Soweit beim Beschwerdeführer psychische Probleme bestanden haben, gestalten sich diese demnach derart, dass keine medizinische Behandlung erforderlich ist.

Im Übrigen wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 15.11.2012 anhand von Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat dargelegt, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen - auch einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Herkunftsstaat bestehen.

Im Ergebnis haben sich im Fall des Beschwerdeführers weder ein medikamentös therapeutischer Behandlungsbedarf noch die Notwendigkeit von - engmaschigen - ärztlichen Kontrollen ergeben, weshalb auch Art. 3 EMRK im Lichte des ermittelten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat evidentermaßen nicht verletzt ist.

Auch zur Situation im Herkunftsstaat - familiäre, wirtschaftliche Situation - können keine Änderung im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 festgestellt werden.

Abgesehen vom unverminderten, unbehelligten und finanziell abgesicherten Aufenthalt seiner Familie sowie der Familie seiner Lebensgefährtin im Herkunftsstaat, hat der Beschwerdeführer am 26.06.2014 bekräftigt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sofort € 1.500,00 in zwei Wochen verdienen zu können. Auch im Hinblick auf die Länderberichte ist keine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat festzustellen. Die in der Beschwerdeergänzung behauptete ausweglose Situation, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Familie bedeuten würde, entbehrt demnach jeglicher Grundlage.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.

2.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

2.3.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) [...]

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) bis (13) [...]

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 10 AsylG 2005 lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

2.3.2. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich aufgrund seiner mittlerweile drei gestellten Anträge auf internationalen Schutz - vorübergehend - rechtmäßig in Österreich auf.

Ein sonstiger Aufenthaltstitel des russischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

Es liegt daher mit Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und fällt er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es liegen keine Gründe dafür vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Insoweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so ist dem seitens der erkennenden Richterin nicht entgegenzugetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch auch fest, dass, selbst wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung getroffen hätte, eine solche zweifelsfrei vorläge, zumal hinsichtlich der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.05.2013 festzuhalten ist, dass gemäß § 75 Abs. 23 AsylG Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, jedenfalls binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Der Beschwerdeführer hat sich seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 zwar für sechs Monate in Deutschland aufgehalten, ist jedoch nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und wurden keine aufenthaltsbeendenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt, folglich die Ausweisungsentscheidung vom 16.05.2013 noch aufrecht wäre. Dass das BFA nun im angefochtenen Bescheid - trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung vom 16.05.2013 - eine Rückkehrentscheidung getroffen hat, behaftet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, denn die nochmalige Prüfung der Rückkehrentscheidung gereicht dem Beschwerdeführer in keinster Weise zum Nachteil. Tatsächlich erweist sich diese Vorgehensweise des BFA für den Beschwerdeführer als positiv, zumal damit das BFA nochmals die Rechtsmäßigkeit der Rückkehrentscheidung überprüft hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber im Besonderen, dass diese Entscheidung - nicht wie vom BFA angenommen auf § 52 Abs. 2 FPG zu stützen ist -, zumal der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht "abgewiesen", sondern wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sondern ist vielmehr im gegenständlichen Fall § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundegebiet) heranzuziehen. Daher wurde dieser dem BFA unterlaufene Fehler auch unter Spruchpunkt II. mit der entsprechenden Maßgabe korrigiert.

2.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden.

Die genannten Angehörigen, mit welchen er unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile mehr als sechs Jahre - mit einer Unterbrechung von sechs Monaten aufgrund eines Deutschlandaufenthaltes - in Österreich aufhältig. Dabei ist aber zu beachten, dass er diesen mehrjährigen Aufenthalt durch die mittlerweile dreimalige Asylantragstellung selbst verursacht hat, weswegen ihm diese Dauer auch anzulasten ist.

Das Gewicht des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich wird auch dadurch erheblich gemindert, weil jener lediglich auf - wie sich im Verfahren zeigte - drei unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Trotz des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. im deutschsprachigen Raum konnte der Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Insbesondere konnten keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 dargelegt werden. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin um sprachliche Integration bemüht seien, wenngleich die diesbezüglichen Möglichkeiten aufgrund der exponierten Lage der Unterkunft des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie dem Familienleben mit drei zu versorgende Kleinkindern dies nicht immer erlaubt habe. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei es dennoch möglich, die Geschäfte des alltäglichen Lebens ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu bewältigen.

Hier ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin neben der Erziehung ihrer Kinder in sechs Jahren wohl zumutbar sein hätte müssen, sich entsprechende Deutschkenntnisse anzueignen.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie unvermindert von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet und wurde auch keine ehrenamtliche bzw. Vereinstätigkeit dargelegt. (AS 173)

Abgesehen von drei Empfehlungsschreiben, wonach zwei von den Flüchtlingsunterkünften des Beschwerdeführers stammen, konnte er auch keine engen freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern darlegen. Im Übrigen verneinte er, dass jemand für ihn eine Verpflichtungserklärung abgeben könnte.

Im Ergebnis waren im Fall des Beschwerdeführers intensive Bindungen zu Österreich nicht feststellbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie im Mai 2013 Österreich verließ und in Deutschland einen weiteren Aufenthalt zu begründen versuchte.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich vier weitere Kinder des Beschwerdeführers, sechs Brüder, eine Schwester samt deren Familien und die Familie seiner Lebensgefährtin auf. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt. Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen, im Herkunftsstaat sofort eine gutbezahlte Arbeit zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort im Gegensatz zum Bundesgebiet auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat kann trotz der relativ langen Ortsabwesenheit von sechs Jahren nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat mittlerweile drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit ein massiver Verstoß gegen die den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen vorliegt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen zu Spruchpunkt I., dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zumal zu Spruchpunkt I. keine Sachentscheidung erfolgte, finden sich hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerde, insbesondere zu integrativen Aspekten, keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben und zum Einreiseverbot, abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

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