BVwG W205 2008111-1

W205 2008111-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2015

Abrir fonte

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Depression, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Kassation, Lagerbedingungen, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Misshandlung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz, Traumatisierung,<br/>Unzuständigkeit, Versorgungslage, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W205 2008111-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2008111.1.00

Spruch

W205 2008111-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014, Zl. 831900508-2369655, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung vom 27.11.2013 in Bulgarien vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.12.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Er habe seine Heimatstadt am 1.12.2013 illegal in Richtung XXXX verlassen und dort sei er schlepperunterstützt nach Griechenland und von dort aus zu Fuß und mittels PKW bzw. LKW bis Österreich gereist. Über Vorhalt der EURODAC-Treffermeldung für Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, er könne über dieses Land keine Angabe machen.

Zu seinem Fluchtgrund führte aus, seine Heimat wegen des Kriegszustandes verlassen zu haben, er habe dort freiwillig Hilfsorganisationen beim Verteilen von Medikamenten und Essen geholfen. Aus diesem Grund sei er 2012 von der syrischen Armee festgenommen, vier Tage misshandelt und gefoltert worden. Dabei seien ihm die Knochen an den Händen und Fingern gebrochen worden, weiters sei ihm Säure über den Kopf geschüttet und es seien ihm die Zehennägel abgezogen worden. Da sie vermutet hätten, dass er gestorben sei, hätten sie ihn als Leiche entsorgt. Er sei dann von Schafhirten gefunden und gesund gepflegt worden. Er habe auf schnellstem Weg sein Heimatland verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 09.01.2014 ein Aufnahmeersuchen nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin-II-VO") an Bulgarien. Mit Schreiben vom 11.02.2014 wies das BFA die bulgarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß "article 18.7" Dublin-II-VO hin.

Mit Schreiben vom 12.02.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß "Art. 13

(1) der Verordnung (EU) 604/2013" des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), ausdrücklich zu.

Dem Schreiben des BFA vom 13.2.2014 ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde.

Am 12.05.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Hierbei gab dieser zu Protokoll, gesundheitlich sei "alles in Ordnung", er sei wegen seiner Wunden an den Armen und am Hinterkopf, die von Misshandlungen in Syrien stammten, im Krankenhaus behandelt worden. Er nehme schmerzstillende Tabletten und sei aufgefordert worden, einen Facharzt wegen seiner Wunden aufzusuchen, er habe dies aber nicht gemacht, weil er dies nicht für notwendig erachtet habe. Ansonsten sei er "völlig gesund". Über Vorhalt der Zuständigkeit Bulgariens gab der Beschwerdeführer an, er wolle dorthin nicht zurück, man habe ihn dort beleidigt und geschlagen, in der Kälte ohne Essen liegen gelassen, es sei "schlimmer wie in Syrien". Es gebe keine Menschlichkeit dort, er werde "nie nach Bulgarien zurückgehen", vorher bringe er sich selbst um, es würden dort die Menschenrechte nicht beachtet. In Österreich halte sich nur sein Neffe A. N. als Asylwerber auf, dieser sei nicht mit ihm gemeinsam geflohen, sondern der Beschwerdeführer habe den Neffen erst in der Haft in Bulgarien getroffen.

In Bulgarien sei er nach dem Grenzübertritt von zwei Polizisten geschlagen worden, man habe einen großen Hund auf sie gehetzt. Der Hund habe ihn an der Kleidung geschnappt und sie hätten sich auf den nassen Boden legen müssen. Dann seien sie sieben bis acht Tage im Gefängnis inhaftiert gewesen und danach in ein Asyllager gebracht worden. Aus diesem sei er nach zwei Tagen davongelaufen, weil er dort nicht habe leben können. Die Temperatur habe -6° betragen, es habe kein Essen und keine Toiletten gegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß "Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO" zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung sowie der aktuellen Situation syrischer Flüchtlinge und vulnerabler Personen in Bulgarien unter anderem folgendes ausgeführt:

"Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen.

Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen.

....

Bulgarien war zuletzt, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert. Obwohl die Antragszahlen im Vergleich zu anderen europäischen Staaten relativ niedrig sind, stellten sie für das Land eine erhebliche Belastung dar. (VB 24.10.2013)

Es gab zu diesem Thema in letzter Zeit eine Reihe von Berichten. Es sind dies von Seiten des UNHCR: "Bulgaria as a country of asylum" vom 2.1.2014; sowie seine "External Updates" vom 20.1., 7.2., 21.2., 6.3. und 21.3.2014; und der Nachfolgebericht "Bulgaria as a country of asylum" vom April 2014; Weiters der "Stock Taking Report" von EASO von Ende Feber 2014, in dem ein vorläufiges Resümee aus der Umsetzung des ersten Teiles des EASO Operating Plans zur Unterstützung Bulgariens gezogen wird. Und schließlich der Bericht einer Europaparlamentarier-Delegation an das Komitee für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments, über ihren Besuch in Bulgarien Ende Jänner 2014, in dem diese ihre Erkenntnisse aus einem Besuch in den Zentren Pastrogor, Harmanli und Voenna Rampa erläutern.

Im Bericht vom 2.1.2014 hat UNHCR zu einem Stopp von Überstellungen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien aufgerufen. Der EP-Bericht schließt sich der Aufforderung von UNHCR zum Dublin-Überstellungsstopp nach Bulgarien an. (UNHCR 2.1.2014 / EP 1.2.2014)

In seinem Bericht vom April 2014 hingegen attestiert UNHCR zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014)

Die bulgarischen Behörden unternehmen Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens, es sind aber noch weitere Schritte dafür nötig. Die Produktivität der Asylbehörde ist steigend, so gab es 2013 ca. 303 Entscheidungen im Monat, während es im Jänner 2014 952 Entscheidungen waren. Die Anerkennungsrate steigt ebenso (2013: 68%, 2014: 93%) Die zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen die große Mehrheit der Entscheidungen der Asylbehörde (2013: 84%; 2014: 86%).

Asylverfahren von Syrern werden effektiv binnen 2-3 Monaten ab Registrierung erledigt, nur in Harmanli dauert es etwas länger. Dort arbeiten zurzeit 14 Interviewer um die Verfahren zu beschleunigen.

Zugang zu Rechtsberatung in den Zentren besteht durch Freiwillige des Bulgarischen Helsinki Komitees und Informationsblätter stehen üblicherweise vom Antrag (z.B. an der Grenze) bis zum Ende des Registrierungsprozesses zur Verfügung.

Personen mit negativen Entscheidungen oder beendeten Verfahren haben Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in einem Interview prüft, ob neue Elemente vorliegen. (EASO 02.2014)

Es herrscht ein Mangel an Dolmetschern für Arabisch. (EASO 02.2014 / USDOS 27.2.2014 / EP 1.2.2014) UNHCR unterstützt hier zusammen mit EASO die bulgarischen Behörden jedoch weiterhin. (UNHCR 6.3.2014)

Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für

AW.

Der Rückstand bei Registrierungen, sowohl in den Zentren wie auch außerhalb Untergebrachter, ist aufgearbeitet. Alle haben Ausweiskarten erhalten.

Die Bedingungen haben sich allen der 7 offenen Unterbringungszentren verbessert. Besonders verbessert haben sich Bedingungen in Harmanli.

AW haben Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Übersetzung für Registrierung und Asylverfahren, Heizung, getrennte Unterbringung von Frauen und Männern, einer monatlichen Beihilfe von BGN 65,- (EUR 33,-). Bei der Auszahlung dieser Beihilfe gab es im Feber und März Verzögerungen, an der Behebung wurde jedoch gearbeitet.

AW haben in den Zentren Zugang zu 2 warmen Mahlzeiten. Ab April 2014 soll auch Babynahrung von der Behörde bereitgestellt werden, die bislang von außen gespendet wurde.

Anlass zur Sorge bieten lt. UNHCR nur 2 der 7 Zentren: Vrazhdebna und Voenna Rampa, wo sanitäre Anlagen und Platzangebot als ungenügend bewertet werden.

Beide Zentren werden momentan renoviert, die Untergebrachten schlugen Angebote zur Umsiedlung aus und wollten lieber während des Umbaus in den Lagern bleiben.

3. 358 AW lebten mit 27.3. außerhalb der Zentren in privater Unterbringung. Alle sind registriert. Sie haben keinen Zugang zu den Diensten im Lager, sondern fallen unter das offizielle Gesundheitssystem.

SAR hat medizinisches Personal für drei Zentren (Sofia, Banya, Pastrogor). In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazhdebna stellt die NGO MSF (Médecins sans Frontières) diese noch bis Ende Mai 2014 einmal wöchentlich bereit. Die NGO sucht gemeinsam mit SAR nach Allgemeinärzten als Ersatz. Ein Arabisch-sprechender Arzt arbeitet sich gerade in Vrazhdebna ein; in Kovachetsi gibt es regelmäßige Sprechstunden eines Arztes aus dem örtlichen Spital und es gibt eine Arabisch-sprechende Schwester. (UNHCR 04.2014)

UMA/Vulnerable

UNHCR äußert Kritik am fehlenden Zugang zu Schulbildung für Kinder in den Zentren, weil dieser vom Absolvieren offiziell zertifizierter Sprachkurse abhängig ist, welche aber nur in Sofia angeboten werden. (UNHCR 04.2014) UNHCR hat eine Vereinbarung mit der Caritas, um ab Mitte März in 6 der 7 Zentren Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene anzubieten. (UNHCR 6.3.2014) Laut UNHCR sind diese aber zurzeit nicht offiziell zertifiziert. (UNHCR 04.2014)

UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. Die Unterstützung wird auch im März und April 2014 weitergehen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014) Momentan sind 80 UMA (36 in Sofia, 12 in Banya, 2 in Pastrogor, 21 in Harmanli, 5 in Vrazhdebna und 4 in Kovachevtsi) in BG. (UNHCR 04.2014)"

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, in Bulgarien drohe ihm aufgrund systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Zudem sei sein Verfahren einen Tag nach der Zustimmung Bulgariens zur Rückübernahme zugelassen worden, deshalb dürfe der Asylantrag nicht mehr ohne weiteres wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.

4. Mit hg. Beschluss vom 28.5.2014 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 4).

5. In dem vom Beschwerdeführer übermittelten Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 23.7.2014 ist als Diagnose "Anpass (F43.2)" angeführt, unter anderem ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Stimmung des Beschwerdeführers depressiv-verzweifelt, der Affekt stark negativ gestört und der Antrieb reduziert sei, Konzentration und Merkfähigkeit seien herabgesetzt und es liege eine latente Suizidalität vor.

6. In der Beschwerdeergänzung vom 23. Juli 2014 wird unter Hinweis auf den oben angeführten Facharztbrief sowie einen Bericht von aida betreffend Bulgarien ausgeführt, in Bulgarien bestehe für Asylwerber keine Aussicht, in psychiatrischer bzw. therapeutischer Hinsicht behandelt zu werden, weil die Gesundheitsversorgung auch für bulgarische Staatsangehörige in dieser Hinsicht nicht bestehe. Von September 2013 bis Februar 2014 habe sogar überhaupt kein Zugang zur Gesundheitsversorgung bestanden. Für den Beschwerdeführer bestünden damit in Bulgarien systematische Schwachstellen.

7. Im Schreiben einer namentlich genannten Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 18.8.2014 wird berichtet, dass sich der Beschwerdeführer dort von 06.08.2014 bis 19.08.2014 in stationärer Behandlung befunden habe, als Entlassungsdiagnose ist angeführt: "Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik, akute Belastungsreaktionen bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung", empfohlen wurde eine bestimmte Medikation sowie psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbetreuung im niedergelassenen Bereich.

Ein Befund der Abteilung für Urologie und Andrologie vom 20.10.2014 weist als Diagnose "funktionslose Sackniere rechts" aus, als Operationstermin wird der 11.12.2014 angegeben.

8. In seiner Beschwerdeergänzung vom 15.01.2015 bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelehnt worden sei. Er könnte daher im Falle einer Rückkehr dorthin nur noch einen Folgeantrag stellen, der mangels neuer Fluchtgründe keine Aussicht auf Erfolg hätte.

In seinen Beschwerdeergänzungen vom 21.01.2015 und 20.03.2015 führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, er leide an einer schwerwiegenden Nierenfunktionsstörung, aufgrund von Problemen bei der Nuklearbefunderstellung habe die geplante Operation am 11.12.2014 nicht stattfinden können und es stünden noch erforderliche Untersuchungen aus. Weiters wurde auf den Befund vom 18.08.2014 verwiesen, demzufolge der Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht sehr massiv belastet sei. Unter Hinweis auf die Ausführungen ua von UNHCR vom 02.01.2014 und vom April 2014 sowie Pro asyl verweist der Beschwerdeführer auf seine persönlichen Erfahrungen nach seinem Aufgriff in Bulgarien, weist auf systemische Mängel im bulgarischen Asylrecht-und Aufnahmesystem hin und betont, dass er als vulnerable Person anzusehen sei und ihn daher seine Abschiebung nach Bulgarien der konkreten Gefahr aussetzen würde, in eine Situation zu geraten, die für ihn lebensbedrohlich sein könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der angefochtene Bescheid war aus folgenden Gründen zu beheben:

Unbestritten ist im Beschwerdefall die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals die Stellung eines Asylantrages und die Ablehnung desselben durch Bulgarien behauptet. Im Hinblick auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides herangezogene Zuständigkeitsnorm des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (Asylantragstellung), die nicht im Einklang mit der Eurodac-Treffermeldung und der Zustimmungserklärung Bulgariens steht, wäre zunächst insofern eine Klärung des konkreten zuständigkeitsbegründenden Sachverhalts herbeizuführen, wobei im Hinblick auf das konkrete Datum der ersten Asylantragstellung (spätestens in Österreich am 23.12.2013) nach der Übergangsbestimmung des Art. 49 Dublin III-VO diese Verordnung für die (materielle) Zuständigkeitsbeurteilung im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 49, Seite 271).

Ungeachtet der gegebenen Zuständigkeit Bulgariens (aufgrund des illegalen Grenzübertritts oder einer Asylantragstellung unabhängig von einer allenfalls bereits getroffenen Entscheidung im Mitgliedstaat) gibt es im Beschwerdefall allerdings Gründe, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen könnten: Ungeachtet seiner Aussagen bei der behördlichen Einvernahme, wonach bei ihm gesundheitlich "alles in Ordnung" sei, befand sich der Beschwerdeführer nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befunden von 06.08.2014 bis 19.08.2014 in stationärer Behandlung, er litt an einer schweren depressiven Episode und an einer akuten Belastungsreaktion und es besteht der Verdacht des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer funktionslosen Sackniere und es wurde von Seiten der Ärzte eine Operation angeraten. Im Hinblick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine im Herkunftsstaat erlittenen Folterungen, die an sich bereits im behördlichen Verfahren Anlass zu einer PSY-III - Untersuchung geben hätten, im Zusammenhalt mit den vorgelegten ärztlichen Befunden ist es im Beschwerdefall erforderlich, zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine solche vulnerable Person handelt, bei der nach den Berichten ua von UNHCR eine Überstellung nach Bulgarien problematisch sein könnte. Es wäre zu klären, an welchen konkreten Krankheiten der Beschwerdeführer tatsächlich leidet, ob allenfalls bestehende Erkrankungen - auch in ihrer Gesamtheit - in Bulgarien behandelbar sind bzw. ob die Auswirkungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien im Lichte der derzeitigen aktuellen Situation in diesem Staat, bei der nach den Feststellungen der Behörde unter Berufung auf UNHCR zwar Verbesserungen feststellbar aber noch weitere Schritte nötig seien, ergeben, dass Grundrechte des Beschwerdeführers bedroht wären. Sollte dies der Fall sein, wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.