BVwG W215 1255677-2

W215 1255677-2Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr

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BVwG W215 1255677-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1255677.2.00

Spruch

W215 1255677-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:

Demokratische Republik Kongo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, Zahl 03 35.550-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gemäß

§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), Asyl gewährt.

Gemäß

§ 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet und stellte am 16.11.2003 einen Asylantrag.

Am 28.07.2004 erfolgte, in Gegenwart eines Dolmetschers für die französische Sprache, eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin. Diese gab zusammengefasst an von ihrem Herkunftsstaat nach XXXX und anschließend nach XXXX und weiter nach ÄGYPTEN gereist zu sein. Von XXXX sei sie am 14.11.2013 nach XXXX geflogen. Ihr Schlepper habe für die Reise ein gefälschtes Identitätsdokument für die Beschwerdeführerin besorgt. Die Beschwerdeführerin brachte beim Bundesasylamt einen Ausweis für Kriegsflüchtlinge in Vorlage. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"...A: Ich habe mein Land verlassen, weil dort mein Leben in Gefahr war. Am 02.08.1998 hat der Krieg in meiner Heimatprovinz XXXX begonnen. Bei Kriegsausbruch sind mein Mann, mein Kind und ich Richtung XXXX geflüchtet. Diese Reise dauerte zwei Wochen. Von dort sind wir dann mit Hilfe eines Frachtflugzeuges nach XXXX gebracht worden. Dieses Frachtflugzeug war nur für Flüchtlinge, um sie nach XXXX zu bringen. Am 18.08.98 kamen wir in XXXX an. Dort wurden wir vom Roten Kreuz in einem Lager untergebracht. Zu dieser Zeit war in DR Kongo noch der Präsident Laurent Desire KABILA an der Macht. Nach seinem Tod am 16.01.2001 kam sein Sohn Joseph KABILA an die Macht. Dieser entschied dann, dass alle Flüchtlinge nicht mehr vom Roten Kreuz unterstützt werden sollen, sondern von der Regierung der DR Kongo. Als die Regierung die Verantwortung für uns übernommen hatte, mussten wir die Karte vom Roten Kreuz abgeben und ich bekam den Ausweis, den ich ihnen vorgelegt habe. Am 23.11.2002 hat die Regierung mit den Rebellen in Südafrika Verhandlungen geführt. Nach diesen Verhandlungen wurde festgelegt, dass im Land wieder Frieden einkehren soll und keine Kampfhandlungen mehr stattfinden sollen. Die Regierung entschied dann, dass die Flüchtlinge die in XXXX aufhältig sind, wieder in ihre Heimatprovinzen zurückkehren sollen, da kein Krieg mehr sei. Am 02.09.2003 kehrte ich dann in meine Heimatprovinz XXXX in meinen Heimatort XXXX zurück. Ich kehrte mit meinen Mann und meinen Kind nach XXXX zurück. Als wir am Flughafen in XXXX ankamen, sollte uns Angehörige der "XXXX" (XXXX) mit Bussen an die verschiedenen Heimatorte bringen. Bei dieser XXXX handelt es sich um eine politische Bewegung in der XXXX. Diese Leute der XXXX haben am Flughafen gearbeitet. Am Flughafen waren drei Busse, ich stieg in den Bus für Frauen, mein Mann und mein Sohn in einen Bus für Männer. Unser Bus fuhr in ein Lager namens [...]. Am nächsten Tag wurden wir einzeln von Soldaten befragt, warum wir zurückgekehrt sind. Ich gab an, dass ich aufgrund der Verhandlungen mit den Rebellen in Pretoria/Südafrika zurückgekommen bin. Plötzlich hat einer dieser Soldaten gefragt: "Wer hat euch gesagt, es sei Ruhe im Land?" Ich gab zur Antwort, dass diese überall im Radio, im Fernsehen und den Zeitungen berichtet wurde. Der Soldat hat dann gesagt, es wird niemals Ruhe im Land eintreten, solange nicht unser Chef [...] an der Macht ist. Dieser Mann ist der Chef der XXXX. Diese Soldaten und die Angehörigen der XXXX sind eigentlich Rebellen, die früher gegen die Regierung gekämpft haben. Dieser Soldat hat dann gemeint, dass wir Spione von der Regierung seien. Danach wurde ich einmal mit einem Gewehrkolben von diesen Leuten geschlagen und ich wurde von diesen Leuten dann auch vergewaltigt.

Ihnen wird nun folgendes mitgeteilt: Sie haben die Möglichkeit von einer weiblichen Referentin einvernommen zu werden. Es steht Ihnen aber auch frei die Einvernahme heute mit dem männlichen Referenten weiter fort zu setzten. Wie entscheiden Sie sich?

A: Ich möchte heute weiter einvernommen werden.

F: Bitte setzten Sie weiter fort.

A: Nach dieser Vergewaltigung wurde ich mit einer Flasche am meiner rechten Hand von diesen Leuten verletzt. Sie haben mir gesagt, ich muss ihnen die Wahrheit sagen, dass ich eine Spionin bin. Ich habe gesagt, dass ich nichts mit der Politik zu tun habe. Ich wurde dann in eine Zelle eingesperrt, dort waren wir zu acht. In dieser Zelle wurde ich weiter bedroht, ich soll die Wahrheit sagen. Dann wurde ich noch einmal geholt und ich wurde ein zweites Mal vergewaltigt. Sie haben mir dann gesagt, wenn ich nicht die Wahrheit sage, werde ich umgebracht. Am 13.11.2003 wurde ich mit einer anderen Frau aus der Zelle geholt und wir sollten im Busch Erdarbeiten durchführen. Diese Leute haben uns gesagt, sollten uns bei der Arbeit Leute begegnen, sollen wir ihnen nicht sagen, dass wir Gefangene sind. Als wir dann dort gearbeitet haben, sind dann vier Leute einer Menschenrechtsorganisation gekommen. Das waren zwei weiße und zwei schwarze Männer. Sie haben uns gefragt, ob wir normal arbeiten, ob wir was brauchen. Ich habe ihnen zugeschrieben, dass wir hier nicht frei sind, wir sind Gefangene und müssen hier arbeiten und sind mit dem Tod bedroht. Ein Rebellensoldat der uns bewacht hat, sagte ihnen, dass ich nicht normal sei und Probleme mit dem Kopf habe. Ein weißer Mann hat dem Soldaten dann gesagt, dass ich einen heißen Kopf und Fieber habe und krank sei. Die Leute der Menschenrechtsorganisation haben dann mit dem Soldaten diskutiert und ich wurde dann schließlich von ihnen im Jeep mitgenommen. Sie sagen zu dem Soldaten, dass sie mich zum Arzt bringen und mich am Abend zurückbringen werden. Darum durfte ich mit ihnen mitgehen. Ich wurde dann zu einem Arzt gebracht, bekam Medikamente. Wo das war weiß ich nicht mehr, da ich so krank war. Ich war beim Arzt in XXXX und ich wurde dann mit anderen Flüchtlingen außer Landes gebracht.

F: War das Lager in XXXX ein offizielles Flüchtlingslager der Regierung?

A: Ich weiß nicht was das für ein Lager war. Es war im Busch und ich weiß nichts Genaues über dieses Lager.

F: Von wem wurden die Leute, welche Sie vom Flugplatz in XXXX mit Bussen abholten, beauftragt Sie in dieses Lager zu bringen?

A: Ich glaube diese Leute wurden nicht von der Regierung geschickt, weil sie gesagt haben, solange unser Chef [...] nicht an der Macht ist, gibt es keine Ruhe im Land.

F: Was für Leute waren das jetzt?

A: Die waren nicht von der Regierung.

F: Gibt es in der Ortschaft Einrichtungen der Regierung, wie Polizei, Militär oder sonstige Behörden?

A: Nein.

F: Wer kontrolliert dort die Stadt?

A: Diese Stadt wird von XXXX kontrolliert.

F: Wann wurden Sie das erste Mal vergewaltigt?

A: Das war am 03.11.2003.

F: Von wem wurden Sie vergewaltigt?

A: Ich wurde von zwei Rebellensoldaten vergewaltigt. Der Grund war, da sie glaubten, dass ich ihnen nicht die Wahrheit sagen würde, darum haben sie mich vergewaltigt. Ich wurde in dem Raum, in dem ich befragt wurde, von den zwei Männern vergewaltigt. Der Raum war in diesem Lager. In dem Raum waren 4 Männer, zwei Männer haben mich an den Beinen und Armen gehalten. Die anderen zwei haben mich dann vergewaltigt.

F: Wann wurden Sie das zweite Mal vergewaltigt?

A: An das Datum des zweiten Mal kann ich mich nicht mehr erinnern, es war aber einige Zeit zwischen der ersten und der zweiten Vergewaltigung. Das zweite Mal wurde ich auch in diesem Raum vergewaltigt und es lief genauso ab, wie beim ersten Mal. Es waren auch dieselben Männer.

F: Haben Sie Verletzungen durch diese Vergewaltigungen erlitten?

A: Nein. Als ich zum Arzt gebracht wurde, hat mir der Arzt dann Medikamente gegeben. Für was die waren, weiß ich aber nicht.

F: Waren Sie in während Ihres Aufenthaltes von 18.08.1998 bis 02.09.2003 in XXXX Verfolgungshandlungen ausgesetzt?

A: Nein, in XXXX habe ich keine Probleme gehabt.

F: Gibt es in XXXX Behörden, wie Polizei, Militär, Gerichte oder andere Behörden?

A: Ja die gibt es dort.

F: Warum sind Sie nicht wieder nach XXXX gegangen, nachdem Sie die Leute der Menschrechtsorganisation aus dem Lager geholt haben?

A: Ich wollte eigentlich nach XXXX zurückkehren. Aber dieser Mann von der Menschenrechtsorganisation hat mir gesagt, dass es auch dort für mich gefährlich sei, da dort Spione von XXXX arbeiten würden.

F: Haben Sie bei der Polizei oder bei Gericht Anzeige erstattet?

A: Nein, weil ich gleich von diesem Mann außer Landes gebracht wurde.

F: Welcher Menschenrechtsorganisation hat dieser Mann angehört?

A: Zu mir hat er nur gesagt, dass er für eine Menschrechtsorganisation arbeitet, aber genaueres hat er mir nicht gesagt.

F: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihrer Heimat, einer anderen Provinz oder zum Beispiel wieder in XXXX niedergelassen?

A: Dieser Mann von der Menschrechtsorganisation hat mir gesagt, dass es für mich schwer wäre im ganzen Land irgendwo zu leben, da ich als Flüchtling überall verdächtigt werden könnte ein Spion zu sein. Es gibt Krieg in meinem Land und das ist gefährlich für mich. Es gibt aber auch Leute die nach mir suchen.

F: Welche Leute suchen nach Ihnen?

A: Die Leute von XXXX, die Rebellen suchen mich. Das hat mir der Mitarbeiter dieser Menschrechtsorganisation gesagt.

F: Warum sollen Sie von diesen Leuten gesucht werden?

A: Diese Leute haben Angst, dass ich die Wahrheit über die Zustände in diesem Lager Mitarbeitern von Menschrechtsorganisationen, der UNO und dem Roten Kreuz sage. Sollten mich diese Rebellen finden, werden Sie mich deswegen umbringen.

F: Warum und von wem sollten Sie als Spion verdächtigt werden?

A: Wenn ich jetzt XXXX verlassen würde, sollte ich dort leben, und nach XXXX zurückkehre, würde ich dort verdächtigt eine Spionin für die Regierung zu sein. Wenn ich dann von XXXX nach XXXX zurückkehren würde, würde ich dort von der Regierung verdächtigt werden, eine Spionin der Rebellen zu sein.

F: Sie waren von 18.08.1998 bis 02.09.2003 in XXXX aufhältig. Wurden Sie da auch verdächtigt eine Spionin zu sein?

A: Nein, damals war ich Flüchtling. Wenn ich jetzt von XXXX nach XXXX zurückkommen würden, würde ich dort gefragt werden, was ich hier will. Auch besteht für mich die Gefahr, da ich nicht weiß, an wenn ich mich dort hätte wenden sollen, um meine Misshandlungen im Lager in XXXX zu erzählen. Dabei bestand für mich die Gefahr, dass ich das vielleicht einem Rebellenspion erzählt hätte.

F: Welche Konsequenzen hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihrer Heimat zu erwarten?

A: Ich habe Angst, dass ich dort von Rebellen umgebracht werden könnte, da mich die Rebellen verdächtigt haben, dass ich von XXXX nach XXXX als Spionin geschickt wurde.

F: Welche Gründe sprechen gegen eine Ausweisung Ihrer Person aus Österreich?

A: Es gibt weiterhin noch Krieg in meiner Heimat. ..."

(niederschriftliche Befragung am 28.07.2004)

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2004, Zahl 03 35.550-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In Erledigung einer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 23.11.2004, Zahl

03 35.550-BAT, fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl A6 255.677-0/2008/12E, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 01.12.2011 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrem Gesundheitszustand und ihrem Verhältnissen in Österreich befragt. Die Beschwerdeführerin gab unter anderem an, dass sie in "Sonderbetreuung" sei, weil es ihr psychisch sehr schlecht gehe und sie nehme ein Medikament gegen Depression. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Adresse und ihren Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt. Sie brachte Unterlagen zur Behandlung einer Depression, einer posttraumatischen Belastungsstörung, bezüglich ihrer Deutschkenntnisse und ihrer Integration in Vorlage. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"...LA: Können Sie nochmals konkret und detailliert schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?

AW: Es ging mir gut dort in XXXX wo ich geboren wurde. 1998 begann der Krieg und wir sind von XXXX nach XXXX geflüchtet. Die Reise dorthin dauerte zwei Wochen. Als wir in XXXX ankamen, hat man uns in eine Unterkunft für Flüchtlinge gebracht und verteilte Flüchtlingsausweise an uns. Man kümmerte sich um uns. Nach dem Tod von Kabila - dem Vater - hat sein Sohn die Macht übernommen. Dann sagte man uns, dass wir nicht länger vom Roten Kreuz versorgt werden können. Man nahm uns dann die Ausweise des roten Kreuzes ab und gab uns neue Karten. Man sagte uns, dass sich nun eine andere Organisation um uns kümmern würde. Das ist diese Karte, die ich vorlegte - sie haben eine Kopie. Nach einiger zeit sagte man uns, dass man sich nicht mehr um uns kümmern würde, weil es keinen Krieg mehr gibt. Sie sagten, dass wir in unsere Heimatregion zurückkehren müssen. Sie stellten Hubschrauber für uns zur Verfügung. Es war vorgesehen, dass wir Gruppenweise zurückgebracht werden sollen. Nach einiger Zeit waren mein Mann, ich und das Kind an der Reihe. Wir wurden dann zurückgebracht. Wir hatten keine Wahl. Wir wurden von XXXX zum Flughafen von XXXX geflogen, weil man nicht direkt nach XXXX fliegen kann. Dort warteten drei Busse auf uns. Einer war mit Soldaten voll. In den zweiten Bus schickten sie die Männer, in den dritten Bus die Frauen. Die männlichen Kinder gingen mit den Vätern. Die weiblichen Kinder mit den Frauen.

Wir glaubten, dass sie uns nach XXXX bringen würden. Sie haben uns aber in einen Wald gebracht mit Bananenbäumen - eine Plantage. Da hat man uns dann nacheinander gefragt, wieso wir gekommen sind. Ich habe gesagt "ich bin hier, weil ich nach hause zurückkehren muss, weil es keinen krieg mehr gibt". Da fragte mich ein Soldat "Wer sagte dir, dass kein Krieg mehr herrscht? Es wird so lange Krieg geben, bis unser [...] (siehe Beilage) Präsident ist." Dann schnitten sie mich hier (AW zeigt auf den rechten Handrücken). Ich habe auch am Bein Narben. Sie schlugen mich mit ihren Waffen. Wegen so eines Schlages habe ich den Zahn vorne verloren - er starb ab und fiel dann aus. Als ich nach Ö. kam hatte ich ihn noch. Die Zahnärztin hier entfernte ihn dann. Dann haben sie mich in eine Zelle gegeben. Da waren vier Männer. Zwei davon haben mich vergewaltigt. So war das. Jeden Tag töteten sie Frauen, jeden Tag. Nach einiger Zeit kam der Tag an dem ich getötet werden sollte. Das fiel zusammen mit dem Tag an dem die Menschenrechtsorganisation kam. Sie hatten uns gesagt, dass wir sagen sollen, dass wir da seien, um bezahlte Arbeit zu verrichten, wenn Leute von dieser Organisation kommen. Sie haben Räder an uns verteilt, mit denen wir den Acker beackern sollen. Wir waren da. Ich fühlte mich schlecht, weil ich zum zweiten Mal vergewaltigt worden war - einen Tag davor. Die Soldaten versteckten uns dann. Sie drohten uns, dass sie uns umbringen, wenn wir sagen was passiert war. Mir war in diesem Moment klar, dass egal was ich tue oder sage, ich sterben muss. Ich habe dann geschrieen. Die Leute von der Menschenrechtsorganisation kamen - Weiße und Schwarze. Ich ging zu einem Weißen hin. Ich weinte und sagte, dass es uns hier nicht gut geht. "Jeden Tag werden welche von uns getötet" sagte ich. Einer der weißen Männer wollte mir aufhelfen. Da kam ein Soldat dazu und sagte, dass er sich nicht um mich kümmern soll. Er sagte: "Diese Frau ist nicht normal. Sie hat ein Problem mit dem Kopf." Der weiße Mann fasste mich am Arm. Er fühlte, dass ich Fieber habe. Er sagte "Ja das kann schon sein, dass sie ein Problem mit dem Kopf hat. Aber jetzt ist sie krank und wir müssen sie zum Arzt bringen." Der Soldat wollte mich nicht gehen lassen. Es war nicht einfach ihn zu überzeugen. Der Weiße sagte dann "Ich bringe sie Euch zurück, sobald sie medizinisch versorgt wurde". So nahm er mich dann in einem Jeep nach XXXX mit. Er brachte mich zu einem Arzt, der mir ein Medikament verordnete. Es waren Zäpfchen, die ich in die Scheide einführen musste, und auch andere Medikamente. Er stellte sich dann vor - er hieß Quentin - er arbeitete für die Menschenrechtsorganisation. Ich kehrte dann nie mehr in die DR Kongo zurück. Ich kam dann hierher.

LA: Wann wurden sie in Hubschraubern nach XXXX zurück gebracht?

AW: Das war am 2.9.2003.

LA: Wann oder nach wie langer Zeit wurden Sie nach XXXX gebracht?

AW: Zwei Monate später. Nein, zwei Wochen später. Ich entschuldige mich. Wir wurden am 2.11.2003 nach XXXX zurück gebracht. Zwei Wochen später kam ich dann nach XXXX.

LA: Zwei Wochen verbrachten Sie in der Gewalt dieser Leute auf dieser Bananenplantage?

AW: Ja.

LA: Von wem wurden Sie in diesen beiden Wochen angehalten. Um wen handelte sich bei diesen Leuten?

AW: Vorher dachte ich, dass es Rebellen waren, weil sie ja von diesem [...] gesprochen haben. Dieser Mann war an der Spitze, die gegen Kabila gekämpft hat. Jetzt verstand ich, dass es sich nicht um die Rebellen selbst handelte, weil uns ja die Regierung aufgefordert hatte, zurück zu kehren. Dann lassen sie uns dort und die anderen holen uns ab. Ich denke mir, dass das vielleicht alles dieselben sind. Vielleicht war das ihr Plan uns zu töten.

(15 Minuten Pause)

LA: Können Sie bitte beschreiben, wie die Situation war, als Sie mit den Bussen dort ankamen? Wie genau lief es bei der Ankunft auf dieser Bananenplantage ab?

AW: Der erste Tag war der 2.9.2003. Ich habe mir da geirrt. Ich bin am 2. September dorthin gekommen. Wir waren viele Frauen. Es wurden immer acht Frauen in eine Zelle gesteckt. Sie holen dann eine, zwei oder drei Frauen hinaus und brachten sie in eine andere Zelle, um sie zu vergewaltigen. Es waren auch Schwangere dabei. Sie haben den Bauch geschnitten, den Fötus entfernt. Und dann.

LA: Und das war alles in den ersten Stunden?

AW: Nein, in den ersten Stunden haben sie uns auf die Zellen verteilt.

LA: Beschreiben Sie wie der erste Tag dort für Sie ablief.

AW: An diesem ersten Tag brachten sie mich mit den anderen Frauen in eine Zelle. An diesem Tag wurde ich dann nicht mehr befragt. Am ersten Tag haben sie nichts gemacht.

Befragt, um welche Tageszeit wir dort ankamen, gebe ich an, dass es am Abend war.

LA: Was meinen Sie wenn Sie "Zelle" sagen?

AW: Ein Raum wie ein Zimmer.

LA: Beschreiben Sie diese Bananenplantage.

AW: Es war wie ein Lager. Es gab viele kleine Häuser. Es war wie eine Schule - ein Lehmbau mit mehreren kleineren Räumen.

Befragt, es gab keine zusätzlichen kleinen Häuser - wenn ich "kleine Häuser" sage, meine ich diese Zimmer - diese kleinen Einheiten.

LA: Wie hat die Zelle, die Sie sich mit den anderen Frauen teilten, innen ausgesehen?

AW: Da war nichts im Zimmer. Es gab nur das Fenster und Matratzen. An diesem ersten Tag waren wir den ganzen Tag in der Zelle.

LA: Wie war grundsätzlich in der folgenden Zeit der Tagesablauf? Waren Sie dort angehalten wie Gefangene, oder mussten Sie tagsüber hinaus?

AW: Wir konnten hinaus um uns zu waschen - in Begleitung von Soldaten. Wir konnten uns auch hinsetzen zum Essen - vor dem Gebäude. Man brachte uns zu Essen - aber immer in Begleitung der Soldaten. Sonst waren wir immer in der Zelle.

Befragt, wir bekamen ein Mal am Tag zu Essen.

Befragt, es gab beispielsweise Mais, Reis, etwas mit Erdnüssen zu essen.

LA: Wie lange hielten Sie sich auf der Plantage auf, bis der erste sexuelle Übergriff auf Sie gesetzt wurde?

AW: Am 3. wurde ich vergewaltigt. Befragt, am Tag nach meiner Ankunft.

LA: Wie viel Zeit verging, bis der zweite Übergriff auf Sie gesetzt wurde?

AW: Es hat etwas Zeit gedauert. Sie haben dann andere Frauen genommen.

Frage wird wiederholt.

AW: Ich bin jedenfalls am Tag bevor die Leute von der Menschenrechtsorganisation kamen, vergewaltigt worden. Den 3. September werde ich nie vergessen. Er wird mir immer in Erinnerung bleiben.

LA: Hatte die Bananenplantage eine bestimmte Bezeichnung?

AW: Sie nannten den Ort [...] (siehe Beilage). Ich weiß nicht genau, wie man es schreibt. Ich habe gehört wie Soldaten gesprochen haben, dass sie uns in dieses Lager bringen sollen.

LA: Wo in der DR Kongo leben Ihre Halbgeschwister?

AW: Sie leben in XXXX. Konkret befragt gebe ich an, dass ich für den Fall meiner Rückkehr fürchte, dass mich dort der Tod ereilt. Damit meine ich, dass ich ja einen Beweis habe, dass sie meinen Mann getötet haben. Herr Quentin von der Organisation hat gesagt, dass es gefährlich ist, weil ich ja auch darüber berichtet habe, was die Rebellen gemacht haben. Man hat mich beschuldigt eine Spionin zu sein.

LA: Wer beschuldigte Sie, eine Spionin zu sein?

AW: Diese Soldaten. Auf diesen Vorhalt sagte ich ihnen, dass ich mich nicht für Politik interessiere. Daraufhin bekam ich die Antwort, dass sich die Politik für mich interessiert. Ich bin ein Opfer der Politik, für die ich mich nicht einmal interessiere.

LA: Und können sie angeben, was damit gemeint war, wenn man Sie als Spionin bezeichnete?

AW: Bis zum heutigen Tag weiß ich nicht, was man eigentlich von uns wollte. Sie fragten auch, wieso wir nach XXXX gegangen sind und wieso ich wieder zurückgekommen bin, obwohl es keinen Frieden gab.

LA: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen, dass Sie einen Beweis hätten, dass man Ihren Mann getötet habe?

AW: Weil mein Schwager sich erkundigt hatte, wie mein Mann ums Leben kam. Man antwortete ihm, dass man meinen Mann im Freien tot aufgefunden hat. Er hatte den Flüchtlingsausweis bei sich in der Jacke. Deswegen konnte überhaupt erst eine Sterbeurkunde ausgestellt werden.

Befragt, man weiß nicht, wie mein Mann ums Leben kam. Man konnte aber feststellen, dass auf ihn geschossen wurde.

LA: Und welche Art Beweis soll dieses Wissen darstellen?

AW: Weil er nicht krank war als wir noch zusammen waren. Er hatte keine gesundheitlichen Probleme.

LA: Wer sollte Ihnen damit im Zusammenhang stehend ein Problem machen?

AW: Die die ihn getötet haben. Die Probleme in meinem Land sind vage.

Befragt, man hatte meinen toten Mann in XXXX gefunden, als wir in diesen Zellen waren. Wir wurden getrennt. Die Busse fuhren los. Später erzählte man mir dann, dass der Leichnam meines Mannes in XXXX aufgefunden wurde - das wurde mit vom Mann meiner Schwester erzählt. Ich hatte ihn darum gebeten, sich zu erkundigen was mit meinem Mann ist.

LA: Angenommen Sie würden zurückkehren und bei Ihren Halbgeschwistern leben. Wie wäre die Situation dort für sie?

AW: Ich habe fünf Jahre in XXXX gelebt, als Flüchtling. Ich hätte jedenfalls in XXXX auch Angst. Meine Geschwister haben vielleicht andere Probleme, nicht solche wie ich.

LA: Wovor hätten sie in XXXX angst?

AW: Ich hätte Angst vor diesen Leuten, die uns mitgenommen haben. Vielleicht sind sie jetzt in XXXX und wollen mich töten. Schauen sie doch. Sie Regierung hat mich nicht geschützt. Warum sollte ich dorthin zurückkehren? Ich kann nicht dorthin zurück.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich möchte ein Foto vorlegen, das mich mit anderen Frauen in der Pension zeigt, als ich in XXXX war. Ich bin ganz links außen. Ich möchte auch ein Foto zeigen, das mich mit meinem Mann zeigt. Ich kann nicht zurück. Ich habe hier gute Freunde, die mir wie eine Familie wurden. Ich glaube auch, dass sich die Situation im Kongo nicht gebessert hat.

Ich lege auch ein Foto vor von einem Mann, XXXX, der auch Probleme im Kongo hatte; und einen Zeitungsbericht über ihn. Ich habe auch Fotos von mir und meinen Freunden. (ein Konvolut an Fotos wird in Kopie zum Akt genommen)

Ansonsten habe ich nichts zu ergänzen.

LA: Ihnen werden nun Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

LA. an V: haben Sie noch Ergänzungen zu machen?

V: Ich werde diese im Rahmen der Stellungnahme einbringen.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein. V: Ich denke, dass auf Seite 5 gemeint ist, dass die zweiwöchige Reise nach XXXX war, nicht von XXXX nach XXXX, zumal die Reise von XXXX nach XXXX ja mit dem Flugzeug erfolgte (Anmerkung:

Rückfrage bei AW, die bestätigt, dass die Reise nach XXXX zwei Wochen dauerte).

Auf Seite 8 scheint bei der letzten Antwort unklar, ob die AW den dritten Tag meint, oder den 3.9. (Anmerkung: Nachfrage bei AW ergibt, dass die AW den 3. September meinte)..."

Dem Bundesasylamt wurde eine idente schriftliche Stellungnahme vom 13.12.2011 zwei Mal übermittelt.

Am 25.01.2012 langte eine weitere schriftliche Stellungnahme beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, Zahl 03 35.550-BAT, wurde Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo gemäß

§ 8 Abs. 1 leg. cit. für nicht zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2012 erteilt. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin festgestellt habe werden können und dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Osten ihres Heimatlandes. Nachdem Sie fünf Jahre als Flüchtling im Raum XXXX gelebt habe, sei sie in den Osten zurückgekehrt, sei dort jedoch in Folge Übergriffen von Rebellen ausgesetzt gewesen, weshalb sie das Land verlassen habe. Im Fall ihrer Rückkehr bestehe eine ernsthafte Bedrohung der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes. Das Bundesasylamt stellte in seinem Bescheid weiters ausdrücklich fest, dass das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und der Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr glaubhaft sei.

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides führte das Bundesasylamt an, die Fluchtgründe würden sich auf Übergriffe durch Rebellen im Osten des Landes beziehen. Grundsätzlich sei dazu auszuführen, dass es sich hierbei um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle, welche nicht geeignet sei, eine Asylgewährung herbeizuführen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 23.03.1994, Zahl 93/01(1197). Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung liege nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt werde, sondern es könne eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt worden sei - nicht in der Lage sei, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung z.B. Erkenntnis des VwGH Zahl 99/20/0208 vom 23.07.1999), was im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Weder habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, noch sei davon auszugehen, dass ihr der kongolesische Staat aus Gründen, die in der GFK verankert seien, Schutz vor den Rebellen versagen würde.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgung habe ihren Ursprung nicht in einem der in der GFK genannten Gründe. Es sei unbestritten, dass es im Osten des Landes zu Übergriffen seitens der dort vorherrschenden Rebellengruppen komme, diese würden sich jedoch gegen sämtliche Bevölkerungsschichten, unabhängig von Geschlecht, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit richten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführt habe, sei nicht nur sie, sondern auch ihr Mann von den Übergriffen der Rebellen betroffen, soll ihr Mann sogar von diesen getötet worden sein. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen liege daher nicht vor. Die Übergriffe der Rebellen gegen die gesamte Bevölkerung des Ostens stelle eine zu verurteilende Form der Kriegsführung dar, die sich ganz offenbar gegen den Staat richte. Es möge durchaus zutreffen, dass der Staat nicht in der Lage gewesen sei die Beschwerdeführerin zu schützen, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies darauf beruhe, dass man der Beschwerdeführerin einen solchen Schutz aus GFK Gründen versagt hätte. Ein staatliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin könne nicht erkannt werden. Wären die Beschwerdeführerin innerhalb ihres Heimatlandes, beispielsweise zu ihrer Halbschwester [...], übersiedelt, so wäre nicht davon auszugehen, dass sie grundsätzlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie sei überdies eine Frau, die über eine 16-jährige Schulausbildung und Sprachkenntnissen in Französisch und Suaheli verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Niederlassung außerhalb der Ostprovinzen in der Lage gewesen wäre, sich in ausreichendem Maße zu verständigen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sich niederzulassen. Insgesamt betrachtet erkenne die Behörde keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass im vorliegenden Fall sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG 2005 ergeben habe, weil der kongolesische Staat nicht fähig sei die Beschwerdeführerin in ausreichendem Maße vor Übergriffen durch die Rebellen zu schützen, weshalb die Unversehrtheit ihres Lebens nicht garantiert wäre.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 02.02.2012, Zahl 03 35.550-BAT, zugestellt am 07.02.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 22.02.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Anschließend wird auszugsweise das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und indem es im konkreten Fall als Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verifiziert habe, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Danach werden § 3 AsylG2005 und Art. I der Genfer Flüchtlingskonvention zitiert. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt geschildert, dass ihr nach ihrer Rückkehr aus XXXX nicht geglaubt worden sei, dass sie gezwungen gewesen sei zurückzukehren, weil das Flüchtlingslager in XXXX geräumt worden wäre. Man habe die Beschwerdeführerin für eine Spionin gehalten, misshandelt und geschlagen um ein Geständnis zu erzwingen. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge ihrer Gefangenschaft vergewaltigt worden, was vom Bundesasylamt als glaubwürdig qualifiziert worden sei. Die Anhänger der R[...] Hätten der Beschwerdeführerin vorgeworfen dass seine Spionin sei und diese gefangen gehalten. Die Soldaten der R[...] hätten die Beschwerdeführerin niemals freiwillig gehen lassen. Im Osten sei die Beschwerdeführerin verdächtigt worden eine Spionin für die Regierung zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch nach XXXX zurückkehren würde, würde sie dort von der Regierung verdächtigt werden, eine Spionin der Rebellen zu sein. Es werde daher beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des ersten Spruchpunktes zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werde.

Die Beschwerdevorlage vom 23.02.2012 langte am 28.02.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung A/6 zur Erledigung zugwiesen.

Mit Schreiben vom 07.01.2013 übermittelte das Bundesasylamt die Kopie eines Bescheides vom 21.12.2012, in welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin bis 02.02.2014 verlängert wurde.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zunächst der Gerichtsabteilung W153 und nach einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2015 wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo zur Kenntnis gebracht und den Parteien Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Einem Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.03.2015 um Fristverlängerung bezüglich der Abgabe ihrer Stellungnahme wurde stattgegeben.

Am 10.04.2015 lange eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX in XXXX, an der Grenze zu XXXX im Osten der Demokratischen Republik Kongo, hat aber zuletzt in XXXX, in XXXX, ebenfalls im Osten und an der Grenze zu SÜD-KIVU, gelebt. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

II.1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin wegen Kriegshandlungen in ihrer Heimatregion im Osten fünf Jahre als Flüchtling im Raum XXXX im Westen des Landes lebte, kehrte sie ca. zweieinhalb Monate vor ihrer Asylantragstellung in Österreich in ihre Heimatprovinz zurück. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX von Rebellen beschuldigt eine Spionin der Regierung zu sein, weshalb sie inhaftiert, misshandelt und wiederholt vergewaltigt wurde. Ihr Ehegatte wurde in XXXX ermordet. Der Beschwerdeführerin gelang schließlich die Flucht und sie verließ ihren Herkunftsstaat.

Im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion im Osten fürchtet die Beschwerdeführerin von Rebellen erneut angehalten, schwer misshandelt und wieder vergewaltigt, wenn nicht sogar getötet, zu werden. Sollte die Beschwerdeführerin neuerlich in den Westen des Landes zurückkehren, wo sie bereits einige Jahre als Binnenflüchtling gelebt hat, fürchtet sie sich vor einem ähnlichen Schicksal, weil sie von Regierungsmitarbeitern verdächtigt würde, die Rebellen zu unterstützen.

II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

1. Allgemein

Die Ergebnisse der gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen abgehaltenen Wahlen zur Nationalversammlung wurden am 27.01.2012 von der nationalen Wahlbehörde (Commission Electorale Indépendante, CENI) verkündet. Die bisherige Regierungskoalition "Majorité Présidentielle" MP errang deutlich mehr Sitze als ihre Gegner. Zusammen mit neuen Allianzpartnern kam sie auf 340 Sitze. Die großen Oppositionsparteien "Union pour la Démocratie et le Progrès Social" (UDPS), "Mouvement de Libération du Congo" (MLC), "Union pour la Nation Congolaise" (UNC), "Rassemblement Congolais pour la Démocratie - Kisangani Mouvement de Libération" (RCD-KML), "Union des Federalistes du Congo" (UFC) kamen demgegenüber auf nur etwa 80 Sitze. 91 Parteien zogen ins Parlament ein. Die meisten der 42 Abgeordneten der oppositionellen UDPS haben ihr Mandat angetreten. Sie wurden von ihrem Parteichef Tshisekedi aus der UDPS ausgeschlossen, da dieser das Wahlergebnis ablehnt und das Parlament nicht anerkennt (AA Bericht 28.11.2014).

Nach den blutigen Protesten gegen ein neues Wahlgesetz in der Demokratischen Republik Kongo hat das Parlament die besonders umstrittenen Passagen gestrichen. Vor allem werde der Gesetzesteil gekippt, demzufolge vor den für 2016 geplanten Wahlen eine Volkszählung abgehalten werden sollte. Dieser Passus war von der Opposition als Versuch von Präsident Joseph Kabila gewertet worden, seine Amtszeit zu verlängern. Die Organisation einer Volkszählung hätte nach Ansicht der Opposition angesichts der Größe und der maroden Infrastruktur des zentralafrikanischen Landes mehrere Jahre gedauert, die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen hätten verschoben werden müssen - und Kabila hätte über 2016 hinaus an der Macht bleiben können (DS 25.01.2015; vgl. JA 26.01.2015).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo 28.11.2014

DS - Der Standard (25.01.2015): Parlament im Kongo änderte nach blutigen Protesten Wahlgesetz,

http://derstandard.at/2000010842638/Parlament-im-Kongo-aenderte-nach-blutigen-Protesten-Wahlgesetz

JA - Jeuneafrique (26.01.2015): RDC : la nouvelle loi électorale a été adoptée par le Parlement,

http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20150125174802/joseph-kabila-udps-aubin-minaku-etienne-tshisekedi-rdc-rdc-la-nouvelle-loi-lectorale-a-t-adopt-e-par-le-parlement.html

AA - Auswärtiges Amt: Demokratische Republik Kongo, Stand Februar 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/KongoDemokratischeRepublik_node.html

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html)

2. Allgemeine Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigt Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo um ein Jahr (UN 2147 2014).

Der Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen forderte nachdrücklich ein rasches militärisches Vorgehen in der Demokratischen Republik Kongo zur "Neutralisierung" der von einer ruandischen bewaffneten Gruppe ausgehenden Bedrohung für die dortige Zivilbevölkerung (UN 08.01.2015).

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden. Der dienstliche oder geschäftliche Aufenthalt in diesen Gebieten muss durch ein tragfähiges professionelles Sicherheitskonzept abgesichert sein (AA 10.03.2015).

(UN - United Nations Resolution des Sicherheitsrates SR 2147 (2014) verabschiedet am 28.03.2014

http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm

UN - United Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates S/PRST/2015/1 am 08.01.2015

AA- Auswärtiges Amt: Demokratische Republik Kongo, Stand 10.03.2015 (unverändert gültig seit 27.02.2015) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html)

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II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte bereits beim Bundesasylamt auf Grund der Vorlage eines für das Bundesasylamt unbedenklichen Identitätsdokumentes festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunftsregion (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur posttraumatischen Belastungsstörung beruht auf einer von der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung.

II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts kann der Begründung des Bundesasylamtes zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bescheid folgen und geht ebenfalls davon aus, dass das widerspruchsfreie Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Vorfällen, die zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat geführt haben, als glaubwürdig zu werten war.

Das Bundesasylamt hat in Spruchpunkt II. seines Bescheides, welcher bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bezugnehmend auf das glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens rechtskräftig und damit für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig sei, weil der kongolesische Staat nicht fähig sei, die Beschwerdeführerin in ausreichendem Maße vor Übergriffen durch Rebellen zu schützen, weshalb die Unversehrtheit ihres Lebens nicht garantiert wäre.

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Verfolgung, diesmal allerdings von Regierungsmitarbeitern wegen unterstellter Unterstützung von Rebellen bei einer Rückkehr in den Westen des Landes fürchten müsse (siehe oben II.1.2.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 28.07.2004:

"... F: Warum und von wem sollten Sie als Spion verdächtigt werden?

A: Wenn ich jetzt XXXX verlassen würde, sollte ich dort leben, und nach XXXX zurückkehre, würde ich dort verdächtigt eine Spionin für die Regierung zu sein. Wenn ich dann von XXXX nach XXXX zurückkehren würde, würde ich dort von der Regierung verdächtigt werden, eine Spionin der Rebellen zu sein. ..." (niederschriftliche Befragung am 28.07.2004).

Das Bundesasylamt hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig gewertet, in seinem Bescheid jedoch übersehen, auf diesen Teil des Vorbringens einzugehen bzw. diesen rechtlich zu würdigen (siehe dazu unten II.3.A).

II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3.) wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2015 zur Kenntnis gebracht und den Parteien Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 16.11.2003 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubwürdig ist und diese nur im Osten ihres Herkunftsstaates verfolgt werde. Auf Grund der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist derzeit jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht verdächtigt würde, die Rebellen unterstützt zu haben und deshalb auch im Westen des Landes verfolgt würde. Wegen der von der Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegten Gefährdung konnte in Verbindung mit den Länderfeststellungen in ihrem konkreten Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden.

Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer zumindest unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Gemäß § 12 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder aufgrund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht durch Befragung nachgekommen und es ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorangegangen. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß

§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I

Nr. 68/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.) ausgeführt, dass wie auch schon das Bundesasylamt in seinem Bescheid ausgeführt hat, den Angaben der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zuzubilligen war. Das Bundesasylamt hat sich in seinem Bescheid jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr unterstellten politischen Gesinnung in Verbindung mit den Länderfeststellungen keine innerstaatliche Fluchtalternative im Westen des Landes vorfinden würde. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich somit vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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