BVwG L508 1431841-3

L508 1431841-3Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2015

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Regest

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden des<br/>Vertreters, Wiederaufnahme, Zurechenbarkeit, Zustellnachweis,<br/>Zustellung

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BVwG L508 1431841-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1431841.3.00

Spruch

L508 1431841-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 17.581-BAT, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 33 Absatz 1

VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, reiste am 01.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. 12 17.581-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2012 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs am 20.12.2012 in Rechtskraft.

4. Gegen diesen Bescheid des BAA vom 05.12.2012 hat der BF durch die Beschwerdeführervertretung (nachfolgend: BFV) am 20.12.2012 Beschwerde erhoben.

5. Am 02.01.2013 erhob der Beschwerdeführer durch die BFV per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs 6 AVG.

Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages führte die BFV aus, dass gegenständlich ein unvorhergesehenes Ereignis vorliege. Der Rechtsberater der Caritas XXXX sei vom BF aufgesucht worden und habe sich dieser bereit erklärt für den BF und vier andere Asylwerber rechtzeitig eine Beschwerde zu verfassen. Aufgrund massiver Arbeitsüberlastung habe XXXX seinen Kollegen der Caritas Burgenland XXXX gebeten, das Verfassen der Beschwerde zu übernehmen. Im gegenständlichen Fall sei das einmalige Versehen passiert, dass der um Unterstützung gebetene Kollege der Caritas Burgenland angenommen habe, dass die von ihm verfasste Beschwerde jedoch von seinem Kollegen XXXXabgeschickt werden würde. Der Rechtsberater XXXXhabe die Beschwerde am 19.12.2012 per e-mail an XXXX gesandt, der sich an jenem Tag jedoch auf Urlaub befunden habe. Als jenes Missverständnis am folgenden Tag, dem 20.12.2012 bemerkt worden sei, habe die Caritas Burgenland die Beschwerde umgehend per Post an das BAA geschickt. XXXX zeichne sich als ein besonders pflichtbewusster, genauer und zuverlässiger Mitarbeiter aus, der über eine jahrelange Erfahrung in der Betreuung von Flüchtlingen verfüge. Insgesamt habe es sich um ein einmaliges Versehen des äußerst pflichtbewussten, genauen und zuverlässigen Rechtsberaters der Caritas Eisenstadt gehandelt, der versehentlich angenommen hatte, dass sein Kollege XXXX die Beschwerde rechtzeitig abschicken würde. Insgesamt zeige sich, dass die Nichteinhaltung der Frist auf ein Versehen bzw. einen minderen Verschuldensgrad zurückzuführen sei. Somit liege im gegenständlichen Fall lediglich ein Versehen, maximal minderer Grad am Verschulden der Nichteinhaltung der Frist vor.

Ferner wurde zum Beweis dafür, dass es sich bei der verspätet eingebrachten Beschwerde um ein einmaliges Versehen gehandelt habe, die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXXund XXXX beantragt. Weitere Beweise würde man sich ausdrücklich vorbehalten.

6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Asylgerichtshof gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, da nach Ansicht des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hätte.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 17.581-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass es der BF im konkreten Fall nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen und das Verschulden, die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht zu haben, zweifelsfrei der Sphäre des BF zuzurechnen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen, da dem BF sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden wäre.

8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen BFV mit Schriftsatz vom 30.01.2013 Beschwerde und wurden hierin nochmals die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getätigten Ausführungen wiederholt.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W154 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2012 durch eigenhändige Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 20.12.2012 von der BFV durch die Übergabe an die Post eingebracht.

Die BFV stellte mit Schriftsatz vom 02.01.2013 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.01.2013 wies das BAA in Spruchpunkt I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. In Spruchpunkt II. wurde dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BAA.

2.2. Die Feststellung, dass der BF den Bescheid des BAA am 05.12.2012 tatsächlich erhalten hat, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des BAA in Verbindung mit den eigenen Angaben der BF (vgl. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.01.2013), welche auch durch die im Akt befindliche Übernahmebestätigung belegt sind.

Das Datum der Einbringung der Beschwerde ist durch den Poststempel des im Akt befindlichen Kuverts der Beschwerde belegt.

Dass die BFV mit Schriftsatz vom 02.01.2013 einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides des BAA vom 05.12.2012 stellte, ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen ersichtlich.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle hinsichtlich der Beschwerde abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Die Aufnahme weiterer Beweise, wie etwa die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und XXXX, war daher aufgrund Entscheidungsreife nicht erforderlich.

Insoweit in der Beschwerde auch angeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen ausdrücklich vorbehalte, ist festzuhalten, dass bis zur Genehmigung dieser Entscheidung keine Beschwerdeergänzung mehr einlangte. Sollte der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung beabsichtigt haben, dass er "Weiteres" nur unter der Bedingung (Vorbehalt) kund tut, wenn er persönlich einvernommen wird, ist anzumerken, dass er schon in der Beschwerde darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA vom 25.01.2013

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.

Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar ( VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen. (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).

Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen Personen. In der Praxis kommt es häufig zur Versäumung von Fristen oder Verhandlungen, weil Mitarbeitern von berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwälten etc.) Fehler unterlaufen. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall eine Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich möglich, wenn dieses Versehen für den Parteienvertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war; die Rechtsprechung nimmt jedoch eine weitgehende Überwachungspflicht des Parteienvertreters gegenüber seinen Mitarbeitern an. In der reichhaltigen und kasuistischen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, insbesondere zur Glaubhaftmachung der ausgeübten Überwachung des Kanzleibetriebes durch den Parteienvertreter oder des mangelnden Verschuldens der Unkenntnis der Zustellung von amtlichen Schriftstücken, werden zumeist beide Aspekte unter einem geprüft. Will beispielsweise ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat. Etwa reicht das Vorbringen, die seit 27 Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch der verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist, weshalb ihn diese Behauptung auch nicht iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG exkulpieren kann (Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Wien 2009 Rz 120f). Im Ergebnis werden nur Fehlleistungen einer ausreichend überwachten verlässlichen Kanzleikraft als Wiedereinsetzungsgrund gewertet. Zu diesen Fragen besteht eine sehr umfangreiche - und tendenziell sehr strenge - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Wien 2004, S 308 f).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde nicht begründet ist:

Im Fall des Beschwerdeführers geht es nicht um das Verhalten einer Kanzleikraft, sondern jenes seiner am 12.12.2012 von ihm persönlich bevollmächtigten Rechtsvertreter der Caritas Burgenland, Herr XXXX und Herr XXXX, die beide im gleichen Umfang ermächtigt wurden, den Beschwerdeführer im asylrechtlichen Verfahren zu vertreten.

Bei der Caritas [Burgenland] handelt es sich um eine bekannte gemeinnützige kirchliche Hilfsorganisation, die in einem häufigen Behörden- und Gerichtskontakt steht und regelmäßig Rechtsmittel im Bereich des Asylrechts verfasst. Was Sorgfaltsverstöße von rechtskundigen Beratern derartiger Organisationen in Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist betrifft, so spricht das Erkenntnis des VwGH vom 2. März 2006, Zl. 2005/20/0646, eindeutig davon, dass solche Sorgfaltsverstöße jenen eines anwaltlichen Vertreters gleichzuhalten sind.

Auch im konkreten Fall geht es nicht um den organisatorischen Standard der Caritas-Flüchtlingsberatung, sondern um die Frage, ob der jeweilige (rechtskundige) Vertreter als Person einen Sorgfaltsmangel hat erkennen lassen, der letztlich über einen minderen, der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehenden Grad des Versehens hinausgeht. Hier kommt das Bundesverwaltungsgericht nach der von der vom BF bzw. dessen Vertretern selbst dargelegten Sachlage zu dem Schluss, dass durchaus ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehender Sorgfaltsverstoß vorliegt.

Der Rechtsberater XXXX ist rechtskundig und wären die beiden Rechtsvertreter der Caritas Burgenland jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Übernahme des Verfassens der Beschwerde durch XXXX verpflichtet gewesen, genau abzuklären, wer diese Beschwerde in der Folge wann einbringt, um die Untätigkeit beider Rechtsvertreter durch dieses Missverständnis zu verhindern. Darüber hinaus hätte XXXXin der Folge zumindest Erkundigungen einzuholen gehabt, ob sich XXXX am 19.12.2012 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - im Büro befindet, zumal es durchaus möglich erscheint, dass dieser beispielsweise krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit an diesem Tag auszuüben. Hätte sich XXXXnicht auf die bloße Weiterleitung der Beschwerde mittels e-mail beschränkt und sich stattdessen auch vergewissert, ob sich XXXX auch an seinem Arbeitsplatz befindet, wäre es XXXX problemlos möglich gewesen, selbst am 19.12.2012 rechtzeitig Beschwerde zu erheben. In der Unterlassung der Einholung einer solchen Auskunft, welche zumindest telefonisch leicht zu erhalten gewesen wäre, liegt ebenfalls ein auffälliger Sorgfaltsmangel durch die Vertretung. Im Übrigen ist auf folgenden Umstand hinzuweisen. Abgesehen davon, dass es XXXX unterlassen hat, irgendeinen Nachweis zur Glaubhaftmachung seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vorzulegen (Urlaubsantrag, Hotelrechnung etc.), ergibt sich aus den Schilderungen der bevollmächtigten Rechtsvertreter, dass es XXXXoffenbar auch nicht für nötig befunden hat, diesen angeblichen Urlaub - etwa mittels Verwendung des Outlook-Abwesenheitsassistenten - anzuzeigen. Auch in diesem Fall wäre es möglich gewesen, dass XXXX die Beschwerde rechtzeitig einbringt. Eine Urlaubsvertretung für den 19.12.2012 gab es augenscheinlich nicht, was die verspätete Einbringung der Beschwerde wohl letztlich ebenfalls verhindert hätte. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in einem Asylverfahren die Einhaltung der Beschwerdefrist von so wesentlicher Bedeutung ist, dass es jedem Rechtsberater bzw. rechtskundigen Vertreter obliegt, bei der Einhaltung der Beschwerdefrist besonders sorgfältig zu agieren und durch entsprechende Maßnahmen die verspätete Einbringung von Beschwerden zu verhindern.

Was die erwähnte Arbeitsüberlastung von XXXX betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass personelle Engpässe durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auszugleichen sind. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, wurde auch in der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt, sondern wurde dort vielmehr auch wiederholt, dass genau aus diesem Grunde XXXX von XXXX ersucht wurde, die Beschwerde für den BF zu verfassen.

Der Beschwerdeführer muss sich das Fehlverhalten der für ihn einschreitenden Rechtsvertreter der Caritas Burgenland zurechnen lassen.

Wie oben bereits erwähnt, hat ein Antragsteller nicht nur sein eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ist ihm auch das Verhalten und insbesondere das Untätigbleiben seines gewillkürten Vertreters zuzurechnen. Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Vertreter wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/01/0542; VwGH 26.7.2001, Zl. 2001/20/0377, mit weiteren Judikaturhinweisen). Wie das Bundesasylamt im Ergebnis bereits zu Recht ausgeführt hat, vermag im Fall des Beschwerdeführers der pauschale Verweis auf die durch ein Missverständnis ausgelöste Untätigkeit der BFV hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde aber keinen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen.

Im gegenständlichen Fall liegt im Verhalten der gewillkürten Vertreter nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verschulden, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, vor und kann nicht bloß von "leichtem Versehen" gesprochen werden, wenn in einer Situation wie der vorgebrachten die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde versäumt wird.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass er und/oder die für ihn einschreitenden Rechtsvertreter gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wären, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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