BVwG W103 2102467-1

W103 2102467-1Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2015

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Regest

Ehe, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Fluchtgründe,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung,<br/>Polizei, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

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BVwG W103 2102467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2102467.1.00

Spruch

W103 2102467-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1003103204-14470317, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, der georgischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensrichtung angehörig, stellte am 19.03.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend an, seit elf Jahren in der Türkei gelebt zu haben, den Entschluss zur Ausreise aus ihrer Heimat habe sie im Jahr 2003 gefasst - im Juli dieses Jahres sei sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern in ein ihr unbekanntes Dorf in der Türkei gereist. Zuvor sei es auch zu einem kurzen Aufenthalt in Österreich gekommen, doch habe sie das Land damals ohne Stellung eines Asylantrages wieder verlassen. Am 09.03.2014 habe sie die Türkei schließlich auf der Ladefläche eines LKWs versteckt in Richtung Österreich verlassen. Aus ihrem Herkunftsstaat sei sie ausgereist, da ihr Mann Mitglied der Partei "Agordsineba" gewesen sei, außerdem habe ihr Mann ein Geschäft besessen; aus diesem Grund hätten die Leute angenommen, dass sie reich wären und sie überfallen; die Räuber seien maskiert gewesen und hätten eine Zahlung von USD 20.000,- gefordert. Der Mann der Beschwerdeführerin hätte einem der Männer die Maske vom Gesicht gerissen und dabei den Polizeichef von XXXX erkannt. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich Anzeige erstattet, doch sei nichts weiter passiert ? im Gegenteil hätte dies zu weiteren Drohungen geführt, die Leute hätten ihren Mann mehrfach gefoltert. Die Beschwerdeführerin habe Georgien verlassen, da sie Angst vor diesen Leuten habe, diese könnten sie überall finden und fürchte sie um das Leben ihrer Kinder sowie um ihr eigenes.

Am 11.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Befragung hin, bei ihrer Ankunft sehr durcheinander gewesen zu sein, doch hätten ihre Angaben der Wahrheit entsprochen; sie sei seit dem Jahr 1991 standesamtlich mit XXXX verheiratet, dieser befände sich seit elf Jahren in Österreich, über seinen aufenthaltsrechtlichen Status wisse sie nicht Bescheid. Sie habe zwei Kinder (geb. XXXX und XXXX), diese befänden sich außerhalb Georgiens, doch wolle sie deren Aufenthaltsort aus Angst nicht nennen. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, an einer Neurose zu leiden, sie habe sich seit elf Jahren nicht untersuchen lassen. Derzeit stünde sie im XXXX sowie bei ihrem Hausarzt in Behandlung. Sie nehme eine Reihe von Medikamenten ein, welche einem vorgelegten psychiatrischen Schreiben entnommen werden könnten. Die letzten elf Jahre habe sie im türkischen Dorf XXXX verbracht, dort habe sie gemeinsam mit ihren Kindern gelebt und schwarz in einer Teefabrik gearbeitet. Ihr Mann sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch in Georgien gewesen, doch hätten sie sich anschließend verloren, da ihr Mann gedacht habe, sie würden sich in Österreich befinden.

Nach den Gründen für das Verlassen der Türkei gefragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, die Frau, bei welcher sie gelebt hätte, habe ihr geholfen, die Kinder großzuziehen, ihr aber schließlich gesagt, sie könnten sich nicht weiter bei ihr aufhalten. Die Frau habe erklärt, dass sie sie nicht länger verstecken könne, da drei Männer nach ihnen gesucht hätten, sie sei auch zur Polizeistelle bestellt worden und von dort verängstigt nach Hause gekommen. Befragt, ob in den elf Jahren davor niemand nach ihnen gesucht hätte, meinte die Beschwerdeführerin, dass auch schon früher nach ihnen gefragt worden sei, manchmal in XXXX, manchmal in XXXX, dann habe ihnen die Frau ausgerichtet, dass sie gesucht würden; in ihrer Heimat habe sie keine Angehörigen mehr, ebensowenig habe sie Besitztümer.

Auf die Frage, weshalb sie im Jahr 2003 keinen Asylantrag in Österreich gestellt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, von dieser Möglichkeit nicht gewusst zu haben, ihnen sei versprochen worden, dass jemand auf sie warten und sich um sie kümmern würde; als dies nicht geschehen sei und ihr jemand erklärt hätte, dass sie einen offiziellen Aufenthaltstitel benötigen würde, habe sie Angst bekommen und sei wieder in die Türkei zurückgereist, dort habe sie sich in weiterer Folge illegal aufgehalten. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente, diese habe sie auf entsprechenden Rat hin verbrannt, darunter habe sich auch ihr im Jahr 2003 in XXXX ausgestellter Reisepass befunden.

Befragt, ob sie in ihrem Heimatland jemals Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin dies und erklärte, ihre ganze Familie sei aktiv in der Agordzineba-Partei tätig gewesen. Nachgefragt, sei sie von 2000 bis 2002 aktives Mitglied gewesen, ihre Tätigkeit habe im Austeilen von Parteibroschüren in ihrem Geschäft sowie im Organisieren von Versammlungen und in der Finanzierung von Pensionisten bestanden. Einen Mitgliedsausweis besitze sie, nachgefragt, nicht, doch fänden sich im Internet sicherlich Fotos.

Weiters befragt, gab die Beschwerdeführerin an, der georgischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben anzugehören, sie verfüge über eine zehnjährige Schulbildung, eine weitergehende Ausbildung besäße sie nicht. Sie sei Mitglied der Partei gewesen und von dieser auch finanziert worden, außerdem habe sie ein Lebensmittelgeschäft in XXXX nahe ihres Hauses gehabt, welches sie von 1991 bis Ende 2002 betrieben hätte. Nachgefragt, habe ihr Mann das Geschäft verkauft, dies habe sie später erfahren, ihr Mann habe ihnen USD 20.000,-

gegeben und sie weggeschickt. Nachgefragt, würde sie ihre wirtschaftliche Situation in der Heimat als gut bezeichnen, sie hätten etwa 1000 Lari monatlich im Geschäft verdient und von der Partei USD 500 im Monat erhalten. Befragt, weshalb sie Geld von der Partei erhalten hätten, gab die Beschwerdeführerin an, damit arme Familien finanziert zu haben, indem sie diese mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt hätten. Nachgefragt, wisse sie nicht, ob es die Partei nach wie vor gäbe, der Parteivorsitzende habe Aslan ABASCHIDZE geheißen. Auf die Frage, weshalb es die Partei nicht mehr geben würde, antwortete die Beschwerdeführerin, bei der Wahl habe es eine Niederlage gegeben und seien daraufhin alle geflüchtet; die Anführer seien geflüchtet, andere seien geblieben. Befragt, weshalb man aufgrund einer Wahlniederlage flüchten würde, gab die Beschwerdeführerin an, zu dieser Zeit bereits nicht mehr in Georgien gewesen zu sein.

Befragt, ob sie noch Kontakte in ihre Heimat habe, verneinte die Beschwerdeführerin dies, doch hätte sie Briefe aus der Türkei nach Georgien geschickt, und zwar an XXXX, einen ehemaligen Minister, sowie an den Präsidenten; in den Briefen habe sie die Genannten darauf aufmerksam gemacht, dass in der Polizei viele Verbrecher tätig wären. Während ihrer Zeit in der Türkei habe sie keinen Kontakt zu ihrem Mann gehabt, sie habe diesen in Österreich über die XXXX gefunden.

Befragt, ob sie je Strafrechtsdelikte begangen hätte, verneinte die Beschwerdeführerin dies, doch habe man sie als Verräterin des Landes zur Verantwortung ziehen wollen. Die Polizei habe es aufgrund der Parteimitgliedschaft sowie aufgrund der Tatsache, dass sie bei dem Überfall den Polizeichef erkannt hätte, auf sie abgesehen. Ein offizieller Haftbefehl bestünde ihres Wissens nicht gegen sie, auch habe sie nie Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion gehabt.

Um detailreiche Schilderung ihrer Fluchtgründe ersucht, wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst, die ganze Familie sei Mitglied der Agordzineba-Partei gewesen und hätten sie Geld von der Partei zu Finanzierung erhalten. Im September 2002 seien vier Personen zu ihnen gekommen, welche sie gewarnt hätten, sie sollten die Tätigkeit in der Partei aufgeben, andernfalls würde ihre gesamte Familie zur Verantwortung gezogen werden; sie seien aber dagegen gewesen, da es auch ihr Einkommen gewesen sei und hätten sie anschließend noch größere Tätigkeiten gestartet. Sie sei zu einer namentlich genannten Frau gefahren, welche ihr USD 20.000 hätte geben sollen, um Leute vor Silvester zu unterstützen.

Um Erklärung der Aussage gebeten, wonach sie USD 500 monatlich zur Finanzierung von Lebensmitteln und Medikamenten für bedürftige Familien erhalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, diesen Betrag für sich, als ihren Lohn, erhalten zu haben. Nachgefragt, habe sie die Geldleistungen jeden Monat persönlich von der zuvor genannten Frau in XXXX abgeholt. Befragt, wie oft sie jene größeren Beträge für die Finanzierung erhalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, einmal einen Betrag von USD 10.000 und einmal einen von USD 5.000 erhalten zu haben, die größte Summe der USD 20.000 habe sie zuletzt nicht erhalten. Nach Aufzeichnungen über den Verwendungszweck des Geldes gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Polizei alles mitgenommen hätte. Nach dem Grund hierfür befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, eines Nachts im Dezember seien vier bewaffnete und maskierte Personen unter Gewaltanwendung in ihr Haus eingedrungen, welche verlangt hätten, dass sie die Tätigkeit in der Partei einstellen, außerdem hätten sie die USD 20.000 verlangt, die sie fälschlicherweise bei ihnen vermutet hätten, sowie die Boykottierung der geplanten Unterstützungsaktion. Dabei hätten sie mit Messern auf ihren Mann eingestochen und ihm einen Finger abgeschnitten, um sie zur Übergabe des Geldes zu zwingen, das sie nicht gehabt hätten. Einer der Männer hätte Schnaps getrunken und gedroht, den Sohn der Familie mitzunehmen, der Mann der Beschwerdeführerin habe sich daraufhin vor diese geworfen und dem genannten Mann die Maske herunter gerissen, wodurch sich herausgestellt hätte, dass es sich bei jenem Mann um den Chef der Polizei gehandelt habe. Man hätte mit dem Messer auf ihren Mann eingestochen, woraufhin dieser das Bewusstsein verloren habe; die Männer hätten dann gesagt, dass sie (die Beschwerdeführerin und ihre Kinder) das gleiche Schicksal erleiden würden, anschließend seien sie weggelaufen.

Die Beschwerdeführerin habe am folgenden Tag Anzeige bei einem Untersuchungsrichter in XXXX erstattet, jedoch habe sie keine Rückmeldung erhalten, weshalb sie sich in der Folge auch an die Staatsanwaltschaft gewandt habe. An diesem Tag wären vier unmaskierte Polizisten mit einem Durchsuchungsbefehl zu ihnen nach Hause gekommen und hätten alles mitgenommen, was sie wollten. Es habe sich lediglich die Beschwerdeführerin an die Polizei gewandt, da es ihrem Mann sehr schlecht gegangen sei; Kopien der Anzeigen besäße sie nicht, doch könne man im Internet nachsehen. Der Überfall habe sich im Dezember 2002 ereignet, ihr Mann sei anschließend durch einen Freund, der Arzt gewesen sei, zuhause behandelt worden, er hätte genäht werden müssen. Aus Angst vor dem Polizeichef sei er nicht ins Krankenhaus gegangen.

Auf die Frage, ob während des Überfalles gegen sie oder ihre Kinder Gewalt ausgeübt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, man hätte ihren Sohn mitnehmen wollen, sie selbst und die Kinder seien bedroht worden. Nach weiteren Übergriffen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, die Polizisten - sieben namentlich genannte Personen ? seien regelmäßig auf Besuch gekommen und hätten ihr dabei gedroht, dass sie als Verräterin der Heimat verurteilt würde. Auf die Frage, weshalb sie der Aufforderung, aus der Partei auszutreten, nicht nachgekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dies letztlich gemacht zu haben und - mit Hilfe der Partei - ausgereist zu sein.

Befragt, ob auch andere Personen in gleicher Weise wie sie Unterstützung von der Partei erhalten hätten, bejahte die Beschwerdeführerin, dass dies bei aktiven Mitgliedern der Fall gewesen sei. Auf die Frage, was mit jenen Personen passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, manche seien umgebracht worden und/oder verschwunden, seit 2003 hätten sie versucht, den Polizeichef zur Verantwortung zu ziehen, dieser sei über Interpol gesucht und 2005 festgenommen worden, jener habe 20 Familien vernichtet. Nachgefragt, sei der Erwähnte allein verurteilt worden, nicht jedoch die, die ihm geholfen hätten. Er befände sich nunmehr in lebenslanger Haft.

Darum ersucht, die regelmäßig erhaltenen Drohungen näher zu konkretisieren, gab die Beschwerdeführerin an, sechs Monate lang, jedes Mal wenn sie das Haus verlassen hätte, von Polizisten bedroht worden zu sein; diese hätten ihr aufgelauert und ihr gesagt, dass sie sie umbringen könnten; deshalb sei sie geflüchtet. Nachgefragt, sei ihr Gatte nicht mehr bedroht worden; die Drohungen hätten sich nur gegen sie gerichtet, da sie Anzeige erstattet hätte. Vielleicht hätten sie ihren Mann umgebracht, doch sei dieser ebenfalls geflüchtet. Nachgefragt, hätten sich die Aktivitäten des erwähnten Polizeichefs auf ihr Gebiet beschränkt. Woher den Leuten bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin USD 20.000 hätte abholen sollen, könne diese nicht sagen.

Ihr Gatte befände sich seit elf Jahren in Österreich und erhalte Sozialhilfe, Näheres wisse sie nicht. Ihre Kinder befänden sich in der Türkei, da das Geld nicht ausgereicht hätte. Nachgefragt, seien sie selbst, ihr Mann und der Bruder ihres Mannes Mitglied in der Partei gewesen, sie wisse jedoch nicht, ob Letzterer noch am Leben sei. Jener sei ebenfalls aufgrund der Partei verfolgt worden und sei eines Tages verschollen.

Nach allfälligen weiteren Fluchtgründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von der Polizei verfolgt worden, da sie den Polizeichef erkannt hätte, dies sei der Grund, weshalb sie verfolgt würden. Ausschlaggebender Grund ihrer Flucht sei gewesen, dass die zuvor erwähnte Frau ihnen mitgeteilt hätte, dass sie nicht länger bei ihr bleiben könnten, da drei Personen nach ihnen gefragt hätten und sie gedacht habe, sie könnte ihren Mann hier wieder finden. Sie habe den Familiennamen ihrer Kinder geändert, doch wolle sie diesen aus Angst nicht nennen.

Danach gefragt, was sie im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchten würde bzw. was sie dort erwarten würde, gab die Beschwerdeführerin an, das gleiche zu erwarten, das diesen zwanzig Familien passiert sei. Die Frage, ob sie sich der Problemlage durch einen Umzug innerhalb Georgiens hätte entziehen können, verneinte die Beschwerdeführerin zumal es sich um ein kleines Land handeln würde und man sie sogar in der Türkei hätte finden können. Befrag, wie oft man innerhalb der elf Jahre in der Türkei nach ihr gefragt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, gehört zu haben, dass man etwa 20 Mal in Fabriken in XXXX nach ihr gesucht hätte. Ob man auch nach ihrem Mann im Ausland gesucht hätte, wisse sie nicht.

Nach ihren Lebensumständen in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, gemeinsam mit ihrem Mann von der Grundversorgung zu leben, sie habe noch keine Kurse besucht, habe dies aber vor, auch habe sie viele österreichische Bekannte. Sie helfe diesen, etwa indem sie koche; zu ihren Kindern stünde sie fast täglich telefonisch in Kontakt.

Nachgefragt, befänden sich die zuvor genannten Polizisten nach wie vor im Polizeidienst, sie seien sogar befördert worden, dies habe sie über andere Georgier erfahren.

Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die herangezogenen Länderbeichte unter Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme, ausgehändigt worden waren, nach Rückübersetzung des Protokolls, dass ihre Angaben ordnungsgemäß protokolliert worden seien und die Verständigung mit dem Dolmetscher problemlos möglich gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin legte einen psychiatrischen Befundbericht des XXXX vom 09.12.2014 vor, aus dem sich die Diagnosen PTSD F43.1, GAD F41.1, generalisierte Angststörung F33.2, nichtorganische Insomnie F51.0 sowie Alpträume F51.5, ergeben.

I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1003103204-14470317, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegeben Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nicht glaubhaft gewesen seien und nicht festgestellt werden hätte können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt (gewesen) sei, sie in Georgien in keine existentielle Notlage geraten würde und sie ihre psychiatrische Behandlung dort fortführen könnte.

Der Bescheid enthält nachfolgend Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage Georgiens, zur Sicherheitslage, zu Rechtsschutz und Justizwesen, zur allgemeinen Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung, medizinischer Versorgung und zur Behandlung nach Rückkehr.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (vgl. Aktenseiten 333 bis 339):

"(...)

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 19.03.2014 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Ihr Gatte Mitglied der Partei Agordsineba gewesen wäre und Ihr Gatte hätte ein Geschäft betrieben und aufgrund dessen hätten Leute geglaubt, dass Sie und Ihr Gatte reich gewesen wären. Aufgrund dessen wären Sie und Ihr Gatte von maskierten Räubern überfallen worden. Diese hätten 20.000 USD verlangt. Ihr Gatte hätte einem maskierten Räuber die Maske heruntergerissen und er hätte erkannt, dass dieser Räuber, der Polizeichef von XXXX gewesen wäre.

Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstatten, es sei jedoch nichts passiert. Sie hätten daraufhin Drohungen bekommen. Ihr Gatte sei gefoltert worden. Sie hätten Georgien verlassen, da Sie Angst vor den Leuten gehabt hätten, da diese Sie überall finden hätten können.

Am 11.12.2014 begründeten Sie vor dem BFA Traiskirchen Ihre Flucht mit denselben Gründen.

Ihr Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet.

Ihr Fluchtvorbringen bezieht sich auf das Fluchtvorbringen Ihres Gatten XXXX, geb. XXXX, 08 07.848 BAT, welcher am 06.08.2003 beim BAA einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 08.08.2003, Zl. 03 23.710 BAT, gem. §7 AsylG 1997 abgewiesen, gleichzeitig wurde eine gem. §8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien festgestellt und aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Ihr Gatte brachte gegen die Entscheidung des BAA Beschwerde ein. Diese wurde mit Bescheid des UBAS, Zl. 241.408/0-VIII/22/03 gem. §§7 und 8 AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 22.08.2006 in Rechtskraft.

Gegen diesen Bescheid brachte Ihr Gatte am 10.10.2006 Beschwerde beim VwGH ein, welche mit Beschluss Zl. 2006/19/1182-11 vom 16.02.2007 abgelehnt wurde.

Am 28.08.2008 brachte Ihr Gatte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom 19.09.2008. Zl. 08 07.848.- EAST-Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und gem §10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Es ist Ihnen und Ihrem Gatten nicht gelungen, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Es ist in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration, das österreichische Bundesgebiet aufsuchten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben und der Behandlung Ihrer Drogensucht und Ihrer Hepatitis C Erkrankung, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedenfalls aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie bereits erörtert, kann aufgrund Ihrer unglaubwürdigen Ausführungen bezüglich Ihres Fluchtgrundes nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr Ihrer Person, nach Georgien, dort Gefahr für Sie bestehe.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie nach Rückkehr, mit Schwierigkeiten beziehungsweise mit Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen zu rechnen haben.

Aufgrund Ihres Gesundheitszustandes, Ihrer Schulausbildung und Ihrer Berufserfahrung, ist es Ihnen möglich und zumutbar, Ihren Lebensmittelpunkt erneut in Georgien zu setzen, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten.

(...)"

I.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.02.2015 unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der im Spruch angeführten rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde darin in allen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Nach kurzer Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde begründend im Wesentlichen dargelegt, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in völlig unzureichender Weise auseinandergesetzt und zumutbare Ermittlungen unterlassen. Die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin werde alleine auf den Umstand gestützt, dass der Antrag auf internationalen Schutz ihres Ehegatten, zuletzt im Jahr 2008, abgewiesen worden sei, wobei es die Behörde unterlasse, den relevanten Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Einvernahme auf öffentlich zugängliche Quellen im Internet verwiesen, diesbezügliche Unterlagen werde sie binnen zwei Wochen nachreichen. Außerdem werde beantragt, Nachforschungen am Herkunftsort der Beschwerdeführerin durchzuführen. Auch im Rahmen der Länderfeststellungen sei eine Auseinandersetzung mit dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt unterblieben, demgemäß würden Feststellungen zur Lage ehemaliger Parteimitglieder der Agordzineba sowie in Hinblick auf die kriminellen Machenschaften des ehemaligen Polizeichefs fehlen. Die Begründung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin lediglich ihre private Situation verbessern wolle, erweise sich als unhaltbar und sei bezüglich der Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin leide an Drogensucht und Hepatitis C, von Aktenwidrigkeit auszugehen. Dies indiziere, dass sich die Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern lediglich Textbausteine aus einer offensichtlich anderen Bescheiderledigung eingefügt habe, worin ein grober Begründungsmangel zu erblicken sei. Weiters werde ein zwischenzeitlich an die Beschwerdeführerin aus ihrem ehemaligen Aufenthaltsort in der Türkei zugestellter Brief übermittelt. Aus diesem ergäben sich die Familienverhältnisse sowie die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Türkei, im Übrigen werde nochmals bekräftigt, dass es auch nach ihrer Flucht in die Türkei weiterhin Anstrengungen gegeben hätte, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Letztlich sei zu bemängeln, dass auch die Auseinandersetzung mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin in lediglich unzureichender Weise erfolgt sei, zumal die Ausweisungsentscheidung gegen deren Mann aus dem Jahr 2008 stamme, dieser sich jedoch seither weiterhin in Österreich aufgehalten habe und sohin offenkundig zumindest eine Duldung vorliege, weshalb sich die Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig erweise.

I.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde in Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Wie in der Beschwerdeschrift in zutreffender Weise aufgezeigt, findet im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides eine individuelle Auseinandersetzung mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisegründen nicht statt, sondern wird zur Begründung der negativen Entscheidung lediglich auf den Umstand des rechtskräftig negativen Verfahrensausganges ihres Gatten verwiesen, auf dessen Fluchtvorbringen sich jenes der Beschwerdeführerin beziehen würde.

Hierzu muss zunächst festgehalten werden, dass die Tatsache eines inhaltlichen Zusammenhanges zum (für unglaubwürdig befundenen) Vorbringen ihres Gatten, die Behörde keinesfalls von einer individuellen Befassung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Durchführung konkreter Schritte zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Bezug auf ihre Person entbindet.

Überdies erweist sich die Ansicht der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Mann die gleichen Gründe vorgebracht hätten, als unzutreffend, zumal die Beschwerdeführerin einerseits durchaus eine individuelle Verfolgungssituation geschildert hat, die über die von ihrem Mann vorgebrachten Gründe hinausgeht. So begründete sie ihre Angst vor polizeilicher Verfolgung insbesondere damit, dass sie infolge des Überfalles auf ihre Familie im Dezember 2002 Anzeige erstattet und sich in diesem Zusammenhang an verschiedene staatliche Stellen gewandt hätte. Daran sei ihr Mann nicht beteiligt gewesen und hätten sich die anschließend erfolgten Drohungen durch Polizisten (allein) gegen ihre Person gerichtet. Auch der Umstand, wonach in der Türkei innerhalb der letzten Jahre nach ihr gesucht worden wäre, bezieht sich allein auf die Person der Beschwerdeführerin und wäre daher ebenfalls einer individuellen Beurteilung zuzuführen gewesen. Wenn auch unverkannt ein enger Zusammenhang der geschilderten Verfolgungssituation zu dem bereits rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen Vorbringen ihres Mannes vorliegt, so bleibt dennoch eine konkrete Auseinandersetzung mit dem individuellen Parteivorbringen erforderlich, wobei die Ermittlungsergebnisse aus den Verfahren ihres Ehemannes natürlich entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu finden hätten.

Im Rahmen der Beurteilung von Glaubwürdigkeit und Aktualität der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wären sohin auch konkret auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin Bezug nehmende Länderfeststellungen zu treffen gewesen. So wären Ermittlungen in Bezug auf die behauptete Parteimitgliedschaft der Beschwerdeführerin und die Frage, ob sie gegebenenfalls als (ehemaliges) aktives Mitglied der Agordzineba-Partei einer Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre, durchzuführen gewesen. Gleichermaßen wären Feststellungen in Hinblick auf den ehemaligen Polizeichef von XXXX zu treffen gewesen, um den Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin sowie das allfällige Vorliegen einer Gefährdung ihrer Person in diesem Zusammenhang beurteilen zu können. Die genannten Aspekte des Parteienvorbringens sind einer objektiven Überprüfung durch Einsichtnahme in entsprechende Herkunftslandberichte jedenfalls zugänglich.

Desweiteren wären im vorliegenden Fall auch konkretere Ermittlungen in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien erforderlich gewesen, zumal die Genannte anlässlich ihrer Befragungen vor dem Bundesamt vorgebracht hat, sich seit rund zwölf Jahren außerhalb ihres Herkunftsstaates zu befinden und in diesem weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über Besitztümer zu verfügen. Vor diesem Hintergrund wäre die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin auf Grundlage entsprechender Herkunftslandinformationen einer Klärung zuzuführen gewesen, da nur so eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in eine existentielle Notlage zu geraten, einer abschließenden Beurteilung zugänglich wäre. Der bloße Verweis auf Schulbildung, Gesundheitszustand und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin muss vor dem Hintergrund ihrer langjährigen Ortsabwesenheit und dem Fehlen familiärer Bezugspunkte im vorliegenden Fall als unzureichend erachtet werden.

Letztlich wird die Behörde im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin Ermittlungen in Bezug auf den aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status ihres Ehemannes in Österreich zu tätigen haben.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im angefochtenen Bescheid teils Textbausteine wiedergegeben werden, welche offensichtlich irrtümlich aus anderen Erledigungen übernommen worden sind (vgl. AS 337 hinsichtlich der Behandlung der Drogensucht und Hepatitis C der Beschwerdeführerin sowie AS 341 f, wonach diese eine Verfolgung von privater Seite vorgebracht hätte).

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin, anlässlich derer ihr auch allfällige Widersprüche zu den Angaben ihres Gatten vorzuhalten sein werden, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Bedrohung von staatlicher Seite sowie deren Situation im Falle einer Rückkehr, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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