BVwG W122 2008542-1

W122 2008542-1Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2015

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Regest

Dienstort, Ersatzarbeitsplatz, Organisationsänderung, Versetzung,<br/>wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, wichtiges dienstliches<br/>Interesse

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BVwG W122 2008542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2008542.1.00

Spruch

W122 2008542-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Mag. PAUL sowie Dr. SINGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 29.04.2014, Zl. 0060 093284-2014 betreffend Versetzung nach einer nichtöffentlichen Sitzung vom 21.04.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Absicht in Kenntnis gesetzt, sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2014 zu einer anderen näher bezeichneten Postfiliale im selben Bundesland zu versetzen und sie dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdiensts" Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT5 zu verwenden. Auf Grund einer Organisationsänderung bei der Stammdienststelle sei der Stammarbeitsplatz "Leiterin eines Postamtes III/2", Verwendungscode O601, Verwendungsgruppe PT5 mit der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT5 mit Wirksamkeit vom 01.09.2009 obsolet gestellt. Stattdessen sei aus Gründen der Kapazitätsbemessung ein Teilzeitarbeitsplatz eingerichtet worden. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 sei der ehemalige Arbeitsplatz endgültig eingezogen worden. Die Stammfiliale sei "bei der RTR-Behörde zur Schließung eingemeldet". Es werde mit einer Schließung der Filiale Ende April 2014 gerechnet. Bis dahin werde der noch vorhandene Teilzeitarbeitsplatz im Ausmaß von 23,5 Wochenstunden von einer Teilzeitkraft besorgt. Die Verwendung der Beschwerdeführerin auf diesem Arbeitsplatz sei nicht möglich, da sie mit 40 Wochenstunden vollbeschäftigt wäre. Der Arbeitsplatz "Universalschalterdienst" bei der bezeichneten Postfiliale wäre ein der Stammfiliale bzw. dem Wohnort nähergelegener freier Arbeitsplatz und stelle damit die schonendste Variante einer Versetzung dar. Die kürzeste Verbindung zwischen der Heimatadresse und der neuen Dienststelle würde mit dem PKW rund 26,1 Kilometer betragen. Laut Eingabe des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin wäre es nicht möglich, unter Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels zum Dienstort anzureisen. Durch die Inanspruchnahme eines eigenen PKWs entstünden der Beschwerdeführerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile. In einem weiteren Schreiben vom 07.02.2014 spräche der Rechtsanwalt an, dass der wirtschaftliche Nachteil dadurch entstünde, dass die Zuteilungsgebühren ab dem 2. Monat der Dienstzuteilung nur mehr halbiert geleistet werden würden. Diesbezüglich sei auf die Pendlerverordnung und auf die Möglichkeit, nach wirksam werden der Versetzung, einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen, verwiesen. Der neue Arbeitsplatz entspräche der Verwendungsgruppe PT5, nicht aber der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT5. Der Beschwerdeführerin sei der einzige, derzeit freie Arbeitsplatz mit der Einstufung PT5/1 im Bundesland bzw. im angrenzenden Bundesland angeboten worden, sie hätte aber mitgeteilt, kein Interesse an diesem gleichwertigen Arbeitsplatz zu haben. Der Arbeitsplatz sei inzwischen mit einem anderen Beamten nachbesetzt worden. So bliebe als schonendste Variante nur die Versetzung zur angegebenen Postfililale. Laut Judikatur sei die Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe, die aber einer niedrigeren Dienstzulage angehört, zulässig, wenn ein wichtiges, dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges, dienstliches Interesse läge insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor. Es existiere an der alten Postfiliale kein Arbeitsplatz mehr, welche die Beschwerdeführerin als vollbeschäftigte Beamtin ausüben könnte.

Mit Stellungnahme vom 25.03.2014 führte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin aus, dass der Arbeitsplatz "Leiterin eines Postamtes III/2, Verwendungscode O601, Verwendungsgruppe PT5 mit der Dienstzulage 1, der Verwendungsgruppe PT5" nicht obsolet gestellt wäre, weil die Beschwerdeführerin an dieser Dienststelle nach wie vor Dienst versehen würde. Über die endgültige Einziehung des Arbeitsplatzes mit Wirksamkeit 01.03.2014 sei die Beschwerdeführerin nicht informiert worden. Es sei nicht richtig, dass der Arbeitsplatz von einer Teilzeitkraft besetzt sei. Es würde sich um ein Vollbeschäftigungsverhältnis handeln. Die Beschwerdeführerin hätte während der Wochenarbeitstage bei ihrer Mutter wohnen können. Von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels hätte die Beschwerdeführerin eine Wegstrecke von 7 Kilometer. Die Regelung über den Ersatz der Hälfte der Fahrtkosten beträfe nur Dienstzuteilungen, nicht jedoch Versetzungen. Eine Anreisezeit unter Berücksichtigung des Fußmarsches und der Reisezeit mit dem Bus von insgesamt 6 Stunden zur Erreichung der Dienststelle sei unzumutbar. Bei Leistung entsprechender Bezüge könnte die Beschwerdeführerin damit einverstanden sein, dass weitere Arbeitsleistungen nicht erbracht werden müssen.

Mit Schreiben vom 02.04.2014 wurde der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass der Arbeitsplatz, der der dienstrechtlichen Stellung PT5/1 entspräche, noch nicht endgültig nachbesetzt worden wäre und daher nach wie vor für die Beschwerdeführerin zur Option freistünde. Dieser Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin bereits am 14.02.2014 von den Vorgesetzten nachweislich angeboten worden und von dieser abgelehnt worden. Dieses Angebot werde nunmehr wiederholt. Eine Rückkehr sei keine Option, da der Schließungstermin bereits feststünde. Mit Schreiben vom 09.04.2014 des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin lehnte diese das Angebot einer Versetzung an die Filiale N. ab.

Mit Gesprächsprotokoll vom 14.02.2014, das von der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin und 2 weiteren Personen unterzeichnet wurde, wurde dokumentiert, dass der Beschwerdeführerin die Leiterplanstelle PT5/1 (Code 0601) in N. angeboten wurde.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin der Post AG mit, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Vorgesetzten nur über den Rechtsanwalt kommunizieren wolle.

Mit Schreiben vom 23.04.2014 erachtet die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die "Zu- und Anreise zur Dienststelle als Dienstzeit".

2. Der bekämpfte Bescheid

Mit dem oa. bekämpften Bescheid vom 29.04.2014 des Personalamtes Klagenfurt, unterzeichnet von XXXX, Zl. 0060-093284-2014, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Absatz 1, 2 und 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.05.2014 von der Postfiliale Z. zur Postfiliale S. versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst, Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT5" verwendet. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründet, dass die Organisationsänderung der feststehenden Schließung der Postfiliale, das für eine amtswegige Versetzung geforderte dienstliche Interesse begründet. Ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu der Dienststelle sei sehr wohl zumutbar. Einfache Wegstrecken von 55 - 60 Kilometer wären im Rahmen des zumutbaren. Es würde dem Beamten obliegen, rechtzeitig zu seinem Dienstort zu kommen, z. B. durch Zurücklegung der Strecke zur Bushaltestelle mit dem Fahrrad, Bildung von Fahrgemeinschaften, usw.. Auch nach der Versetzung bestünden Möglichkeiten, Fahrkosten finanziell abzufedern. Die Versetzung innerhalb der Verwendungsgruppe PT5 wäre keine besoldungsrechtliche Verschlechterung. Der Universalschalterdienst in S. wäre der Stammfiliale bzw. dem Wohnort der Beschwerdeführerin gegenüber der nächstgelegene freie Arbeitsplatz und damit die schonendste Variante. Die Obsoletstellung des Leiterarbeitsplatzes und in weiterer Folge, Schließung der Postfiliale sei das geforderte dienstliche Interesse.

3. Beschwerde

Mit am 12.05.2014 bei der Behörde eingelangter Beschwerde vom 08.05.2014 behauptete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit. Der Unterzeichner des Bescheides wäre nicht Leiter des Personalamtes und nicht berechtigt den Bescheid zu unterzeichnen.

Es erfolge eine Versetzung auf einen unterwertigen Arbeitsplatz verbunden mit Einkommenseinbußen. Es entstünde ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil. Es sei an der neuen Filiale kein Arbeitsplatz frei, da dieser besetzt wäre. Die Verwendung eines Privat-PKWs sei nicht in Betracht zu ziehen. Die Anreise und Heimkehrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde 6 Stunden dauern und unzumutbar sein. Die zitierten Entscheidungen würden ein öffentliches Verkehrsmittel von Tür zu Tür zugrunde legen. Die Bildung von Fahrgemeinschaften wäre unmöglich und die Bewältigung mit dem Fahrrad aufgrund erheblicher Steigung unmöglich.

Die Beschwerdeführerin hätte nicht mit Desinteresse auf gleichwertige Arbeitsplätze in T oder N reagiert.

Eine Versetzung nach N wäre nicht möglich, weil dafür ein anderer Bediensteter zur Verfügung stünde.

Die Behauptung, kein Interesse an der Filialleitung in N gehabt zu haben sei unrichtig. Durch die Versetzung entstünde eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung.

4. Mit nichtöffentlicher Sitzung vom 21.04.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht einstimmig, die im Spruch angeführte Entscheidung getroffen.

Mit Bestellung vom 07.12.2010 wurde der Unterzeichner des Bescheides zum Leiter des gegenständlichen Personalamtes bestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin wurde in der Verwendungsgruppe PT 5 Dienstzulagengruppe 1 eingesetzt und ernannt und nach einem zweimaligen nachweislichen Angebot eines Arbeitsplatzes selber Dienstzulagengruppe an eine entferntere Dienststelle auf einen Arbeitsplatz derselben Verwendungsgruppe versetzt. Die Organisation wurde geändert und der ehemalige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin aufgelassen. Die Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung wurde nicht in Frage gestellt.

Der Unterzeichner des Bescheides ist der vom Leiter der Oberbehörde bzw. Generaldirektor der Aktiengesellschaft bestellte Leiter des gegenständlichen Personalamtes.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an den Feststellungen der belangten Behörde, nämlich dass die Stammfiliale der Beschwerdeführerin geschlossen wurde, der ehemalige Arbeitsplatz nicht mehr existiert und ein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz mehrfach angeboten wurde, zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat diesen in ihrer Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, die Beschwerdeausführungen richten sich auf Organunzuständigkeit, besoldungsrechtliche Schlechterstellung, und Unzumutbarkeit der verlängerten Wegstrecke zum Arbeitsplatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 38 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist."

Die gesetzliche Regelung über den Versetzungssschutz bzw Verwendungsänderungsschutz bietet keinen Ansatz dafür, daß der Beamte, der in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, einen über den im § 38 Abs 1 BDG 1979 mit der Ressortzugehörigkeit abgesteckten Rahmen hinaus Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit (hier: Post) bzw zur Ausübung einer bestimmten Verwendung, sofern diese seiner Ausbildung und Verwendungsgruppe entspricht, hat. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, daß eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 von Amts wegen. Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der VwGH nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gem § 38 Abs 2 BDG 1979 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken. Die durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Auflösung der bisherigen Dienststelle des Beamten begründet schon an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten zu anderen Dienststellen. Der Beamte hat keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten in der bisherigen Art verwendet zu werden. (Verwaltungsgerichtshof, Zl. 94/12/0284, 25.01.1995)

Im Hinblick auf die unstrittigen wichtigen dienstlichen Interessen aufgrund der Auflassung der alten Dienststelle spielen die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 eine zurückgedrängte Rolle, weil das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, die Beschwerdeführerin von einer Dienststelle zu entfernen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0127).

Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Der Gegenstand der im Gesetz vorgesehenen Vergleichsprüfung ist das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils. (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117).

Es kann allein bei einem Anfahrtsweg von ca. 55 km von einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, welcher der Versetzung entgegenstünde, nicht gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen. Es gibt viele (Tages)-Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (zB Berufungskommission 7.6.2010, Zl. 16/10-BK/10 und 20.12.2012, Zl. 95/9-BK/12.).

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der mangelhaften Erreichbarkeit der neuen Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln sich einen PKW zulegen müsse, was erheblich höhere Kosten verursache, ist entgegen zu halten, dass der Beamte keinen Rechtsanspruch darauf hat, die Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, sondern dieses Risiko nicht spezifisch mit dem konkreten Arbeitsplatz verbunden ist, vielmehr sich aus der allgemein für zumutbar erachteten Versetzung innerhalb eines bestimmten räumlichen Umfeldes ergibt (zB BerK 4.4.2006, GZ 119/12-BK/05).

Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass ein geeigneter anderer Bediensteter für den Zielarbeitsplatz vorhanden wäre, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kriterien des § 38 Abs. 3 nicht kumulativ vorliegen müssen und das Fehlen von Bewerbern nicht zusätzlich zum Kriterium der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegen muss.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, der Unterzeichner des Bescheides wäre nicht zuständig, ist ihr entgegenzuhalten, dass dessen Zuständigkeit als Leiter der Behörde sowohl amtsbekannt, als auch durch eine Bestellungsurkunde nachgewiesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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