W166 2004019-1•BVwG W166 2004019-1
W166 2004019-1Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2004019-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt und die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines Führerscheines, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
OP: Bänderriss am rechten Aussenknöchel XXXX, OP im KH XXXX, keine bleib. Schäden, Schienbeinbruch XXXX (Motorradunfall), Marknagelung im KH XXXX, XXXX Metallentfernung im KH XXXX, Bänderplastik im rechten Sprunggelenk XXXX im orth. Spital XXXX, gutes Ergebnis,
Stabilisierung der Sublux. tali. dex, Beschwerden: Schmerzen im rechten Sprunggelenk in die Achillessehne ausstrahlend, keine Therapie, WS-Läsion seit 15 Jahren, Verd. a. M. Bechterew nicht nachgewiesen, HLA B 27 neg., weiderholt auftretende Knötchen an den Fingergelenken (MP-Gelenke beids.), Bandscheibenvorfall C4 bis C6 06/2013, OP: Versteifungsop. C4 bis C6 im XXXX Wien, Cageimplantation, bis auf Bewegungsstörung des rechten Oberarmes keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im HWS und LWS-Segment, Med.: Movalis, unwillkürlicher Gewichtsverlust (-16 kg in 2 Monaten seit 03/2012), wiederholtes Auftreten von Durchfällen und Verstopfung, Unterleibsschmerzen im rechten Unterbauch, Untersuchung durch Facharzt: Verd. a. M. Crohn nach PE nicht bestätigt, dzt. wieder stabil, keine weitere Gewichtsred., Therapie:
Ernährungsumstellung und Colofac 200 bis 07/2013, Zustand nach Fraktur des rechten Daumens und rechten Kleinfingers knöchern verheilt, Nik: 10, Alk. Wenig,
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im rechten Sprunggelenk und Unterschenkel, bei Bewegung Muskelzuckung im Bereich des rechten Oberarmes, Schmerzen im rechten Arm und rechten Schultergelenk bei Zustand nach Fraktur XXXX,
Bluthochdruck seit Jahren, Med.: Amlodipin 5, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptionszeichen,
Zusammenfassung relevanter Befunde:
Neurochirurg. Bef. vom XXXX, MRT-Bef. (HWS, re. Schultergelenk) vom XXXX, Internist. Bef. vom XXXX, Notfallamb. Bef. (Panikattacke) vom XXXX, MRT-Bef. (BWS, LWS) vom XXXX, Kochenscanbef. Vom XXXX, MRT-Bef. (re. USCH) vom XXXX, Histolog. Bef. (Dickdarm) vom XXXX, Histolog. Bef. (Magenschleimhaut) vom XXXX, Neurochirurg. Bef. vom XXXX, Neuropsycholog. Bef. vom XXXX,
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation C4 bis C6, Cageimplantation,
unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen 02.01.02 30
2 Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach operiertem Unterschenkelbruch
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachweisbare Funktionsstörung 02.05.32 20
3 Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes 02.06.03 20
4 Bluthochdruck 05.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keine Grad der Behinderung:
Zustand nach interkurrenter Darmerkrankung ohne ständiges Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe.
Da eine Stellungnahme zum Parteiengehör innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Teilnahme am Arbeitsleben erschwert sei. Die Richtigkeit dieser Feststellung werde durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Befunde und die Untersuchungsergebnisse belegt. Weiters wurde ausgeführt, dass auf Grund der durchgeführten Fusion C4 bis C6 als Spätfolge sehr wohl neurologische Defizite wie Muskelschwäche im rechten Schulterbereich und im rechten Oberarm sowie Ermüdungserscheinungen im rechten Unterarm und den beiden Beinen vorlägen. Zum rechen Bein und rechten Sprunggelenk sei festzuhalten, dass das rechte Bein um 18 mm verkürzt sei, und dieser Umstand aus den Befunden von XXXX und XXXX hervorgehe. Außerdem sei zu dem ärztlichen Gutachten festzuhalten, dass es sich bei der Darmerkrankung um eine chronische Erkrankung handle, ein Beckenschiefstand von 22 mm, Chondrosen L4/5 und L5/S1, eine Parenchymzyste links mit beginnender Insuffizienz der linken Niere, Depressionen und eine Persönlichkeitsstörung vorlägen und abzuklären sei, ob ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken gegeben sei. Mit der Beschwerde wurden Befunde vorgelegt.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der erstinstanzlichen
Untersuchung vom XXXX verwiesen - Juni XXXX: stationärer Aufenthalt in XXXX - legt den Befund dazu nicht vor.
Derzeitige Beschwerden:
XXXX gibt an, dass die erstinstanzliche Untersuchung während des Krankenstandes erfolgte. Seit 1/04 geht XXXX wieder seiner beruflichen Tätigkeit nach. Er kann nun 30 Minuten ohne Unterbrechung gehen, dann kommt es zu Schmerzen im rechten Sprunggelenk. XXXX erzählt auch von Dysästhesien und Muskelzuckungen in beiden Armen. Im XXXX wurde XXXX in XXXX behandelt. Zudem wurde auch eine Untersuchung im Schlaflabor durchgeführt - dieser Befundbericht wird nachgereicht.
Befundnachreichungen:
XXXX: Deltoideusschwäche in Remission, St. P. C 4/5 re. OP, benigne Faszikulationen, mögliche somatoforme Störung.
EMG-Befund: Unauffälliges EMG aus dem M. deltoideus rechts und aus dem M. extensor digitorum communis rechts.
EEG-Befund: normales EEG, Betaaktivität.
MRT-HWS: unauffälliger postoperativer Befund bei Zustand nach Body Fusion von C4 bis C6, reguläres Myelom.
CT-Befund rechtes Sprunggelenk: deformierende, vermutlich auch aktivierte Arthrose im OSG.
Polysomnographie: leichtgradige obstruktive Schlafapnoe.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion C4-C6
Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen und fehlende neurologische Defizite. 02.01.01 20
2 Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach operiertem Unterschenkelbruch
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen im oberen und unteren Sprunggelenk. 02.05.32 20
3 Leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 06.11.01 10
4 Hypertonie 05.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers ABL. 51,52:
Es liegen keine neurologischen Defizite vor, die Befundnachreichungen sind dafür beweisend. Die benignen Muskelfaszikulationen bedingen nach der derzeitigen Befundlage keinen GdB. Das rechte Sprunggelenk wurde korrekt beurteilt, eine geringe Beinverkürzung ist in der gewählten Position miterfasst. Eine einschätzungsrelevante Nierenfunktionsstörung - trotz gering erhöhter Nierenfunktionsparameter - liegt nicht vor. Das gilt auch für die behauptete Epilepsie, ein beweisender EEG-Befund liegt vor.
Stellungnahme zu den Befunden - ABL. 48-50:
Abl. 48 - ein Abdominalsonographiebefund, der eine Parenchymzyste der linken Niere und eine gering vergrößerte Prostata beschreibt, beinhaltet keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung.
Der Befund Abl. 49-50 beschreibt eine abklingende neurologische Symptomatik - der nachgereichte EMG-Befund vom XXXXbeschreibt dann ein unauffälliges EMG. Betreffend Leiden 1 ist somit gegenüber der erstinstanzlichen Untersuchung nachweislich eine Besserung eingetreten.
Stellungnahme zur Frage Nachuntersuchung:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen das Leiden 3 von Abl. 32 entfällt, da eine einschätzungsrelevante Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes - siehe auch den nachgereichen EMG-Befund - nicht mehr vorliegt. Ein Leiden - erfasst unter laufender Nr. 3 - ist unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde neu aufzunehmen.
Der ermittelte Gesamt-GdB beträgt 20%."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Es erfolgten keine Stellungnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Bei dem Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom
XXXX.
In dem Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten und anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde wurden von dem medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass im Zusammenhang mit Leiden Nr. 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion C4 bis C6" sehr wohl neurologische Defizite vorhanden seien, führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass keine neurologischen Defizite vorliegen und dies auch durch die vorgelegten Befunde bestätigt wird. Der ambulante Patientenbrief der Neurochirurgischen Ambulanz des AKH vom XXXX beschreibt eine abklingende neurologische Symptomatik, und der EMG-Befund eines Facharztes für Neurologie vom XXXX bestätigt ein unauffälliges EMG. Daher hat sich das Leiden 1 auch nachweislich gebessert und wird dieses Leiden nunmehr anstelle von 30 v.H. wie im Vorgutachten, mit 20 v.H. eingeschätzt. Betreffend die vom Beschwerdeführer angeführten Muskelfaszikulationen wurde im Gutachten festgehalten, dass die benignen Muskelfaszikulationen keinen Grad der Behinderung erreichen und auch dieser Umstand durch Befunde bestätigt wird.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beinverkürzung wurde gutachterlich ausgeführt, dass eine geringe Beinverkürzung im Leiden Nr. 2 "Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach operiertem Unterschenkelbruch" miterfasst ist, und dieses Leiden korrekt eingeschätzt wurde. Das vom Beschwerdeführer angeführte Leiden einer Nierenfunktionsstörung erreicht, trotz gering erhöhter Nierenparameter, keinen einschätzungsrelevanten Grad der Behinderung, dies gilt ebenso für eine Parenchymzyste der linken Niere, eine gering vergrößerte Prostata und für eine behauptete Epilepsie.
Zu der in der Beschwerde angeführten Darmerkrankung wurden anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX weder Angaben des Beschwerdeführers gemacht, noch aktuelle Befunde vorgelegt. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Gutachten diesbezüglich bereits festgestellt wurde, dass der Verdacht auf Morbus Crohn fachärztlich nicht bestätigt wurde, und ein Zustand nach interkurrenter Darmerkrankung ohne ständiges Therapieerfordernis bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung erreicht.
Auch Depressionen bzw. Persönlichkeitsstörungen, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführt, wurden bei der persönlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es wurden auch keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt.
Zusammenfassend wurde vom medizinischen Sachverständigen festgehalten, dass nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde Leiden Nr. 3 "Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes" aus dem Gutachten vom XXXX entfällt, da eine einschätzungsrelevante Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes nicht mehr vorliegt. Das Leiden "Leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom" ist nunmehr als Leiden Nr. 3 neu aufzunehmen. Da sich wie bereits ausgeführt das Leiden Nr. 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion C4 bis C6" nachweislich verbessert hat und mit 20 v.H. eingeschätzt wurde, und das klinisch führende Leiden Nr. 1 durch die Leiden 2 bis 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird, ergibt sich insgesamt ein Grad der Behinderung von 20 v. H..
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. eingeschätzt. Die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. im Vorgutachten auf 20 v. H. hat sich auf Grund der nachweislichen Besserung des Leidens "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion C4 bis C6" ergeben.
Bei dem Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt und die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom XXXX wurde als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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