W180 1419137-1•BVwG W180 1419137-1
W180 1419137-1Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Schutzunwilligkeit, schutzwürdige Interessen,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe
W180 1419137-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg Pech als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsanghöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 29.01.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am Tag nach der Antragsstellung gab der Beschwerdeführer an, aus Kabul zu stammen, volljährig, schiietischer Moslem und verheiratet zu sein, sowie drei Kinder zu haben.
Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Es habe einen persönlichen Streit mit Pashtunen gegeben. Diese hätten bereits seinen Vater und seinen Bruder getötet. Er wäre als nächster getötet worden.
1.2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kabul geboren und aufgewachsen, sei später für 13 Jahre im Iran aufhältig gewesen und sei letztes Jahr mit seinem Vater, seinem Bruder, seiner Frau und seinen Kindern wieder in das Elternhaus nach Kabul zurückgekehrt. Nach der Ermordung seines Vaters und seines Bruders habe er Afghanistan wieder verlassen.
Seine Eltern, der Bruder, seine Frau und der Beschwerdeführer hätten Jahre davor Afghanistan deshalb Richtung Iran verlassen, weil sein Vater des Mordes bezichtigt worden sei. Der Vater habe in einem Institut gearbeitet, welches Schülern eine Bildungsreise in die Sowjetunion ermöglicht habe. Ein Geschwisterpaar einer von seinem Vater betreuten Gruppe sei von den Mujaheddin wegen "des Kommunismus" ermordet worden. Der Tod der Kinder sei dem Vater des Beschwerdeführers angelastet worden; die Familie der getöteten Kinder habe seinen Vater beschuldigt, der "eigentliche Mörder" der Kinder zu sein. Zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Familie in den Iran sei der Beschwerdeführer etwa 20 Jahre alt gewesen.
Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe die Familie gehofft, sich in Kabul etablieren zu können, man hätte auch eine Arbeit als Straßenhändler angenommen. Etwa sieben Monate nach der Rückkehr nach Afghanistan sei der Vater des Beschwerdeführers auf dem Nachhauseweg von der Moschee von Personen angegriffen und mit einem Messer schwer verletzt worden. Nachbarn der Familie hätten den Beschwerdeführer darüber unterrichtet. Auf dem Weg ins Krankenhaus habe ihm sein Vater gesagt, dass ihn seine früheren Feinde verletzt hätten und dass man alle aus seiner Familie töten wolle. Noch auf dem Weg ins Krankenhaus sei sein Vater verstorben. Etwa zwei Monate später seien auch der Beschwerdeführer und sein Bruder angegriffen worden, und zwar von fünf Personen in einer näher bezeichneten Straße in Kabul. Der Bruder habe mehrere Messerstiche erlitten, der Beschwerdeführer sei von den Angreifern mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten worden. Der Beschwerdeführer habe seinen verletzten Bruder ins Krankenhaus gebracht. Als er am nächsten Tag wieder ins Krankenhaus gekommen sei, habe er erfahren, dass sein Bruder an einer Nierenverletzung verstorben sei. Nach dem Tod seines Bruders sei er vielleicht noch zwei Wochen in Afghanistan gewesen; er habe sich nicht mehr im Haus seiner Familie, sondern bei Verwandten aufgehalten. Um sein Leben zu schützen, habe er Afghanistan dann verlassen.
In der Zwischenzeit seien auch seine Ehefrau und seine Kinder in den Iran ausgereist.
2.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.04.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Geburtsdatum, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan verfolgt worden sei oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan gefährdet wäre.
Beweiswürdigend vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die Angaben des Beschwerdeführers seien für die belangte Behörde zu vage und auch nicht nachvollziehbar gewesen. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen würde sich durch detailreiche Erzählung des persönlich Erlebten, Angaben der eigenen Gefühle oder auch spontaner Rückerinnerung kennzeichnen. Dies gelte besonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg drastisch verändern würden, sodass man sein Heimatland "fluchtartig" verlasse. Die Art und Weise, wie die Todesfälle des Vaters und des Bruders geschildert worden seien, ermögliche nicht, das Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Ebenso würde die Schilderung des brutalen Überfalls, bei welchem auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen sei, nicht der Schilderung eines realen Vorfalles entsprechen. Diese Schilderung habe jegliche Details, Überlegungen, Empfindungen und Gefühle vermissen lassen. Zudem seien Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde etwa unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines Bruders in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde an.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sei ein junger arbeitsfähiger Mann, der über ausreichend finanzielle Mittel verfüge; es sei ihm zumutbar, im Falle seiner Rückkehr den notwendigen Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten. Da seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, könne er nach Ansicht der belangten Behörde auch wieder in Kabul, wo ein Haus im Besitz seiner Familie sei, leben. Selbst für den Fall, dass man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt hätte, würde dies nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen, da er in eine andere Stadt in Afghanistan hätte übersiedeln können; die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Die im Spruchtpunkt III getroffene Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, mit der der Bescheid in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten wird. Er beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten, die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof.
Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Fluchtgrund, wonach sein Vater und sein Bruder auf Grund einer viele Jahre zurückliegenden Geschichte getötet worden seien, und trat insbesondere der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen, die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers großteils auf Vermutungen und Behauptungen der belangten Behörde beschränke. Die Bescheidbegründung erfülle auch nicht die vom Verfassungsgerichtshof diesbezüglich formulierten Erfordernisse und entspreche nicht der aus § 60 AVG erfließenden Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die belangte Behörde habe der Ermordung des Vaters und des Bruders die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da der Erzählung der Ereignisse "Realkennzeichen" wie Detailangaben, raumzeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, etc. fehlen würden. Die Behörde werfe dem Beschwerdeführer auch vor, er habe die Vorfälle emotionslos geschildert. Es wäre jedoch gut möglich, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Erlebten eine psychische Funktionsstörung in Form einer Dissoziation vorläge. Diese Dissoziation bewahre aber auch davor, von zu starken Gefühlen übermannt zu werden.
Auf die von der Behörde in der Beweiswürdigung angeführten Widersprüche bzw. Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ging die Beschwerde im Einzelnen ein und hielt der Beweiswürdigung zusammengefasst entgegen, dass Widersprüche oder Argumente für eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gar nicht vorlägen. So habe etwa der Beschwerdeführer deshalb keine Nachforschungen zu den Angreifern angestellt, weil der Vater vor seinem Tod den Namen des Verfolgers erwähnt und der Beschwerdeführer somit gewusst habe, von wem die Gefahr ausgehe. Auch sei kein Widerspruch darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters eine Möglichkeit gesucht habe, um Afghanistan wieder zu verlassen, sich aber beim Überfall auf ihn und seinen Bruder gerade auf Arbeitssuche befunden habe, denn in der Zwischenzeit, bis ein Schlepper gefunden worden sei, habe der Beschwerdeführer Arbeit gebraucht, um zu leben. Soweit die Behörde behaupte, dass es betreffend den Todeszeitpunkt des Bruders zu einem Widerspruch gekommen sei, da der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung das Todesjahr seines Bruders mit 2006 angegeben habe, so handle es sich - sollte dies im Protokoll tatsächlich so vermerkt sein - um einen Fehler im Erstbefragungsprotokoll. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund ein konsistentes und detailliertes Vorbringen erstattet, auf Grund seiner Familienzugehörigkeit drohe ihm in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
3. 1 Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin beigegeben.
3. 2 Am 03.07.2012 brachte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof eine Ausfertigung eines Bescheides des AMS Amstetten zur Vorlage, mit dem ihm eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft für eine Dauer von sechs Monaten erteilt wurde. Mit Schreiben vom 05.11.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine dieses Beschäftigungsverhältnis betreffende Lohn- und Gehaltsabrechnung.
3. 3 Am 24.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht zur Verhandlung.
Der Beschwerdeführer wies am Beginn der mündlichen Verhandlung daraufhin, dass es bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu einem Fehler gekommen sei. Im Protokoll stehe, dass ein Geschwisterpaar getötet worden sei, es sei jedoch ein Mädchen gewesen, das in Russland getötet bzw. ums Leben gekommen sei.
Sodann wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte: Er habe bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr in Kabul gelebt. Nach seiner Heirat in diesem Lebensjahr seien seine Eltern, sein Bruder und seine Frau und er in den Iran geflohen. Nach der Rückkehr nach 13 Jahren nach Afghanistan hätten sie im selben Haus, im Elternhaus, wie vor der Flucht in den Iran gelebt. Die meisten seiner Verwandten würden im Iran leben. Lediglich ein älterer Onkel väterlicherseits lebe in Kabul. Er stehe in Kontakt mit seiner Frau und seinen Kindern im Iran, zu seinem Onkel in Kabul habe er keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater und sein Bruder getötet worden seien. Der Vater sei nach dem Morgengebet in einer Moschee am Nachhauseweg niedergestochen worden und auf dem Weg ins Krankenhaus, nachdem er den vermutlichen Angreifer genannt habe, verstorben. Der Vater sei nach moslemischem Brauch am selben Tag bestattet worden und der Beschwerdeführer habe den Vorfall der Polizei gemeldet.
Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien ebenfalls von den Personen, die den Vater getötet haben, angegriffen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei hierbei getötet worden. Die Angreifer hätten sich zu erkennen gegeben und angegeben, dass sie beauftragt worden wären und angekündigt, dass sie den Beschwerdeführer auch töten würden. Der Beschwerdeführer sei mit dem schwer verletzten Bruder ins Krankenhaus gefahren, wo dieser in der darauffolgenden Nacht verstorben sei. Er habe den Leichnam des Bruders mit einem vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Wagen nach Hause gebracht und alles für die Beerdigung vorbereitet. Auch diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet. Diese würde aber nichts unternehmen. Nach der Bestattung seines Bruders habe er sich für einige Tage bei seinem Onkel väterlicherseits aufgehalten; seine Frau und seine Kinder seien bei Nachbarn untergekommen. Fünf oder sechs Tage nach der Beerdigung des Bruders sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen.
Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat über den Besuch eines Deutschkurses aus dem Jahre 2011 vor und führte aus, weiterhin bemüht zu sein, die deutsche Sprache zu erlernen. Auch gab er an, bereits in Österreich in der Gastronomie gearbeitet zu haben.
3. 4 Mit Schreiben vom 09.02.2015 gab RA Dr. Walter Eisler dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiite. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Identität steht mangels Identitätsdokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer wuchs in Kabul auf und lebte dort bis etwa zu seinem zwanzigsten Lebensjahr. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete zur Zeit der Präsidentschaft von Dr. Najibullah für ein Institut, das begabte Schüler für einen Schulbesuch in der Sowjetunion aussuchte und in die Sowjetunion schickte.
Mit etwa 20 Jahren verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Frau Afghanistan und lebte für etwa 13 Jahre in Teheran. Der Vater des Beschwerdeführers begründete die Ausreise in den Iran gegenüber den Familienangehörigen später damit, dass eines der Kinder, das er betreut hatte, in der Sowjetunion getötet oder ums Leben gekommen sei, wofür die Verwandten des Kindes ihn verantwortlich gemacht hätten; er sei nach der Machtergreifung durch die Mujaheddin von einem nahen Verwandten des Kindes, namens XXXX, auf der Straße erkannt und als Mörder des Kindes bezeichnet worden; XXXX habe ihm Rache geschworen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers sich damals entschieden habe, Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen.
Im Jahr 2010 kehrte der Beschwerdeführer mit seinem Vater, seinem Bruder, seiner Frau und seinen im Iran geborenen drei Kindern nach Kabul zurück.
Etwa sechs Monate nach der Rückkehr nach Kabul wurde der Vater des Beschwerdeführers auf dem Nachhauseweg von einer Moschee von mehreren Personen angegriffen und mit Messerstichen schwer verletzt; er verstarb auf der Fahrt ins Krankenhaus.
Zwei Monate nach dem Tod des Vaters wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder in Kabul auf offener Straße von fünf Männern attackiert, die angaben, im Auftrag von XXXX zu handeln und bereits den Vater des Beschwerdeführers angegriffen zu haben. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde dabei mit einem Messer eine schwere Stichverletzung der Niere zugefügt, er verstarb noch in der folgenden Nacht in einem Krankenhaus.
Der Beschwerdeführer kehrte - nachdem sein Bruder bestattet worden war - nicht mehr in das Haus seines Vaters zurück, sondern hielt sich bei einem Onkel auf. Sein Onkel organisierte einen Schlepper; einige Tage nach dem Tod seines Bruders verließ der Beschwerdeführer Afghanistan. Seine Frau und seine Kinder kamen zunächst bei Nachbarn unter und reisten dann in den Iran aus. Sie leben in Teheran, ebenso wie die Schwiegermutter und eine Schwägerin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan - abgesehen vom erwähnten Onkel väterlicherseits - keine Verwandten mehr.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und des drohen ihm auf Grund seiner Familienzugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr neuerliche Verfolgungshandlungen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.2.2. 2 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen, die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.2. 6 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligte Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens.
Die Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schilderte beginnend mit der Erstbefragung im Kern eine gleichbleibende Fluchtgeschichte. Im Unterschied zur belangten Behörde beurteilt der erkennende Richter die Schilderungen der Angriffe auf den Vater und seinen Bruder bzw. den Beschwerdeführer selbst auch nicht als zu vage oder unplausibel. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Vorfälle ausreichend detailliert geschildert und Nachfragen des Richters im Wesentlichen plausibel beantwortet. Die von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung angesprochenen Widersprüche - wie etwa der Heimtransport des im Krankenhaus verstorbenen Bruders - betreffen nicht den Kern der Fluchtgeschichte und sind für den erkennenden Richter nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes. Denn es droht ihm nach den besonderen Umständen des Einzelfalles individuell und konkret eine Verfolgung als Mitglied einer sozialen Gruppe, nämlich seiner Familie, auf Grund von Blutrache. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt dem Beschwerdeführer auf Grund der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er persönlich in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Blutracheakten bedroht wäre. Es ist ihm gelungen, ausreichend substantiiert und nachvollziehbar zu erläutern, dass er persönlich von Handlangern eines Feindes seines Vaters bedroht wurde.
Die Blutrache ist in Afghanistan traditionell verankert und wird nach wie vor ausgeübt. UNHCR stuft deshalb von Blutrache betroffene Personen als besonders schutzbedürftigen Personenkreis ein (UNHCR-Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen, August 2013). Es spielt grundsätzlich keine Rolle, wie lange die zur Blutrache berechtigende Verletzungshandlung der Gegenpartei zurückliegt oder ob die Tat nach den Regeln des staatlichen Strafrechts geahndet wurde. Vielmehr sind von der Tradition der Blutrache auch Repressalien gedeckt, die lange Zeit nach der Verletzungshandlung der Gegenpartei stattfinden. In vorliegendem Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführers unterstellt, noch in der Regierungszeit von Präsident Najibullah für den Tod eines Mädchens verantwortlich gewesen zu sein.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann ein effektiver staatlicher Schutz des Beschwerdeführers gegen seine Verfolger nicht angenommen werden.
Dem Beschwerdeführer steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland zur Verfügung. Eine Rückkehr nach Kabul scheidet auf Grund der Feststellungen aus, da er dort von Mitgliedern der verfeindeten Familie erkannt und Racheakten dieser Familie ausgesetzt sein könnte. Bezüglich eines anderen Ortes in Afghanistan mangelt es dem Beschwerdeführer an einem familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkt. Der Beschwerdeführer wäre in einer anderen Stadt gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären oder sozialen Netzwerks außerhalb von Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät, weshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an einem anderen Ort in Afghanistan daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar erscheint.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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