I402 2015490-1•BVwG I402 2015490-1
I402 2015490-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2015
Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
I402 2015490-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER und die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 25.09.2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 12, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 AlVG 1977 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2014 widerrief die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG 1977 den Bezug des Beschwerdeführers von Notstandshilfe für den Zeitraum 16.07.2014 bis 31.07.2014 und verpflichtete ihn gemäß § 25 Abs. 1 leg.cit. zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von €
407,68.
2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 02.10.2014, in der der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Bescheid möge dahin abgeändert werden, dass der Widerruf der Leistung "für den Zeitraum 04.07.2014 bis einschl. 07.07.2014 (4 Tage) und vom 21.07.2014 bis einschl. 24.07.2014 (4 Tage)" ausgesprochen wird. Zur Begründung führt er aus, dass der Bescheid einen "Lohnbezug für den Zeitraum vom 16.07.2014 bis einschl. 31.07.2014" annehme. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber "vom 04.07.2014 bis einschl. 07.07.2014 (4 Tage) und vom 21.07.2014 bis einschl. 24.07.2014 (4 Tage) gearbeitet". Als Beilage zur Beschwerde legte er ausgefüllte "Stundenzettel" seines Arbeitgebers vor (diesen - vom Beschwerdeführer unterschriebenen - Aufzeichnungen ist zu entnehmen, dass er Arbeitsstunden einerseits für einen Arbeitseinsatz am 21., 22., 23. und 24. Juli 2014 und andererseits für einen Arbeitseinsatz am 04., 05., 06. und 07. August [und nicht wie vorgebacht: Juli] 2014 aufgezeichnet hat).
3. Darüber hinaus enthielt die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (den der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 13.03.2015 zurückzog).
4. Dem angefochtenen Bescheid ging folgendes Geschehen voran:
4.1. Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines Antrags vom 27.05.2014 Notstandshilfe. Das vom Beschwerdeführer unterschriebene Antragsformular enthält unter anderem die Information, dass der Antragsteller verpflichtet ist, dem AMS "den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)" sofort mitzuteilen. Am 20.08.2014 erhielt die belangte Behörde eine sogenannte "HV-Überlagerungsmeldung", aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab 01.08.2014 als Dienstnehmer der XXXX (im Folgenden M GmbH) zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Aus einem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten vom 26.08.2014 ging hervor, dass der Beschwerdeführer vom 16.07.2014 bis 31.07.2014 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der M GmbH und vom 01.08.2014 bis 07.08.2014 als (über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnter) Dienstnehmer der M GmbH gemeldet war.
4.2. Mit Schreiben vom 28.08.2014 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er im Zeitraum vom 16.07.2014 bis 31.07.2014 in einem Dienstverhältnis gestanden sei, und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 08.09.2014, es sei richtig, dass er bei der Firma M GmbH "eine Beschäftigung als LKW-Lenker aufgenommen" habe. Diese Tätigkeit habe er jedoch nach wenigen Tagen beendet. Er habe auch eine Bestätigung der Meldung bei der VGKK nicht erhalten. Später habe er bei der VGKK erfahren, dass er lediglich als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden sei. Er habe diese Beschäftigung deshalb dem AMS nicht gemeldet, da für ihn das gesamte Arbeitsverhältnis "nicht greifbar" gewesen sei. Diese Meldung habe er erst später nachgeholt (im Akt liegt ein entsprechendes E-Mail des Beschwerdeführers an einen AMS-Betreuer vom 26.08.2014). Es seien ihm auch keine Lohnabrechnungen zugesandt worden. Ihm sei auch nicht bekannt, ob die von der Firma M GmbH abgegebene Meldung bei der Sozialversicherung in der Zwischenzeit korrigiert wurde; er habe schließlich "in 4 Tagen 54,25 Stunden gearbeitet, was wohl kaum einer geringfügigen Beschäftigung entspricht" (gemeint ist offenbar einer der in den Stundenaufzeichnungen dokumentierten Arbeitseinsätze).
5. Im Zeitraum nach Erlassung des angefochtenen Bescheides führte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: VGKK) Ermittlungen zur Frage, wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zur M GmbH gestanden ist (zu einer bescheidmäßigen Erledigung kam es nicht).
5.1. Zu diesem Zweck erfolgte vor der VGKK am 25.11.2014 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail an die VGKK vom 27.11.2014 in einzelnen Punkten Präzisierungen zu den in der Niederschrift protokollierten Aussagen bzw. Einwendungen gegen diese Niederschrift vor (betreffend den exakten Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs bei der Firma M GmbH, betreffend die im Betrieb der M GmbH übliche Prozedur beim "Auslesen" von Fahrerkarten und zur Frage, ob die Entlohnung beim Vertragsabschluss besprochen wurde und dass ein ausbezahlter Betrag von € 150,- als Spesenersatz einzustufen gewesen sei).
5.2. Über Aufforderung der VGKK übermittelte die M GmbH der VGKK per E-Mail vom 10.12.2014 eine Kopie des zwischen der M GmbH und dem Beschwerdeführer geschlossenen Arbeitsvertrags, eine Aufstellung der Lohnabrechnung von Juli und August 2014 sowie ein Auszug aus den Lohnkonten, Kopien der Arbeitsaufzeichnungen des Beschwerdeführers für die durchgeführten Arbeitsaufträge sowie die einzelnen dem Beschwerdeführer erteilten Arbeitsaufträge. Weiters erhielt die VGKK den von der M GmbH für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ausgestellten Dienstzettel, der mit 15.07.2014 datiert und von einem Organ der M GmbH unterschrieben ist.
6. Mit Schreiben vom 11.12.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.
7. Mit Schreiben vom 12.02.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (die Kopie des Arbeitsvertrags und des Dienstzettels sowie die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der VGKK samt dazu eingelangten Einwendungen bzw Präzisierungen des Beschwerdeführers) zur Kenntnis und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Darüber hinaus forderte es ihn auf, zu einzelnen Punkten des Sachverhalts Stellung zu nehmen und klarzustellen, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt oder darauf verzichtet.
8. Mit E-Mail vom 13.03.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht dazu mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zum mitgeteilten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nahm er - auszugsweise - wie folgt Stellung:
Der mitgeteilte Arbeitsvertrag und der Dienstzettel würden ihm nunmehr zum ersten Mal vorliegen. Von der Firma M GmbH seien ihm diese Unterlagen nie ausgehändigt worden. Er habe bislang nur die letzte Seite des Arbeitsvertrags gekannt, die auch seine Unterschrift trage. Es sei ihm bei Vertragsunterzeichnung lediglich gesagt worden, dass der restliche Vertrag noch nicht fertig sei, er ihn aber erhalten würde, sobald er fertig sei. Dem Beschwerdeführer sei daran gelegen gewesen, "das Arbeitsverhältnis schriftlich zu fassen" und er habe deshalb die letzte Seite des Vertrages unterschrieben, obwohl er "den Rest des Vertrages noch nicht kannte". Dies müsse er sich "als Leichtsinn zurechnen lassen". Auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich aus den übermittelten Unterlagen (Dienstzettel, Arbeitsvertrag, Niederschrift) ergeben dürfte, dass der Beschwerdeführer gemäß der im Bewerbungsgespräch getroffenen mündlichen Vereinbarung zumindest in einem Beschäftigungsausmaß von drei Stunden beschäftigt war, antwortete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, dass er nicht wisse, wie die Firma M GmbH auf diese 3 Stunden komme. Mit ihm sei ein derartiges Beschäftigungsausmaß jedenfalls nicht besprochen worden. Das E-Mail, mit dem er das Arbeitsverhältnis beendet habe, liege dem Beschwerdeführer zwar nicht mehr vor, dessen Inhalt sei ihm jedoch noch erinnerlich. Darin habe er darauf hingewiesen, dass er "beim AMS Bregenz als arbeitssuchend gemeldet" sei, bisher keinen Arbeitsvertrag erhalten habe, ihm bisher nicht zugesagt worden sei, dass ihm Reisekosten ersetzt werden würden und dass er "aufgrund [s]einer Meldung als Arbeitssuchender beim AMS Bregenz nicht berechtigt [sei], die Republik Österreich zu verlassen und [dass er] aus all diesen Gründen das Arbeitsverhältnis nun beende".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 03.06.2014 bei der belangten Behörde die Leistung von Notstandshilfe und bezog jedenfalls im Zeitraum vom 16.07.2014 bis zum 31.07.2014 Notstandshilfe. Dieser Bezug belief sich auf eine Höhe von € 25,48 täglich.
Im entsprechenden (vom Beschwerdeführer unterschriebenen) Antragsformular findet sich u.a. der folgende Hinweis: "Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet[,] uns sofort mitzuteilen
Am 16.07.2014 fand ein Bewerbungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitssuchenden und (einem Vertreter) der Firma M GmbH als Arbeitgeberin statt. Bei der Firma M GmbH handelt es sich um ein als Arbeitskräfteüberlasser tätiges Unternehmen, welches LKW-Lenker im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung anderen überlässt.
Anlässlich dieses Bewerbungsgesprächs wurde die mündliche Vereinbarung abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in ein Dienstverhältnis auf Probe aufgenommen wird. Dass dabei ausdrücklich ein ziffernmäßig bestimmtes Beschäftigungsausmaß vereinbart worden ist, kann nicht festgestellt werden. Der Arbeitgeber ist jedoch von der Vereinbarung eines Beschäftigungsausmaßes von 3 Stunden täglich ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls davon ausgegangen, dass ein Ausmaß vereinbart wurde, das nicht nur geringfügig war. Das Arbeitsverhältnis wurde unbefristet und auf Probe abgeschlossen, nicht jedoch nur für jene Tage, an denen der Beschwerdeführer als überlassene Arbeitskraft zum Einsatz gekommen ist. Die zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung enthielt eine Vereinbarung über "flexible" Arbeitszeit, derzufolge ein Zeitguthaben während der Zeiträume der Überlassung akkumuliert bzw. außerhalb dieser Zeiträume abgebaut werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.07.2014 bis zum 24.07.2014 und im Zeitraum vom 04.08.2014 bis 07.08.2014 als überlassene Arbeitskraft im Einsatz. Vor dem 21.07.2014 und zwischen dem 24.07.2014 und dem 04.08.2014 erfolgten keine derartigen Einsätze und wurde der Beschwerdeführer nicht einem anderen Unternehmen überlassen. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer durch Kündigung per E-Mail am 08.08.2014 beendet. Während des Arbeitseinsatzes vom 21. bis 24.07.2014 leistete der Beschwerdeführer 4 Stunden 15 Minuten (am 21.07.), 12 Stunden (am 22.07.), 11 Stunden 45 Minuten (am 23.07.) und 10 Stunden 30 Minuten (am 24.07.) an Arbeit. In Summe hat er demnach in den genannten Tagen 38 Stunden und 30 Minuten gearbeitet. Unter Zugrundelegung eines Stundenlohns (laut Dienstzettel - die Frage, ob ggf. ein höherer Lohn zustünde, kann hier dahingestellt bleiben) von € 9,36 pro Stunde resultiert daraus ein im Monat Juli entstandener Anspruchslohn von (mindestens) € 360,36-. Rechnet man diesen Anspruchslohn, der auf den Kalendermonat Juli entfällt, in dem das Arbeitsverhältnis erst (zur Monatshälfte) am 16.07. begonnen hat, auf den vollen Kalendermonat hoch, ergibt sich ein fiktiver (monatlicher) Anspruchslohn von mehr als € 395,31.
Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme dieser Beschäftigung der belangten Behörde zum Zeitpunkt des Notstandshilfeleistungsbezugs, jedenfalls aber vor dem 26.08.2014, gemeldet hätte, kann nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zum Antrag auf Notstandshilfe, zum Inhalt der im (vom Beschwerdeführer unterschriebenen) Antragsformular enthaltenen Belehrung und zur Dauer des Leistungsbezugs sind unstrittig und ergeben sich zudem aus dem aktenkundigen Antragsformular und dem aktenkundigen Ausdruck über den Bezugsverlauf des Beschwerdeführers.
Dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum täglich € 25,48 betrug, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und daraus, dass dem Beschwerdeführer diese Bezugshöhe von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.11.2014 vorgehalten und von ihm in diesem Punkt nicht bestritten worden ist.
Die Feststellung zur am 16.07.2014 mündlich geschlossenen Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich ergibt sich aus dem Dienstzettel, den die Firma M GmbH ausgefüllt und unter Anführung des genannten Beschäftigungsausmaßes der VGKK übermittelt hat. Der Beschwerdeführer selbst nahm dazu zwar dahingehend Stellung, dass ihm diese konkrete Zahl zum Stundenausmaß (3 Stunden täglich) erst aufgrund der Übermittlung des Dienstzettels durch das Budnesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht worden ist, im Verfahren brachte er jedoch selbst vor, dass er von einer nicht bloß geringfügigen Beschäftigung ausgegangen sei. Die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (zunächst auf Probe) vereinbart worden ist, ergibt sich (neben dem Dienstzettel, der Eigenschaft des Arbeitgebers als Arbeitskräfteüberlasser und den für ihn insofern anwendbaren Kollektivvertrag) auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst im Verfahren mehrfach von einem Arbeitsverhältnis gesprochen hat und dass er dieses Vertragsverhältnis Anfang August gekündigt hat, woraus erhellt, dass er selbst von einem entsprechenden unbefristeten Vertrag ausgegangen ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme dieser Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, ergibt sich (abgesehen davon, dass sich eine rechtzeitige Meldung nicht im Akt befindet) u.a. daraus, dass im Akt eine dem Beschwerdeführer am 29.08.2014 zugestellte Aufforderung der belangten Behörde befindet, mit der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zum Ergebnis einer "Überlagerungsmeldung" des Hauptverbands der Sozialversicherung Stellung zu nehmen, aus der die belangte Behörde den Verdacht einer Arbeitsaufnahme während des aufrechten Notstandshilfebezugs geschöpft hat. Weiters liegt im Akt ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 26.08.2014 über eine entsprechende (nachträgliche) Mitteilung der Arbeitsaufnahme an das AMS sowie ein vom Beschwerdeführer verfasstes Antwortschreiben auf die Aufforderung zur Stellungnahme, in dem er festhält, dass "es richtig [sei], dass [er] bei der Fa [M] GmbH eine Beschäftigung als LKW-Lenker aufgenommen habe", dass er diese Tätigkeit aber "nach wenigen Tagen beendet" habe, weil ihm "trotz mehrmaliger Aufforderung kein Arbeitsvertrag übergeben" worden sei, und dass er später "von der VGKK erfahren" habe, dass ihn der Arbeitgeber "lediglich als geringfügiger Arbeitnehmer gemeldet" habe. Den Vorhalt der belangten Behörde (Schreiben vom 26.11.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.11.2014), wonach der Beschwerdeführer "dem Arbeitsmarktservice Bregenz während [seines] Leistungsbezuges nicht mitgeteilt [habe], dass [er] bei der Firma M GmbH seit 21.07.2014 bis 24.07.2014 ...
vollversicherungspflichtig beschäftigt war" und dass er "dem AMS erst Ende August 2014 gemeldet [habe], dass [er] im August 2014 eine Lohnzahlung der Firma M GmbH erhalten" habe, ließ der Beschwerdeführer im zentralen Punkt - der Nichtverständigung des AMS - unbestritten und rechtfertigte sich dazu (in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 26.11.2014) damit, dass er "zum Punkt, [er] hätte das AMS von [seiner] Arbeitsaufnahme nicht verständigt, ... nur sagen [könne], dass [ihm] weder ein Arbeitsvertrag, noch die Bestätigung der Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Firma M GmbH ausgehändigt [worden sei]". Er habe "zu keinem Zeitpunkt sicher sein" können, dass er eine Beschäftigung gefunden habe; aus diesem Grund habe er mit seiner Meldung auch gewartet. Mit diesem Vorbringen bemängelt der Beschwerdeführer im Ergebnis nur, dass er keinen schriftlichen und damit gesicherten Nachweis über das mündlich vereinbarte Arbeitsverhältnis erhalten habe, das Bundesverwaltungsgericht hat aber keinen Zweifel daran, dass er jedenfalls von der Existenz einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung ausgegangen ist, was nicht zuletzt dadurch belegt ist, dass er das Arbeitsverhältnis Anfang August (durch Kündigung per E-Mail) beendet und zuvor innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses - unstrittigerweise - einzelne Aufträge als überlassene Arbeitskraft ausgeführt hat, parallel aber beim Arbeitgeber die Aushändigung der Schriftfassung des Vertrages urgiert hat.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Angelegenheit des AlVG. Der Beschwerdefall unterliegt somit der erwähnten Senatszuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG 1977 lauten (auszugsweise):
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) ...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. ...".
3.3. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass der Betroffene "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht" (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977). Diese Voraussetzung erfordert (u.a.) gemäß § 7 Abs. 2 AlVG 1977, dass er "arbeitslos (§ 12)" ist.
"Arbeitslos" im Sinne von § 12 AlVG 1977 ist insbesondere, "wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat" (§ 12 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) und "keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt" (§ 12 Abs. 1 Z 2 leg.cit.).
"Als arbeitslos im Sinne der [§ 12] Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht", "wer in einem Dienstverhältnis steht" (§ 12 Abs. 3 lit. a leg.cit.). "Als arbeitslos gilt jedoch", "wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt" ( § 12 Abs. 6 lit. a leg.cit.).
Die genannten Bestimmungen gehören dem ersten Abschnitt des AlVG 1977 an und sind daher gemäß § 38 AlVG 1977 für den Anspruch auf Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 14.11.1995, 95/08/0172; 19.01.2011, 2009/08/0062; 14.11.2012, 2011/08/0025).
§ 5 Abs. 2 ASVG lautete in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung (vgl. BGBl. II 343/2013) auszugsweise wie folgt:
" (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 30,35 €, insgesamt jedoch von höchstens 395,31 € gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 € gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
..."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (aus jüngerer Zeit s VwGH 06.07.2011, 2011/08/0048 mit Hinweis auf 16.02.1999, 97/08/0584) enthält die in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG vorgenommene Anknüpfung an § 5 Abs. 2 ASVG ein "vertyptes Verfügbarkeitskriterium", da in der Regel bei einem die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitenden Beschäftigungsverhältnis noch vom Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 ASVG ausgegangen werden kann. Die Verfügbarkeit wäre jedoch ab dem Zeitpunkt einer die Vollversicherung begründenden Beschäftigung in aller Regel nicht mehr gegeben, auch wenn im Falle der Aufnahme dieser Beschäftigung in den letzten Tagen eines Kalendermonates das in diesem Monat erzielte Entgelt nicht die für den gesamten Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze übersteigen würde. Es ist rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann; wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129; vgl. auch § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG). § 12 Abs. 6 lit. a AlVG verweist somit auf das Vorliegen eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts nach den in § 5 Abs. 2 ASVG dafür aufgestellten Beurteilungsregeln; demnach liegt aber eine die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende geringfügige Beschäftigung nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von (im Kalenderjahr 2014) 395,31 € nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet eine der Anzahl der Stunden nach fixierte, wöchentliche (daher periodisch wiederkehrende) Arbeitsverpflichtung bei gleichzeitiger unbedingter Zahlungsverpflichtung des abrufberechtigten Dienstgebers nicht bloß eine tageweise, sondern eine durchlaufende Versicherungspflicht für den gesamten Zeitraum (VwGH 23.9.1970, 1834/69, VwSlg 7859 A/1970; VwGH 30.04.1991, 90/08/0134; VwGH 20.04.1993, 92/08/0237 ).
3.5.1. Wie festgestellt wurde, stand der Beschwerdeführer, beginnend mit dem Vorstellungsgespräch vom 16.07.2014, in dem ein mündlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma M GmbH geschlossen wurde, in einem Dienstverhältnis zum genannten Unternehmen. Dieses Dienstverhältnis endete durch die vom Beschwerdeführer Anfang August 2014 ausgesprochene Kündigung. Laut den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Stundenaufzeichnungen, an deren Richtigkeit keine Bedenken entstanden sind, war er im Rahmen des Dienstverhältnisses im Zuge eines Auftrags als überlassene Arbeitskraft vom 21. bis 24.07.2014 tätig, wobei er 4 Stunden 15 Minuten (am 21.07.), 12:00 Stunden (am 22.07.), 11 Stunden 45 Minuten (am 23.07.) und 10 Stunden 30 Minuten (am 24.07.) geleistet hat. In Summe hat er demnach in den genannten Tagen 38 Stunden und 30 Minuten gearbeitet. Bei dem im Dienstzettel ersichtlichen Stundenlohn von 9,36 ergibt sich daraus ein im Kalendermonat Juli gebührendes Entgelt in Höhe von € 360,-. Da zu berücksichtigen ist, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht vorliegt, wenn das Entgelt die im Gesetz festgelegte Grenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen hat, ist das Entgelt auf einen vollen Kalendermonat hochzurechnen. Unter Zugrundelegung der Annahme, dass dieser Lohn auf den Zeitraum vom 16.
(Beschäftigungsbeginn) bis zum 31. Juli 2014 (somit auf 15 Kalendertage) entfiel, gelangt man bei entsprechender Hochrechnung (auf 31 Kalendertage) jedenfalls zu einem oberhalb der für 2014 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (von € 395,31) liegenden Betrag (nämlich € 697,50); dasselbe Ergebnis wäre auch bei anderen denkbaren Hochrechnungsformeln erreicht.
3.5.2. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16.07. bis 31.07.2014 somit in einem nicht nur geringfügig entlohnten Dienstverhältnis stand, war er in dieser Zeit nicht "arbeitslos" im Sinne von § 12 AlVG 1977.
3.5.3. Der Beschwerdeführer hat im genannten Zeitraum jedoch Notstandshilfe in Höhe von täglich € 25,48 bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds (der Notstandshilfe) war in diesem Zeitraum nicht begründet. Der Widerruf (§ 24 Abs. 1 AlVG 1977) des Notstandshilfebezugs erfolgte in diesem Umfang somit zu Recht.
3.5.4. Der Beschwerdeführer hat diesen Notstandshilfebezug durch Verschweigung von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt, weil er, entgegen der ihn treffenden Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung (die ihm im Antragsformular auch entsprechend kommuniziert worden war), der belangten Behörde keine entsprechende rechtzeitige Mitteilung gemacht hat. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der im Zeitraum 16.07. bis 24.07.2014 gewährten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG 1977). Da der im strittigen Zeitraum erfolgte unberechtigte Bezug ein Ausmaß von (16 x € 25,45 =) € 407,68 angenommen hat, erfolgte die Rückforderung dieses Betrags auch der Höhe nach zu Recht.
3.5.5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.6. Der Entfall der mündlichen Verhandlung stützt sich insoweit auf § 24 Abs. 5 VwGVG, als der Beschwerdeführer (nach Aufforderung zur Klarstellung) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat. Die belangte Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und damit stillschweigend darauf verzichtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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