BVwG W131 2106412-1

W131 2106412-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2015

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Regest

aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung, Notstandshilfe,<br/>öffentliches Interesse, Revision zulässig

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BVwG W131 2106412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2106412.1.00

Spruch

W131 2106412-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichtern Dr Andreas JAKL sowie Mag Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 17.03.2015, ergangen zur Versicherungsnummer XXXX, ohne weiteres Verfahren iSd § 13 Abs 5 VwGVG beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Spruchpunkt B) des Bescheids vom 17.03.2015, mit dem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, mit der Maßgabe aufgehoben, dass damit der gegen den Spruchpunkt A) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 17.03.2015 erhobenen Beschwerde betreffend den dort verfügten Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum von 10.03.2015 bis 20.04.2015 (samt Zeitraumsverlängerung für den Fall des Krankengeldbezugs) gemäß § 13 Abs 1 VwGVG wiederum aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4

B-VG zulässig.

C) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter

gemäß § 9 BVwGG iVm § 31 VwGVG die verfahrensleitenden Beschlüsse gefasst:

I. Der Eintritt des im Entscheidungskopf ersichtlichen fachkundigen Laienrichters aus dem Kreis der Arbeitgeber als Ersatzbeisitzer zur Beschlussfassung betreffend die vorabgedruckten Spruchpunkte A) und

B) und sohin die Senatszusammensetzung wurden gemäß § 7 Abs 3 BVwGG

wegen Verhinderung der in der Geschäftsverteilung ersichtlichen, an sich vorgehenden (Ersatz) Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber verfügt.

II. Gemäß §§ 13 Abs 5 letzter Satz iVm 31 Abs 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer XXXX (= Bf) wurde von der belangten Behörde

Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (= AMS) ein mit

17.03. 2015 datierter Bescheid, der va aus Textbausteinen eines Formulars besteht, zugestellt, wonach der Bf gemäß Spruchpunkt A) im Wesentlichen den Anspruch auf Notstandshilfe von 10.03.2015 bis 24.04.2015 verliert, weil er entgegen einer niederschriftlichen Vereinbarung vom 12.01.2015 dem AMS bis 10.03.2015 die Nachweise seiner Eigenbewerbungen nicht vorgelegt gehabt hätte. Nachsicht könne mangels entsprechender Gründe nicht erteilt werden.

Gemäß Spruchpunkt B) der Bescheidausfertigung vom 17.03.2015 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt

A) die aufschiebende Wirkung unter Stützung auf § 13 Abs 2 VwGVG ab,

weil - nach dem Bescheidformularvordruck - eine aufschiebende Wirkung den generealpräventiven Zweck der Sanktion gemäß § 10 AlVG, die im öffentlichen Interesse läge, unterlaufen würde.

2. Der Bf erhob gegen die in dieser Bescheidausfertigung enthaltenen selbständigen Spruchteile Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG).

3. Im vorgelegten Aktenmaterial ist eine Niederschrift des AMS mit dem Bf eingeordnet, wonach der Bf nicht bereit bzw nicht in der Lage wäre, eine Eigeninitiativ - Bewerbungsliste bis 10.03.2015 vorzulegen, welche Bewerbungen nachweisen würde.

4. In der Beschwerdeschrift behauptete der Bf nunmehr die Durchführung zweier Bewerbungen und verwies auf sein Unvermögen, Bewerbungsschreiben allein mit dem PC zu

verfassen, zumal er - 60 - jährig - bislang die meiste Zeit seines Lebens als Bauarbeiter gearbeitet habe und gesundheitlich angegriffen wäre.

5. Das AMS bemängelte das Fehlen der Unterschrift auf der Beschwerde und räumte diesbezüglich gemäß § 13 AVG eine Verbesserungsmöglichkeit bis 12.05.2015 ein, wobei das AMS die Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) vorlegte und dabei nicht ausdrücklich von einer Beschwerdevorentscheidung absah.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der vorabgedruckte Verfahrensgang und insb der Umstand, dass der zumindest 60 - jährige Bf in der Beschwerdeschrift insb die irrtümliche Unterlassung der Angabe der Durchführung zweier beim AMS bislang nicht deklarierter Bewerbungen im sanktionsrelevanten Zeitraum vorbringt; und zudem seine gesundheitliche Angegriffenheit sowie weiters sein aufrechtes Unvermögen, allein mit PC¿s Bewerbungen zu verfassen.

2. Beweiswürdigung:

Wenn die § 13 Abs 5 VwGVG die Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde als gesetzlich positivierte Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren normiert und der § 13 Abs 5 VwGVG zudem eine Entscheidung auf Grund der behördlich zur Vorlage gebrachten Aktenlage gebietet, bestanden für das BVwG rücksichtlich der vorgelegten Aktenstücke - mangels indizierter Unvollständigkeit des Aktenmaterials - keine Zweifel am vorgelegten Aktenmaterial. Der Verfahrensgang und die sonstigen obigen ausdrücklichen Feststellungen ergeben sich daher aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerde dem Bf zurechenbar ist, ist für das BVwG insb daraus zu folgern, dass im Rechtsmittelschriftsatz Informationen enthalten sind, die dort nach der Lebenserfahrung nur dann wiedergegeben werden können, wenn diese Informationen vom Bf als Bescheidadressaten - offenkundig - an eine Interessensvertretung zwecks Rechtsmittelverfassung gegeben wurden. Der Schriftsatzaufbau und die Diktion des Beschwerdeschriftsatzes dokumentieren für das BVwG insoweit die schriftsatzverfassende Tätigkeit einer auch die Interessen von Arbeitslosen wahrnehmenden gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich betreffend die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.

3.1.1. § 56 Abs 2 AlVG sieht iVm §§ 6ff BVwGG vor, dass bei Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Senat aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden hat.

3.1.2. Wird gegen einen auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützten Bescheid Beschwerde erhoben, liegt insoweit als Anfechtungsgegenstand eine individuell konkrete normative Anordnung einer Verwaltungsbehörde, maW ein Bescheid iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vor, gegen welchen nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG Bescheidbeschwerde zulässig ist.

3.1.3. Das AMS hat gegenständlich gestützt auf § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen Anspruchsverlust zu Lasten eines Notstandshilfebeziehers mit verfahrensrechtlichem Bescheid ausgeschlossen.

3.1.4. Das BVwG hat gemäß § 13 Abs 5 VwGVG über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden und trifft damit gemäß § 13 Abs 5 VwGVG eine - inhaltliche - Beschwerdeentscheidung.

3.1.5. Aus § 28 VwGVG ergäbe sich grundsätzlich, dass in Erkenntnisform zu entscheiden ist, soweit nicht (insb) einzustellen, zurückzuverweisen oder aber zurückzuweisen ist.

3.1.6. § 22 VwGVG, der systematisch im 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks des VwGVG betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht normiert ist, sieht in seinen Abs 1 und 2 ausdrücklich beschlussförmige Entscheidungen betreffend die Zuerkennung oder aber den Ausschluss aufschiebender Wirkung vor. Der Abs 3 dieser Bestimmung ermöglicht die Aufhebung bzw Abänderung von Beschlüssen nach den Abs 1 und 2 genauso wie die Aufhebung oder aber Abänderung von Bescheiden nach § 13 Abs 2 VwGVG.

Wenn nunmehr nach § 22 Abs 3 insb auch verwaltungsgerichtliche Beschlüsse nach den Abs 1 und 2 dieser Bestimmung geändert werden können; und der contrarius actus nach allgemeinen Grundsätzen mangels Sondervorschrift grundsätzlich in der gleichen Rechtssatzform wie der geänderte Rechtsakt ergeht - § 7 ABGB, ist davon auszugehen, dass aus systematischen Gründen auch Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs 5 VwGVG betreffend Bescheide gemäß § 13 Abs 2 VwGVG in Beschlussform zu ergehen haben. Dies, zumal § 22 Abs 3 VwGVG auch hinsichtlich der Entscheidungsform iZm Bescheiden nach § 13 VwGVG nichts Gegenteiliges wie iZm Beschlüssen anordnet, die frühere Beschlüsse nach § 22 Abs 1 und Abs 1 ändern.

3.1.7. Per analogiam zu den § 22 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hatte daher zusammenfassend die Entscheidung des BVwG auch über die Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG, welche im 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des VwGVG betreffend das Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde geregelt ist, gemäß § 7 ABGB in Beschlussform zu ergehen, wenn - wie ausgeführt - die Entscheidungen nach § 22 Abs 1 und 2 VwGVG ebenfalls in Beschlussform ergehen; und dabei funktional jeweils in Bezug auf ein jeweils anderweitiges Beschwerdeverfahren - gegenständlich betreffend die Frage der rechtmäßigen Sanktion gemäß §§ 10 und 38 AlVG - der gleiche Themenbereich individuell konkret normativ geregelt wird wie bei einer Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG; nämlich, ob ein anderweitiger Bescheid bereits in Vollzug gesetzt werden kann.

Eine formell andere Rechtshandlungsform des BVwG in Anwendung des § 13 Abs 5 VwGVG als der Beschluss wäre daher gegenständlich gleichheitswidrig unsachlich.

3.1.8. Da durch die gemäß §§ 13 Abs 5 VwGVG ergehende Beschwerdeentscheidung betreffend die verwaltungsbehördlich verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das anderweitige, gesondert zu beurteilende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des bescheidmäßig verfügten Verlusts von Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung in keiner Form in der Verfahrensgestaltung geleitet wird,

sondern das Rechtsmittelverfahren betreffend den bescheidmäßig verfügten Anspruchsverlust vielmehr nur gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für ein - hier zu entscheidendes - Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ist, lagen die Voraussetzungen nicht vor, um die Entscheidung über das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs 5 VwGVG in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses gemäß § 9 Abs 1 BVwGG iVm § 31 Abs 2 VwGVG (iVm § 25a Abs 3 VwGG oder aber iVm § 88a Abs 3 VfGG) zu treffen.

Insoweit hatte das BVwG das vorgelegte Rechtsmittel iSd § 13 Abs 5 VwGVG gemäß §§ 6, 7 und 9 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG im Senat zu erledigen.

3.1.9. Die gegenständlich in Senatsbesetzung getroffene Entscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG (samt Ausspruch gemäß Art 133 Abs 4 B-VG) wird - betreffend die Frage der Gerichtsbesetzung - dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber - anders als im VwGVG bzw BVwGG - zB in § 14 Abs 2 VwGG die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ausdrücklich dem als Berichter tätigen Senatsmitglied zugewiesen hat; bzw dass Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im BVergG, die iSd RL 89/665/EWG idgF ausdrücklich zwecks aufschiebender Wirkung ergehen, gemäß § 292 Abs 1 BVergG e contrario gleichfalls nur kraft gesetzlicher Sonderregelung durch den vorsitzenden Richter allein erledigt werden.

In § 85 Abs 4 VfGG wiederum sieht der Gesetzgeber mangels Versammlung des VfGH eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch Befassung von jedenfalls zwei Richtern vor, wobei der VfGH sonst gemäß VfGG grundsätzlich kollegial entscheidet.

Überdies vergleichend normiert der Gesetzgeber zB auch in § 388 EO besondere Gerichtsbesetzungsregeln iZm einstweiligen Verfügungen.

Demnach hat eine Einzelrichterzuständigkeit abseits des § 56 Abs 2 AlVG für diese Beschwerdesache in das positive, gehörig kundgemachte Recht dz - zusammenfassend - keinen Eingang gefunden, zumal der Gesetzgeber die Gerichtsbesetzung in anderen Verfahrensnormen iZm der Frage der aufschiebenden Wirkung bzw von Vergleichbarem jeweils konkret im Sinne einer Kollegial- bzw Einzelrichtertätigkeit normiert hat.

Die Senatstätigkeit bei Beschwerdeentscheidungen nach § 13 Abs 5 VwGVG erscheint insb auch für den Bereich des AlVG sachlich, da ansonsten der vorsitzende Richter allein (gegenständlich) zB die Sanktion nach § 10 AlVG wirksam (werden) lassen könnte, während der Senat im Hauptverfahren denkbar auch von der fehlenden Berechtigung der Sanktion ausgehen könnte. Ein Entzug der Leistungen nach dem AlVG allenfalls auch nur für die Dauer des anderweitigen Beschwerdeverfahrens hat aber für die Leistungsbezieher im Notstandshilfebereich wohl häufig gravierende lebensgestaltende Folgen, für welche der Gesetzgeber in § 56 Abs 2 AlVG grundsätzlich einen Richtersenat vorgesehen hat.

3.1.10. Die Anordnung der Zusammensetzung des entscheidenden Senats hatte im Wege der Verfahrensleitung gemäß § 9 BVwGG durch den vorsitzenden Richter zu geschehen, nachdem die Verfügbarkeit des fachkundigen (Ersatz) Laienrichters aus dem Kreis der Arbeitgeber am 23.04.2015 entsprechend erhoben worden ist, siehe dazu den Aktenvermerk OZ 2.

Die Anordnung der Zurückstellung der Akten hatte gemäß §§ 13 Abs 5 und 31 VwGVG iVm § 9 BVwGG gleichfalls durch einen verfahrensleitenden Beschluss zu erfolgen.

3.1.11. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Beschwerdeentscheidung nach § 13 Abs 5 VwGVG

3.2. Inhaltlich ist hinsichtlich des Spruchpunkts A) dieses Beschlusses zu betonen, dass mit dem behördlich verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Sanktion nach §§ 10 und 38 AlVG in Vollzug gesetzt wird, bevor das BVwG über die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion überhaupt gehörig absprechen konnte.

Das AMS hat bei der Vorlage des Rechtsmittels gemäß § 13 Abs 5 VwGVG vielmehr auf ein Beschwerdevorprüfungsverfahren hingewiesen, womit das BVwG gegenständlich mangels ausdrücklichen Absehens von einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 13 Abs 5 letzter Satz VwGVG noch keine Entscheidung betreffend die verhängte Sanktion gemäß §§ 10 und 38 AlVG treffen durfte.

3.3. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 ua, die Kassation tragend, wie folgt ausgeführt:

[...] Trotz dieser für sich genommen erheblichen Gesichtspunkte entspricht

die Regelung nicht dem Kriterium [...],

weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität

des Rechtsschutzes insoweit widerspricht, als sie dem Interesse des

einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell

rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein

Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe nur VfSlg. 15.511/1999 und die

dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), nicht hinreichend

Rechnung trägt. [...]

3.4. Wenn vergleichbar zu den Sanktionen gemäß § 10 Abs 1 AlVG Verwaltungsstrafen typische Sanktionen für verwaltungsrechtswidriges Handeln sind, ist an die hinter § 41 VwGVG stehende Wertung zu erinnern, wonach vor Ergehen der Beschwerdeentscheidung in der Verwaltungsstrafsache niemals eine verwaltungsbehördlich verhängte (Straf) Sanktion vollzogen werden darf. Dort sind zudem zwecks Einzelfallgerechtigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Sorgepflichten bei der Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen.

Das AMS betont in seinem Bescheidformular selbst den Zweck der Generalprävention und verwendet insoweit einen für Rechtsfolgen mit Strafcharakter typischen Begriff.

3.5. Dem erkennenden Senat erscheint es daher geboten, dass einerseits eine Sanktion nach § 10 AlVG, die den Bf zumindest einmal vergleichbar zu einer nicht geringfügigen Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung in seiner Lebensgestaltung trifft und treffen wird; und andererseits eben eine Verwaltungstrafsanktion nach VStG

  • hie etliche hunderte Euro, wenn nicht sogar mehr Notstandshilfeentzug, da eine (sehr oft auch geringere) Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung -

sachorientiert insbesondere bei nicht vollständig geklärter Tatsachenlage unter Rechtsschutzgesichtspunkten gleichheitskonform gleich behandelt werden, zumal nicht nur Verwaltungsstrafverfahren, sondern jedenfalls auch (strittige) Leistungsansprüche aus dem AlVG in den Schutzbereich des Art 6 MRK fallen; und damit jedenfalls immer ein faires Verfahren erforderlich ist.

3.6. Im Rahmen der inhaltlichen Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG sind durch das BVwG die Kriterien des § 13 Abs 2 VwGVG heranzuziehen.

Verfahrensrechtlich ist idZ festzuhalten, dass der Gesetzgeber des VwGVG (und auch des AlVG) davon Abstand genommen hat, ein Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren zu normieren; zum VwGVG siehe insoweit zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rzz 560f. Dies mag mitunter verfahrensunökonomisch erscheinen, ist jedoch dz wohl als positive Rechtslage zu sehen.

Nach dem Beschwerdevorbringen, das nach § 13 Abs 5 VwGVG nunmehr als Akteninhalt Entscheidungsgrundlage des BVwG ist, hat der Bf im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht, die es denkbar erscheinen lassen, dass die im Spruchpunkt A) der Bescheidausfertigung des AMS vom 17.03.2015 verhängte Sanktion zB gemäß § 10 Abs 3 AlVG letztlich zu entfallen hätte.

3.7. Zulässig ist die Aberkennung nach § 13 Abs 2 VwGVG dann, wenn der vorzeitige Vollzug (hier) des Sanktionsbescheids nach § 10 AlVG unter Berücksichtigung der im Gesetz rechtserheblich genannten Interessen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.

Nach hier angelegter Auffassung wiegt aber das im Rechtsstaatsprinzip verankerte öffentliche Interesse, dass grundsätzlich vor endgültiger Sanktionsfestsetzung durch den Staat die Sanktion nicht vollzogen wird, siehe dazu das obzitierte VfGH - Erk, sämtliche entgegen stehenden öffentlichen Interessen und insb auch das Interesse an der Vermeidung von Einbringungsschwierigkeiten beim AMS auf, zumal ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK zumindest verlangt, dass die für den Standpunkt des Sanktionsbelasteten sprechenden und verfügbaren Beweismittel zuvor rechtsstaatlich verwertet und berücksichtigt worden sind.

Dies erscheint zudem auch vor dem Hintergrund des Fairnessgebots des Art 47 GRC angebracht, da Art 6 MRK und der sich aus Art 1 1.ZPMRK wohl ergebende vermögensrechtliche Anspruchsschutz über Art 6 Abs 3 EUV wiederum als Bestandteile des Unionsrechts bewerten sind, siehe idZ zudem auch die Wertungen des Art 34 GRC.

Das grundsätzlich anzuerkennende öffentliche Interesse an der Disziplinierung von durch Leistungsbezieher zu verantwortenden AlVG - Widrigkeiten durch Sanktionen, wie zB den zeitweiligen Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG, ist dabei nach hier angelegter Auffassung auch noch dann gewahrt, wenn eine Sanktion erst nach deren endgültiger Verhängung, wie zB durch eine abweisliche Beschwerdeentscheidung durch das BVwG, vollzogen wird. Wiederum wertend vergleichend: Eine Geldstrafe nach VStG wird auch erst dann vollzogen, wenn das Verwaltungsgericht bestätigend entscheiden hat.

3.8. Zusammenfassend können rücksichtlich der zulässigen Neuerungen des Bf in der Beschwerdeschrift beim derzeit in den vorgelegten Akten dokumentierten Ermittlungsstand des AMS keine Interessen erkannt werden, die den Vollzug der bescheidmäßig im Spruchpunkt A) der Bescheidausfertigung vom 17.03.2015 verhängten Sanktion als wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheinen lassen.

Der bescheidförmige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war insoweit gemäß § 13 Abs 2 und 5 VwGVG aufzuheben, womit der Beschwerde gegen die verhängte Sanktion nach § 10 AlVG gemäß Spruchpunkt A) des Bescheids des AMS vom 17.03.2015, wiederum gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.

3.9. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden, womit für die vorliegende Entscheidung ergänzende Ermittlungen des BVwG keinesfalls geboten oder zulässig (gewesen) wären.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung des BVwG ist zulässig, weil eine verfestigte Rsp des VwGH dahin noch nicht vorliegt, ob die - sozialgestaltende - iZm Anspruchsverlusten gemäß AlVG idR unmittelbar in die grundlegende Lebenshaltungssituation eines Beschwerdeführers eingreifende Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG im Senat nach § 56 Abs 2 AlVG zu treffen ist; ober als bloßer verfahrensleitender Beschluss gemäß § 9 BVwGG durch den Einzelrichter. Dies erscheint insb auch deshalb als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil insoweit das verfassungsrechtlich determinierte Recht auf den gesetzlichen Richter in Frage steht.

Zudem dokumentiert der formularvordrucksmäßig am 17.03.2015 verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vom gesamten AMS - gerichtsnotorisch dz generell - geübte Rechtsanwendungspraxis gemäß § 13 Abs 2 VwGVG, womit die Frage der Zulässigkeit des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung "aus generalpräventiven Gründen" ohne Einzelfallprüfung bei Beschwerden gegen auf § 10 AlVG gestützte Sanktionsbescheide mangels bislang gefestigter Rsp des VwGH zu diesem Thema von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. MaW liegt auch insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher bzw grundlegender Bedeutung dahin vor, inwieweit das AMS nach Aufhebung des § 56 Abs 3 AlVG durch den VfGH dennoch - über Formularvordrucke generell - die aufschiebende Wirkung iZm Beschwerden gegen Sanktionsbescheide nach § 10 AlVG aberkennen darf, ohne im Einzelfall unter Wahrung der entsprechenden Parteienrechte sämtliche potentiell rechtserheblichen Interessen gehörig zu ermitteln.

Zu C) Verfahrensleitende Beschlüsse

Gemäß § 31 VwGVG iVm § 9 BVwGG erfolgen verfahrensleitende Anordnungen in Beschlussform.

Dies galt bzw gilt sowohl für die Verfügung über die Senatszusammensetzung gemäß § 7 Abs 3 BVwGG als auch für die Anordnung der Aktenrückstellung an das AMS gemäß § 13 Abs 5 letzter Satz VwGVG; letzteres wegen des bisherigen Nicht - Absehens des AMS von einer Beschwerdevorentscheidung.

Eine eigenständige Revision an den VwGH bzw Beschwerde an den VfGH, jeweils gegen derartige verfahrensleitende Beschlüsse, ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG ausgeschlossen.

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