W134 2012116-1•BVwG W134 2012116-1
W134 2012116-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2015
Antragslegimitation, Beschwerdevorentscheidung, Grenzverhandlung,<br/>Grenzverlauf, Grenzvermessung, Nachbarrechte, öffentliches<br/>Interesse, Parteistellung, Planbescheinigung,<br/>Planbescheinigungsbescheid, Planbescheinigungsverfahren, Protokoll,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse, Teilungsplan,<br/>Vermessung, Vorlageantrag
W134 2012116-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, (Beschwerdeführer) vom 30.07.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 27.06.2014, GZ 1469/2014/56, sowie über den Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 26.08.2014 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Salzburg vom 12.08.2014, GZ 1469/2014/56, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 14 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 27.06.2014, GZ 1469/2014/56, mit dem der Plan des Dipl.-Ing. XXXX, GZ 1186 vom 03.03.2014 gem. § 39 VermG bescheinigt wurde, wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30.07.2014 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im bisherigen Verfahren nicht eingebunden gewesen seien, auf den zu teilenden Grundstücken 2629/1 und 2630/1 im Grundbuch die Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten ihrer Liegenschaft eingetragen sei und diese Grunddienstbarkeit von der Teilung betroffen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2014, GZ 1469/2014/56, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 27.06.1014 zurückgewiesen.
Mit Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 26.08.2014 wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Teilungsplan vom 03.03.2014, GZ 1186, Planverfasser Dipl.-Ing. XXXX, Datum der Vermessung: 28.02.2014, wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 27.06.2014, GZ 1469/2014/56, gem. § 39 VermG bescheinigt. In diesem Teilungsplan werden die Grundstücke 2579/3, 2629/1, 2630/1 und 2630/2 geteilt. Die im Plan verwendeten neuen Grundstücksnummern 2579/32, 2630/11 wurden gemäß § 39 Abs 4 Z 1 VermG endgültig festgesetzt. (Plan vom 03. 03. 2014 mit der GZ 1186, Planverfasser Dipl.-Ing. XXXX; Akt des Verfahrens)
In der Grenzverhandlungsniederschrift des Planverfassers Dipl.-Ing. XXXX vom 28.02.2014, GZ 1186, findet sich in einer Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermessungsG die Unterschrift der Eigentümer der Grundstücke 2630/6 und 2630/7.
(Grenzverhandlungsniederschrift des Planverfassers Dipl.-Ing. XXXX vom 28.02.2014, GZ 1186)
Die Grundstücke der Beschwerdeführer 2630/6 und 2630/7 (Katastralgemeinde 56518) sind von der Teilung weder durch Zu- oder Abschreibungen bzw. durch Grenzänderungen betroffen, sondern stellen nur angrenzende Grundstücke dar. (Plan vom 03. 03. 2014 mit der GZ 1186, Planverfasser Dipl.-Ing. XXXX)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
§ 39 VermG BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 31/2012 lautet:
§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des
Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.
(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,
2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.
(4) Die Bescheinigung umfasst
1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.
In einem vergleichbaren Fall hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, Folgendes ausgesprochen:
"Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muss vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich macht. Soweit die Verwaltungsvorschriften - wie im Planbescheinigungsverfahren nach § 39 VermG - keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2004/03/0100).
Ein von den im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 und Abs. 2 LTG genannten Personen oder Dienststellen erstellter Teilungsplan kann nur nach Erteilung einer Planbescheinigung nach § 39 Abs. 1 VermG grundbücherlich durchgeführt werden. Die zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes einzuholende Planbescheinigung ist vom Vermessungsamt zu erteilen, wenn die im Abs. 3 des § 39 VermG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vermessungsamt hat demnach im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 37 und 43 Abs. 4 bis 6 VermG enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht2, Anm. 1. Zu § 39 VermG, S 118). Insoweit daher der Erstmitbeteiligte in seinen Berufungen die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes (siehe § 43 Abs. 6 VermG) rügt, entfernt er sich vom Gegenstand der dem Vermessungsamt übertragenen Prüfungsaufgabe im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung nach § 39 VermG. Das Vermessungsamt hat in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob die Beilagen zu den Plänen den im § 11 VermV genannten Voraussetzungen entsprechen.
Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe § 39 Abs. 1 VermG iVm § 1 Abs. 1 LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach § 20 LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 18a VermG.)
Das belangte Verwaltungsgericht verkannte daher die Rechtslage, wenn es dem Erstmitbeteiligten Parteistellung und damit ein Berufungsrecht im Planbescheinigungsverfahren zuerkannte."
Wie dem Plan vom 03.03.2014 mit der GZ 1186, Planverfasser Dipl.-Ing. XXXX entnommen werden kann, sind die Grundstücke der Beschwerdeführer 2630/6 und 2630/7 (Katastralgemeinde 56518) von der Teilung weder durch Zu- oder Abschreibungen bzw. durch Grenzänderungen betroffen, sondern stellen nur angrenzende Grundstücke dar. Die Frage der etwaigen Auswirkung eines Teilungsplanes auf bestehende Dienstbarkeiten ist nicht Gegenstand des Planbescheinigungsverfahrens. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Liegenschaftsteilungsverfahren gem § 39 VermG. Daher haben sie, entsprechend dem oben genannten Erkenntnis des VwGH im Liegenschaftsteilungsverfahren keine Parteirechte, weshalb ihre Beschwerde mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war.
Die Beschwerdevorentscheidung war aufzuheben, da sie durch diesen Beschluss hinfällig geworden ist.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0005), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
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