W179 1431017-1•BVwG W179 1431017-1
W179 1431017-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W179 1431017-1/ 21 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Internationaler Schutz
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1. Der nun volljährige Beschwerdeführer (kurz: BF), ein (zum Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet) unbegleiteter, minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am XXXX internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am XXXX gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, das Leben in XXXX sei sehr hart und sehr teuer. Sein XXXX sei bereits vor langer Zeit gestorben, seine Mutter sei XXXX, und der BF habe für den Unterhalt XXXX sorgen müssen. Da der BF keine Arbeitserlaubnis XXXX bekommen habe, habe er Schwarzarbeit leisten müssen und sehr wenig verdient. Die Medikamente für XXXX seien sehr teuer. XXXX.
Zusammengefasst befürchte er, dass er im XXXX keine Zukunft habe und es ihm sehr schlecht gehen würde.
3. Der zuständige Jugendwohlfahrtsträger, dieser vertreten durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft, erteilte mit Schreiben vom XXXX näher bestimmten Personen für den (damals noch minderjährigen BF) die Vollmacht.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der minderjährige BF an, in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren worden und laut Angaben seiner XXXX jetzt XXXX Jahre alt zu sein. XXXX Zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan gab er im Wesentlichen an, sein XXXX habe XXXX einmal einen Unfall verursacht, bei dem einige Personen verletzt und XXXX gestorben sei. Es sei daraufhin ein Streit zwischen dem XXXX des BF und dem XXXX entstanden. Letzterer sei mit einer finanziellen Kompensation in Form von "Blutgeld" nicht einverstanden gewesen und habe die gesamte Familie des BF umbringen wollen. XXXX gute Beziehung zur Polizei habe die Eltern an einer Anzeigeerstattung gehindert. XXXX Der XXXX des BF habe für ihre Flucht in den XXXX einen Schlepper organisiert. Einen Tag vor ihrer Flucht hätten sich sein XXXX und sein XXXX verabschieden wollen und seien von der Familie des Unfallopfers XXXX getötet worden. Zunächst konnte der BF über Befragung nicht angeben, wie alt er zum Zeitpunkt der Tötung
XXXX gewesen sei, und gab dazu schließlich er an, im Alter von XXXX Jahren mit XXXX von Afghanistan in den XXXX gereist zu sein. Sein
XXXX sei XXXX alt. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung habe er diese Vorfälle nicht erwähnt, weil er sie erst in einem Telefongespräch mit seiner Mutter ca. einen Monat nach seiner Ankunft in Österreich erfahren habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich der BF XXXX des Unfallopfers. Der bei der Einvernahme anwesende gesetzliche Vertreter des (damals noch minderjährigen) BF wurde darauf hingewiesen, dass die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat per E-Mail übermittelt werden würden und eine schriftliche Stellungnahme dazu innerhalb von zwei Wochen erfolgen könne, womit sich der BF für einverstanden erklärte.
5. Der BF erwähnte in seiner schriftlichen Stellungnahme XXXX diverse Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan aus XXXX, und ersuchte, diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX (zugestellt dem gesetzlichen Vertretern des BF am XXXX) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.), und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis XXXX.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der BF habe eine Bedrohungssituation wegen Blutrache nicht glaubhaft machen können. Die subsidiäre Schutzberechtigung des BF basiere auf seiner individuellen Situation vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Afghanistan. Mangels bestehender Lebensgrundlage würde sich der BF in Afghanistan in einer ausweglosen Lage befinden.
7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gab das Bundesasylamt dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof einen Rechtsberater bei.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
8. Gegen Spruchpunkt I. jenes Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht (vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers) erhobene und zulässige Beschwerde vom XXXX. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht, mit dem Begehren, dem BF Asyl zu gewähren und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um sich von der Glaubwürdigkeit des BF zu überzeugen. Zugleich wird ausgeführt, leider sei es derzeit nicht möglich, eine ausführlichere Begründung zu geben. Diese werde im Rahmen einer Beschwerdeergänzung nachgereicht werden.
9. Mit Beschwerdeergänzung vom XXXX, wiederum vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, diesmal via Telefax, eingebracht, wurde moniert, nach der Ansicht der belangten Behörde hätte sich der BF aufbauend auf einen tatsächlichen Sachverhalt, XXXX, eine dazu passende "Geschichte mit Verfolgungscharakter" ausgedacht. Die im Laufe des Verfahrens gemachten widersprüchlichen Angaben des BF würden auf ein erdachtes Fluchtvorbringen hindeuten. Dass der BF sich niemals XXXX über die Gründe des Todes XXXX unterhalten habe, wäre laut Behörde zudem nicht nachvollziehbar.
Dabei verkenne die Behörde jedoch, dass sich die im XXXX verbleibende Familie des BF in einer außergewöhnlichen und überaus dramatischen Situation befunden habe. Der BF sei zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse noch ein Kleinkind gewesen und habe daher selbst keine Erinnerung daran, und seine XXXX habe ihn aufgrund der ohnedies schwierigen Situation - XXXX - nicht weiter belasten wollen, weshalb sie ihm die Wahrheit über den Tod XXXX verschwiegen habe. Die Erkrankung XXXX habe schließlich die Flucht aus Afghanistan endgültig in den Hintergrund gedrängt. Erst nach Aufforderung in der Erstbefragung, die Gründe für das Verlassen Afghanistans anzugeben, habe sich der BF darüber XXXX, woraufhin diese ihm die ganze Geschichte erzählt habe.
Zur rechtlichen Beurteilung bringt der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde durchaus auch eine Verfolgung durch Dritte eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Genfer Flüchtlingskonvention sein kann. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer inzwischen Vollwaise ist.
10. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattete keine Gegenschriften.
11. Mit Telefax vom XXXX wird dem Asylgerichtshof von der bisherigen gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass wegen der erfolgten Übersiedelung des BF nun eine andere Bezirkshauptmannschaft mit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers betraut ist.
12. Aufgrund eines weiteren Umzuges des Beschwerdeführers wird dem Asylgerichtshof mit Telefax vom XXXX ein erneuter Wechsel der zuständigen gesetzlichen Vertretung bekannt gegeben.
13. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer für die Sprache XXXX beeideten und bestellten Dolmetscherin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der inzwischen volljährige BF, demgemäß ohne gesetzlichen Vertreter, jedoch auch anderweitig untertreten, teilnimmt. Das Bundesasylamt bleibt der Verhandlung entschuldigt fern und beantragt vorab die Abweisung der Beschwerde sowie Zustellung des Protokolls der Verhandlung. In der Verhandlung werden die Antragsgründe des BF eingehend erörtert.
Der BF verzichtet auf die Mitnahme der diesem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen und auf eine schriftliche Stellungnahme zu diesen.
II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist (inzwischen) volljährig, heißt XXXX, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Afghanistans, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum moslemischen (XXXX) Glauben.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX.
Der (damals) minderjährige, unbegleitete Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, kann selbst auf Deutsch antworten und hat mehrere Deutschkurse besucht. Seine Muttersprache ist XXXX.
Er besitzt keinen Schulabschluss und hat XXXX bereits im Kindesalter zwecks finanzieller Unterstützung seiner Familie gearbeitet. In Österreich besucht er derzeit (erstmals) eine Schule, um den Hauptschulabschluss nachzuholen.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich oder in Europa. Im XXXX leben XXXX.
Der BF konnte Nachstehendes glaubhaft machen: Der XXXX des Beschwerdeführers verursachte in Afghanistan XXXX einen Unfall, bei dem ein XXXX starb. Der XXXX des getöteten XXXX wollte kein Blutgeld haben, sondern Rache nehmen. Deshalb flohen die Eltern des Beschwerdeführers mit seinen Geschwistern vorerst nach XXXX. Ihr Aufenthalt dort wurde jedoch entdeckt, und der XXXX sowie der XXXX des Beschwerdeführers von den Verwandten des zu Tode gekommenen XXXX getötet, als der Beschwerdeführer in etwa 3-4 Jahre alt war. XXXX
Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr durch die Verwandten des getöteten XXXX ausgesetzt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF somit, dass er verletzt oder getötet wird. Einen effektiven Schutz des Afghanischen Staates vor dieser Verfolgungsgefahr hat der BF nicht zu erwarten.
1.3. Feststellungen zu Afghanistan:
Überblick über die politische Lage:
Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.
Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)
Der jüngste monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.
Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.
Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.
Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren. Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen. Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)
Eine Untersuchung der Lage in Ghazni bestätigt die oft getroffene Feststellung, dass die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich ist. Die Provinz Ghazni ist ein Beispiel dafür, dass die Lage nicht nur von Provinz zu Provinz variiert, sondern auch innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Eine Auswertung verschiedener Quellen ergibt, dass die Distrikte Ghazni (Zentrum), Deh Yak, Rashidan, Waghaz, Qarabagh, Andar, Ajristan, Giro, Muqur, und Gelan als unsicher gelten müssen. Der UNHCR vertritt die Auffassung, dass in Teilen von Ghazni ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solchen Ausmaßes vorliege, dass von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" ("generalized violence") auszugehen sei. Dies ergebe sich aus der Zahl der zivilen Opfer, der Häufigkeit der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Zahl der Vertriebenen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz aus März 2011, Seiten 8-9).
Zudem stuft der ANSO Bericht des 1. Quartals 2013 die Provinz Ghazni als "extrem unsicher" ein.
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Personen können aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in eine Blutrache involviert oder Zielgruppe einer Blutrache sein. Eine Lösung des Konflikts durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt. AIHRC dokumentierte von Januar bis September 2011 27 "Ehrenmorde". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:
Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012 mit Verweis auf UNHCR, Eligibility Guidelines, 17. Dezember 2010, S. 32-33 sowie auf USDOS, 2011 Human Rights Practices, 24. Mai 2012, S.
Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und den Angaben des BF in der hg mündlichen Verhandlung. Weiters ist im Detail zu würdigen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person und Umfeld des BF stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.
Die Feststellungen hinsichtlich des Besuches einer Schule in Österreich beruht auf der in der hg Verhandlung vorgelegten Bestätigung.
2.3. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:
Der BF konnte die XXXX im Zusammenhang mit dem vom XXXX verursachten Autounfall und hiebei getöteten XXXX aus nachstehenden Gründen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen: Der BF wirkte zunächst insgesamt in seiner Mimik und Gestik authentisch, seine Antworten kamen schnell, spontan und ohne Nachdenkphasen, begleitet von emotional betroffener Erregung, sowohl was den zwischenzeitig eingetretenen Tod seiner XXXX, als auch den XXXX betrifft.
Zudem sind dem BF aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet und aufgrund seines Kleinkindalters zum Zeitpunkt der Tötung XXXX in Afghanistan bei seinen Angaben durchaus mehr Ungenauigkeiten und Erinnerungslücken zuzugestehen, als einem Erwachsenen, der selbiges erlebte.
Ferner können die von der belangten Behörde vermeintlich erkannten Widersprüche konsistent aufgelöst werden:
Dabei ist zunächst zu erwähnen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der erstmals vor dem Bundesasylamt erwähnten Gefährdung wegen einer Blutrachefehde ein gegenüber den Angaben in der Erstbefragung gesteigertes Vorbringen sah. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Erstbefragung im Asylverfahren insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Widersprüche, die sich in Zusammenschau mit den Angaben in der Erstbefragung ergeben, sind in der Beweiswürdigung deshalb nicht notwendigerweise von (ausschlaggebendem) Gewicht.
Die vom BF in der Erstbefragung behaupteten wirtschaftlichen Ausreisegründe beziehen sich zudem auf seinen letzten Aufenthaltsstaat XXXX und nicht seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ungeachtet dessen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht, kann dem BF nicht angelastet werden, bei seiner Erstbefragung nur auf XXXX und nicht auf Afghanistan bezogene Ausreisegründe angegeben zu haben. Vom Daten aufnehmenden polizeilichen Organ ist im Zuge der Erstbefragung zwar Afghanistan als die Staatsangehörigkeit des BF festgehalten worden, der BF jedoch dann dazu befragt worden, warum er sein Land (nämlich den XXXX) verlassen habe. Nachvollziehbarerweise hat der BF die Ausreisegründe auf seinen Aufenthalts- und letzten Ausreisestaat XXXX gestützt.
Erst vor dem Bundesasylamt ist der BF konkret zu seinen Ausreisegründen in Bezug auf Afghanistan befragt worden.
Laut belangter Behörde sei es ferner nicht glaubhaft und spreche gegen jede Lebenserfahrung, dass die XXXX des BF ihrem Sohn bis zum Telefonat einen Monat nach der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet nie erzählt habe, dass XXXX Opfer einer Blutfehde geworden seien und dies der Auslöser für die Flucht ihrer Familie in den XXXX gewesen sei.
Insoweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt, seine XXXX habe den - minderjährigen- BF aufgrund der ohnedies schwierigen Situation - der BF habe bereits im Alter XXXX - nicht weiter belasten wollen und ihm deshalb die Wahrheit über den Tod XXXX verschwiegen, kann dies durchaus denklogisch nachvollzogen werden, ebenso wie die Tatsache, dass die XXXX die Gründe für die Ausreise aus Afghanistan in den Hintergrund gedrängt habe. Ein minderjähriges Kind vor der Konfrontation mit wahren Gegebenheiten des Lebens zu schützen, zumal wenn sich dieses ohnehin in einer sehr schwierigen Lebenslage befindet, ist nicht derart abwegig oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass hier sofort eine unwahre Angabe zu vermuten ist, sondern ist dies durchaus eine denkmögliche Vorgangsweise der XXXX.
Dass der BF sowohl den fluchtauslösenden Vorfall in Afghanistan als auch sein Alter zum Vorfallszeitpunkt nicht selbständig - sondern erst XXXX - genau angeben konnte, deutet somit eher auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen bzw. seine Unwissenheit (Verschweigen durch XXXX) als auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hin.
Wie überhaupt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes es äußerst glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer an die Zeit der Flucht aus Afghanistan nach dem XXXX selbst keinerlei Erinnerung hat, immerhin war er zu diesem Zeitpunkt ein Kleinkind im Alter von etwa XXXX Jahren. Wenn der Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Richters, er müsse sich doch erinnern, dass plötzlich XXXX "weggewesen" seien, nun plötzlich (offensichtlich angestrengt nachdenkend konstruierend) unsicher angibt, er könne sich erinnern, wie sie damals ins Auto gestiegen seien und ihnen XXXX gesagt habe, dass XXXX getötet worden seien, spricht vieles dafür, dass der soeben volljährig gewordene Beschwerdeführer (fälschlicherweise) glaubt, diese Antwort dem Gericht geben zu müssen, weil sie von ihm erwartet werde. So wird der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt der Verhandlung erstmalig sehr unsicher, überlegt länger und bringt zögerlich, offensichtlich selbst nicht davon überzeugt, was er jetzt sagt, vor, und fühlt sich offenkundig hier überfordert und evtl in die Enge getrieben, sieht dabei den Richter fragend und um Bestätigung suchend an in dem Sinne, "Sage ich es jetzt das Richtige, was Sie hören wollen?".
Da der BF sonst durchwegs im Verfahren betonte, von den Umständen der Tötung seiner Familienangehörigen in Afghanistan bisher nichts Genaues gewusst und darüber erst von XXXX in einem Telefonat nach seiner Einreise erfahren zu haben, wird sein diesbezügliches bisheriges Vorbringen in Zusammenschau mit der fürs Gericht konstruierten Aussage für wahr erachtet.
Der BF hat daher insgesamt glaubhaft in der hg mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Familienmitglieder des XXXX droht.
Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF vor dieser Bedrohung nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage nicht sehr wahrscheinlich.
Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung auch angab, die Familie des verstorbenen XXXX kenne die Kontakte seiner Familie und habe sie damals deshalb auch in XXXX finden können.
2.4. Feststellungen zu Afghanistan:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1, 12f., 27, 28, 30
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011
United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012
United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1
Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014
APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012 APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012
ANSO-Bericht des 1. Quartals 2013 zur Sicherheitslage in Afghanistan.
UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4
APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012
APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012
Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014
Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35, 38
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35
UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6
Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012
UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411
BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
Landinfo: Report Afghanistan: Bood feuds, traditional law (pahtunwali) and tradtional conflict resolution, 1.1.2012
Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013
Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f
Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2. Zu A) Internationaler Schutz:
1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A
Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
2.1. So droht dem BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan, wie festgestellt, von der Familie des XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und liefe somit der BF Gefahr, als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie XXXX Opfer einer Blutrache zu werden. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist somit gegeben. (Siehe zum Thema Blutrache etwa VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265; 21.3.2007; Zlen. 2006/19/0083 bis 0085; 7.10.2008, Zl. 2006/19/0706; 17.9.2003, Zl. 2000/20/0137; 26.2.2003, Zl. 2000/20/0517).
Irrelevant ist hiebei, ob diese Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 6.7.2011, Zl. 2008/19/0994; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, mwN).
Der afghanische Staat ist, wie festgestellt, nicht in der Lage, den BF vor Verfolgungshandlungen Privater effektiv zu schützen. Obwohl die dem BF drohende Verfolgung von Privaten ausgeht, liegt hier somit eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor.
2.2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Heimatstaat auch Verfolgung drohen könnte, weil die Verwandten des getöteten XXXX auf Grund der Tötung XXXX des Beschwerdeführers nun vom Beschwerdeführer seinerseits "Blutrache-Handlungen" erwarten und versuchen könnten, diesen zuvorzukommen, indem sie dem Beschwerdeführer Gewalt antun (vgl VwGH vom 7.10.2008, Zl 2006/19/0706, oder 15.12.2010 zu Zl 2007/19/0265).
3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den BF nicht in Betracht, weil dieser voraussichtlich im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, zumal XXXX auch XXXX gefunden und getötet wurden. Ein Sich-Verstecken-Wollen des BF vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat würde außerdem keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative darstellen (VfGH 23.01. 1991, 95/20/0303).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie XXXX außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht mehr gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs 1 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.
Dem BF war somit gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit eine Verfolgung des BF aus seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie XXXX den Status eines Asylberechtigten begründen kann. Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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