W200 2017403-1•BVwG W200 2017403-1
W200 2017403-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2015
Körperverletzung, Schaden, Schmerzensgeld, VerbrechensopferG,<br/>Wahrscheinlichkeit
W200 2017403-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.12.2014, Zl. 114-614931-004, betreffend die Abweisung des Antrags auf
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie den
Ersatz von Sachschäden nach dem Verbrechensopfergesetz,
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.09.2014 einen Antrag auf
Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld
Ersatz von Sachschäden (Brille).
Das Verbrechen hätte sich am 11.08.2011 in Wien Meidling ereignet. Der Name des Täters sei bekannt. Als Gesundheitsschädigung hätte er fünf gebrochene Rippen links davongetragen. Im Unfallkrankenhaus Meidling sei er ambulant am 11.08.2011 in Behandlung gewesen. Im August 2013 hätte er einen Bandscheibenvorfall, eine Nervenwurzelstockentzündung erlitten, die auf die Schädigung vom August 2011 zurückzuführen sei. Im Krankenhaus Barmherzige Schwestern sei er im August 2013 stationär in Behandlung gewesen.
Im Rahmen der Einvernahme beim Stadtpolizeikommando Margareten am 26.11.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 11.08.2011 zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr das XXXX in XXXX, XXXX, aufgesucht hätte. In dem Lokal hätte sich lediglich ein Kunde befunden. Er hätte aus dem Kühlschrank eine Dose herausgenommen und als er sich zur Anrichte begeben hätte, um dort Essen zu bestellen, hätte ihm der Angestellte mitgeteilt, dass er nichts zu essen bekomme. Begründung hätte ihm dieser keine gegeben. Er sei erbost gewesen und hätte ihn beschimpft. Er selbst hätte auch dem Angestellten gesagt, dass er ihn am liebsten mit seinem Arsch in den Fritter tauchen würde. Dann hätte er das Bier zurück in den Kühlschrank stellen und das Lokal verlassen wollen und plötzlich hätte er von hinten ein Schlag ins Kreuz versetzt bekommen. Seit diesem Zeitpunkt wisse er nichts mehr. Einige Zeit später - er wisse nicht, wie lange er bewusstlos gewesen sei - sei er dann vor dem Lokal liegend zu sich gekommen. Er hätte auch vorerst nichts sehen können, da seine Brillen weg gewesen wären. Diese hätte er dann verbogen neben den Stiegen wiedergefunden und die Gläser der Brillen seien zerkratzt gewesen. Er hätte dann einen Blick in das Lokal geworfen und hätte gesehen, wie der Angestellte herausgegrinst hätte. Sonst hätte sich zu diesem Zeitpunkt niemand auf der Straße befunden. Er sei dann aufgestanden, hätte die Brille genommen und sei nach Hause gegangen und hätte dort die Brille wieder zurechtgebogen. Dann sei er noch in sein Stammlokal, wo er weitere Biere getrunken hätte. Aufgrund von plötzlicher Schmerzen im Bereich der linken Seite sei er dann mit dem Taxi in das Unfallkrankenhaus Meidling, wo festgestellt worden sei, dass mehrere Rippen (6 - 8) gebrochen gewesen wären und sogar der Verdacht der Verletzung innerer Organe bestanden hätte. Er hätte dann eine Nacht im Krankenhaus verbringen müssen und am nächsten Tag hätte er nach Durchführung von weiteren Untersuchungen das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes könne ihm daher die angeführte Verletzung nur vom Angestellten des XXXX zugefügt worden sein. Zeugen könne er keine namhaft machen, eine Videoüberwachungsanlage gäbe es nicht.
Aus der vom Unfallkrankenhaus Meidling eingeholten Krankengeschichte geht als Diagnose Fract. cost. VI-VIII sin. in seria hervor. Als Unfallhergang wurde vermerkt, dass der Patient von unbekannten Personen tätlich angegriffen und geschlagen worden sei.
Dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien ist der Abschlussbericht der Bundespolizeidirektion Wien im gegenständlichen Fall zu entnehmen.
Unter Darstellung der Tat wurde ausgeführt, dass am 11.08.2011 zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr der Beschuldigte XXXX das Opfer XXXX (den Beschwerdeführer) im XXXX, XXXX, XXXX mit einem Schlag von hinten bewusstlos geschlagen und vor dem Lokal abgelegt habe. Der Beschuldigte hätte bei seiner Vernehmung erklärt, dass er am 13.08.2011 vom Opfer mit dem Umbringen bedroht worden sei. Das Opfer hätte sich eine Nacht in stationärer Behandlung befunden und laut Akt eine Rippenserienfraktur links erlitten (schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und mit Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägigier Dauer). Der Beschuldigte hätte die ihm vorgeworfene Begehung der Tat bestritten und erklärt, dass er vom Opfer bedroht worden sei. Das Opfer (der Beschwerdeführer) hätte die gefährliche Bedrohung bestritten, er hätte nur geschimpft und die Einforderung eines Schmerzensgeldes bekannt gegeben.
Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sind folgende Verurteilungen zu entnehmen:
eine Verurteilung wegen Handlungen und Unterlassungen gegen die körperliche Sicherheit überhaupt gem. § 431 Strafgesetz 1852
vier Verurteilungen wegen Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB
eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gem. § 84 Abs. 3 Z 4 StGB
drei Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 88 Abs. 1 StGB
eine Verurteilung wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung gem. § 88 Abs. 1 und 4 StGB
zwei Verurteilungen wegen Sachbeschädigung gem. § 125 StGB
eine Verurteilung wegen schwerer Sachbeschädigung gem. § 126 StGB
eine Verurteilung wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1 StGB
eine Verurteilung wegen Verstrickungsbruch gem. § 271 Abs. 1 STGB
eine Verurteilung wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. § 89 StGB
eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung gem. § 105 Abs. 1 StGB
eine Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Drohung gem. § 107 StGB
eine Verurteilung wegen einer Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gem. § 287 Abs. 1 StGB (§ 125 StGB).
Der Beschuldigte gab in seiner Einvernahme am 01. Dezember 2011 an, dass der Beschwerdeführer seinen Ex-Chef als "Tschusch, der seine Arbeit machen solle" im Lokal XXXX beschimpft hätte. Auch ein Kunde sei mit einem Kind in der Filiale gewesen. Der Mann hätte auch dieses Kind beschimpft. Deshalb sei es zwischen dem Kunden und dem Mann zu einem verbalen Streit gekommen. Seit diesem Vorfall hätte dieser Mann von seinem Ex-Chef ein Lokalverbot erhalten, woran dieser sich nicht halte. Er sei nach April 2011 öfters in das Lokal gekommen und er selbst hätte ihm jedes Mal mitgeteilt, dass er nichts von ihm erhalte. Zwischen April und August 2011 sei er öfters ins Lokal gekommen und hätte ihn beschimpft. Er hätte ihn nicht nur beschimpft, sondern ihn auch bedroht. Er hätte ihm mindestens drei Mal in dem Zeitraum gesagt, dass er ihn umbringen würde und dass er seinen Arsch in den Fritter stecken würde. Am 11.08.2011 sei er wieder in das Lokal gekommen und hätte etwas zu essen kaufen wollen. Aufgrund der Order seines Ex-Chefs hätte er ihm nichts serviert. Der Mann hätte eine Dose Bier aus dem Selbstbedienungskühlschrank genommen und hätte ihn dann beschimpft und sei dann einfach mit der Bierdose, die er genommen hätte, aus dem Geschäft gegangen. Bevor er die Ausgangstüre passieren hätte können, hätte er ihm das Bier einfach weggenommen und dieses wieder in den Kühlschrank gestellt. Dieser Mann sei damals alkoholisiert gewesen. Nach der Wegnahme des Bieres hätte er ihn noch beschimpft und sei gegangen. Er hätte immer einen Hund mit sich geführt. Der Mann sei nicht zu Sturz gekommen als er das Lokal verlassen hätte. Er selbst sei seiner Arbeit nachgegangen und hätte sich nicht weiter um ihn gekümmert. Einige Tage später hätte er wieder das Lokal betreten und hätte ihn beschuldigt, ihm ein paar Rippen gebrochen zu haben. Zwei Tage nach dieser Biergeschichte sei dieser Mann abermals ins Lokal gekommen und hätte zu ihm gesagt, dass er ihn umbringen werde. Dies müsste der 13.08.2011 gewesen sein. Er hätte auch nachher trotz Lokalverbotes das Lokal aufgesucht und er selbst hätte sich immer wieder an die Anweisungen seines Ex-Chefs gehalten und ihn nicht bedient. Dieser Mann sei auch der Grund für seine Kündigung. Er hätte vor ihm Angst - vor allem, da er allein im Geschäftslokal gewesen sei. Er hätte diesem Mann nur die Bierdose, die dieser stehlen hätte wollen, weggenommen und sei nicht tätlich gegen ihn vorgegangen. Woher er seine Verletzungen hätte, sei ihm unbekannt. Mehr könne er zu dem Vorfall nicht angeben.
Der Beschwerdeführer gab zum Vorwurf der gefährlichen Drohung an, dass er niemanden bedroht hätte. Er sei zwar damals in das Geschäftslokal gegangen und hätte diesem Mann mitgeteilt, dass er sich rechtlich auf etwas gefasst machen könne. Diese rechtlichen Schritte hätte er ja auch bereits über seinen Anwalt bezüglich Schadenersatzforderungen gestellt. Er sei tatsächlich am 11.09.2011 und nicht am 13.08.2011 in das Geschäftslokal gegangen, um den Täter die weiteren Schritte bekannt zu geben. Er gehe davon aus, dass dies eine Schutzbehauptung sei und es stimme auch nicht, dass es zu einer Auseinandersetzung wegen rassistischer Äußerungen gekommen sei. Vielmehr sei wahr, dass es zu einer Streitigkeit wegen seines Hundes gekommen sei. Ein Kind sei vor seinem Hund erschrocken und das sei schon lange vor dem gegenständlichen Vorfall gewesen. Er sei nach dem Vorfall beim Amtsarzt gewesen, da jedoch kein Akt vorhanden gewesen sei, sei er wieder nach Hause geschickt worden. Mehr könne er dazu nicht angeben.
Der Betreiber des XXXX führte in seiner Aussage aus, dass er seit der ersten Aprilwoche 2011 Probleme mit dem Beschwerdeführer hätte. Dieser hätte eines Abends Anfang April in der Filiale eine Bestellung aufgegeben. Er selbst sei damals mit einem Mitarbeiter in der Filiale gewesen und der Beschwerdeführer hätte sich nicht an das ausgeschilderte Rauchverbot gehalten. Als er ihn darauf hingewiesen hätte, hätte er gemeint, "Tschusch, mach deine Arbeit." Diese Aussage hätte er noch zwei Mal wiederholt. Da in der unmittelbaren Nähe ein serbischer Kunde mit einem fünfjährigen Buben gestanden sei, hätte das Kind alles mitbekommen. Der Bub hätte etwas zum Beschwerdeführer gesagt und dieser hätte zu dem Buben ebenfalls "Tschusch" gesagt. Daraufhin sei es zu einem verbalen Streit zwischen dem Vater des Kindes und dem Beschwerdeführer gekommen und da er selbst keinerlei Streit in seiner Filiale haben hätte wollen und der Beschwerdeführer diesen Streit ausgelöst hätte, hätte er ihn aufgefordert das Lokal zu verlassen und hätte ihm auch ein Hausverbot erteilt. Anschließend hätte er auch die Polizei angerufen, damit dieser Vorfall nicht eskaliere. Der Beschwerdeführer sei in der Wohnungsanlage XXXX, XXXX verschwunden.
Da er nicht immer selbst in dieser Filiale sei, hätte er von seinen Mitarbeitern gehört, dass der Beschwerdeführer immer wieder dieses Lokal aufgesucht hätte und etwas bestellen wollte. Die Mitarbeiter hätten dies immer auftragsgemäß abgelehnt und seien dabei immer von ihm beschimpft und bedroht worden. Im August 2011 sei er spät abends wegen der Tagesabrechnung wieder in diese Filiale gekommen und sein Mitarbeiter hätte ihm erzählt, dass er mit dem Beschwerdeführer Streit gehabt hätte. Er hätte ihm erzählt, dass dieser das Lokal betreten hätte und er ihm gesagt hätte, dass er das Lokal verlassen solle. Der Beschwerdeführer soll danach aus dem freizugänglichen Getränkeschrank ein Bier genommen haben und hätte das Lokal verlassen wollen. Der Mitarbeiter hätte ihn festgehalten und ihm das Bier, das er eigentlich stehlen hätte wollen, entrissen. Mehr hätte er ihm darüber nicht erzählt. Ende August oder Anfang September sei der Beschwerdeführer um 22:00 Uhr wieder in die Filiale gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch er selbst mit dem Mitarbeiter im Lokal gewesen und als er ihn gesehen hätte, hätte er ihm gesagt, dass er Lokalverbot hätte und er nichts bekomme. Daraufhin hätte sich der Beschwerdeführer an den Mitarbeiter gewandt und gesagt, dass dieser ihm die Rippen gebrochen hätte und er es noch bereuen werde. Im September 2011 sei auch ein Brief von einem Rechtsanwalt mit einer 10.000,-- Euro Schmerzensgeldforderung samt 1.200,-- Euro Honorarforderung eingelangt. Der Beschwerdeführer betrete nach wie vor das Lokal trotz Lokalverbot. Derzeit hätte er einen Mitarbeiter, der diesen trotz seines Verbotes aus Angst bedient hätte. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt hätte er die Schadensforderungen vom Beschwerdeführer ignoriert. Der Mitarbeiter arbeite nunmehr seit 01. November 2011 nicht mehr für ihn.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde am 20. März 2012 von der Staatsanwaltschaft Wien gem. § 190 Ziffer 2 StPO mit folgender Begründung eingestellt:
Die Verletzung des Beschwerdeführers sei objektiviert, die Verursachung durch den Beschuldigten lasse sich jedoch mangels Zeugen nicht nachweisen. Aufgrund der vom Beschuldigten behaupteten Trunkenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit wäre es möglich, dass er selbst zu Sturz gekommen sei und sich dabei verletzt hätte. Insbesondere erscheine nicht plausibel, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nach dem Angriff bei der Eingangstür des Lokals, an dem immer wieder Passanten vorbeikommen würden, liegen hätte lassen.
Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wurde vom Landesgericht für Strafsachen abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet hätte und dass auch bei kritischer Würdigung darin weder eine Überschreitung des der Staatsanwaltschaft eingeräumten pflichtgebundenen Ermessens noch ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift erblickt werden könne. Dem gegenüber vermögen die Ausführungen des Opfers nicht zu überzeugen, da es ihm nicht gelungen sei, darzulegen, weshalb die Staatsanwaltschaft den Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens überschritten und damit gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen haben hätte sollen.
Das Opfer hätte unter anderem vorgebracht, dass die vom Beschuldigten behauptete Trunkenheit eine reine Schutzbehauptung sei. Die Überlegung der Staatsanwaltschaft, dass es möglich sei, dass der Fortführungswerber selbst zu Sturz gekommen sei, stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Außerdem hätte der Beschuldigte die dringend gebotene Hilfeleistung unterlassen, wenn er bewusstlos vor dem Lokal gelegen sei.
Sämtliche Ausführungen würden lediglich darauf abzielen, die im vorliegenden Fall schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft in Frage zu stellen. Es werde dabei übersehen, dass die Beurteilung, ob die Beweisergebnisse in tatsächlicher Hinsicht eine Verurteilung des Beschuldigten nahelegen oder nicht, lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen werden und nur eine nach objektiven Kriterien und der allgemeinen Lebenserfahrung unvertretbare Lösung der Beweisfrage zur in den Gesetzesmaterialien angesprochenen Überschreitung des Rahmens pflichtgemäßen Ermessens führt. Eine berechtigte qualifizierte Kritik an der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft setzte voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, was gegenständlich nicht der Fall sei. Entgegen dem Vorbringen des Fortführungswerbers werde vom Beschuldigten nicht bestätigt, dass der Fortführungswerber bewusstlos vor dem Lokal gelegen sei. Diese Tatsache werde lediglich von ihm selbst behauptet, dessen Darstellung die Staatsanwaltschaft nicht plausibel erscheint und daher auch nicht dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Aufgrund der divergierenden Aussagen gehe die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die vorliegenden Beweisergebnisse einen Freispruch wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Schuldspruch, weshalb das Verfahren einzustellen gewesen sei.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, wurde der Antrag auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld gem. § 1 Abs. 1 und § 6 a VOG sowie der Antrag auf Ersatz von Sachschäden gem. § 1 Abs. 1 und 8 VOG abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe von § 1 Abs. 1 und 8 VOG sowie § 6 a VOG auf die Einstellung des Verfahrens gem. § 190 Ziffer 2 StPO, auf die ablehnende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und auf den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.05.2012 verwiesen. Er selbst hätte in seinem Verfahren ausgeführt, dass das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf offene Beweisprobleme eingestellt worden sei und dass dies nichts daran ändere, dass er verletzt worden sei, seine Aussage glaubhaft sei und Entschädigungsansprüche gegeben seien. In diesem Zusammenhang hätte er auch auf einen bedingten Zahlungsbefehl des BG Meidling über 10.000,-- Euro verwiesen.
Weiters wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des Täters zusammengefasst wiedergegeben und ausgeführt, dass von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden sei, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers zwar objektiviert, die Verursachung mangels Zeugen jedoch nicht nachweisbar seien.
Die Aussage des Beschwerdeführers sei nach Ansicht des Sozialministeriumservice nicht glaubhaft, weil er trotz des seit April 2011 bestehenden Lokalverbotes das XXXX aufgesucht und den Angestellten beschimpft hätte, da dieser ihn nicht bedienen hätte wollen. Dass der Angestellte ihn von hinten niedergeschlagen und anschließend vor den Stiegen des Lokals abgelegt hätte, erscheine - wie auch von der Staatsanwaltschaft ausgeführt - unwahrscheinlich, zumal dieser Angestellte damit rechnen hätte müssen, dass plötzlich Gäste das Lokal aufsuchen bzw. Passanten ihn dabei beobachten müssten. Hingegen erscheine es wahrscheinlich, dass er aufgrund der - vom Mitarbeiter behaupteten - Alkoholisierung des Beschwerdeführers selbst zu Sturz gekommen sei und sich dabei Verletzungen zugezogen hätte.
Der bedingte Zahlungsbefehl des BG Meidling tauge in diesem Zusammenhang nicht als Beweismittel.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügte der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer, dass die Erstbehörde es unterlassen hätte, ein Verfahren abzuführen und Feststellungen zu treffen. Insbesondere hätte sie es unterlassen, ein Verfahren darüber abzuführen, wie die Verletzungen des Beschwerdeführers und Einschreiters entstanden seien und ob diese auf einen Sturz oder auf Tätlichkeiten des Beschuldigten zurückzuführen seien. Dies sei durch Einholung von Sachverständigengutachten abzuklären gewesen. Hätte die Erstbehörde dies getan, so hätte diese den Anträgen des Beschwerdeführers stattgeben müssen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte im Verfahren nach dem VOG nicht und gehe die Erstbehörde offenbar davon aus, dass die Begründung - mag sie im Strafverfahren richtig oder unrichtig sein, sei dahingestellt - auch im Verfahren nach dem VOG gelte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Er weist die im Verfahrensgang aufgelisteten gerichtlichen Vorstrafen auf.
Der Betreiber des XXXX XXXX, XXXX hat gegen den Beschwerdeführer ein Lokalverbot ausgesprochen. Der Beschwerdeführer widersetze sich immer wieder dem Lokalverbot.
Der Beschwerdeführer betrat am 11.08.2011 gegen 19.30 Uhr das oben genannte Lokal und entnahm dem Selbstbedienungskühlschrank eine Dose Bier. Er wurde vom Mitarbeiter des Lokals auf das Lokalverbot aufmerksam gemacht sowie darauf, dass dieser ihm nichts servieren dürfe. Der Beschwerdeführer beschimpfte den Mitarbeiter. Dieser nahm dem Beschwerdeführer vor Verlassen des Lokals die Getränkedose noch im Lokal weg.
Der Beschwerdeführer suchte am 11.08.2011 das Unfallkrankenhaus Meidling um 22.41 Uhr auf, wo Brüche der 6. bis 8. Rippe diagnostiziert wurden.
Nicht festgestellt werden kann die Annahme, dass von XXXX mit Wahrscheinlichkeit das Delikt der schweren Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Stoßes von hinten, woraus ein Sturz resultiert haben soll, gesetzt wurde.
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf glaubhafte Angaben des Beschwerdeführers sowie der Eintragung in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers erfolgten aufgrund der Einsicht in das Strafregister des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zum vom Betreiber des XXXX verhängten Lokalverbot gründet sich auf die Aussagen des Betreibers selbst und dessen Mitarbeiter (Beschuldigter im gerichtlichen Strafverfahren) und blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind durch die Krankengeschichte des Unfallkrankenhauses Meidling objektiviert.
Zur Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den Beschuldigten eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 StGB oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, ist auszuführen:
Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.
Diesen Grad der Wahrscheinlichkeit ergeben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens angesichts folgender Beweiswürdigung nicht:
Von der Staatsanwaltschaft Wien wurde am 20.03.2012 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung eingestellt, dass sich die Verursachung der objektivierten Verletzung durch den Beschuldigten mangels Zeugen nicht nachweisen lasse. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eventuell bestehenden Alkoholisierung von selbst zu Sturz gekommen sei und sich dabei die Verletzungen zugezogen hätte. Weiters erscheine nicht plausibel, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nach dem Angriff bei der Eingangstür des Lokals liegen hätte lassen, da an dem Lokal immer wieder Passanten vorbeikommen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wurde von einem Richtersenat des Straflandesgerichtes nicht Folge gegeben und im Beschluss vom 11.05.2012 ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft die Entscheidung nachvollziehbar begründet hätte, gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, dass eine berechtigte qualifizierte Kritik an der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft voraussetze, dass eine unerträgliche Fehlentscheidung der Beweiswürdigung zu Grunde liege.
Grundlage für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren ist, dass kein weiterer Grund zur Verfolgung des Beschuldigten besteht.
Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG 1972 ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 26. April 2013, 2012/11/0001). Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO 1975 zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG 1972 geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen. (VwGH vom 21.08.2014, Zl. 2013/11/0251)
Eine Einstellung nach § 190 StPO bedeutet nicht automatisch, dass damit eine gerichtlich strafbare Handlung auszuschließen ist, sondern hat die Behörde/das Bundesverwaltungsgericht das (Nicht)Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung selbst zu beurteilen. (VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2013/17/0215)
Wenn auch die Verletzungen des Beschwerdeführers objektiviert sind, so bestehen doch gravierende Zweifel des erkennenden Gerichtes an der Wahrscheinlichkeit, dass XXXX XXXX eine schwere Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer gesetzt hat.
Wie auch die Staatsanwaltschaft ausgeführt und sowohl vom Beschwerdeführer als auch von XXXX ausgesagt wurde, gab es keine Zeugen des Vorfalls am 11.08.2011. Außer der Aussage des Beschwerdeführers, dass er einen Schlag von hinten verspürt hat, gibt es kein Indiz auf einen körperlichen Angriff durch XXXX. Dies wird von diesem vehement bestritten.
Der Beschwerdeführer führt im Rahmen der Einvernahme am 26.09.2011 aus, dass er vor dem Lokal zu liegen gekommen sei, während XXXX ausführt, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Lokals nicht zu Sturz gekommen sei.
XXXX, der nie seine Anwesenheit im Lokal und grundsätzlich auch einen Vorfall mit dem Beschwerdeführer nie in Abrede gestellt hat, bestreitet - abgesehen seiner von sich aus getätigten Angaben, dass er dem Beschwerdeführer im Lokal die Getränkedose weggenommen hat - eine Handlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt zu haben. Dies wird vom Beschwerdeführer insofern bestritten als er ausführt, die Getränkedose aus eigenem Antrieb in das Kühlregal zurück gestellt zu haben - insofern also keine Handlung im Lokal "gegen" ihn gesetzt wurde.
Unstrittig und gegen den Beschwerdeführer spricht für das erkennende Gericht, dass sich der Beschwerdeführer über das gegen ihn ausgesprochene Lokalverbot mehrfach hinweggesetzt hat. Insofern wird den Aussagen des Betreibers als auch von XXXX Glauben geschenkt. Diesen Aussagen hat der Beschwerdeführer auch nie widersprochen.
Bemerkenswert erscheint auch, dass der Beschwerdeführer - bei behaupteter vorangegangener Bewusstlosigkeit, Schmerzen im Thoraxbereich und kaputter Brille - nach eigenen Angaben sein Stammlokal aufgesucht hat, um Alkohol konsumieren. Dieses eigentümliche Verhalten spricht eher für die Richtigkeit der Aussage von XXXX, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt bereits alkoholisiert war, weshalb ein Sturz des Beschwerdeführers von sich aus nicht unwahrscheinlich erscheint.
Wie bereits ausgeführt, ist Wahrscheinlichkeit gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht. In konkreten Fall geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass erheblich mehr für als gegen die Körperverletzung gemäß § 84 StGB spricht. Mangels Zeugen ist eine Entscheidung nur auf Grundlage der Aussagen der Beteiligten möglich, die einer Wertung zu unterziehen sind, die nicht dazu führen, dass wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung durch die Handlung von XXXX erlitten hat. Zusätzlich zu den unstrittigen Aussagen (Lokalverbot, dessen Nichteinhaltung durch den Beschwerdeführer) entbehren die Aussagen von XXXX - die Alkoholisierung - nicht jeglicher Glaubwürdigkeit, woraus die Möglichkeit des Sturzes des Beschwerdeführers resultiert.
Dass das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit einer solchen bestehe, reicht nach der Judikatur für den gegenständlichen Anspruch nicht aus.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass eine Körperverletzung durch XXXX unwahrscheinlich ist, d. h. nicht erheblich mehr für als gegen die behauptete schwere Körperverletzung spricht.
Von der Einholung des (beantragten) Sachverständigengutachten zum Thema, wie die Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden seien - ob diese auf einen Sturz oder auf Tätlichkeiten des XXXX zurückzuführen seien, wird deshalb abgesehen, da weder das Ereignis des Sturz noch die Tätlichkeit verifizierbar sind - somit eine Fragestellung dahingehend nicht zielführend ist, da darüber keine Feststellungen getroffen werden können.
Hinsichtlich der Beschädigung der Brille ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel - weder ein Foto noch ein Quittung über eine Reparatur bzw. Neuerwerb - über deren Beschädigung vorgelegt hat, sondern nur Behauptungen aufgestellt hat.
1. Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 1. Satz VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. stehen einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
Die im § 1 normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung).
Da im konkreten Fall- wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass die tatbildmäßige Handlung mit Wahrscheinlichkeit (von XXXX) gesetzt wurde und eine Gesundheitsschädigung des Berufungswerbers verursacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass die Verursachung des Sturzes des Beschwerdeführers durch XXXX nicht wahrscheinlich ist, als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.
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