W222 1418218-1•BVwG W222 1418218-1
W222 1418218-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung,<br/>psychische Störung, subsidiärer Schutz
W222 1418218-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX,
StA.: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 11.118-BAG, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 25.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 26.11.2010 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu Ihrer Person gab sie an, dass sie am XXXX in XXXX, Mongolei, geboren worden sei. Sie haben zuletzt als Küchengehilfin gearbeitet. Sie sei mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich gereist. Zu ihren
Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich habe in meiner Heimat vor sechs Monaten meinen Lebensgefährten kennengelernt. Er ist Nigerianer und hat in XXXX studiert. Meine Mutter ist gegen unsere Beziehung. Da ich jetzt auch schwanger geworden bin, ist die Situation noch schlimmer geworden. Mein Lebensgefährte und ich haben dann beschlossen, die Mongolei zu verlassen, da eine Beziehung zwischen einer Mongolin und einem Schwarzafrikaner in der Gesellschaft nicht akzeptiert wird. Unser Kind hätte große Probleme, wenn es in der Mongolei aufwachsen muss."
Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Kind keine positive Zukunft in der Mongolei hätte.
Am 02.02.2011 fand vor dem Bundesasylamt eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Freund nach Österreich gekommen sei und von ihrem Freund schwanger sei. Zuletzt habe sie ihren Freund am 11.01.2011 in XXXX gesehen. Damals sei er gegangen, sie habe ihn nicht mehr wiedergesehen. Auf die Frage, ob sie wisse, wo ihr Freund damals im Jänner hingegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Mutter ihres Freundes verstorben sei und er sich eine Karte für das Telefon habe holen wollen, um nach Hause zu telefonieren. Wohin er genau gegangen sei, wisse sie nicht. Auf die Frage, wo und wie sie ihren Freund kennengelernt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass er Student in der Mongolei gewesen sei. Sie seien an der gleichen Uni gewesen. Es sei die pädagogische Universität gewesen. Er habe im zweiten Jahr Journalistik studiert und sie habe an der Universität einen Sprachkurs absolviert. Sie habe einen Englisch-Abendkurs besucht, diesen aber nicht zu Ende geführt. Ihren Freund habe sie vor ca. sechs Monaten kennengelernt. Sie habe mit ihrer Mutter, ihrer behinderten Tante und deren Tochter zusammengewohnt. Ihr Freund habe in einem Studentenheim gewohnt. Ihre Mutter habe mit ihr geschimpft und sie aus dem Haus geworfen. Sie habe ihr vorgeworfen, dass sie mit einem Schwarzen zusammen sei. Sie seien eine arme Familie, ihre Mutter sei böse gewesen, dass ihr Freund selbst auch arm gewesen sei. Die Anschuldigungen seien schlimmer geworden, als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Die Mongolei habe sie am 15.11.2010 verlassen. Sie habe ihre Heimat verlassen, da sie keine Möglichkeit gehabt hätten, zusammen zu leben. Sie hätten kein eigenes Zuhause und sie hätten gehofft, dass Europa ihnen helfen könnte. Sie habe Angst vor ihrer Mutter. Sie habe sie enttäuscht. Die Frage, ob ihr im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie könne nicht zurückgehen. Ihre Mutter habe immer verlangt, dass sie einen reichen Mann heirate. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihr Freund in Untersuchungshaft in Wien sitze.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.02.2011, Zl. 10 11.118-BAG, den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status einer Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig die Ausweisung in ihr Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass ihr Vorbringen betreffend der Vorwürfe ihrer Mutter bzw. ihrer wirtschaftlichen Situation nachvollziehbar und glaubhaft sei, jedoch ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung habe sie nicht plausibel darlegen bzw. habe sie nicht geltend gemacht.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein, wobei die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel gerügt wurde. Entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde erfülle sie die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Mit einer Ausweisung werde zudem in ihr durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin und deren Kinder statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Beschwerden betreffend die Spruchteile I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. In der Mongolei lebt nur noch eine alte, behinderte Schwester ihrer Stiefmutter. Ihr ältestes Kind wurde am XXXX in XXXX geboren und ihr zweites Kind am XXXX in XXXX. Alle drei gehören dem römisch katholischen Glauben an. Die Beschwerdeführerin spricht Mongolisch und Deutsch. Sie hat diverse Kurse besucht (Deutschkurse, Erste Hilfekurs, Babysitterkurs) und ist seit 3.6.2014 als freiwillige Mitarbeiterin für den Fachbereich Sozialräumliche Familienarbeit tätig. Die Beschwerdeführerin leidet an einem komplexen posttraumatischen Belastungssyndrom und ist in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin ist hilfsbereit und bemüht sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur aktuellen Lage in der Mongolei werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014 zugrunde gelegt:
"2. Politische Lage
Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.06.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Das mongolische Verfassungsgericht ("Verfassungsrat") entscheidet auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit von Akten der Verfassungsorgane. Es kann bis hin zur Amtsenthebung der obersten Verfassungsorgane auf Antrag tätig werden. Die Verfassungsbeschwerdemöglichkeit für Bürger ist gegeben (AA 3.2014a).
Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.06.2012 löste die Demokratische Partei (DP) die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab; letztere war bis auf eine kürzere Unterbrechung die beherrschende Regierungspartei seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre. Seit Sommer 2012 wird die Regierung von einer Koalition der DP als deutlich stärkstem Koalitionspartner, der Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) und der Partei Zivilcourage/Grüne Partei gebildet (AA 3.2014a).
Mit dem Wahlsieg bei den friedlichen und demokratisch verlaufenden Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die Demokratische Partei (DP) unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 8.2013). Mit 50,23 Prozent der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Damit bleibt das politische Kräfteverhältnis unverändert: Die Demokratische Partei (DP) stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der 2,7 Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.6.2013).
Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.6.2013).
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Gender Equality. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Seit die Mongolei 1981 die CEDAW ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler NGOs nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welcher vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 8.2013). Frauen, sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).
Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein Problem dar, besonders in Familien mit geringen Einkommen am Land. Das Gesetz hat die Polizei dazu verpflichtet, Beschwerden zu akzeptieren und einzureichen und den Ort des Geschehens zu besuchen, sowie Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu vollstrecken und die Opfer an einen Schutzort zu bringen. Das Gesetz sieht weiters auch Sanktionen gegen die Täter vor, darunter die Wegweisung, das Verbot der Nutzung von gemeinsamem Eigentum, das Verbot, das Opfer zu treffen, das Verbot des Zugangs zu Minderjährigen und verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Die Behörden erbringen jedoch dieses Niveau an Leistungen nur selten und nach Angaben von NGOs ist die Polizei beim Einschreiten in solchen Angelegenheiten, die immer noch großteils als Familieninterna angesehen werden, zögerlich. Täter wurden manchmal nicht wegen häuslicher Gewalt, sondern unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten. Es gibt keine strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt, weshalb für ein strafrechtliches Vergehen ein anderer Artikel des Strafgesetzbuches herangezogen werden muss (beispielsweise der Artikel zu Körperverletzung). Zudem ist es nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden (USDOS 27.2.2014).
Auch die Misshandlung von Kindern stellt ein bedeutendes Problem dar. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen, um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen sie meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelten Eltern gebracht werden.
16. Grundversorgung/ Wirtschaft
Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2014c). Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 2.7.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet - so zum Beispiel bei Investitionen, Justiz, Steuern, Parteien (AA 3.2014a). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013)."
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mehrere Kurse besucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen.
Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hilfsbereit und darüber hinaus bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen betreffend ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zur Mongolei konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Mongolei.
Die Beschwerdeführerin machte in der Verhandlung einen psychisch sehr labilen Eindruck. Sie geht zur Psychotherapie und ist derzeit auch nicht in der Lage sich im vollen Umfang um ihre beiden Kinder zu kümmern.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei eine angemessene Betreuung für sich und ihre Kinder erhält. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sich ihr ohnehin labiler Gesundheitszustand drastisch verschlechtert.
Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung der die Beschwerdeführerin betreffende individuelle gesundheitlichen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in den Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Der Beschwerdeführerin war daher nach der genannten Bestimmung der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführerin auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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