BVwG G303 2010911-1

G303 2010911-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Freibetrag, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Unterhaltspflicht

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BVwG G303 2010911-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2010911.1.00

Spruch

G303 2010911-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Josef GNEIST und Marcus GORDISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.01.2013, Zl. 3808 290358, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.01.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (im folgenden: BF) ab 03.09.2012 Notstandshilfe in Höhe von € 18,15 täglich gebühre. Von 01.12.2012 bis 31.12.2012 gebühre der BF Notstandshilfe in der Höhe von € 12,75 täglich und ab 01.01.2013 in der Höhe von € 13,42 täglich.

In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere angeführt, dass der Ehegatte der BF hinsichtlich seiner Tochter XXXX bis 30.11.2012 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei. Dieser Unterhaltspflicht sei dieser im Wege des Exekutionsverfahrens nach gekommen. Es sei daher ein Zusatzbetrag zur Freigrenze bis 30.11.2012 zu gewähren.

Seit 01.12.2012 sei der Ehegatte der BF zu keiner monatlichen Unterhaltsleistung gegenüber seiner Tochter mehr verpflichtet; von seiner monatlichen Pension werde jedoch der entstandene Unterhaltsrückstand im Wege des Exekutionsverfahrens weiterhin in Abzug gebracht.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.02.2013 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass bei der Berechnung der Notstandshilfe unberücksichtigt geblieben sei, dass der Ehegatte der BF nach wie vor für ein Kind unterhaltspflichtig sei, und zwar dahingehend, dass bei ihm nach wie vor Abzüge auf Grund eines Unterhaltsrückstandes im Wege des Exekutionsverfahrens vorgenommen werden würde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, der auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigt wurde, wurde entschieden, dass der Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen um Notstandshilfe beziehen zu können sei, dass sich der Arbeitslose in Notlage befände. Das Vorliegen von Notlage hänge einerseits vom Einkommen der Arbeitslosen selbst und ihres Ehegatten ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe der Arbeitslosen dem Grunde nach sei. Das jeweilige Einkommen müsse jedenfalls auf die maximal zustehende Notstandshilfe angerechnet werden. Davor sei vom Nettoeinkommen des Ehegatten die sogenannte Freigrenze, das seien Beträge, welche zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehegatten und der allenfalls zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt seien, abzuziehen. Unter welchen Voraussetzungen diese Freigrenzen erhöht werden könnten, sei in Richtlinien geregelt. Da der Ehegatte der BF eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe, sei aufgrund seiner Behinderung sowohl der dafür in den Richtlinien vorgesehene Betrag von EUR 80,-- zu gewähren, als auch die gesetzliche 50 % Freigrenzenerhöhung durchzuführen gewesen.

Der Ehegatte der BF sei hinsichtlich seiner Tochter XXXX seit 01.12.2012 nicht mehr unterhaltspflichtig (keine Zahlung von laufendem Unterhalt). Im Wege des Exekutionsverfahrens würden laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit diesem Datum nur mehr Unterhaltsrückstände einbehalten. Es sei daher ab 01.12.2012 kein Zusatzbetrag zur Freigrenze mehr zu gewähren gewesen. Die Berufungseinwendungen der BF würden daher ins Leere gehen.

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens (Erwerbsunfähigkeitspension) des Ehegatten der BF ergebe sich von 3. September 2012 bis 30. November 2012 folgende Einkommensanrechnung:

Nettopension des Ehegatten

................................................. EUR 1.017,89

abzüglich Freigrenze für Ehegatten

..................................... - EUR 515,00

abzüglich Freigrenze für Tochter N. G.

............................... - EUR 257,50

abzüglich Freigrenzenerhöhung Behinderung ..................... -

EUR 80,00

abzüglich 50 % Freigrenzenerhöhung Behinderung ............ - EUR

386,25

ergebe monatlich anzurechnenden Betrag von .................... -

EUR 220,86

Es sei keine Anrechnung auf die Notstandshilfe vorzunehmen, sie

gebühre für den genannten Zeitraum in ungekürzter Höhe von EUR

18,15.

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens

(Erwerbsunfähigkeitspension) des Ehegatten der BF ergebe sich von 1.

Dezember 2012 bis 31. Dezember 2012 folgende Einkommensanrechnung:

Nettopension des Ehegatten

................................................. EUR 1.017,89

abzüglich Freigrenze für Ehegatten

..................................... - EUR 515,00

abzüglich Freigrenzenerhöhung Behinderung ..................... -

EUR 80,00

abzüglich 50 % Freigrenzenerhöhung Behinderung ............ - EUR

257,50

ergebe monatlich anzurechnenden Betrag von ..................... EUR

165,39

gerundet

....................................................................

............ EUR 165,00

ergebe täglich anzurechnenden Betrag von ..........................

EUR 5,40

täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung ............ EUR

18,15

täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung .......... EUR

12,75

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens

(Erwerbsunfähigkeitspension) des Ehegatten der Beschwerdeführerin

ergebe sich ab 1. Jänner 2013 folgende Einkommensanrechnung:

Nettopension des Ehegatten

................................................. EUR 1.017,89

abzüglich Freigrenze für Ehegatten

..................................... - EUR 529,00

abzüglich Freigrenzenerhöhung Behinderung ..................... -

EUR 80,00

abzüglich 50 % Freigrenzenerhöhung Behinderung ........... - EUR

264,50

ergebe monatlich anzurechnenden Betrag von .................... -

EUR 144,39

gerundet

....................................................................

............ EUR 144,00

ergebe täglich anzurechnenden Betrag von ..........................

EUR 4,73

täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung ............ EUR

18,15

täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung .......... EUR

13,42

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Bescheidbeschwerde vom 10.05.2013 der BF an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig auszuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark erwogen, dass die Beschwerde berechtigt sei.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0086-10, wurde insbesondere ausgeführt, dass, die BF im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, dass ihr Ehegatte nach wie vor Unterhaltszahlungen für ein Kind leiste. Daher hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung iSd § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung feststellen müssen, ob die von der BF behaupteten Zahlungen ihres Ehemannes tatsächlich geleistet werden und ob er damit zum Unterhalt für sein Kind auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt (vgl. VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/08/0118; VwGH 21.11.2007, Zl. 2006/08/0246). Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde stellt § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung nicht darauf ab, ob mit den "tatsächlich geleisteten" Zahlungen Unterhaltsrückstände beglichen oder ein laufender Unterhaltsanspruch befriedigt wird, sofern eine Unterhaltspflicht iSd § 6 Abs. 2 NH-VO zum Zeitpunkt des Beitrags gegeben sei.

Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes samt der maßgeblichen Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice Steiermark wurden am 19.08.2014 und am 10.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Durch diese Aufhebung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Diese "ex-tunc-Wirkung" des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass das Verfahren wieder dort anhängig wäre, wo die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, im gegenständlichen Fall bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark. Durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wäre daher die Berufung (nunmehr Beschwerde) der BF bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark neuerlich anhängig.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde jedoch die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.

Gemäß § 63 VwGG sind Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; VwGH 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; VwGH 28.7.1994, Zl. 90/07/0029).

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Ehegatten der BF bezüglich seiner Tochter XXXX festgehalten, dass dieser bis 30.11.2012 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Dieser Unterhaltspflicht sei der Ehegatte der BF im Wege des Exekutionsverfahres nachgekommen. Daher sei ein Zusatzbetrag zur Freigrenze bis 30.11.2012 zu gewähren. Seit 01.12.2012 bestehe keine monatliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung mehr; der entstandene Unterhaltsrückstand werde jedoch im Wege des Exekutionsverfahrens weiterhin von seiner monatlichen Pension in Abzug gebracht.

Warum die Unterhaltspflicht mit Ablauf des 30.11.2013 enden sollte und ob eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter des Ehegatten der BF ab diesem Zeitpunkt vorliegt, ist im gegenständlichen Bescheid nicht näher ausgeführt.

Für die Lösung der strittigen Frage, ob bei der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten der BF eine Freigrenze für die Tochter XXXX zu berücksichtigen ist, ist nach § 6 Notstandshilfeverordnung aber jedenfalls maßgeblich, ob der Ehegatte der BF zum "Unterhalt" der Tochter auf "aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Plicht tatsächlich wesentlich beiträgt".

§ 6 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung stellt nicht darauf ab, ob mit den "tatsächlich geleisteten Zahlungen Unterhaltsrückstände beglichen oder ein laufender Unterhaltsanspruch befriedigt wird, sofern eine Unterhaltspflicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung zum Zeitpunkt des Beitrages gegeben ist (vgl. VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0086).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Kinder erst mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit die rechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern beendet wird. Diese ist auch nach Abschluss einer Berufsausbildung dann nicht zwingend gegeben, wenn das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit findet (VwGH 20.10.2004, Zl. 2004/08/0029).

Auch wenn eine unterhaltsberechtigte Person ein Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze erzielt, kann eine Freigrenze gebühren. Hierbei ist für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze, sondern vielmehr der Ausgleichszulagenzusatz nach pensionsrechtlichen Bestimmungen als Orientierungshilfe heranzuziehen. Mit der erwähnten "rechtlichen Pflicht" in § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung wird auf das Unterhaltsrecht verwiesen.

Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes bedeutet insgesamt die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (vgl. etwa Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 140).

Für die Anrechenbarkeit von Unterhaltszahlungen macht es rechtlich keinen Unterschied, ob diese in Bar oder durch Überweisungen geleistet werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10 Lfg., Anm. § 36 AlVG).

Die belangte Behörde hat sich mit den hier dargelegten maßgeblichen Voraussetzungen für die strittige Freigrenze bisher nicht ausreichend auseinander gesetzt und die für die Prüfung dieser Voraussetzungen erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem erstangefochtenen, zu überprüfenden Bescheid nicht zu entnehmen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die für die Prüfung der strittigen Freigrenze maßgeblichen Tatsachenfeststellungen zu treffen und darzulegen haben, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie gegebenenfalls davon ausgeht, dass der Ehegatte der BF im entscheidungswesentlichen Zeitraum gegenüber seiner Tochter XXXX auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht nicht wesentlich zum Unterhalt beiträgt.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre.

Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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