W112 1405456-3•BVwG W112 1405456-3
W112 1405456-3Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W112 1405456-3/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 1011.960-BAG, beschlossen:
A)
Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer stellte am 20.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21.04.2011 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob am 04.05.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Das Beschwerdeverfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 wurde am 02.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben. Am 09.04.2015 langte hg. die Meldung der LPD Niederösterreich vom 02.04.2015 ein, wonach die Beschwerdeführerin am selben Tag am Flughafen Schwechat mit dem Flug Wien-Moskau in ihren Herkunftsstaat ausgereist ist, um dort kranke Verwandte zu besuchen, und sich bei der Grenzkontrolle mit der Asylberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005, dem russischen Inlandsreispass sowie dem Heimreisezertifikat der russischen Botschaft auswies. Die Ausreise wurde gestattet. Nach der Angabe ihres Gatten und ihrer Kinder in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 organisierte sie sich ihre Ausreise selbst im Wege der Russischen Botschaft in Wien, die das Heimreisezertifikat ausstellte und den Flug bezahlte, und hält sich die Beschwerdeführerin derzeit in der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien auf, um bei ihrer kranken Mutter zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Gegenstandslosigkeit:
Wenn ein Fremder freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist, ist sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen.
Die Beschwerdeführerin verließ nachweislich das österreichische Bundesgebiet freiwillig am 02.04.2015, reiste in die Russische Föderation aus und hält sich weiterhin dort auf.
Damit ist der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entsprochen und der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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