BVwG W153 2101546-1

W153 2101546-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2015

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Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung, gemeinsamer Haushalt,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Privatleben, real risk, Rechtsschutzstandard

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BVwG W153 2101546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2101546.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zl. 1046095501-140206224, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Georgien, brachte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Er wurde am 26.11.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hierbei an, am 06.11.2014 legal in Besitz seines Reisepasses und eines Visums der Kategorie C, ausgestellt von der niederländischen Botschaft in Georgien am 23.10.2014 für eine einmalige Einreise und einen einmaligen Aufenthalt von 30 Tagen im Zeitraum vom 29.10.2014 bis zum 13.12.2014 (siehe Aktenseite 15, infolge kurz AS), von seiner Heimat über die Türkei nach Österreich geflogen zu sein. Das Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich oder in einem anderen EU-Land wurde vom Beschwerdeführer verneint. Vielmehr gab er an, dass sein Vater in Georgien und seine Mutter in der Türkei aufhältig seien; seine Eltern seien geschieden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes räumte er ein, öfters Kopfweh zu haben, nachdem er auf den Kopf geschlagen worden sei. Er vermute, eine Gehirnerschütterung bekommen zu haben. Nichtsdestotrotz könne er der Einvernahme folgen.

In Ergänzung zu seinen Angaben in der Erstbefragung teilte der Beschwerdeführer in einem Schreiben mit, dass sich seine Eltern in Österreich aufhalten würden, wobei sein Vater schwere, gesundheitliche Probleme habe. Dieser leide an XXXX, weshalb er sich einer antiretroviralen Therapie unterziehe, die nicht unterbrochen werden dürfe. Zudem sei er an XXXX (diesbezüglich wurde dem Schreiben eine psychiatrische Stellungnahme vom 20.08.2014 sowie eine Medikamentenliste den Vater des Beschwerdeführers betreffend beigeschlossen, vgl. AS 59 bis 63) und stehe deshalb in andauernder, fachmedizinischer medikamentöser Behandlung. Die Eltern des Beschwerdeführers würden durch eine Pfarre in Österreich unterstützt und seien hier bestens integriert. Der Zusammenhalt als Familie sei ihnen äußerst wichtig. Der Beschwerdeführer beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Eltern zum Beweis dafür, dass sie sich alle gegenseitig unterstützen könnten.

Aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung und des vorgelegten Visums wurde am 07.12.2014 ein Konsultationsverfahren mit den Niederlanden eingeleitet. Die Niederlande teilten mit Schreiben vom 22.12.2014 mit, dass Belgien gem. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für das Asylverfahren zuständig sei, da dem Beschwerdeführer im Auftrag von Belgien von der niederländischen Botschaft in Georgien ein Visum ausgestellt worden sei.

Nach Erhalt dieser Information trat das Bundesamt am 29.12.2014 im Rahmen eines Konsultationsverfahrens an Belgien heran, und Belgien stimmte mit Eingabe vom 07.01.2015 der Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 12 Abs. 4 der Dublin III VO zu (vgl. AS 89).

Am 19.01.2015 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Belgien ausgehändigt und ihm im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen eingeräumter Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Am 06.02.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Hierbei gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Danach berichtigte er die in seiner Erstbefragung gemachten Angaben zu seinen familiären Verhältnissen. So handle es sich bei jenen von ihm damals namhaft gemachten Personen in der Erstbefragung eigentlich um seinen Onkel und dessen Frau. Seine Eltern würden sich seit 11 Jahren in Österreich befinden. Aus Sicherheitsgründen habe er in der Erstbefragung falsche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer sei damals 12 Jahre alt gewesen, als seine Eltern aus der Heimat geflohen seien. Da sein Vater sehr krank sei und im Sterben liege, sei der Beschwerdeführer nunmehr nach Österreich gekommen, um ihn zu unterstützen. Er sei bereits sehr lange krank; der Beschwerdeführe habe regelmäßig mit ihm telefoniert. Die Arbeit als Polizist in Georgien habe seinen Vater psychisch krank gemacht. Der Beschwerdeführer sehe seinen Vater nunmehr sehr oft, fast täglich. Meistens fahre der Antragsteller zu ihm; ein paar Mal sei der Vater aber auch schon zum Beschwerdeführer gekommen. Nachdem es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, ein österreichisches Besuchervisum zu erhalten, habe er einfach bei mehreren Botschaften um ein Visum angesucht. Auch wenn er eigene Fluchtgründe habe, und in jedem anderen EU-Land um Asyl ansuchen könnte, sei er nur wegen seines Vaters nach Österreich gekommen. Deshalb wolle er auch nicht nach Belgien zurück. Die Frage, ob ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern bestünde, verneinte der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 11.02.2015 hat das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Belgien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

Allgemeines zum Asylverfahren

Die Gesetze sehen die Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung betreibt ein System zur Bereitstellung von Schutz für Flüchtlinge. Außerdem ist subsidiärer Schutz für Personen, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren, vorgesehen.

Die Gesetze erleichtern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Fremde, deren Asylverfahren ungebührlich lange andauert. 2011 wurde diese Regelung bei 509 Personen wirksam, 2010 waren es noch 24.199 gewesen, was auf eine erhebliche Verbesserung bei der Verfahrensdauer hindeutet. (USDOS 19.4.2013)

Das aktuelle Asylverfahren in Belgien wurde am 1. Juni 2007 eingeführt. Das Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS) bearbeitet die Anträge und entscheidet in erster Instanz.

Belgien kennt zwei Arten von Schutz: Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz. (CGRS o.D.)

Fremde können ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen, sowie im Land selbst innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ankunft, oder in der Haft. Asylwerber (AW) haben das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, die in einem Rechtshilfebüro beantragt werden muss. (CGRS o.D.a)

Registriert wird der Antrag zunächst von der Immigrationsbehörde, wo mit dem AW ein Fragebogen ausgefüllt wird, der an das CGRS weitergeleitet wird. Die Beiziehung eines Übersetzers ist möglich.

Bei Folgeanträgen prüft die Immigrationsbehörde auch ob neue Elemente vorgebracht wurden. Ist das nicht der Fall, wird sie entscheiden den Antrag abzulehnen. Dagegen kann der AW innerhalb von 30 Tagen vor dem Council for alien law litigation Beschwerde einlegen. (CGRS o.D.b)

Das CGRS nimmt ein Interview mit dem AW vor. Die Beiziehung Anwalts und eines Übersetzers ist möglich. Erscheint der AW nicht und kann dafür innerhalb von 15 Tagen keine Erklärung liefern oder beantwortet er innerhalb eines Monats keine schriftlichen Anfragen, kann das zu einer ungünstigen Entscheidung führen. (CGRS o.D.c)

Am 1. Juni 2012 trat in Belgien die Liste sicherer Herkunftsstaaten in Kraft. Damit hat der CGRS die Möglichkeit Asylanträge von Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, zurückzuweisen, so sie nicht offensichtlich begründet sind. Eine Entscheidung des CGRS hat binnen 15 Tagen zu ergehen. Die Liste muss jährlich überprüft werden. (EMN 1.6.2012) Im Mai 2013 wurde die Liste unverändert erneut beschlossen. Sie umfasst 7 Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien. (EMN 15.5.2013)

Beschwerdemöglichkeit

Gegen eine negative Entscheidung des CGRS kann der AW innerhalb von 30 Tagen vor dem Council for alien law litigation Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Kommt der AW aus einem EU-Land, einem EU-Kandidatenland oder einem Land von der Liste sicherer Herkunftsstaaten, ist nur eine Annullierungsbeschwerde möglich die keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung kann zusammen mit der Beschwerde beantragt werden. (CGRS o.D.d)

Im beschleunigten Verfahren (Grenze, Haft) beträgt die Frist zur Beschwerde 15 Tage. (CEAR 5.2012)

Vor dem Council for alien law litigation kann der Asylwerber Beschwerde gegen Entscheidungen des CGRS einlegen. Mit dessen Entscheidung ist das Asylverfahren abgeschlossen. Der AW kann aber noch innerhalb von 30 Tagen Kassationsbeschwerde beim dem Council of State einlegen. (CGRS o.D. / CGRS o.D.e)

Quellen:

CEAR - Comisión Española de Ayuda al Refugiado (5.2012): Gender

Related Asylum Claims in Europe: Comparative Analysis of Law, Policies and Practice Focusing on Women in Nine EU Member States, http://www.refworld.org/docid/4fc74d342.html, Zugriff 5.12.2013

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (o.D.): Asylum procedure in practice, http://www.cgvs.be/en/Procedure_d_asile_en_pratique/, Zugriff 5.12.2013

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (o.D.a): Making an application for asylum, http://www.cgvs.be/en/Procedure_d_asile_en_pratique/Introduction_d_une_demande_d_asile/, Zugriff 5.12.2013

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (o.D.b): Registration and Statement, http://www.cgvs.be/en/Procedure_d_asile_en_pratique/Enregistrement_et_declaration/, Zugriff 3.12. 2013

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (o.D.c): Interview,

http://www.cgvs.be/en/Procedure_d_asile_en_pratique/Audition/, Zugriff 5.12.2013

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (o.D.d): Appeal against the decision, http://www.cgvs.be/en/Procedure_d_asile_en_pratique/Recours_contre_la_decision/, Zugriff 5.12.2013

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (o.D.e): After the procedure, http://www.cgvs.be/en/Apres_la_procedure/, Zugriff 5.12.2013

EMN - European Migration Network. National Contact Point Belgium (1.6.2012): List of safe countries of origin, http://www.emnbelgium.be/news/list-safe-countries-origin, Zugriff 5.12.2013

EMN - European Migration Network. National Contact Point Belgium (15.5.2013): The list of Safe Countries of Origin remains unchanged, http://www.emnbelgium.be/news/list-safe-countries-origin-remains-unchanged, Zugriff 5.12.2013

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 5.12.2013

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 5.12.2013

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 5.12.2013

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 5.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Belgium, https://www.ecoi.net/local_link/245172/368619_de.html, Zugriff 5.12.2013

Dublin-II-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer werden exakt in derselben Weise behandelt wie andere Asylwerber. Sie haben dieselben Rechte in Bezug auf Unterbringung, sozialer und/oder finanzieller Hilfe, Asylverfahren etc. (CGRS 10.11.2011)

Quellen:

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (10.11.2011): Auskunft des CGRS, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

Unbegleitete Minderjährige bekommen von Amts wegen einen Vormund, der sie im Asylverfahren vertritt. Bei unklarem Alter des AW wird eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Das Interview mit UMA wird von entsprechend geschulten Spezialisten durchgeführt. (CGRS 2008)

Es gibt eine Reihe von Services, die sich um UMA kümmern, sowie auf die Vertretung von deren Interessen spezialisierte Anwälte.

UMA erhalten einen behördlich bestellten Vormund, der sie gegenüber den Behörden vertritt und sich auch darum kümmert, dass Dinge, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Versorgung etc. gewährleistet sind. (CIRE 2008)

Minderjährige, die in Belgien unbegleitet ankommen, profitieren von einem speziellen Aufnahmeplan und Unterstützung. Der Vormundschaftsdienst wird informiert, sobald ein UMA Kontakt mit den Behörden aufnimmt. Der Unterbringungsplan von UMA ist in drei Phasen organisiert. In der ersten Phase werden alle UMA (Asylwerber oder nicht) für 2-4 Wochen in einem Observations- und Orientierungszentrum untergebracht. Es gibt deren drei mit 115 Plätzen, die direkt von der Föderalen Agentur für den Empfang von Asylwerbern (Fedasil) betrieben werden.

Stellt der UM einen Asylantrag, wird er der 2. Phase in eine Unterbringung des Fedasil-Netzwerks überstellt (insgesamt 1.000 Plätze). UMA werden dort in eigens für sie errichteten Bereichen untergebracht und betreut. Für Jugendliche ab 17 Jahren, die schon etwas unabhängiger sind, sind einige Plätze reserviert.

In der 3. Phase kann ein UMA in einem individueller zugeschnittenen Zentrum der Öffentlichen Sozialwohlfahrt (Public Social Welfare Centre) oder einer Partnerorganisation untergebracht werden (insgesamt 145 Plätze).

Stellt ein UM keinen Asylantrag, ist per Gesetz trotzdem eine angemessene Unterbringung vorgesehen, die von den Gemeinden abhängig ist.

Ende 2012 boten Fedasil und Partnerorganisationen insgesamt 1.310 Unterbringungsplätze für UMA an. 1.177 UM wurden untergebracht. (Fedasil 8.2013)

Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Personen geschenkt, z.B. UMA, Alleinerziehenden, Behinderten, Alten, Schwangeren und Opfern von Menschenhandel oder physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Diese Personen werden spezifischer betreut oder in eine Einrichtung gebracht, wo adäquate Betreuung und materielle Hilfe gewährleistet sind. (Fedasil 1.9.2013)

Quellen:

CIRE - Coordination et Initiatives pour Refugies et Etrangeres (2008): Guide on the Asylum Procedure in Belgium, http://www.exiles10.org/IMG/pdf/CIRE_guide-asile-en.pdf, Zugriff 5.12.2013

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (2008): The Asylum procedure in Belgium. Information for Asylum Seekers,

http://www.cgvs.be/fr/binaries/PDF%20-%20The%20asylum%20procedure%20in%20Belgium_tcm126-42131.pdf, Zugriff 5.12.2013

Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (8.2013): Jahresbericht 2012,

http://fedasil.be/sites/5042.fedimbo.belgium.be/files/annual_report_2012.pdf, Zugriff 5.12.2013

Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (1.9.2013): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium, http://fedasil.be/en/news/categorie-1/big-news, Zugriff 5.12.2013

Non-Refoulement

Die Regierung garantierte in der Praxis Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Belgium, https://www.ecoi.net/local_link/245172/368619_de.html, Zugriff 5.12.2013

Versorgung

Unterbringung

Es gibt verschiedene Aufnahmestrukturen in Belgien: kollektive Zentren unter der Regie der Föderalen Agentur für den Empfang von Asylwerbern (Fedasil) oder des belgischen Roten Kreuzes, sowie individuelle Unterkünfte der Öffentlichen Sozialwohlfahrt (lokale Aufnahmeinitiativen) oder NGOs (Vluchtelingenwerk Vlaanderen und CIRÉ). Man kann, muß aber nicht in einem Zentrum wohnen, verliert außerhalb jedoch die materielle Hilfe. Nur Gesundheitsversorgung wird während des gesamten Asylverfahrens vom belgischen Staat bezahlt, Ärzte oder Spitäler wenden sich bezüglich Kostenerstattung an Fedasil. Gegen Unterbringungsentscheidungen von Fedasil gibt es Beschwerdemöglichkeit innerhalb von 3 Monaten. (CIRE 2008)

Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens ein Recht auf materielle Unterstützung (Aufnahme). Der Planungsdienst (Dispatching Service) von Fedasil ist zuständig für die Zuweisung einer Unterkunft. Dabei wird auf die individuelle Situation des AW Rücksicht genommen (Familien, Vulnerable, UMA...).

Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Die kollektiven Plätze werden von Fedasil, Belgischem Rotem Kreuz und Partnerorganisationen betrieben. Die individuellen Plätze unterstehen der Öffentlichen Sozialwohlfahrt (lokale Initiativen) oder NGOs. Nach 4 Monaten in einer kollektiven Unterbringungsstruktur können AW die Überstellung in eine individuelle Unterbringung beantragen.

Die Unterbringungszentren der ersten Stufe sind offene Zentren, wo AW Mahlzeiten, Kleidung, soziale, medizinische und psychologische Unterstützung, ein Taggeld, Zugang zu Rechtshilfe, Übersetzung usw. haben.

In den Unterbringungen der zweiten Stufe, wo AW allein oder mit anderen AW leben, stehen alle Einrichtungen des täglichen Bedarfs zur Verfügung.

Das Recht auf Unterbringung erlischt mit dem Ende des Asylverfahrens, wenn alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Bei einer positiven Entscheidung erhalten die Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltsgenehmigung und dürfen noch für 2 Monate in der Aufnahmestruktur bleiben, um sich eine Wohnmöglichkeit zu suchen, wofür Hilfe bei der Öffentlichen Sozialwohlfahrt beantragt werden kann. (Fedasil o.D.)

Seit Anfang 2012 gibt es nach Änderungen im Unterbringungsgesetz eine neue Rückkehrprozedur, nach der alle Antragsteller mit bestätigter negativer Entscheidung in eines von 4 Fedasil-Zentren (insgesamt 300 Plätze) eingeladen werden, welche die Rückkehr organisieren. Diese besagten Zentren sind offene Einrichtungen. Während die Antragsteller auf die Aufforderung zur Ausreise warten (in der Regel 30 Tage), werden sie individuell beraten und nicht außer Landes gebracht.

Ebenfalls Teil der Änderungen von Jänner 2012 sind reduzierte Unterbringungsrechte bei Folgeanträgen. (Fedasil o.D. / Fedasil 8.2013)

In offenen Unterbringungszentren werden verschiedene Tagesaktivitäten organisiert: Workshops, Kurse, eine Bibliothek, Sport etc. ermöglichen einen vernünftigen Zeitvertreib. Die meisten Zentren haben auch einen Internetraum um den Kontakt zu Freunden und Familie zu Hause zu ermöglichen.

Wie belgische Minderjährige, sind in den Zentren anwesende Kinder ebenfalls schulpflichtig. Üblicherweise besuchen sie Schulen in der Nachbarschaft der Zentren, die Auswahl wird aber in Abstimmung mit den Eltern getroffen. Wenn möglich besuchen die Kinder zuerst eine Einführungsklasse, wo Sprachkenntnisse und Bildungsstand festgestellt werden, bevor man sie auf normale Klassen verteilt. In den meisten Zentren erhalten die Kinder abends durch das Personal Hilfe bei den Hausaufgaben.

In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Belgiern dürfen AW nicht arbeiten. Sie dürfen jedoch Ausbildungskurse besuchen (Sprache, Kochen, IT, usw.). Diese werden sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zentrums abgehalten.

Im Zentrum können die AW gewisse Aufgaben erfüllen, wie Reinigen der Gemeinschaftsräume, Mahlzeiten servieren, usw. Dafür erhalten sie zusätzlich zum Taggeld etwas Geld.

Wenn AW nach 6 Monaten noch immer keine Entscheidung in ihrem Verfahren erhalten haben, dürfen sie arbeiten. Das Recht auf Unterbringung und materielle Hilfe besteht weiterhin, aber der AW muss einen finanziellen Beitrag leisten, wenn er weiterhin im Zentrum wohnt. (Fedasil o.D.a)

Belgien verfügte Ende 2012 über 23.989 Unterbringungsplätze für AW. Seit 2008 war die Unterbringungskapazität wegen Engpässen konsequent erhöht worden. 2012 wurde auch die Unterbringung in Hotels beendet.

Ende 2012 befanden sich 21.382 Personen in den belgischen Unterbringungseinrichtungen, was einer Unterbringungsrate von 89,1% entspricht. 56% der Untergebrachten waren Familien, 31% alleinstehende Männer und ein Drittel waren Minderjährige (mit Familienanschluss oder unbegleitet). (Fedasil 8.2013)

2011 brachten die Behörden 7.034 Personen in geschlossenen Zentren unter. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug 24 Tage. Am 24.4.2012 wurde ein neues geschlossenes Zentrum eröffnet, das zwei ältere ersetzt. Wegen Personalknappheit sind Gesundheitsfürsorge und Rechtshilfe angeblich nur beschränkt zugänglich. (USDOS 19.4.2013)

Medizinische Versorgung

Alle AW über 5 Jahren erhalten noch vor der Zuweisung einer Unterkunft ein verpflichtendes Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung. Erkrankte werden in ein Spital überstellt. Diese Kotrollröntgen müssen AW während der ersten 2 Jahre ihres Aufenthalts in Belgien alle 6 Monate absolvieren. (Fedasil o.D.)

Jeder AW hat das Recht auf medizinische Versorgung. Für jedes Zentrum gibt es einen zuständigen Arzt und medizinisches Personal. Jeder AW hat auch das Recht auf psychologische Unterstützung. Viele der psychischen Probleme von AW haben mit Traumata und Stress zu tun. Der Arzt des Zentrums kann einen AW auch zu Facheinrichtungen überweisen. (Fedasil o.D.a)

AW, die nicht im Zentrum leben, haben trotzdem das Recht auf medizinische Versorgung solange ihr Verfahren läuft. Sie können sich an Ärzte oder Spitäler ihrer Wahl wenden und müssen sich als AW ausweisen. Der Arzt muss sich mit Fedasil in Verbindung setzen und die Behandlung des AW bestätigen lassen. So kann er sichergehen, dass Fedasil die Kosten der Behandlung übernimmt. Notfälle sind davon ausgenommen. (Fedasil 1.9.2013)

Abgelehnte AW haben Zugang zu Gesundheitsleistungen bis zum Ablauf ihrer Anordnung zur Ausreise.

Unbegleitete Minderjährige haben ein eigenes Recht auf Versicherung mit einem speziellen Status.

Illegale Migranten in Belgien haben Zugang zum System der Medizinischen Nothilfe (AMU), das seit 1996 existiert. Es bedingt unter anderem, dass durch einen Besuch in der Wohnung des Migranten seine finanzielle Bedürftigkeit festgestellt wird. Manche Migranten nehmen die AMU nicht in Anspruch, weil sie diesen Kontrollbesuch fürchten.

Wenn die AMU gewährt wurde, werden die Kosten für die Behandlung direkt von der Öffentlichen Sozialwohlfahrt beglichen. Es wird von praktischen Schwierigkeiten in den Zentren der Öffentlichen Sozialwohlfahrt berichtet, die einerseits teilweise sehr viel zu tun haben (etwa Brüssel) und andererseits über gewisse Autonomie verfügen, was dazu führe, dass die Prozeduren von Stadt zu Stadt verschieden seien. Auch könne es für Obdachlose schwieriger sein, eine AMU zu bekommen. (MdM 4.2013)

Quellen:

CIRE - Coordination et Initiatives pour Refugies et Etrangeres (2008): Guide on the Asylum Procedure in Belgium, http://www.exiles10.org/IMG/pdf/CIRE_guide-asile-en.pdf, Zugriff 5.12.2013

Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.):

Reception of asylum seekers,

http://fedasil.be/en/content/reception-asylum-seekers, Zugriff 5.12.2013

Fedasil- Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a):

Reception of asylum seekers,

http://fedasil.be/en/content/about-reception-centres-0, Zugriff 5.12.2013

Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (1.9.2013): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium, http://fedasil.be/en/news/categorie-1/big-news, Zugriff 5.12.2013

Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (8.2013): Jahresbericht 2012,

http://fedasil.be/sites/5042.fedimbo.belgium.be/files/annual_report_2012.pdf, Zugriff 5.12.2013

MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 5.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Belgium, https://www.ecoi.net/local_link/245172/368619_de.html, Zugriff 5.12.2013

Es folgten im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Ebenso wenig würde die Außerlandesbringung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers darstellen. Diesbezüglich wurde noch ausgeführt, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge seit zumindest 11 Jahren kein gemeinsames Familienleben mehr mit seinen Eltern führe, weshalb es an einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung fehlen würde. Merkmale einer Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Eltern, die über die üblichen Bindungen zwischen mittlerweile erwachsenen Personen hinausgehen würden, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde erneut auf den schlechten Gesundheitszustand seines Vaters, respektive auf die bei ihm bekannten Erkrankungen hingewiesen. Der Verbleib des Antragstellers in Österreich sei ein wichtiger Faktor für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes seines Vaters, aber auch eine große Unterstützung für die Stiefmutter, deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung kürzlich positiv entschieden worden sei. Aufgrund eines Vorfalls würden nunmehr der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers räumlich getrennt leben, wodurch die Betreuung des Erstgenannten schwieriger geworden sei. Zur Beurteilung der Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich (seit 11 Jahre aufhältigen) Familienmitgliedern wäre es jedenfalls notwendig gewesen, den Vater und die Stiefmutter zeugenschaftlich zu befragen. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass aufgrund der besonderen Umstände im Falle des Beschwerdeführers eine besondere Beziehungsintensität zu seinem kranken Vater und zu seiner Stiefmutter vorliege, die über die üblichen Bindungen hinausgehe. Demnach liege auch ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor. Dem Rechtsmittelschriftsatz sind eine psychiatrische Stellungnahme vom 17.02.2015 sowie ein medizinischer Kurzbrief vom 26.11.2012 den Vater des Beschwerdeführers betreffend angeschlossen. Aus dem aktuelleren ärztlichen Schreiben geht hervor, dass sich die psychischen Symptome des Vaters des Beschwerdeführers in den letzten Monaten verschlechtert hätten.

Am 08.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht erneut die bereits mit der Beschwerde übersandte psychiatrische Stellungnahme vom 17.02.2015 den Vater des Beschwerdeführers betreffend zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste mit einem niederländischen Visum, das im Auftrag von Belgien ausgestellt wurde, aus Georgien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte ein Konsultationsverfahren mit Belgien und mit Schreiben vom 07.01.2015 teilte Belgien seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Belgien an.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Belgien sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Nach Angaben des Beschwerdeführers leben in Österreich seit 11 Jahren sein Vater und seine Stiefmutter. Deren Asylverfahren sind beide rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Stiefmutter erhielt nunmehr einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG. Jedoch konnten weder verfahrensrelevante private, familiäre oder finanzielle Bindungen noch Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem seit 11 Jahren in Österreich aufhältigen Vater sowie der Stiefmutter festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des gültigen Visums ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit dem Antwortschreiben Belgiens vom 07.01.2015.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Belgiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde ab.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem kranken Vater wurde zwar behauptet, konnte vom erkennenden Gericht jedoch nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich der genannte Vater bereits seit geraumer Zeit (nämlich seit 11 Jahren) in Österreich befindet und demnach schon jahrelang von seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, getrennt lebt. Zum anderen wird der Vater bereits von seiner mit ihm gereisten Gattin betreut.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Besitz eines gültigen Visums war, das ihm im Auftrag Belgiens erteilt wurde. Zudem stimmte die belgische Dublin-Behörde der Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit am 07.01.2015 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.

Auch aus Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers (siehe dazu die Ausführungen weiter unten zu "einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK").

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Belgien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Nach den Länderberichten zu Belgien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung dorthin konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Belgien seine Verpflichtungen nach der GFK, EMRK, GRC oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Belgien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten glaubwürdigen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Belgien sprechen, vorgebracht. Vielmehr hat er zugegeben, nur ein Visum gebraucht zu haben, um zu seinem kranken Vater nach Österreich kommen zu können.

Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer leidet unter Kopfschmerzen, wobei diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht lebensbedrohend sind. Ärztliche Befunde hat er nicht vorgelegt. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Genannte im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich von einem schützenswerten Privat- und Familienleben auszugehen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass in Österreich seit 11 Jahren sein Vater und seine Stiefmutter leben, wobei er sich wegen des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Vaters um diesen kümmern wolle. Diese sind ebenfalls Asylwerber. Seine Stiefmutter hat nunmehr eine legale befristete Aufenthaltsberechtigung, beim Vater liegt eine rechtskräftige negative Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer lebte zumindest seit seinem 12. Lebensjahr nicht mehr mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Außerdem verschwieg er bei der Ersteinvernahme die Existenz seines Vaters in Österreich und machte gänzlich andere Angaben über seine Eltern. Seit der Beschwerdeführer in Österreich ist, finden zwar regelmäßig gegenseitige Besuche statt, ein gemeinsamer Haushalt mit seinem Vater besteht jedoch nicht. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet (vgl. AS 149). Dass der Vater des Beschwerdeführers "im Sterben liege" konnte nicht belegt werden. Dagegen spricht die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Vater den Beschwerdeführer öfters besuche (vgl. AS 153). Außerdem hat der Vater des Beschwerdeführers schon jahrelang gesundheitliche Probleme. Dieser ist nicht allein im Bundesgebiet, sondern hat seit seinem Aufenthalt auch seine Frau an seiner Seite, die ihn ebenso unterstützen und pflegen kann. Die nunmehr im Rechtsmittelschriftsatz ins Treffen geführte räumliche Trennung des Vaters von seiner Frau und die damit einhergehenden vorgebrachten Betreuungsschwierigkeiten ergeben keinen Bedarf, der einen Selbsteintritt Österreichs zwingend auslösen würde. Dies nicht zuletzt dadurch, dass angestrebt wird, die erwähnte Wohnsituation zu ändern und nach wie vor Unterstützungsmöglichkeiten durch die Stiefmutter, aber auch durch andere geeignete Einrichtungen in Österreich gegeben sind. Auch eine enge intensive Bindung zum Vater - immerhin soll der Beschwerdeführer seinen Vater zuletzt als Kind vor 11 Jahren gesehen haben - konnte nicht festgestellt werden (vgl. AS 147; falsche Angabe zu den Geburtsdaten des Vaters). Er konnte nicht glaubhaft darlegen, dass das gemeinsame Familienleben nur aufgrund der Flucht unterbrochen wurde und nunmehr in Österreich fortgesetzt wird.

Jedenfalls ergibt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich mehr als 500.000 Asylanträge in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und reiste erst im November 2014 mit einem gültigen Besuchervisum für Belgien in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte danach über keinen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Etwaige Integrationsschritte des Beschwerdeführers wurden nicht einmal behauptet und ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.

Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seiner Familie vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Insgesamt gesehen kann somit dem Beschwerdeführer jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Belgien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt, wie in der Beschwerde gefordert, mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Aus diesem Grunde konnte auch von der Befragung des Vaters und der Stiefmutter abgesehen werden.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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