W185 1411138-1•BVwG W185 1411138-1
W185 1411138-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer
W185 1411138-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 09 05.489-BAL, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen
Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal, brachte am 10.05.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2009, Zl 09 05.489 - BAL, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal nicht zuerkannt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Bekannten habe. Die Verwandten des Beschwerdeführers würden im Senegal leben. Somit liege kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Dem gegenüber stünde das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Beschwerdeführer sei minderjährig, ledig, voll handlungsfähig und leide an keinen schweren Erkrankungen. Der Beschwerdeführer spreche kaum Deutsch, besuche jedoch einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Beschäftigung und sei nicht bei Vereinen oder Organisationen aktiv. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten.
Mit Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 15.01.2010, verfasst vom Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Jugend- und Sozialhilfe als gesetzlicher Vertreter des mj Beschwerdeführers, wurde der genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge den gegenständlichen Bescheid beheben, dem Asylantrag stattgeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen.
Aus einer Mitteilung vom 28.12.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in das Wohnprojekt der Volkshilfe OÖ - Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung, Neuhoferstraße 18, 4020 Linz aufgenommen wurde und seit 27.12.2010 seinen Hauptwohnsitz in der Neuhoferstraße 18, 4020 Linz, hat.
Mit Nachreichung zur Beschwerde am 31.05.2011 wurde durch die Volkshilfe OÖ ein den Beschwerdeführer betreffendes Externistenprüfungszeugnis der Hauptschule 1 Steyr Promenade vom 13.04.2011 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 10.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beistellung eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung, Steinergasse 3/EG, 1170 Wien, zur Seite gestellt.
Mit Schreiben der Volkshilfe OÖ vom 15.12.2011 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender "Schülerdatennachweis über einen Maturakurs" vorgelegt.
Aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) vom 20.12.2011 ergibt sich Folgendes: Vorsprache am 30.11.11 aufgrund der Tätigkeit als Zeitungszusteller; es wurde ein monatlicher Kostenbeitrag von 250,- Euro (...) vereinbart. Weiters kein BG 2012 und 2013.
Mit Schreiben vom 20.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner persönlichen und privaten Situation und zu seiner nachhaltigen Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass es ihm seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich wichtig gewesen sei, sich zu integrieren, die deutsche Sprache zu erlernen, sich ehrenamtlich zu engagieren sowie Freundschaften und Bekanntschaften zu schließen. Zu seinen Verwandten im Heimatland habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Die Bindungen zu Österreich seien stark verankert. Der Beschwerdeführer sei auch unbescholten. Unter einem legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen/Dokumente zum Nachweis seiner Integration vor:
Meldezettel (Neuhoferstraße 18, 4030 Linz);
Strafregisterauszug der BPOLDION Linz vom 09.03.2012 zur Vorlage beim Österreichischen Roten Kreuz, aus welcher sich die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt;
Eine Bestätigung der SZL Seniorenzentren Linz vom 13.03.2014 inkl eines Lehrvertrages, wonach der Beschwerdeführer seit 01.08.2013 als Kochlehrling im ersten Lehrjahr bei der Stadt Linz (SZL Seniorenzentrum) mit 40 Wochenstunden beschäftigt ist; entsprechende Bestätigung der OOEGKK;
Bezugsnachweise für die Monate August 2013 bis Jänner 2014, aus denen sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung von € 583,30 pro Monat ohne Sonderzahlungen ergibt;
Bescheid des AMS Linz vom 29.07.2013 über eine Beschäftigungsbewilligung nach AuslBG;
Eine Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum vom 24.10.2013 bis 13.12.2013 sowie ein Jahreszeugnis der Berufsschule Altmünster vom 13.12.2013;
GVSG-Werkvertrag Abonnentenbetreuung, beginnend mit 11.02.2011;
Bestätigung über die Zusammenarbeit auf Basis Werkvertrag als Zeitungszusteller für den Zeitraum vom 11.02.2011 bis 01.06.2013;
Eine Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Berufstätige in Linz vom 13.09.2011, dass der Beschwerdeführer im WS 11/12 als außerordentlicher Studierender die genannte Schule besucht hat;
Eine Teilnahmebescheinigung des BFI OÖ vom 14.02.2011, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 08.02.2010 bis 31.01.2011 am Lehrgang "Hauptschulabschluss mit Berufseinstieg" teilgenommen hat;
Bestätigung der VSG - Unabhängiges LandesFreiwilligenzentrum Linz, wonach der Beschwerdeführer Beratungen bezüglich von Möglichkeiten zum freiwilligen Engagement in Anspruch genommen hat;
Bestätigung des SZL Seniorenzentren Linz GmbH vom 17.02.2014, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2013 Freiwilligenarbeit im Ausmaß von 35 Stunden geleistet hat;
Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 12.03.2014, dass der Beschwerdeführer seit März 2012 für die Aktion "Essen auf Rädern" freiwillig tätig ist;
Bestätigung der Volkshilfe OÖ, dass der Beschwerdeführer von Juli 2009 bis Dezember 2010 im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat als Hilfskraft für den Essenstransport in einem Altenpflegeheim und bei einem Musikfestival tätig war;
Unterstützungsschreiben der Volkshilfe OÖ vom 28.02.2014;
Unterstützungserklärungen dreier privater Personen vom März 2014;
Teilnahmebestätigung der Volkshilfe OÖ über den Besuch von Deutschkursen im Zeitraum vom 18.05.2009 bis 29.07.2009 sowie eine
Kursbestätigung der Caritas, Integrationszentrum paraplü, vom 27.01.2010, hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses im Zeitraum vom 30.09.2009 bis 27.01.2010.
Am 17.10.2014 langte eine mit 14.10.2014 datierte Vollmachtsbekanntgabe für RA Mag. Susanne Singer, Maria Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, ein. RA Mag. Singer verwies dabei auf die oben erwähnte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.03.2014 und wies weiters darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als Lehrling beim SZL-Seniorenzentrum tätig sei und eine kleine Mietwohnung in Linz bewohne. Für seinen Lebensunterhalt komme der Beschwerdeführer aus der Lehrlingsentschädigung zur Gänze selbst auf. Insbesondere sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich für das Rote Kreuz im Rahmen der Aktion "Essen auf Rädern" tätig sei.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 wurde um Anberaumung eines Verhandlungstermins ersucht. Der Beschwerdeführer sei im zweiten Lehrjahr als Koch beschäftigt und müsse von seiner Lehrlingsentschädigung seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten. Unter anderem seien die Internatskosten und die Fahrtkosten für den anstehenden Berufsschulbesuch in Altmünster selbst zu bezahlen. Diese Kosten würden nicht vom Arbeitgeber übernommen. Eine Unterstützung durch das Land OÖ sei erst bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels möglich. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig. Es würde sich anbieten, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären. Für diesen Fall würde der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II zurückziehen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Angaben zu seinen persönlichen und privaten Umständen zu erstatten.
Mit Telefax vom 28.01.2015 wurde seitens der Rechtsberatung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 15.12.2014 in der Weißenwolffstraße 29/2, 4020 Linz, polizeilich gemeldet ist.
Am 11.02.2015 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Singer, eine Stellungnahme, in der auf die bisher vorgelegten Dokumente verwiesen wurde. Es wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer an Asthma leide (Befund vom 09.02.2015 beigelegt). Aufgrund der geglückten Integration des Beschwerdeführers werde ersucht, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig wurde die Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
Am 23.02.2015 langte eine Anfrage der Volksanwaltschaft zur Verfahrensdauer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer reiste Anfang Mai 2009 illegal nach Österreich ein und hält sich seit nunmehr beinahe sechs Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seitdem im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Seit 15.12.2014 lebt der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in Linz.
Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum vom 18.05.2009 bis 29.07.2009 an Deutschkursen der Volkshilfe OÖ teil. In der Zeit vom 30.09.2009 bis 27.01.2010 nahm der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs der Caritas; Integrationszentrum paraplü, teil. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch.
Im Zeitraum vom 08.02.2010 bis 31.01.2011 nahm der Beschwerdeführer am Lehrgang "Hauptschulabschluss mit Berufseinstieg" des BFI teil.
Im Schuljahr 2010/2011 besuchte der Beschwerdeführer als Externist eine Hauptschule in Steyr mit Erfolg (Externistenprüfungszeugnis vom 13.04.2011). Im Wintersemester 2011/2012 besuchte der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender ein Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Linz. Im Zeitraum vom 24.10.2013 bis 13.12.2013 besuchte der Beschwerdeführer die Berufsschule Altmünster.
Im Zeitraum vom 11.02.2011 bis 01.06.2013 war der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller und Abonnentenbetreuer selbständig Erwerbstätig.
Seit 01.08.2013 ist der Beschwerdeführer als Kochlehrling bei der Stadt Linz (SZL Seniorenzentren Linz GmbH) für 40 Wochenstunden beschäftigt. Der entsprechende Lehrvertrag wurde vorgelegt. Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG liegt vor. Im ersten Lehrjahr betrug die Lehrlingsentschädigung € 583,30 pro Monat ohne Sonderzahlungen.
Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Er bezieht keine Sozialhilfe.
Der Beschwerdeführer war und ist vielfältig ehrenamtlich tätig. So war der Beschwerdeführer von Juli 2009 bis Dezember 2010 für 20 Stunden pro Monat etwa als Hilfskraft für den Essenstransport in einem Altenpflegeheim tätig. Seit März 2012 ist der Beschwerdeführer für die Aktion "Essen auf Rädern" für das Österreichische Rote Kreuz tätig. Im Jahre 2013 hat der Beschwerdeführer überdies insgesamt 35 Stunden Freiwilligenarbeit für das SZL Seniorenzentren Linz geleistet.
Der Beschwerdeführer verfügt in Oberösterreich über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis. Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vom Februar bzw März 2014 von der Volkshilfe OÖ sowie von drei privaten Personen wurden vorgelegt.
Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.
Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung - im Hinblick auf den beinahe sechsjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und das inzwischen begründete Privatleben - ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124).
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.
Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im Mai 2009 illegal nach Österreich ein und hält sich seit beinahe sechs Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von beinahe sechs Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Der Beschwerdeführer verfügt ist seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte und ist durchgehend polizeilich gemeldet.
Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich große Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft:
Er verfügt über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis in Oberösterreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. So besuchte dieser bereits kurz nach seiner Ankunft in Österreich mehrere Deutschkurse. Auch wenn keine diesbezüglichen Diplome vorgelegt wurden, ist von mittlerweile sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auszugehen. So war es diesem bereits ab dem Schuljahr 2010/2011 möglich, mit Erfolg die Schule zu besuchen.
Von Februar 2011 bis Juni 2013 war der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller und Abonnentenbetreuer selbständig tätig und ist seitdem selbsterhaltungsfähig. Er bezieht keine Sozialhilfe und ist nicht mehr in der Grundversorgung.
Seit 01.08.2013 ist der Beschwerdeführer als Kochlehrling bei der Stadt Linz (SZL Seniorenzentren Linz GmbH) für 40 Wochenstunden beschäftigt. Nebenbei besucht dieser die Berufsschule in Altmünster und bezahlt sich das Internat und die Fahrtkosten selbst. Mittlerweile befindet sich der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr.
Überdies ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vielfältig ehrenamtlich betätigt. Hervorgehoben sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Aktion "Essen auf Rädern" des Österreichischen Roten Kreuzes seit März 2012 und die Freiwilligenarbeit im Ausmaß von 35 Stunden im Jahr 2013 für die SZL Seniorenzentren Linz GmbH.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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