BVwG W217 2101595-1

W217 2101595-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2015

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Behindertenpass, Zusatzeintragung

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BVwG W217 2101595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2101595.1.00

Spruch

W217 2101595-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 11.02.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem am 22.09.2014 eingebrachten Schreiben vom 18.09.2014, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) und legte dazu einen medizinischen Befund aus dem Jahr 2014 vor.

Mit Schreiben vom 23.09.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der ab 01.01.2014 geltenden Rechtslage Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" sei. Der Beschwerdeführer besitze keinen Behindertenpass und werde ersucht, binnen vier Wochen das beigelegte Formblatt "Antrag Behindertenpass" ausgefüllt und unterfertigt zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 25.09.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.09.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2014 unter Anführung der Gesundheitsschädigung "Erhebliche degenerative Veränderung der Wirbelsäule" der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v. H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde im Fall des Beschwerdeführers verneint, mit der Begründung, dass das Gangbild normal und unauffällig sei, die notwendige Gehstrecke zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels bewältigt werden könne bzw. seien das Ein- und Aussteigen sicher problemlos möglich. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Weiters würden weder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass übermittelt. Mit Schreiben vom 14.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG weiters mitgeteilt, dass gemäß ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.12.2014 die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden, da nach vorliegenden Befunden kein Kriterium der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2015 hat die belangte Behörde den am 22.09.2014 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 22.09.2014 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.02.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits anlässlich des Parteiengehörs vorgebracht hätte, dass er für die Besorgung lebenswichtiger Gegenstände, vor allem von Lebensmitteln, auf die Benützung seines Pkws angewiesen sei. Der von ihm regelmäßig aufgesuchte Supermarkt befinde sich in ca. 4 km Entfernung am anderen Ende der Stadt. Es sei ihm nicht möglich, zwei volle Einkaufstaschen vom Supermarkt zu der einige 100 m entfernten Haltestelle zu tragen. Des Weiteren sei die Autobusverbindung umständlich und mit Umsteigen verbunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, ein.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO eine Entscheidung durch den Senat nicht vorgesehen ist, ist im gegenständlichen Fall einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 StVO im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Diese Zusatzeintragung im Behindertenpass, die beantragt werden muss, ist jedoch Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.

Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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