W101 1438347-1•BVwG W101 1438347-1
W101 1438347-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Desertion,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W101 1438347-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2013, Zl. 13 09.663-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 03.10.2013, Zl. 13 09.663-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.10.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX verlassen und sei über die Türkei versteckt auf der Ladefläche eines LKWs schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er sei Kurde und würden diese in Syrien ständig unterdrückt und hätten keine Rechte. Am XXXX sei er zum Militär eingerückt, was normalerweise 21 Monate gedauert hätte, jedoch sei der Beschwerdeführer schon über diese 21 Monate hinaus beim Militär gewesen. Sie hätten Befehl erhalten, auf die Demonstranten zu schießen und würde jeder, der sich weigere, erschossen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX desertiert und habe sich bis zu seiner Flucht versteckt. Er sei geflüchtet, da er nicht auf Zivilisten schießen wolle. Das Militär habe im Mai 2013 eine Schwester und zwei seiner Brüder mitgenommen. Was mit seinen Geschwistern passiert sei, wisse er nicht.
Angemerkt wird, dass bei den Angaben zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers sein Geburtsdatum mit "XXXX" in der Niederschrift der Erstbefragung angeführt ist (siehe AS 13).
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
In Syrien habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX gelebt. Er habe im Jahr 2007 maturiert und danach drei Jahre lang "Jus" studiert. Das Studium habe er allerdings nicht abgeschlossen. Dann sei er zum Militär eingezogen worden und sei von XXXX beim Militär gewesen. Am XXXX sei er desertiert, weil er keine Menschen umbringen wolle.
Da der Beschwerdeführer als er desertiert sei, seine Waffen mitgenommen habe, sei sein Elternhaus gestürmt und drei Geschwister von ihm mitgenommen worden. Seine Schwester sei nach zwei Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden; seine beiden Brüder seien immer noch inhaftiert, aber sein Vater habe ihm gesagt, dass auch sie bald freigelassen würden. Derzeit werde nach dem Beschwerdeführer gefahndet, weil er desertiert sei. Wenn sie [gemeint: das syrische Militär] ihn erwischt hätten, hätten sie ihn umgebracht.
Er habe auch während seiner Militärdienstzeit studieren dürfen, habe jedoch "am Schluss" aus Sicherheitsgründen nicht mehr nach XXXX zum Studium fahren dürfen, da "die Gegner" dort Soldaten entführen würden.
Normalerweise sei man 21 Monate beim Militär. Der Beschwerdeführer sei jedoch schon drei Jahre eingerückt gewesen, da man aufgrund des Krieges die Soldaten nach den 21 Monaten nicht habe gehen lassen. Beim Militär sei der Beschwerdeführer im Rang eines Korporals als Sportausbildner für Rekruten tätig gewesen. Eines Tages seien Regierungsgegner gekommen und hätten den Stützpunkt gestürmt. Dabei seien zwei Kameraden des Beschwerdeführers umgekommen. Daraufhin hätten die Kommandanten gesagt: "Wenn ihr die nicht umbringt, werden wir euch umbringen."
Im Rahmen dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in arabischer Sprache vor, die vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurden; es finden sich auf diesen lediglich handschriftliche Anmerkungen:
Kopie seines Personalausweis vom XXXX (handschriftliche Anmerkung sowie weitere Anmerkung des Bundesasylamtes auf AS 49: "Orig. wird angebl. v. Militär einbehalten");
Vorläufiger Militärausweis der Militärdienstbehörde v. ABBAS, geb. 12.11.1987, gültig bis XXXX (handschriftliche Anmerkung);
Militärausweis vom XXXX (handschriftliche Anmerkung);
Maturazeugnis vom XXXX, Name XXXX! (handschriftliche Anmerkung);
Auszug aus dem Zivilregister vom XXXX (handschriftliche Anmerkung);
Bezugsscheine des Militärs, alle ohne Datum (handschriftliche Anmerkung);
Heimschläfergenehmigung (handschriftliche Anmerkung);
Studentenausweis für externe Studierende (handschriftliche Anmerkung);
Inskriptionsbestätigungen aus 2011 und 2012 (handschriftliche Anmerkung);
(Im Akt findet sich die Anmerkung des Bundesasylamtes, dass die vorgelegten Originale der Dokumente dem Beschwerdeführer zurückgestellt und Kopien zum Akt genommen worden waren; vgl. AS 49).
Darüber hinaus findet sich im Protokoll der Niederschrift unter dem Titel "Arbeitsübersetzung" ohne weitere Hinweise folgende Ausführung: "Berechtigung zum Tragen einer Waffe, Bezugsschein d. Militärs. Ausgehschein d. Militärs vom XXXX ausgestellt Heimaturlaub
v. XXXX." (vgl. AS 49).
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 03.10.2013 im Wesentlichen fest:
Der Name des Beschwerdeführers sei XXXX. Er sei am XXXX geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volkgruppe der Kurden an und sei Moslem. Er habe in XXXX bei seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe bis zur Matura die Schule besucht, danach drei Jahre "Jus" studiert und sei anschließend zum Militärdienst eingezogen worden.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Es habe jedoch festgestellt werden können, dass er nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könne.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 36 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Seine Angaben zu seiner Identität bei der Erstbefragung seien schlüssig und daher glaubhaft gewesen.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, er hätte auf Demonstranten und Zivilisten schießen müssen, während er bei der Einvernahme ausgeführt habe, nach einem Angriff auf seinen Stützpunkt, den Befehl erhalten zu haben, auf die Angreifer zu schießen. Weiters habe er angegeben, dass er am XXXX zum Militär gemusst habe, habe jedoch einen vorläufigen Militärausweis vorgelegt, dessen Gültigkeit bereits am XXXX geendet habe. Auch habe er bei der Erstbefragung ausgeführt, das Militär habe seine Geschwister mitgenommen und er wüsste nicht, was mit ihnen geschehen sei. Bei der Einvernahme vom 26.09.2013 habe er jedoch behauptet, sein Haus sei gestürmt und seine Geschwister inhaftiert worden. Vor Verlassen des Heimatlandes habe er bereits erfahren, dass seine Schwester nach zwei Monaten entlassen worden sei. In der Folge bezog sich das Bundesasylamt auf diverse, aus dem Verwaltungsakt ersichtliche Daten und verwies in diesem Zusammenhang mit näherer Begründung auf Widersprüche. Weiters war ausgeführt worden, dass für das Bundesasylamt auffallend sei, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente als sein Geburtsjahr "XXXX" angeführt hätten. Bei seiner ersten Einvernahme habe er allerdings das Jahr "XXXX" zu Protokoll gegeben und wären auch seine Schulzeiten diesem Geburtsdatum angepasst gewesen. Das lege den Verdacht nahe, dass sich der Beschwerdeführer die Beweismittel nachträglich besorgt habe. Er habe auch von sich aus nicht dargelegt, wie das Zustandekommen des falschen Geburtsjahres möglich gewesen sei, sondern habe versucht, seinen Lebenslauf den vorhandenen Urkunden anzupassen, woraus sich die Widersprüche zu seinen Angaben bei der Erstbefragung ergeben hätten. Zu seinen Unterlagen über erhaltene Ausrüstung vom Militär sei anzumerken, dass diese keine Datumsangaben beinhalten würden, was für Schriftstücke öffentlicher Institutionen merkwürdig erscheine. Sein Militärausweis vom XXXX weise zwar ein Datum, aber kein Foto auf, was für den Ausweis einer Behörde unglaubwürdig scheine. Derart eklatante Mängel bei der Ausstellung von Dokumenten des Militärs seien für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar.
Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass in Syrien ein interner Krisenkonflikt vorliege. Dieser habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit werde auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Das Bundesasylamt sei nicht verhalten, einen Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertige für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung liege nur in solchen Fällen vor, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen erfolge. Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich allein ebenfalls nicht die Flüchtlingseigenschaft.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 02.10.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 02.10.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.10.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde, die er wie folgt begründete:
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass er XXXX geboren sei. Dies habe der Dolmetscher falsch übersetzt und daraus das Jahr XXXX gemacht. Obwohl der Beschwerdeführer den Beamten und den Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht habe, sei keine Berichtung erfolgt. Er sei XXXX geboren, was auch aus den vorgelegten Dokumenten hervorgehe. Ebenso gehe aus diesen hervor, dass er XXXX die Schule mit Matura abgeschlossen und danach ein Studium begonnen habe. Wie das Bundesasylamt auf die Schulbesuchszeiten in der Erstbefragung komme, sei für ihn nicht nachvollziehbar, da er solche Angaben nicht getätigt habe. Eine Überprüfung des Protokolls sei nicht möglich gewesen, da bei der Erstbefragung keine Rückübersetzung erfolgt sei. Aufgrund des falschen Geburtsjahres habe das Bundesasylamt Wiedersprüche konstruiert. Anstatt einen Fehler bei der Übersetzung anzunehmen, habe das Bundesasylamt unterstellt, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Vielmehr hätte das Bundesasylamt die Pflicht gehabt, die vorgelegten Dokumente übersetzen sowie überprüfen zu lassen.
Mit dem richtigen Geburtsjahr XXXX seien auch die vom Bundesasylamt behaupteten Widersprüche nicht haltbar. Der vorläufige Militärausweis diene dazu, vom Wohnort zum Einberufungsort zu fahren und sei in der Regel fünf Tage vor dem Einberufungstermin gültig. Das vom Bundesasylamt als "Militärausweis" bezeichnete Dokument vom XXXX sei tatsächlich ein Waffenpass und sei bei diesem die Anbringung eines Fotos nicht vorgesehen. Betreffend die Übernahmebestätigung der Ausrüstung sei festzuhalten, dass es vom jeweiligen Aussteller abhängig sei, ob ein Datum darunter gesetzt werde oder nicht. Zudem sei in den aktuellen Kriegswirren nicht davon auszugehen, dass alle bürokratischen Regeln eingehalten würden. Betreffend die Aussagen zur Verhaftung seiner Geschwister sei die Beweiswürdigung fehlerhaft, da der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, dass das Militär sein Elternhaus am XXXX gestürmt habe. Auch habe er bei seiner Flucht aus Syrien nicht gewusst, wo sich seine Geschwister befänden. In seinen Angaben, er wolle nicht mehr auf Demonstranten und Zivilisten schießen sowie er wolle keine Menschen umbringen und sei aufgefordert worden, Kriegsgegner zu erschießen, sei kein Widerspruch zu erkennen, sondern seien diese Aussagen deckungsgleich. Die Befehlshaber würden zwischen wirklichen Angreifern und anderen Demonstranten oder Zivilisten keinen Unterschied machen. Solche Menschenrechtsverletzungen habe er nicht mehr mitmachen wollen.
Ferner wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, urkundentechnische und länderkundliche Untersuchungen der Dokumente vorzunehmen. Auch habe keine Befragung zu den vorgelegten Beweismitteln stattgefunden, was aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Übersetzung ("Arbeitsübersetzung") auch nicht möglich gewesen sei. Dies stelle ein willkürliches Verhalten des Bundesasylamtes dar.
Es sei offensichtlich, dass die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt sei, was auch im angefochtenen Bescheid festgehalten worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Motivation des Beschwerdeführers, den Wehrdienst nicht weiter abzuleisten, sondern zu desertieren objektiv nachvollziehbar. Da eine Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers seinetwegen verhaftet worden seien, müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bereits in Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Als gefährdungserhöhender Faktor komme bei ihm noch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe hinzu.
Im Fall des Beschwerdeführers beruhe die Wehrdienstverweigerung auf politischen Gründen und werde ihm aufgrund der Desertion eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Des Weiteren würde er bei einer Rückkehr zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen werden. Es sei sohin glaubhaft, dass ihm in Syrien in Zusammenhang mit seiner Weigerung, weiterhin den Militärdienst zu leisten, Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nämlich aufgrund seiner politischen Gesinnung drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage verschiedener Dokumente (Kopie des Personalausweises, diverse militärische Dokumente sowie Zeugnisse) glaubhaft gemacht.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt Rechtswissenschaften studiert hat, seinen regulären Militärdienst bei der syrischen Armee angetreten. Während seiner Militärzeit ist der Beschwerdeführer hauptsächlich als Sportausbildner für die Rekruten zuständig gewesen. Nach Ablauf seiner regulären Dienstzeit ist der Beschwerdeführer aufgrund des mittlerweile ausgebrochenen Bürgerkrieges nicht aus dem Militärdienst entlassen worden; vielmehr war seine Dienstverpflichtung von Seiten der syrischen Armee einfach verlängert worden. Aufgrund der inneren Überzeugung, das Töten von Menschen bzw. Kurden im Zuge des Bürgerkrieges abzulehnen, ist der kurdische Beschwerdeführer am XXXX vom Militär desertiert und wird aus diesem Grund nunmehr nach ihm gefahndet.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus dem aktiven Militärdienst desertiert ist. Folglich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Desertion im Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen auch auf konkrete Daten stützt und darüber hinaus auch eine konkrete Darstellung der Ereignisse enthält. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zahlreiche Dokumente vorgelegt hat, die sein Fluchtvorbringen untermauern. Auch die Beschwerdeausführungen, die der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und substanziiert entgegentreten, verstärken den Eindruck der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, welches im Übrigen ebenso mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen in Einklang zu bringen ist, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. An dieser Stelle ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass es für die zuständige Einzelrichterin unverständlich ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" annimmt, wenn zahlreiche Dokumente im Original (vgl. AS 49, wo angemerkt worden war, dass die Originaldokumente dem Beschwerdeführer zurückgestellt worden waren) dem Bundesasylamt vorgelegt worden waren, aus denen mehrfach das Geburtsdatum "XXXX" bzw. das Geburtsjahr "XXXX" ersichtlich ist. Zutreffend führt die Beschwerde aus, dass das Bundesasylamt, wenn es Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Originaldokumente hatte, diese einer urkundentechnischen Untersuchung unterziehen hätte müssen, was ja - wie aus anderen Verfahren bekannt ist - im Fall von syrischen Dokumenten zu brauchbaren Ergebnissen führen kann und auch einer üblichen Vorgehensweise bei Zweifeln an der Echtheit von Dokumenten entspricht. Hinzu kommt, dass sich das Geburtsdatum "XXXX" mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst besser in Übereinstimmung bringen lässt als das vom Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum "XXXX". Die Annahme eines Geburtsdatums aus dem Jahr "XXXX" würde nämlich in Verbindung mit dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst (dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen worden war, hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt) bedeuten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren zum Militärdienst eingezogen worden wäre, was der zuständigen Einzelrichterin auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien - Wehrpflicht besteht ab einem Alter von 18 Jahren; vgl. Seite 19 des angefochtenen Bescheides - unwahrscheinlich vorkommt. Hingegen erweist es sich als viel wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer im Alter von 23 Jahren zum Militärdienst eingezogen worden war, was sowohl dem von ihm angegebenen und durch die Vorlage von Originaldokumenten auch belegten Geburtsdatum "XXXX" entspricht als auch mit seinem weiteren Vorbringen, er habe zuvor drei Jahre lang Rechtswissenschaften studiert (was im Übrigen auch im angefochtenen Bescheid festgestellt worden war). Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf die Niederschrift der Erstbefragung und die dort festgehaltenen Daten zur Ausbildung des Beschwerdeführers in Syrien verweist (vgl. AS 13) und dies als Rechtfertigung für die Feststellung des Geburtsjahres "XXXX" anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass unter dieser Annahme seit dem Ende seines Studiums im Jahr 2001 bis zum Eintritt ins Militär im Jahr 2010 eine Lücke bestünde, d.h. der Beschwerdeführer für die sozusagen fehlenden neun Jahre weder einen Beruf ausgeübt noch weitere Ausbildungen oder Studien betrieben hätte. Sohin ist auch unter diesem Aspekt das Geburtsdatum "XXXX" und die Annahme von Schreib- oder Übersetzungsfehlern wahrscheinlicher als die Daten in der Niederschrift der Erstbefragung. Ferner ist zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch noch anzumerken, dass der Vorname des Beschwerdeführers nicht "XXXX" sondern "XXXX" lautet und offenbar (auch hier) ein Schreibfehler unterlaufen ist.
Darüber hinaus ist auch den Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde Recht zu geben. Zutreffend hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unter anderem darauf verwiesen, dass er nicht angegeben habe, dass das Militär sein Elternhaus am XXXX gestürmt habe. Eine derartige Angabe des Beschwerdeführers findet sich weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vom 26.09.2013. Ebenso ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, wenn er vermeint, dass in seinen Angaben, er wolle nicht mehr auf Demonstranten und Zivilisten schießen sowie er wolle keine Menschen umbringen und sei aufgefordert worden, Kriegsgegner zu erschießen, kein Widerspruch zu erkennen sei.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert und nachvollziehbar bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Desertion eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird. Der (kurdische) Beschwerdeführer wird aufgrund seiner Desertion am XXXX mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als politischer Gegner qualifiziert und als solcher würde er unverhältnismäßig schwer bestraft werden, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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