BVwG W131 2100256-1

W131 2100256-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W131 2100256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2100256.1.00

Spruch

W131 2100256-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Ernst KOSCHITZ und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr Wolfgang Weber, gegen einen ablehnenden Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2015 zur AMS-Geschäftszahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (= Bf) erhielt einen erstinstanzlich abweislichen Bescheid betreffend seine angestrebte Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf.

Nach Beschwerdeerhebung, einer Beschwerdevorentscheidung und einem Vorlageantrag fand am 28.04.2015 eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, deren Inhalt in der Verhandlungsniederschrift, soweit hier interessierend, wie folgt dokumentiert ist (BfV = RA des Bf):

BfV wird ersucht, anhand der Fachkräfteverordnung für 2014 und 2015 nochmals zu konkretisieren, um welchen Mangelberuf es geht.

BfV: Es geht um die sonstigen Spengler nach § 1 Z 10 der Verordnung für 2015 bzw. § 1 Z 11 für 2014.

[...]

Dem BfV wird nunmehr aus der Berufssystematik des AMS gemäß den Fachkräfteverordnungen die Tätigkeitsbeschreibung von Bautechnikern bzw. Chemielabortechnikern (Chemielaboranten) vorgehalten, und wird um Zusammenfassung des eigenen Standpunktes ersucht, warum nach Beschwerdeführerauffassung dieser die einschlägige Berufsausbildung aufweist.

BfV: Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage [...]wird die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zu erledigende Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den ersichtlichen, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung zusammengesetzten Senat über die vorliegende Verfahrenseinstellung.

Zu A)

Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss - iS einer Anordnung gem § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.

Derart ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss, mit dem die Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht klargestellt wird, nicht auszuschließen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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